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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; Annahme</title>
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		<title>AGB-Recht: Einkaufsbedingungen – Angebotsklauseln (Teil 2)</title>
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		<pubDate>Mon, 04 Jul 2011 09:44:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Soweit der Käufer eine Annahmefrist bestimmen möchte, kann dies auch in den AGB erfolgen. Allerdings darf die Annahmefrist nicht unangemessen kurz bemessen werden. Die Angemessenheit der Frist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Im Rahmen der Angebotsklauseln werden auch regelmäßig die Änderungsbefugnisse des Käufers bestimmt. Somit soll dem Käufer das Recht gewährt werden, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Soweit der Käufer eine Annahmefrist bestimmen möchte, kann dies auch in den AGB erfolgen. Allerdings darf die Annahmefrist nicht unangemessen kurz bemessen werden. Die Angemessenheit der Frist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. </p>
<p><span id="more-5129"></span></p>
<p>Im Rahmen der Angebotsklauseln werden auch regelmäßig die Änderungsbefugnisse des Käufers bestimmt. Somit soll dem Käufer das Recht gewährt werden, die Lieferung oder Leistung einseitig zu ändern oder auch den Vertrag oder Teile davon zu kündigen oder zu stornieren. </p>
<p>Einseitige Änderungsbefugnisse sind in AGB sehr problematisch. Die einseitige Änderung der Vertragsbedingungen ist nur dann möglich, wenn der Verwender die Klausel so ausgestaltet, dass die Voraussetzungen für die Änderung festgelegt werden. Der Vertragspartner muss aus der Klausel klar entnehmen können, wann der Vertrag vom Käufer geändert werden darf. Diese Voraussetzungen müssen objektiv nachprüfbar sein. Ferner müssen die Interessen des Vertragspartners in der Klausel angemessen berücksichtigt werden. </p>
<p>Ob der Käufer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er für eine Vielzahl von Einkäufen verwenden möchte, tatsächlich hinreichend bestimmen kann, wann die einseitige Änderung bzw. Kündigung erforderlich und angemessen ist, ist äußerst zweifelhaft. </p>
<p>Im Hinblick auf die Kündigungs- bzw. Stornierungsklausel ist zu beachten, dass diese wirksam sein können, soweit sie die Grundsätze des § 649 BGB berücksichtigen. Danach ist bei der Kündigung eines Werkvertrags durch den Besteller ein angemessener Aufwendungsersatz einschließlich eines anteiligen Gewinns an den Unternehmer zu zahlen. Dieser Grundsatz ist bei Kündigungs- und Stornierungsklauseln nicht nur auf Werkverträge, sondern auch auf Kaufverträge anwendbar. Eine Kündigungsklausel des Käufers muss daher auch einen Aufwendungsersatz für den Verkäufer vorsehen. Ist dies nicht gewährleistet, dann ist die Klausel unwirksam. </p>
<p>Im Rahmen einer Angebotsklausel ist auch zu berücksichtigen, wie mit etwaigen Angebotsunterlagen zu verfahren ist. Im Rahmen von Bestellungen werden vom Käufer auch ggf. die erforderlichen Zeichnungen, Spezifikationen, Kalkulationen und andere Dokumente dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt. Es steht dem Käufer frei, die Handhabung dieser Dokumente in einer AGB zu regeln. Dies kann z.B. die Pflicht zur Geheimhaltung, Verwahrung, Bestimmung des Verwendungsumfangs, Rückgewährungspflicht etc. umfassen. </p>
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		<title>AGB-Recht: Einkaufsbedingungen – Angebotsklauseln (Teil 1)</title>
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		<pubDate>Mon, 04 Jul 2011 09:42:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Im geschäftlichen Verkehr weisen fast alle Einkaufs-AGB Klauseln auf, die das Angebot regeln. Zur Erläuterung: Ein Vertrag kommt zustande, wenn ein Angebot durch eine Annahmeerklärung angenommen wird. Ein Angebot im juristischen Sinne liegt vor, wenn die Angaben so konkret ausgestaltet sind, dass der Verkäufer lediglich durch ein einfaches „Ja“ das Angebot annehmen kann. Im kaufmännischen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im geschäftlichen Verkehr weisen fast alle Einkaufs-AGB Klauseln auf, die das Angebot regeln. Zur Erläuterung: </p>
