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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; Anwalt</title>
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		<title>Urheberrecht: Nachforschungen über die Täterschaft bei Filesharing</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Jan 2012 15:05:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bei einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung, die im Rahmen des unerlaubten Filesharings im Internet erfolgt sein soll, ist immer darauf zu achten, dass der angebliche Verletzer korrekt in Anspruch genommen wird. Der Anschlussinhaber ist nicht automatisch für sämtliche Rechtsverletzungen, die über seinen Anschluss erfolgen, haftbar zu machen. Vielmehr kann er nur dann als Täter, Teilnehmer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung, die im Rahmen des unerlaubten Filesharings im Internet erfolgt sein soll, ist immer darauf zu achten, dass der angebliche Verletzer korrekt in Anspruch genommen wird. Der Anschlussinhaber ist nicht automatisch für sämtliche Rechtsverletzungen, die über seinen Anschluss erfolgen, haftbar zu machen. Vielmehr kann er nur dann als Täter, Teilnehmer oder als Störer in Anspruch genommen werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.</p>
<p><span id="more-5689"></span></p>
<p>Häufig werden die über die IP-Adresse ermittelten Anschlussinhaber eines Internetanschlusses direkt als Täter in Anspruch genommen. Das heißt, sie werden aufgefordert es zu unterlassen, ein bestimmtes Werk, sei es ein Filmwerk, Musikwerk oder ein Computerprogramm, selbst nicht mehr zu verbreiten. Sofern ein Dritter das Werk über den Anschluss verbreitet hat, kann der Anschlussinhaber allenfalls als Störer in Anspruch genommen werden. Dazu muss er es aber unterlassen, Dritten die Verbreitung über seinen Anschluss zu ermöglichen. Es handelt sich nach der Entscheidung des BGH „Sommer unseres Lebens“ um zwei gänzlich unterschiedliche Unterlassungsansprüche: Der Anspruch auf Unterlassung gegenüber einem Täter ist nicht mit einem Anspruch auf Unterlassung gegenüber einem Störer gleichzusetzten.</p>
<p>Dies hat allerdings zur Folge, dass wenn der Anschlussinhaber ausschließlich als Täter in Anspruch genommen wird, obwohl er lediglich Störer ist, die Abmahnung unbegründet ist und dies auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens entsprechend eingewendet werden kann. Sofern der Urheber bzw. Rechtsinhaber den angeblichen Verletzer zumindest hilfsweise als Störer in Anspruch nimmt, kann dieses Problem korrigiert werden. Je nach Formulierung kann sich der „falsche“ Antrag auf die Kostenverteilung auswirken.</p>
<p>Diese Auffassung wurde nunmehr erneut vom OLG Hamm mit einem Beschluss vom 07.10.2011, Aktenzeichen 22 W 22/11, bestätigt.</p>
<p>Allerdings war in dieser Entscheidung des OLG Hamm auch ein weiterer Aspekt interessant. Grundsätzlich, wenn der Anschlussinhaber bestreitet, dass er selbst gehandelt hat, besteht eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, dass er entsprechenden Vortrag diesbezüglich leisten muss. Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast keine Nachforschungen über die tatsächliche Täterschaft bei den Personen, die seinen Anschluss mitbenutzen, anstellen muss. Ferner muss er auch nicht dem Verletzten das Ergebnis solcher Nachforschungen mitteilen. Es sei lebensnah, dass selbst wenn der Anschlussinhaber etwaige in Frage kommende Personen befragen würde, diese die eigene Täterschaft nicht zugeben würden, da sie entsprechende Konsequenzen befürchten würden.</p>
<p>Der Beschluss des OLG Hamm sollte daher bei der Prüfung einer Abmahnung bzw. im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens berücksichtigt werden, denn er gibt wichtige Verteidigungsmöglichkeiten für den in Anspruch genommen vor.</p>
<p>Wenn Sie auch eine Abmahnung bekommen haben, empfehlen wir Ihnen dringend, die Abmahnung anwaltlich prüfen zu lassen. Gegebenenfalls liegen erhebliche Tatsachen oder rechtliche Aspekte vor, die dem Anspruch des Urhebers bzw. Rechtsinhabers entgegenstehen.</p>
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		<title>Vertragsrecht Maschinenbau: Übersicht über die Vertragstypen im Projektgeschäft</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Dec 2011 15:11:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Übersicht über die einzelnen Vertragstypen In Betracht kommen: Der Kaufvertrag, §§ 433 ff. BGB Der Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB Der &#8220;Werklieferungsvertrag, § 651 BGB Das Dienstvertragsrecht, § 611 BGB 1. Das Kaufrecht, § 433 BGB Im Rahmen des Kaufrechts verpflichtet sich der Verkäufer zur Übereignung eines fertigen Gegenstandes oder zur Übertragung von Rechten. Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Übersicht über die einzelnen Vertragstypen</p>
<p>In Betracht kommen:</p>
<p>Der Kaufvertrag, §§ 433 ff. BGB</p>
<p><span id="more-5557"></span></p>
<p>Der Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB</p>
<p>Der &#8220;Werklieferungsvertrag, § 651 BGB</p>
<p>Das Dienstvertragsrecht, § 611 BGB</p>
<p>1. Das Kaufrecht, § 433 BGB</p>
<p>Im Rahmen des Kaufrechts verpflichtet sich der Verkäufer zur Übereignung eines fertigen Gegenstandes oder zur Übertragung von Rechten. Der Herstellungsprozess selbst wird nicht geschuldet, geschuldet wird die Übergabe einer fertiggestellten Sache. Wichtig: Durch § 651 BGB ist das Kaufrecht anwendbar, wenn die Herstellung und Lieferung von beweglichen Sachen geschuldet ist. Dieser Systembruch wird uns noch stark beschäftigen.</p>
<p>Das Werkvertragsrecht, §§ 631 ff. BGB</p>
<p>Das Werkvertragsrecht beschäftigt sich mit der Herstellung und Verschaffung eines individuellen Werkes und beinahaltet die Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs. Der Anbieter erstellt für den Kunden das vereinbarte Werk oder leistet erfolgsbezogene Beiträge zu seiner Verwirklichung. Solche erfolgsbezogenen Leistungen können in der Erstellung von körperlichen Arbeitsergebnissen liegen wie auch in der Wiederherstellung der Funktionsweise oder der Veränderung einer Sache. Nebenbei bemerkt können die Arbeitsergebnisse auch in nicht körperlicher Form vorliegen, wie es z.B. bei Computersoftware der Fall ist.</p>
<p>Der Werklieferungsvertrag, § 651 BGB</p>
<p>Das alte Recht, das bis 2002 galt, unterschiedt hinsichtlich der Frage, ob Werk- oder Kaufvertragsrecht anwendbar ist danach, ob eine vertretbare oder nicht vertretbare Sache hergestellt werden sollte. Diese Unterscheidung besteht nicht mehr.  Die aktuelle Fassung des § 651 BGB besagt inhaltlich: Falls eine Sache herzustellen ist, gilt a.) Werkvertragsrecht, wenn die Sache fest mit dem Erdboden verbunden ist. Dies ist eine Sache der Verkehrsanschauung und dem Laien nicht ohne weiteres verständlich. Verbunden mit dem Boden meint eher eine konstante chemische oder physikalische Verbindung, wie sie durch den Einbau hergestellt wird. Sie meint nicht, daß die Sache schwer ist. Eine Maschine, die 30t wiegt, ist eine bewegliche Sache. Ein Kabelsystem, das phyisch- chemisch fest mit einer Immobilie verbunden wird und nicht ohne Zerstörung der Verbindung gelöst werden kann, ist es nicht. Werkvertragsrecht in Teilen gilt dann, wenn die Sache b.) individuell für den Auftraggeber hergestellt wird. Auch hier bedeutet das Wort individuell nicht, daß nicht ein Standardprodukt für den Kunden individuell erstellt wäre.</p>
<p>Der Dienstvertrag, § 611</p>
<p>Im Rahmen des Dienstvertrags schuldet der Unternehmer eine Leistung, aber nicht die Erstellung eines Erfolgs.</p>
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		<title>AGB Recht Haftung Teil IV: Ersatzvornahme als Teil der Haftung</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Dec 2011 07:40:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[§ 637 BGB regelt, daß dem Auftraggeber im Falle des Vorliegens eines Mangels nach erfolgter fruchtloser Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ein Aufwendungsersatzanspruch zusteht. Zu Deutsch: Falls es der Auftragnehmer nicht schafft, den Mangel selbst innerhalb einer zumutbaren Zeitspanne zu beheben, kann der Auftraggeber einen Dritten &#8211; also auch ein Konkurrenzunternehmen &#8211; damit beauftragen, den Mangel zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>§ 637 BGB regelt, daß dem Auftraggeber im Falle des Vorliegens eines  Mangels nach erfolgter fruchtloser Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung  ein Aufwendungsersatzanspruch zusteht. Zu Deutsch: Falls es der  Auftragnehmer nicht schafft, den Mangel selbst innerhalb einer  zumutbaren Zeitspanne zu beheben, kann der Auftraggeber einen Dritten &#8211;  also auch ein Konkurrenzunternehmen &#8211; damit beauftragen, den Mangel zu  beseitigen. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, sich mit Ansprüchen  auf Rücktritt und/oder Schadensersatz zu begnügen.Und dem Auftraggeber  steht auch noch ein Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zu. Schafft  man es also nicht selbst, den Mangel zu beheben, muß man Geld dafür  bezahlen, daß die Konkurrenz arbeitet. Diese scheinbar absurde  Konstellation kann ihre Berechtigung haben. Falls ich mir ein Haus bauen  lasse und der von mir beauftragte Unternehmer nicht schafft, das Dach  fertig abzudichten kann ich anstelle wieder auszuziehen auch ein anderes  Unternehmen mit der Durchführung der Arbeiten beauftragen. Natürlich  spielt dieser Hintergrund für die Durchführung von Projektverträgen  keine große Rolle, es verdeutlicht aber daß die Norm durchaus einen  verständlichen Gehalt aufweist. In Verträgen muß deshalb der  Aufwendungsersatz ausgeschlossen oder zumindest begrenzt werden.</p>
<p><span id="more-5516"></span></p>
<p>Der Anspruch spielt bei IT Verträgen zur Erstellung / Anpassung von  Software in der Praxis keine große, weil die Ersatzvornahme durch andere  Unternehmen nur dann praxisgerecht durchgeführt werden kann, wenn der  Source so dokumentiert ist (Entwicklerdokumentation) daß ein Dritter  auch wirklich mit vertretbarem Aufwand den Fehler beheben kann. Weil  genau das nur selten der Fall ist, sieht man den Anspruch auf  Aufwendungsersatz in der Softwarebranche selten in der praktischen  Durchsetzung. Er ist aber ein schönes Drohmittel, insbesondere deshalb  weil der Anspruch eine Verpflichtung zur Dekompilierung des Source  beinhaltet. Dies ergibt sich aus § 69d UrhG.</p>
<p>Anders im Bereich des Anlagenbaus. Wo die Leistungen von Dritter  Seite erbracht werden können, eben deshalb weil es sich nicht um  Leistungen handelt, die großes Know How erfordern, kann der  Aufwendungsersatzanspruch schnell große Höhen erreichen. Er kann den  Wert des Auftrags übersteigen. Es nützt also überhaupt nichts, im  Bietverfahren die Konkurrenz auszustechen, wenn man diesen Anspruch  nicht begrenzen kann. Sonst verpflichtet man sich, ein Projekt mit einer  Minimalmarge zu realisieren, scheitert und kann dann aus dem eigenem  Geld die Konkurrenz zahlen. Solche Konstruktionen sollten gut überlegt  werden.</p>