<p><span id="more-5126"></span></p>
<p>Ein Vertrag kommt zustande, wenn ein Angebot durch eine Annahmeerklärung angenommen wird. Ein Angebot im juristischen Sinne liegt vor, wenn die Angaben so konkret ausgestaltet sind, dass der Verkäufer lediglich durch ein einfaches „Ja“ das Angebot annehmen kann. Im kaufmännischen Verkehr ist das Angebot häufig als Bestellung gekennzeichnet. Da die Bestellungen vom Käufer herrühren, möchte der Käufer das Angebot bzw. die Bestellung sowie die Annahme des Angebots so günstig wie möglich für sich ausbedingen. Hierzu werden dann Angebotsklauseln in die Einkaufs-AGB eingeführt. </p>
<p>Gibt der Käufer ein Angebot ab, dann muss der Käufer beachten, dass dieses Angebot bindend ist. Er kann das Angebot nicht widerrufen. Wenn der Käufer allerdings seinen Angeboten keine Bindungswirkung beimessen möchte, dann wird häufig eine entsprechende Regelung in die Einkaufs-AGB aufgenommen. Allerdings muss dem Käufer dann klar sein, dass sein Angebot gar kein Angebot ist, sondern eine Aufforderung an den Verkäufer darstellt, selbst ein Angebot abzugeben. Der Käufer kann auch eine Anfrage bei dem Verkäufer stellen, um die Problematik der Bindungswirkung zu vermeiden. Dann kommt das Angebot von dem Verkäufer und der Käufer hat die Möglichkeit, das Angebot anzunehmen.</p>
<p>Der Käufer hat die Möglichkeit eine Annahmefrist in seinen AGB zu bestimmen. Dadurch kann er die Dauer der Bindungswirkung eines Angebots befristen. </p>
<p>Die Annahme des Angebots muss nicht ausdrücklich erklärt werden und kann durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden. Dabei muss insbesondere bei laufenden Geschäftsbeziehungen die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wenn es um die Frage der Annahme des Angebots geht. Der Käufer muss auf jeden Fall beachten, dass das bloße Schweigen keine Annahmeerklärung darstellt. Das Schweigen kann auch nicht als Willenserklärung im Rahmen der AGB umgedeutet werden. </p>
<p>Die Vertragsparteien müssen natürlich beachten, dass das Angebot und die Annahme deckungsgleich sein müssen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die individuell vereinbarten vertraglichen Leistungen, z.B. die Leistung selbst, der Preis, die Zahlungsbedingungen, die Lieferzeit, der Lieferort etc.. Wenn diese Vereinbarungen nicht übereinstimmen, dann kann ein Dissens oder eine modifizierte Auftragsbestätigung vorliegen. </p>
<p>Liegen hingegen nur Abweichungen zwischen den Regelungen in den AGB vor, so hat dies keine Auswirkung auf das Zustandekommen des Vertrags. Die Parteien müssen aber beachten, welche einzelnen Regelungen tatsächlich anwendbar sind. Denn nur die übereinstimmenden AGB sind wirksam. Abweichende Regelungen werden durch die gesetzlichen Regelungen ersetzt. Der Käufer hat nicht die Möglichkeit, seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vorrang zu geben. Klauseln, wonach sich der Vertrag ausschließlich nach dem Inhalt seiner Bestellung – inklusive AGB – richtet, sind unwirksam. </p>
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		<title>Wettbewerbsrecht – die Annahme einer abgeänderten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung</title>
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		<pubDate>Thu, 18 Jun 2009 16:36:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