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		<title>Softwarelizenzrecht: Lizenzmodelle IV &#8211; ASP</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Dec 2011 17:36:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Aufgrund dessen, daß mit dem Begriff &#8220;Cloud&#8221; unterschiedlichste Leistungen zusammengefasst werden, muß man unterschiedlichste Modelle unterscheiden. Zudem sollte man gerade im Zusammenhang mit der Cloud genau definieren, was man mit den einzelnen Begriffen meint. Die Abteilung Marketing und Kundengewinnung arbeitet hier immer schneller als der Rechtsanwalt. Aber gerade der letztere muß zwingend wissen, was mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aufgrund dessen, daß mit dem Begriff &#8220;Cloud&#8221; unterschiedlichste Leistungen zusammengefasst werden, muß man unterschiedlichste Modelle unterscheiden. Zudem sollte man gerade im Zusammenhang mit der Cloud genau definieren, was man mit den einzelnen Begriffen meint. Die Abteilung Marketing und Kundengewinnung arbeitet hier immer schneller als der Rechtsanwalt. Aber gerade der letztere muß zwingend wissen, was mit den einzelnen Begriffen gemeint ist.</p>
<p><span id="more-5510"></span></p>
<p>I. ASP</p>
<p>Application Service Providing: Zu meinem Jargon: ASP bedeutet, daß dem  Kunden Standardsoftware   zeitlich beschränkt zur Verfügung gestellt  wird. Das kann ohne Entgelt erfolgen, wie bei Google. Dann haben wir es  im deutschen Recht mit dem Vertragsmodell der Leihe zu tun. Oder die  Überlassung erfolgt zeitlich beschränkt gegen Entgelt, dann qualifiziert  man den Vertrag als Mietvertrag.</p>
<p>1. ITler stellt Kunden eigene Software über Datennetze zur Verfügung</p>
<p>Der BGH hat übrigens in einer Entscheidung genau dies getan: ASP ist nach Mietrecht zu beurteilen. Für den Urheberrechtlichen Teil ist zunächst festzustellen, welches Recht dem Kunden überlassen wird: Das ist zumindest immer das Recht, die Software in den Arbeitsspeicher zu laden oder im korrekten Jargon, das Recht die Software vorübergehend in den Arbeitsspeicher eines Rechners zu laden. Auf wie vielen Rechnern der Kunden die Software vervielfältigen darf und welche zeitliche Beschränkung eingreift, ist nicht durch das Urheberrecht vorgegeben, sondern vertraglich zu fixieren. Und noch einmal: Der nach  dem Urheberrecht zulässige Ansatzpunkt ist die Anzahl der Vervielfältigungsrechte und nicht die Intensität der Nutzung. Ob Sie dem Kunden zusätzlich das Recht geben, die Software auch noch permanent auf dem Rechner zu speicher &#8211; auch das Recht kann man zeitlich beschränkt überlassen &#8211; bleibt Ihnen überlassen. Wichtig für jede vertragliche Konstruktion: Der Kunde erhält das zeitlich beschränkte Recht, die Software vorübergehend in den Arbeitsspeicher in der vereinbarten Anzahl zu laden.</p>
<p>2. Itler stellt Kunden fremde Software über Datennetze zur Verfügung</p>
<p>Hierzu braucht der ITLer je nach Konstellation zwei unterschiedliche Nutzungsarten, nämlich das Recht, anderen zu gestatten, die Software vorübergehend auf ihren Rechners in den Arbeitsspeicher zu laden &#8211; oder schlicht und deutsch gesagt: Das Recht zur Weitervermietung der Software. Dieses Recht muß sich der ITler vom Hersteller oder dem Inhaber der Rechte besorgen. Das zweite Recht, das der ITler braucht ist das Recht, die Software der Öffentlichkeit über Datennetze zur Verfügung zu stellen (§69cNr.4 UrhG).</p>
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		<title>AGB Recht Teil III: Aufwendungsersatz als Teil der Haftung</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Nov 2011 18:24:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ich habe bereits dargelegt, daß der Jurist mit dem, was der Laie unter dem Begriff der &#8220;Haftung&#8221; versteht den Schadensersatz meint. In vielen Verträgen wird das Thema Aufwendungsersatz komplett vergessen. Dabei kann gerade im Bereich Maschinen und Anlagebau oder im Projektgeschäft der Aufwendungsersatz mehr Geld kosten als der Schadensersatz. Das Gesetz besagt, daß der Käufer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich habe bereits dargelegt, daß der Jurist mit dem, was der Laie unter dem Begriff der &#8220;Haftung&#8221; versteht den Schadensersatz meint. In vielen Verträgen wird das Thema Aufwendungsersatz komplett vergessen. Dabei kann gerade im Bereich Maschinen und Anlagebau oder im Projektgeschäft der Aufwendungsersatz mehr Geld kosten als der Schadensersatz. Das Gesetz besagt, daß der Käufer oder Besteller anstelle des Schadensersatzes einen Anspruch auf Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen geltend machen kann (§$ 437 Nr.3, 634 Nr.4, 284 BGB).</p>
<p><span id="more-5498"></span></p>
<p>Der Schadensersatz wird definiert als Kompensation für einen erlittenen unfreiwilligen Verlust an einem geschützten Rechtsgut. Ein Schadensersatz stellt kein freiwilliges Vermögenopfer dar. Die Aufwendung ist eine freiwillige Vermögenseinbuße (Unberath in Bamberger/Roth, Rn.11 zu § 284 BGB). Schäden erleidet man gegen seinen Willen, Aufwendungen tätigt man mit seinem Willen. Damit meint das Gesetz nicht, daß man aus freien Stücken zahlt (vgl. Krüger in MüKo Rn.3 zu § 256 BGB). Auch dann, wenn man aus einer Rechtspflicht heraus verpflichtet ist, zu zahlen, liegt eine Freiwilligkeit im Akt der Bezahlung. Diese spitzfindinge Unterscheidung hat mich während meines Studiums nicht überzeugt und tut es heute immer noch nicht.</p>
<p>Beispiel: Falls ein Kunde bei einem Anbieter eine Maschine kauft und im Hinblick darauf  neue Leitungen und Rohre verlegen lässt, ist dies ein freiwilliges Vermögensopfer. Funktioniert die Maschine nicht, werden die Zuleitungen ja nicht geschädigt. Aber es liegt eben eine frustrierte Aufwendung vor, wenn sich die Rohre nicht noch anderweitig verwenden lassen. Genau solches kann im Bereich der IT geschehen. Schafft sich der Kunde für viel Geld Software eines Datenbankherstellers an, weil der ITler diese benötigt, um eine bestimmte Software zu erstellen, dann liegt in der Schaffung der Software kein Schaden, wenn der ITler sein Werk nicht fertigstellen kann. Dies ist ein Fall des Aufwendungsersatzes. Genau dies gilt für Montagekosten, Einbau, Ausbau etc.</p>
<p>Der Aufwendungsersatz kann nur anstelle des Schadensersatzes (also als Alternative) gefordert werden. Aber es ist eben mehr als ärgerlich, wenn man sich im Rahmen des Vertragsmanagements viele Gedanken über den Schadensersatz gemacht hat, den Aufwendungsersatz aber unberücksichtigt gelassen hat. Der Aufwendungsersatz wird im Bereich IT nicht solche Summen annehmen, die sich nicht über eine Versicherung abdecken lassen. Aber im Bereich des Anlagebaus kann dieser Anspruch den Schadensersatz übersteigen.</p>
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		<title>Softwarelizenzrecht: Lizenzmodelle Teil II</title>
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		<pubDate>Wed, 23 Nov 2011 14:25:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Im ersten Teil dieser Serie habe ich dargelegt, dass die Zulässigkeit von bestimmten Vertragsbedingungen im Softwarelizenzrechte davon abhängt, ob a) Allgemeine Geschäftsbedingungen (also Standardverträge) oder Individualvereinbarungen verwendet werden und b) ob dem Kunden die Nutzungsrechte an der Software endgültig oder nur zeitlich beschränkt übertragen werden. Die hier gemachten Ausführungen gelten nur für den Bereich der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im ersten Teil dieser Serie habe ich dargelegt, dass die Zulässigkeit von bestimmten Vertragsbedingungen im Softwarelizenzrechte davon abhängt, ob a) Allgemeine Geschäftsbedingungen (also Standardverträge) oder Individualvereinbarungen verwendet werden und b) ob dem Kunden die Nutzungsrechte an der Software endgültig oder nur zeitlich beschränkt übertragen werden. Die hier gemachten Ausführungen gelten nur für den Bereich der Standardbedingungen. Mit Individualvereinbarungen lassen sich andere Regelungen wirksam vereinbaren.</p>
<p><span id="more-5470"></span></p>
<p><strong>Vergütung nach der Leistungsintensität</strong></p>
<p>a) <strong>CPU-Klauseln </strong>und Lizenzierungen nach CORES seit dem Jahre 2002 (BGH Urteil vom 24.10.2002) hat der BGH deutlich gemacht, dass eine Lizenzierung, die die Höhe der Lizenzgebühr von einem bestimmten Rechnertyp abhängig macht, nur im Rahmen von Mietverträgen wirksam vereinbart werden kann. CPU-Klauseln können in Kaufverträgen über Software nicht wirksam vereinbart werden (OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.03.1994, siehe auch die Ausführungen des BGH vom 24.10.2002). Diese Rechtsprechung erscheint auf den ersten Blick vielen &#8220;ITlern&#8221; sinnwidrig, ist aber einfach zu erklären.</p>
<p>Gemäß § 307 Abs. 2 Satz 1 BGB sind Abweichungen von dem gesetzlichen Leitbild in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur üblich, wenn damit keine wesentliche Beeinträchtigung des anderen Vertragsteils bedingt wird. Ganz salopp gesprochen darf man in Standardverträgen dann, wenn man das Grundmodell des Kaufvertrags wählt, eben keine mietrechtlichen Regelungen aufnehmen. Umgekehrt darf man in Mietverträgen keine Regelungen aufnehmen, die dem Kaufrecht entsprechen. Das Leitbild des Kaufrechts besteht im Hinblick auf die Vergütung eben darin, dass der Verkäufer einmal die Möglichkeit hat, für den Verkauf seines Werkes eine angemessene Vergütung zu verlangen. Nutzt der Käufer  das Werk später in einer anderen und profitableren Art und Weise als es der Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehen konnte, ändert dies nichts daran, dass der Verkäufer eben keinen rechtlichen Anspruch darauf hat, einen höheren Kaufpreis verlangen zu können. Wenn Mercedes Benz einen Regionalbus an die städtischen Verkehrsbetriebe Fulda verkauft, kann Mercedes Benz nicht nach Ablauf von zwei Jahren einen höheren Kaufpreis verlangen, falls sich herausstellt, dass die Stadtwerke Fulda mit diesem Bus eben nicht nur den Regionalverkehr von Fulda bedienen, sondern auch überregional tätig sind und insofern höhere Profite durch den Einsatz des Busses erzielt werden. Anderes kann im Rahmen eines Mietvertrags vereinbart werden. Wenn Mercedes Benz den Bus vermietet und in die Mietbedingungen hineinschreibt, dass der Bus nur pro Jahr 30.000 Kilometer fahren darf, dann kann eine Nutzung, die diesen Kilometerbetrag überschreitet, nachträglich vergütet werden. Der Kaufvertrag ist eben etwas anderes als ein Mietvertrag. Noch drastischer und noch simpler: Wenn Sie sich einen PKW kaufen, kann der Kaufpreis des PKWs auch nicht davon abhängig sein, dass Sie später ungeplant Nachwuchs in der Familie haben. Weiß der Verkäufer zum Zeitpunkt des Abschluss des Kaufvertrags, dass Sie zwei Kinder haben, kann er nicht später eine Erhöhung des Kaufpreises dadurch verlangen, dass das Auto nun intensiver genutzt wird, da Sie nun drei Kinder haben. Einwendungen wie diese, dass dies überall auf der Welt anders sei als in Deutschland, sind nicht von der Hand zu weisen. Deutschland ist eben das Land, das eine Regelung aufweist, nach deren Inhalt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht von dem Leitbild des jeweiligen gesetzlichen Regelungsgegenstandes abgewichen werden kann. Der gesetzliche Regelungsgegenstand des Kaufrechts &#8211; und der ist anwendbar, wenn die Nutzungsrechte an Software endgültig und vorbehaltslos übertragen werden &#8211; besagt eben, dass man einmal die Möglichkeit hat, einen Kaufpreis zu verlangen. Eine spätere intensivere Nutzung der Kaufsache durch den Käufer führt nicht dazu, dass der Kaufpreis sich nachträglich erhöht und vom Verkäufer verlangt werden kann. Dies ist vom BGH seit dem Jahr 2002 auch für den Bereich des Softwarelizenzrechts abschließend festgestellt worden.</p>