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		<description><![CDATA[Im Zeitalter des Internets sind Abmahnungen relativ bekannte Erscheinungen geworden. Für einen Unternehmer kommen Abmahnungen insbesondere im Bereich Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht in Betracht; auch Verbraucher sind im Bereich des Urheberrechts mögliche Empfänger solcher Schreiben. Der Verletzer wird dabei aufgefordert, eine Rechtsverletzung zu unterlassen. Dabei wird er aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, um [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Zeitalter des Internets sind Abmahnungen relativ bekannte Erscheinungen geworden. Für einen Unternehmer kommen Abmahnungen insbesondere im Bereich Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht in Betracht; auch Verbraucher sind im Bereich des Urheberrechts mögliche Empfänger solcher Schreiben.</p>
<p><span id="more-1223"></span></p>
<p>Der Verletzer wird dabei aufgefordert, eine Rechtsverletzung zu unterlassen. Dabei wird er aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, um so die Wiederholungsgefahr auszuräumen.</p>
<p>Der Verletzte hat im Rahmen einer Rechtsverletzung ein Interesse daran, diese Erklärung so weit wie möglich zu fassen. Er möchte nämlich weitere Rechtsverletzungen vermeiden und gegebenenfalls in den Genuss einer Vertragsstrafe kommen, wenn der Verletzer trotz Abgabe der Erklärung gleichwohl erneut rechtswidrig handelt.</p>
<p>Der Verletzer ist allerdings nur verpflichtet, die konkrete Rechtsverletzung zu unterlassen. Um seinen Tätigkeitspielraum so breit wie möglich zu halten und auch spätere Konflikte zu vermeiden, möchte er die Unterlassungserklärung so eng wie möglich halten.</p>
<p>Unterschiedliche Auffassungen des Tatbestandes und der Rechtslage können auch zu divergierenden Meinungen über die konkrete Formulierung der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung führen.</p>
<p>Häufig wird eine Unterlassungserklärung von dem Verletzten vorformuliert, so dass der Verletzer nur noch unterschreiben muss. Möchte er die vorformulierte Erklärung modifizieren, stellt sich dann die Frage, wie der Verletzte auf die abgeänderte Erklärung reagieren muss.</p>
<p>Im Rahmen des Wettbewerbsrechts geht die Literatur davon aus, dass das „neue“ Angebot des Verletzers unbefristet abgegeben wird. Folglich könne der Verletzte jederzeit das Angebot annehmen. Eine Frist zur Annahme des Angebots gäbe es nicht. Ferner besteht in der Literatur die Auffassung, dass das neue Angebot des Verletzers nicht ausdrücklich von dem Verletzen angenommen werden muss. Der Verletzer verzichte auf den Zugang der Annahmeerklärung.</p>
<p>Das OLG Karlsruhe hat nunmehr entschieden, dass es diese Auffassungen der Literatur nicht teile. Nach § 147 Abs. 2 BGB könne von einem Abwesenden das gemachte Angebot nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Das bedeutet, dass der Verletzte sich nach dem Urteil des OLG Karlsruhe nicht willkürlich aussuchen darf, wann er eine geänderte Unterlassungserklärung annimmt. Das Gericht hat zwar nicht präzisiert, bis wann der Verletzer mit einer Antwort rechnen muss. Im konkreten Fall waren dem Gericht jedoch 1 ½ Jahre nach der Abgabe der Erklärung zu lang. Des Weiteren forderte das Gericht die ausdrückliche oder zumindest konkludente Annahme der Erklärung. Diese lag in dem zu entscheidende Fall nicht vor.</p>
<p>Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.03.2009, Az. 14 U 66/08</p>
<p>Obgleich dieses Urteil noch nichts rechtskräftig ist und keine einheitliche Rechtsprechung des BGH vorliegt, sollte der Verletze vorsichtshalber immer ausdrücklich eine abgeänderte Unterlassungserklärung annehmen oder ablehnen.</p>
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		<title>UN-Kaufrecht: Der Vertragsschluss</title>
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		<pubDate>Sun, 22 Mar 2009 20:02:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Einleitung Teil II des UN-Kaufrechts (Art. 14 bis Art. 24 CISG) regelt das Zustandekommen eines Kaufvertrages. Dabei sind insbesondere das Angebot, die Annahme, der Zugang und die Formvorschriften geregelt. Das CISG enthält jedoch keinerlei Bestimmungen über die Gültigkeit des Vertrages. Insoweit wird die Geschäftsfähigkeit, die Sittenwidrigkeit, die Stellvertretung, etc. von dem Kollisionsrecht des IPR bestimmt.  [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Einleitung</strong></p>