<p>b) Beschränkungen nach <strong>Anzahl der Cores</strong></p>
<p>Software kann so programmiert werden, dass die einzelnen Threats in verschiedenen Cores der Computer ablaufen. Dies führt aber ebenfalls nicht zu einer Erhöhung der Vergütungspflichten. Es wäre willkürlich vom Softwarehersteller festzulegen, ob seine Software nur durch einen Core oder durch mehrere Cores bearbeitet wird und entsprechend mehr oder weniger Gebühren verlangt werden müssen. Mir ist schon nicht ersichtlich, warum Unternehmen wie Oracle, die diese Lizenzierungspolitik anwenden, nicht auf die Idee gekommen sind, die Anzahl der Transistoren, die in den ICs verwendet werden, zum Maßstab einer Lizenzierung zu machen. Und obgleich in vielen tragbaren Computern &#8211; gleich ob Note- oder Netbooks &#8211; Dual-Core-Prozessoren arbeiten, kam Microsoft bislang noch nicht auf die Idee, für seine Produkte eine zusätzliche Lizenzgebühr einzufordern. Natürlich wird auch die Software von Microsoft in verschiedenen Cores bearbeitet; dies führt aber selbst nach der Ansicht von Microsoft nicht dazu, dass eine Erhöhung bezüglich des Kaufpreises der Software verlangt werden kann. Es gibt viele gute Ideen, wie man Geld verlangen kann. Diese ist eine, die rechtlich nicht durchsetzbar ist. Auch hier gilt: Wir mit einem Standardvertrag ein Kaufpreis festgelegt, kann sich der Kaufpreis nicht nachträglich ändern, wenn die Software auf einem Computer betrieben wird, der mehrere Cores hat.</p>
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		<title>AGB-Recht: Haftung Teil II mittelbare und unmittebare Schäden</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Nov 2011 12:00:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Im Gegensatz zu dem Amerikanischen Recht kennt das deutsche Recht keine Unterscheidung zwischen mittebaren oder unmittelbaren Schäden. Es kommt nicht darauf an, ob der Schaden unmittelbar an dem verletzten Rechtsgut selbst eingetreten ist oder an anderen Rechtsgütern. Falls Sie mit dieser Terminologie nichts anfangen können, möchte ich es mit einem Beispiel versuchen: Falls Sie einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Gegensatz zu dem Amerikanischen Recht kennt das deutsche Recht keine Unterscheidung zwischen mittebaren oder unmittelbaren Schäden. Es kommt nicht darauf an, ob der Schaden unmittelbar an dem verletzten Rechtsgut selbst eingetreten ist oder an anderen Rechtsgütern. Falls Sie mit dieser Terminologie nichts anfangen können, möchte ich es mit einem Beispiel versuchen: Falls Sie einen Fernseher kaufen, der infolge eines Herstellungsfehlers bei Ihnen zu Hause in Flammen aufgeht und die Wohnzimmergarnitur abrennt, besteht der &#8220;unmittelbare Schaden&#8221; in dem Fernseher, der nun keiner mehr ist und der mittelbare Schaden besteht in der Verletzung der übrigen Wohnzimmereinrichtung. Das Gesetz kennt die Begriffe mittelbarer und unmittelbarer Schaden nicht (Oetker in Müko, Rn 97. zu § 249 BGB). Das erste Problem bei der Beschreibung dessen, was der unmittelbare bzw. mittelbare Schaden sein soll, besteht in der Beschreibung des Rechtsguts, an dem ein Schaden entstanden ist.</p>
<p><span id="more-5391"></span></p>
<p>Das klingt profan, ist es aber nicht.Das liegt daran, daß Umsatzausfälle durch das Gesetz nur unzureichend abgedeckt werden, aber genau diese im Falle der verspäteten Lieferung oder des Auftretens eines Mangels einer Software oder Maschine den Hauptteil der finanziellien Einbußen des Kunden ausmachen.</p>
<p>Zwei begriffliche Ansatzpunkte bestehen:</p>
<p>a.) Man kann ansetzen und versuchen, Umsatzeinbußen unter den Begriff des Schadens zu subsumieren. Das Ergebnis befriedigt aber nur bedingt.  § 823 BGB ist die Kardinalnorm des Schadensersatzrechts, die besagt, dass jemand, der ein dort genanntes Rechtsgut verletzt, zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist. Das Problem besteht aber darin, dass der § 823 BGB an dem Begriff des absoluten Rechtsguts, also dem Eigentum an Leib, Leben, Gesundheit oder dergleichen ansetzt.</p>
<p>In dem von mir gewählten Beispiel des Fernsehers kann man noch klar definieren, was das geschützte Rechtsgut sein sollte, nämlich das Eigentum an dem Fernseher und der übrigen Wohnungseinrichtung, die sich im Wohnzimmer befindet. Aber Umsatzeinbußen sind eben kein absolutes Rechtsgut. Nicht jede Auswirkung einer fehlerhaften Software oder Maschine, die zu einer Minderung des Vermögens oder von Vermögensaussichten führt, ist nach der juristischen Sichtweise ein Schaden. Schon deshalb ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorkommende Differenzierung zwischen mittelbaren und unmittelbaren Schäden obsolet.</p>
<p>Das deutsche Recht besagt, daß der Schädiger den geschädigten so zu stellen hat wie er ohne das geschädigte Ereignis stünde. Was zum Begriff des Schadens zählt, wird durch eine Bewertung des Juristen festgelegt. Die juristische Definition besteht in dem Begriff des &#8220;kausal adäquaten Geschehensablaufes&#8221; womit umschrieben wird, daß der Schädiger für diejenigen Schäden haftet, die ihm der Richter zurechnet. Dazu bedarf es aber keine Differenzierung</p>