<p>Teil II des UN-Kaufrechts (Art. 14 bis Art. 24 CISG) regelt das Zustandekommen eines Kaufvertrages. Dabei sind insbesondere das Angebot, die Annahme, der Zugang und die Formvorschriften geregelt. Das CISG enthält jedoch keinerlei Bestimmungen über die Gültigkeit des Vertrages. Insoweit wird die Geschäftsfähigkeit, die Sittenwidrigkeit, die Stellvertretung, etc. von dem Kollisionsrecht des IPR bestimmt. </p>
<p><span id="more-104"></span></p>
<p>Eine Besonderheit gilt auch für die Länder Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden. Diese Staaten haben von dem Vorbehalt Gebrauch gemacht, dass Teil II CISG für sie nicht gelten soll. Wird daher ein Vertrag mit einer Partei mit einer Niederlassung aus diesem Vertragsstaat geschlossen, für die das UN-Kaufrecht grundsätzlich gelten sollte, sind etwaige Fragen nach dem Abschluss des Kaufvertrages nicht nach dem CISG zu beantworten, sondern nach dem Kollisionsrecht des jeweiligen Landes.</p>
<p>Das Angebot und die Annahme unterliegen nach dem UN-Kaufrecht keiner Formerfordernisse, es sei denn, die Parteien haben eine solche vereinbart. Den Vertragsstaaten steht es allerdings frei, die Formfreiheit einzuschränken. </p>
<p><strong>Das Angebot</strong></p>
<p>Ein Angebot setzt voraus, dass eine empfangsbedürftige hinreichend bestimmte Willenserklärung dem Empfänger zugeht.  Das Angebot ist hinreichend bestimmt, wenn die Ware bezeichnet wurde und die Menge und der Preis festgesetzt wurden. Ob ein Angebot hinreichend bestimmt ist, kann durch Auslegung der Willenserklärung ermittelt werden, wenn keine ausdrückliche Regelung getroffen wurde. Kann der Preis auch nicht durch Auslegung ermittelt werden, so liegt kein wirksames Angebot vor. </p>
<p>Ferner muss aus dem Angebot hervorgehen, dass der Antragende auch an das Angebot gebunden sein möchte. Hier ist die Abgrenzung zur „invitatio ad offerendum“ relevant. Wie die Erklärung zu verstehen ist, ist nach dem objektiven Empfängerverständnis zu beurteilen. </p>
<p>Das Angebot wird mit dem Empfang der Willenserklärung wirksam, wobei das Gesetz zwischen einer mündlichen und anderen Erklärung unterscheidet. Mündliche Willenserklärungen gehen dem Empfänger sofort zu. Andere Erklärungen werden wirksam, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangen, dass im normalen Leben eine Kenntnisnahme möglich ist.</p>
<p>Das CISG sieht vor, dass die Bindungswirkung an das Angebot aufgehoben werden kann, nämlich durch Rücknahme oder durch Widerruf. Die Rücknahme des Angebotes ist möglich, wenn diese Erklärung vor oder mit dem Angebot selbst zugeht. Der Widerruf kann bis zum Abschluss des Vertrages erfolgen, wenn der Widerruf dem Empfänger zugeht, bevor dieser die Annahme abgesandt hat. Der Widerruf ist allerdings nicht zulässig, wenn aus dem Angebot hervorgeht, dass das Angebot unwiderruflich sein soll oder wenn der Empfänger auf die Gültigkeit des Angebotes vertraut und entsprechende gehandelt hat. </p>
<p><strong>Die Annahme</strong></p>
<p>Die Annahme ist ebenfalls eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Annahme muss innerhalb einer angemessenen Frist erklärt werden, es sei denn, das Angebot ist fristgebunden. Die Annahme kann grundsätzlich in jeder Form erklärt werden. Schweigen gilt nicht als Willenserklärung, so dass das Schweigen auf ein Angebot keine rechtlichen Konsequenzen hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Parteien – nicht etwa nur durch eine Partei -  etwas anderes vereinbaren oder etwas anderes nach den Gepflogenheiten der Parteien gilt.  </p>
<p>Mit Zugang der Annahme wird diese wirksam. Allerdings kann der Zugang der Annahme dann entbehrlich sein, wenn im Angebot auf den Zugang der Annahme verzichtet wurde oder sich dies aus der Geschäftsbeziehung der Kanzlei ergibt. Eine Rücknahme der Annahme ist nur bis zum Zugang der Annahme möglich. </p>