<p>b.) Der zweite Weg führt über den Begriff des entgangenen Gewinns. Aber auch dieser Begriff passt nicht, wenn es darum geht, Umsatzeinbußen zu erfassen.</p>
<p>Richtig ist, dass in § 252 BGB der entgangene Gewinn geregelt wird. Der entgangene Gewinn (gleichbedeutend mit dem Produkt, das sich aus der Gleichung Umsatzerslös &#8211; Kosten ergibt) ist aber eben nicht gleichzusetzen mit dem Begriff des Vermögensschadens, den der Kunde durch einen Fehler der Software erleiden kann. Sofern bei uns im Betrieb die Software nicht mehr funktioniert, drückt sich dies zunächst auf der Seite des Umsatzerlöses aus und erst nachfolgend auf der Seite des Gewinns. So richtig es ist, dass durch das Institut des Schadensersatzrechts der Geschädigte so zu stellen ist, als wenn der Schaden nicht eingetreten wäre, so verkehrt ist es, eine solche Kompensation an dem Begriff des entgangenen Gewinns festmachen zu wollen. Das Recht kennt den Begriff des entgangenen Umsatzerlöses eben nicht.</p>
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		<title>Softwarelizenzrecht: Lizenzmodelle</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Nov 2011 11:58:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[I. Einzelplatz und Netzwerkbetrieb Diese Form der Lizenzierung bereitet juristisch betrachtet keine Schwierigkeiten. Wie bereits an anderer Stelle ausführlich dargelegt, setzt der § 69 c Nr. 1 UrhG an dem Begriff &#8220;Vervielfältigung&#8221; an. Die Nutzungshandlung, für die der Lizenzgeber nach dem genannten Paragrafen Geld verlangen kann, besteht in der Anfertigung einer permanenten Kopie oder in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>I. Einzelplatz und Netzwerkbetrieb</p>
<p>Diese Form der Lizenzierung bereitet juristisch betrachtet keine Schwierigkeiten. Wie bereits an anderer Stelle ausführlich dargelegt, setzt der § 69 c Nr. 1 UrhG an dem Begriff &#8220;Vervielfältigung&#8221; an. Die Nutzungshandlung, für die der Lizenzgeber nach dem genannten Paragrafen Geld verlangen kann, besteht in der Anfertigung einer permanenten Kopie oder in der Anfertigung einer &#8220;flüchtigen&#8221; Kopie, die in den Arbeitsspeicher des jeweiligen Rechners geladen wird. Entscheidend ist die Anzahl der jeweils übertragenen Nutzungsrechte. Das bedeutet praktisch: Der Lizenzgeber kann dem Lizenznehmer über die Anzahl der Kopien, die permanent gefertigt werden dürfen und über die Anzahl der Kopien, die jeweils vorübergehend in den Arbeitsspeicher geladen werden dürfen vorgeben, wie die Software in Netzwerken oder auf Einzelplatzrechnern zu verwenden ist.</p>
<p><span id="more-5423"></span></p>
<p>So ist es ohne Schwierigkeit möglich, dem Lizenznehmer das Recht einzuräumen, die Software einmal permanent auf einem bestimmten Rechner zu installieren und ihm auch das Recht zu gewähren, die Software in den Arbeitsspeicher dieses einen Rechners zu laden. Letztlich sind es genau diese Rechte, die gemeint sind, wenn es in Lizenzverträgen heißt, dass der Lizenznehmer das Recht erhält, die Software &#8220;zu nutzen&#8221;. Ebenso möglich ist es natürlich, dem Lizenznehmer zu gestatten, die Software auf einem bestimmten Rechner permanent zu laden und auf einem anderen Rechner in den Arbeitsspeicher zu laden, sofern die Anzahl der jeweils angefertigten Kopien nicht überschritten wird.</p>
<p>Und genauso funktionieren auch Mehrfachlizenzen, die typischerweise im Netzwerkbetrieb anzutreffen sind. Die Serverlizenz erlaubt es dem Lizenznehmer, die Software einmal permanent auf dem Server zu installieren und einmal in den Arbeitsspeicher des Servers zu laden. Sofern der Server im VM-Modus arbeitet, braucht der Lizenznehmer zwei Lizenzen, um die Software in die erste bzw. zweite Instanz zu laden. Bei den Clients-Lizenzen besteht auch für den Lizenzgeber das Wahlmodell, ob er dem Lizenznehmer erlaubt, die Software auf einer numerisch beschränkten Anzahl von Rechnern permanent zu installieren oder ihnen das Recht gibt, die Software auf einer beliebigen Anzahl von Rechnern permanent zu installieren. Letztlich ist ja entscheidend, auf wie vielen Rechnern die Software &#8220;genutzt&#8221; wird, d.h. auf wie vielen Rechnern die Software in den Arbeitsspeichern geladen wird. Und genau so kann man dem Lizenznehmer vertraglich auch das Recht einräumen, die Software auf einer unbeschränkten Anzahl von Rechnern permanent zu installieren und ihm nur eine beschränkte Anzahl von Nutzungsrechten zur Verfügung zu stellen, die es ihm ermöglicht, die Software jeweils simultan in den Arbeitsspeicher der maximal vereinbarten Anzahl von Rechnern zu laden. Genau dies ist das Lizenzmodell, das z.B. Microsoft mit seinen Office-Paketen verfolgt.</p>
<p>Eine Sonderkonstruktion besteht im Hinblick auf Named-User-Lizenzen. Named-User-Lizenzen sind unter Juristen deswegen umstritten, weil die vertraglichen Bestimmungen, mit denen Lizenzen übertragen werden, nicht nur an den Regelungen des Urheberrechts gemessen werden, sondern eben auch an den Regelungen des BGB, insbesondere an den Regelungen zur Gültigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Regelung, mittels derer Nutzungsrechte übertragen und beschränkt werden, sind in der Folge auch an den §§ 305 ff. BGB zu messen. Dort steht im § 307 Abs. 2 geregelt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen sich nicht in wesentlicher Art und Weise von dem gesetzlichen Leitbild unterscheiden dürfen.</p>
<div>Die Problematik bei Named-User-Lizenzen besteht dann, wenn die Software verkauft wird, also wenn die Nutzungsrechte an der Software endgültig und vorbehaltslos übertragen werden. In diesen Fällen sind nach meiner Ansicht Named-User-Lizenzen nicht zulässig. So ich mir ein Auto kaufe, kann der Verkäufer des Kraftfahrzeugs nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festlegen, wer den Wagen &#8220;nutzen&#8221; darf, also wer das Auto fahren und überhaupt mitfahren darf. Die Konstruktion, die im Rahmen des &#8220;Lizenzrechts für Software&#8221; von wenigen kaum bezweifelt wird, würde im Bereich des Kraftfahrzeugverkaufs bedeuten, dass man eine neue Lizenz bei dem Kraftfahrzeughändler erwerben muss, wenn man die Freundin wechselt und mit ihr das eigene Kraftfahrzeug benutzen möchte. Das hört sich für den Bereich des Kraftfahrzeugverkehrs absurd an und wird auch nicht anders, wenn auf den Bereich des &#8220;Lizenzrechts für Software&#8221; überwechselt. Denn wie Marly richtig bemerkt, können Vertragsrechte nicht einfach mit dem Hinweis darauf beschränkt werden, dass man schlicht behauptet, das Lizenzrecht für Software sei etwas ganz besonderes. Die immer wieder in der Literatur angeführte Behauptung, eine &#8220;angemessene wirtschaftliche Beteiligung der Softwarehersteller an der Nutzung Ihrer Softwareprodukte [bezweckt] indem die Nutzungsintensität Maßstab für die Vergütung ist&#8221; [Müller-Hengstenberg, CR 2006, 426, 432] so möge mir bitte der Unterschied zur der Nutzung eines Kraftfahrzeugs erklärt werden. Wenn es dem Kraftfahrzeughersteller möglich wäre, durch einen Fahrer bzw. Insassenwechsel mehr Geld zu verdienen, würden Sie dies auch tun. Das deutsche Kaufrecht besagt, dass derjenige, der eine Ware verkauft, einmal die Möglichkeit hat, einen angemessenen Kaufpreis zu erzielen und hiernach das Recht verliert, an der weiteren kommerziellen Nutzung des Produktes zu partizipieren. Genau diese Regelung findet sich auch in § 69 c Nr. 3 und im § 17 Abs. 2 des UrhG. Mit viel argumentativen Aufwand wird versucht, diese einfache Regelung immer wieder außer Kraft zu setzen. Aber es bleibt dabei: Eine Beteiligung an der Intensität der Nutzung lässt sich für den Lizenzgeber in Deutschland nicht erreichen, wenn die Software verkauft wird. Dann muss der Lizenzgeber das Vertragsmodell der Miete wählen.</div>
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		<title>Verlängerter Eigentumsvorbehalt III</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2011/11/01/agb-rechtverlaengerter-eigentumsvorbehalt-iii/</link>
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		<pubDate>Tue, 01 Nov 2011 08:23:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Einziehungsermächtigung Zugunsten des Lieferanten wird regelmäßig eine Einziehungsermächtigung eingeräumt, da der Verkäufer nichts von der Sicherungsabtretung weiß (und auch nicht wissen soll). Schwierig sind die Momente zu beurteilen, in denen der Vorbehaltskäufer an einen Kunden liefert, der seinerseits in seinen Einkaufsbedingungen ein Abtretungsverbot hat. Hier hilft die Vereinbarung eines Kontokorrentverhältnisses, da die Abtretung von Einzelforderungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Einziehungsermächtigung</strong></p>
<p>Zugunsten des Lieferanten wird  regelmäßig eine  Einziehungsermächtigung eingeräumt, da der Verkäufer  nichts von der  Sicherungsabtretung weiß (und auch nicht wissen soll).</p>
<p><span id="more-5308"></span></p>
<p>Schwierig  sind die Momente zu beurteilen, in denen der  Vorbehaltskäufer an einen  Kunden liefert, der seinerseits in seinen  Einkaufsbedingungen ein  Abtretungsverbot hat. Hier hilft die  Vereinbarung eines  Kontokorrentverhältnisses, da die Abtretung von  Einzelforderungen  ausgeschlossen ist, soweit sie in ein  Kontokorrentverhältnis  eingestellt werden.</p>
<p>Unter allen Umständen zu empfehlen, ist die  Vereinbarung einer  Verrechnungsabrede, die bestimmt wie der Rang der  Forderungsteile  festzulegen ist. Eine Vermutung, es bestehe eine  Rangabrede, die besage,  dass eingehende Zahlungen im Verhältnis ihrer  Forderung aufzuspalten  sind, besteht nicht. Liefern also mehrere  Lieferanten an einen  Vorbehaltskäufer, der Ware verarbeitet, vermengt  oder verbindet, so muss  man genaue Bestimmungen darüber treffen, in  welchem Rang die einzelnen  Lieferanten gezahlt werden sollen.</p>
<p><strong>Übersicherung</strong></p>
<p>Der  BGH geht davon aus, dass zwischen den Parteien ein  Treuhandverhältnis  besteht. Selbst dann, wenn keine wirksame  Vereinbarung zur Freigabe der  Forderung vorliegt, ist der  Sicherungsgeber aufgrund des  Treuhandverhältnisses verpflichtet,  Sicherheiten schon vor Beendigung  des Vertrags freizugeben. Dieser  Anspruch folgt aus Treu und Glauben  auch dann, wenn der  Sicherungsvertrag keine ausdrückliche  Freigaberegelung enthält. Sofern  eine unwirksame Freigabeklausel  vereinbart ist, führt dies nicht zur  Gesamtnichtigkeit. Dies gilt  insbesondere für Klauseln, nach deren  Inhalt die Entscheidung über das  Ob und wie viel der Freigabe im  Ermessen des Sicherungsgebers steht.  Nach Ansicht des BGH wird diese  ermessensabhängige Klausel durch eine  ermessensunabhängige Klausel  ersetzt. Selbst dann wenn die Klausel eine  unangemessene Übersicherung  beinhaltet, besagt die Rechtsprechung des  BGH, dass die Deckungsgrenze  bei 110 % der besicherten Forderungen  liegt und spätestens dann, wenn  150 % des Wertes der gesicherten  Forderung erreicht sind, ein  Freigabeanspruch entsteht. Also völlig  unabhängig davon, ob die Klausel  eine wirksame Sicherung erreicht hat  oder nicht: Das Sicherungsrecht  besteht, jedoch mit der Maßgabe, dass  eine Übersicherung von mehr als  110 % unwirksam ist und ein  Freigabeanspruch entsteht, wenn 150 % der  offenen Forderung gedeckt  sind.</p>