<p><strong>Divergierende Willenserklärungen</strong></p>
<p>Stimmen das Angebot und die Annahme überein, liegt ein Vertragsschluss vor. Stimmt die Annahme jedoch nicht mit dem Angebot überein, dann wird die Annahme als neues Angebot gewertet. Dabei sieht das UN-Kaufrecht allerdings vor, dass die abweichende Annahme auch eine für den Vertragsschluss hinreichende Annahme ist, nämlich dann, wenn die Abweichung unwesentlich ist und diese Abweichung nicht unverzüglich vom zugehenden Vertragspartner beanstandet wird.  Die Beanstandung muss nur unverzüglich abgesandt werden; auf den Zugang der Beanstandung kommt es nicht an. </p>
<p>Schwierig ist allerdings die Abgrenzung zwischen unwesentlichen und wesentlichen Abweichungen. Als Auslegungshilfe steht Art. 19 Abs. 3 CISG zur Verfügung: Abweichungen im Preis, der Bezahlung, der Qualität, der Menge, des Lieferortes, der Lieferzeit oder des Haftungsumfangs sind in der Regel – aber auch nicht abschließend &#8211; als wesentliche Abweichungen anzusehen. Die Umstände des Einzelfalles müssen jedoch beachtet werden.</p>
<p>Problematisch sind etwaige Abweichungen in den AGB der Parteien. Sind diese nämlich in das jeweilige Angebot bzw. der Annahme einbezogen, müssen auch die unterschiedlichen Regelungen der AGB beachtet werden. Hinsichtlich der Einbeziehung von AGB ist zu beachten, dass diese tatsächlich übersandt werden müssen. Eine Möglichkeit der Kenntnisnahme reicht nicht aus, es sei denn, die AGB sind ständig die Geschäftsgrundlage für eine laufende Geschäftsbeziehung. Folgerichtig reicht es auch nicht aus, lediglich auf die AGB im Internet hinzuweisen.</p>
<p>Im Regelfall werden die Abweichungen von AGB erheblich sein, so dass eine Annahme mit divergierenden AGB als neues Angebot zu bewerten wäre. Sofern der Vertrag gleichwohl durchgeführt wird und somit von einer konkludenten Annahme des „neuen“ Angebotes ausgegangen werden kann, führt dies jedoch nicht dazu, dass die AGB des Vertragspartners gelten, der die abweichende Annahme erklärt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass nur die AGB wirksam sind, die mit den AGB des Angebotes übereinstimmen. Die übrigen sich widersprechenden AGB werden als unwirksam angesehen, so dass die Regeln des UN-Kaufrechts für die dadurch entstehenden Lücken gelten.  </p>
<p><strong>Die Annahmefrist</strong></p>
<p>Die Annahme eines Angebotes ist nach dem CISG zeitlich begrenzt und folglich muss die Annahme innerhalb der im Angebot bestimmten Frist – oder bei fehlender Bestimmung &#8211; einer angemessenen Frist erfolgen. Ob eine Frist angemessen ist hängt von den Umständen des Geschäftes ab. Hier ist insbesondere die Art der Übermittlung des Angebotes zu beachten. </p>
<p>Wurde im Angebot eine Frist zur Annahmeerklärung gesetzt, so muss Art. 20 des UN-Kaufrechts beachtet werden, da dort konkrete Auslegungsregeln für die Bestimmung des Beginns und Berechnung einer Frist geregelt sind. Danach beginnen Fristen grundsätzlich mit Übersendung eines Briefes oder Telegramms oder durch Zugang eines mündlichen oder per Fax übersandten Angebotes.</p>
<p>Erreicht die Annahme den Vertragspartner verspätet, liegt kein Vertragsschluss vor. Es gibt jedoch nach Art. 21 CISG zwei Heilungsmöglichkeiten: 1) Ist die Annahme schlichtweg zu spät abgesandt worden, so kann der Empfänger unverzüglich das Geschäft billigen und somit den Vertragsschluss nachträglich herbeiführen. 2) Ist die Annahme lediglich auf dem Transportweg verzögert worden, so muss der Empfänger unverzüglich den Vertragspartner darauf hinweisen, dass das Angebot bereits erloschen ist. Allerdings muss die Verzögerung auf dem Transportweg für den Anbieter erkennbar gewesen sein.</p>
<p>Susan B. Rausch Rechtsanwältin</p>
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