<p>Dabei bezeichnet der Terminus des Sicherungswertes den  Erlös, der bei  der Verwertung der Sicherheiten erzielt werden kann. Das  ist im  Grundsatz der Marktpreis und  &#8211; sofern ein solcher nicht  bekannt ist -   der Einkaufs- oder Herstellungspreis. Die pauschalen 10 %  zzgl. des  Sicherungswertes stammen aus den §§ 171 Abs. 1 Satz 2 und  171 Abs. 2  Satz 1 BGB, da die Feststellungs- und Verwertungskosten mit 9  % fixiert  werden.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Arbeitsrecht: Zusatzurlaub im Bereitschaftsdienst</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Oct 2011 08:30:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Karsten Klug</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 28 Absatz 3 TV-Ärzte]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteils des BAG vom 23.02.2011, Az. 10 AZR 579/09 Das Bundesarbeitsgericht hat in der vorzitierten Entscheidung festgestellt, dass Bereitschaftsdienststunden, die in der Zeit zwischen 21.00 und 06.00 Uhr geleistet werden, Nachtarbeitsstunden im Sinne von § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA seien und den tariflichen Anspruch auf Zusatzurlaub auslösen. Die Parteien stritten über die Abgeltung von Zusatzurlaub, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Urteils des BAG vom 23.02.2011, Az. 10 AZR 579/09</strong></p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht hat in der vorzitierten Entscheidung festgestellt, dass Bereitschaftsdienststunden, die in der Zeit zwischen 21.00 und 06.00 Uhr geleistet werden, Nachtarbeitsstunden im Sinne von § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA seien und den tariflichen Anspruch auf <strong>Zusatzurlaub</strong> auslösen.</p>
<p><span id="more-5365"></span></p>
<p>Die Parteien stritten über die Abgeltung von Zusatzurlaub, die der Kläger im Jahre 2007 geleistet habe. Die Beklagte betreibt in ihrem Gesundheits- und Pflegezentrum eine Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe. Der Kläger war dort als Arzt beschäftigt. Auf dieses Arbeitsverhältnis fand kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17.08.2006 (TV-Ärzte/VKA) Anwendung.</p>
<p>Bei der Beklagten leisteten die Ärzte außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit Bereitschaftsdienste. Die regelmäßige Arbeitszeit nach Dienstplan lag Montag bis Donnerstag von 07.30 Uhr bis 16.45 Uhr und Freitag von 07.30 Uhr bis 14.00 Uhr. Hieran schloss sich ein Bereitschaftsdienst bis zum nächsten jeweiligen Morgen an. An den Wochenenden wurden ausschließlich Bereitschaftsdienste geleistet.</p>
<p>Der Kläger leistete im Jahre 2007 an 80 Tagen <strong>Bereitschaftsdienste</strong>, von denen er 720 Stunden im Zeitraum zwischen 21.00 Uhr bis 06.00 Uhr erbrachte. Mit Schreiben vom 11.12.2007 machte er einen Anspruch auf 4 Tage Zusatzurlaub für 2007 geltend. Im Verlauf der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung ist das Arbeitsverhältnis beendet worden. Der Anspruch auf <strong>Zusatzurlaub</strong> entspricht einem Abgeltungsanspruch von € 2.647,88 brutto. Diesen Betrag begehrte nunmehr der Kläger mit seinem Hauptantrag.</p>
<p>Sowohl Arbeitsgericht als auch Landesarbeitsgericht hatten bereits der Klage des Arztes stattgegeben. Die Beklagte verfolgte mit der eingelegten Revision jedoch den Klagabweisungsantrag weiter. Das Bundesarbeitsgericht stellte jedoch fest, dass der Kläger auch aus <strong>§ 28 Abs. 3 Abs. 5, § 27 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA</strong> in Verbindung mit<strong> § 280 Abs. 1 Satz 1, § 286 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 4 BurlG </strong>einen Anspruch auf Abgeltung des (Ersatz-) Zusatzurlaubs für die im Jahre 2007 geleistet Nachtarbeit habe. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die Auslegung der entsprechenden Norm des <strong>§ 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA</strong> Bereitschaftsdienststunden in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 06.00 Uhr als <strong>Nachtarbeitsstunden</strong> zu qualifizieren seien und Zusatzurlaub auslösen würde.</p>
<p>Bereitschaftsdienst, den ein Arbeitnehmer in Form persönlicher Anwesenheit im Betrieb des Arbeitgebers leistet, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und nach der hieran anknüpfenden Neufassung des Arbeitszeitgesetzes in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen, ohne Rücksicht darauf, welche Arbeitsleistungen der Betroffene währen dieses Bereitschaftsdienstes tatsächlich erbringt (vgl. EuGH vom  01.12.2005 – C 14/04). Dieser Ausgleich werde auch nicht anderweitig gewährt. Das Bereitschaftsdienstentgelt gemäß § 12 TV-Ärzte/VKA enthält keinen entsprechenden Ausgleichsfaktor. Somit ist seine Höhe nicht davon abhängig, ob Bereitschaftsdienste tagsüber oder während der Nachtzeit geleistet werden würden. Auch durch § 11 Abs. 1 Satz 3 TV-Ärzte/VKA wird kein Ausgleich gewährt, der Zuschlag je Nachtarbeitsstunde wird gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 TV-Ärzte/VKA während des Bereitschaftsdienstes nicht gezahlt.</p>
<p>Nach alledem bejahte das Bundesarbeitsgericht einen Anspruch des Arztes auf Abgeltung des Zusatzurlaubs.</p>
<p>Mitgeteilt von Rechtsanwalt<br />
und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
Karsten Klug<br />
Hamburg.</p>
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	</channel>
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