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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; Anwendungsbereich</title>
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		<title>Datenschutz: Der Aufbau des BDSG</title>
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		<pubDate>Wed, 04 May 2011 09:03:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Karsten Klug</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Der grundsätzliche Aufbau: Allgemeine und gemeinsame Vorschriften §§ 1 – 11 BDSG (Definitionen, Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes, Prinzipien des Datenschutzes, Datenschutzbeauftragter, etc.). Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen §§ 12 – 26 BDSG (Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung, Rechte des Betroffenen und schließlich Regelungen in Bezug auf den Bundesbeauftragten für den Datenschutz). Datenverarbeitung nicht – öffentlicher Stellen und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Der grundsätzliche Aufbau:</strong></span><span id="more-4539"></span></p>
<ul>
<li>Allgemeine und gemeinsame Vorschriften §§ 1 – 11 BDSG (Definitionen, Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes, Prinzipien des Datenschutzes, Datenschutzbeauftragter, etc.).</li>
<li>Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen §§ 12 – 26 BDSG (Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung, Rechte des Betroffenen und schließlich Regelungen in Bezug auf den Bundesbeauftragten für den Datenschutz).</li>
<li>Datenverarbeitung nicht – öffentlicher Stellen und öffentlich – rechtlicher Wettbewerbsbetriebe §§ 27 – 38a BDSG (Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung, Rechte des Betroffenen, Aufsichtsbehörde).</li>
<li> Regelungen über Sondervorschriften §§ 39 – 42a BDSG (Daten bei Berufs- oder Amtsgeheimnis, Forschungseinrichtungen,  Medien).</li>
<li>Übergangs- und Bußgeldvorschriften §§ 43 – 48 BDSG (§§ 43 und 44 BDSG Bußgeld- und Strafvorschriften).</li>
</ul>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Die einzelnen Vorschriften des allgemeinen Teils:</strong></span></p>
<p>Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 2 BDSG):<br />
Adressaten des Gesetzes sind</p>
<ul>
<li style="padding-left: 30px;">Öffentliche Stellen des Bundes</li>
<li style="padding-left: 30px;">Öffentliche Stellen der Länder                                            eine Definition enthält § 2 BDSG</li>
<li style="padding-left: 30px;">Nicht-öffentliche Stellen</li>
</ul>
<p>Der sachliche Anwendungsbereich erstreckt sich auf die in § 3 Abs. 3 – 5 genannte Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten mit automatisierten Systemen. Zwar sieht die EG-DSRl vor, dass von dieser bei öffentlichen Stellen sowohl die automatisierte als auch die nicht – automatisierte Verarbeitung erfasst sein sollen. Letztere jedoch nur, wenn sie nach personenbezogenen Kriterien geordnet sind. Gleichwohl konnte der deutsche Gesetzgeber hiervon abweichen. Für nicht-öffentliche Stellen enthält § 1 Abs. 2 Nr. 3 eine Anordnung, wonach das BDSG nicht anwendbar ist, soweit Daten in nicht.</p>
<p>Bei der Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen der Länder gilt die Besonderheit, dass durch die Länderkompetenz in mittlerweile allen Bundesländern spezialgesetzliche landesdatenschutzrechtliche Bestimmungen erlassen worden sind. Diese gehen in jedem Falle dem BDSG vor. Soweit jedoch die Länder Bundesaufgaben wahrnehmen, gilt dann das BDSG. Dies gilt darüber hinaus gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2b auch, soweit die Bundesländer als Organe der Rechtspflege tätig werden und in dieser Funktion Verwaltungstätigkeit ausüben.</p>
<p>Das BDSG findet keine Anwendung, sofern die Datenverarbeitung im nicht-öffentlichen Bereich ausschließlich zu persönlichen oder familiären Zwecken erfolgt.</p>
<p>§ 1 Abs. 3 BDSG enthält einen „Vorrang des besonderen Datenschutzrechts“. Dies meint z.B. folgende Normen:</p>
<p>Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, Ausländergesetz, Bundesgrenzschutzgesetz, das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, das Postgesetz, die Sozialgesetze, das Telekommunikationsgesetz, etc.</p>
<p>In § 1 Abs. 5 BDSG ist die internationale Anwendbarkeit geregelt.</p>
<p>§ 3 BDSG enthält einige Legaldefinitionen:</p>
<ul>
<li>Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person (§ 3 Abs. 1).</li>
<li>Automatisierte Verarbeitung (§ 3 Abs. 2)</li>
<li>Erheben (§ 3 Abs. 3)</li>
<li>Verarbeiten (§ 3 Abs. 4):
<ul>
<li>Speichern</li>
<li>Verändern</li>
<li>Übermitteln</li>
<li>Sperren</li>
<li>Löschen</li>
</ul>
</li>
<li>Nutzen (§ 3 Abs. 5)</li>
<li>Anonymisieren (§ 3 Abs. 6)</li>
<li>Pseudonymisieren (§ 3 Abs. 6a)</li>
<li>Verantwortliche Stelle (§ 3 Abs. 7)</li>
<li>Empfänger / Dritter (§ 3 Abs. 8 )</li>
<li>Besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9)</li>
<li>Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien (§ 3 Abs. 10)</li>
<li>Beschäftigte (§ 3 Abs. 11).</li>
</ul>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Die Grundsätze des BDSG</strong></span></p>
<p>Es gelten gem. § 3 a BDSG die Grundsätze der <strong>Datenvermeidung</strong> und <strong>Datensparsamkeit</strong>:<br />
Dies resultiert aus dem Konzept des BDSG als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt. Danach dürfen personenbezogene Daten nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen verwendet werden, so dass zwangsläufig möglichst sparsam mit den Daten umgegangen werden soll. Geeignete Methoden sind hier die Anonymisierung und die Pseudonymisierung. Diese Konkretisierung der Grundsätze der Datensparsamkeit und Datenvermeidung unterliegen dem Zweckvorbehalt. D. h. es ist nur dann erforderlich, diese Verfahren zu benutzen, wenn dies zum einen technisch möglich ist und zum anderen der Zweck der Datenerhebung immer noch erreicht werden kann.</p>
<p>Beide Grundsätze sind letztlich auch dem verfassungsrechtlichen <strong>Verhältnismäßigkeitsgrundsatz</strong> geschuldet, da zum einen die Datenverarbeitung für die Erreichung des angestrebten Ziels geeignet, erforderlich und schließlich verhältnismäßig im engeren Sinne sein muss. Insofern kommt es im Rahmen des BDSG immer konkret auf den Zweck bzw. das Ziel an.</p>
<p>Neben dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist jeweils noch das <strong>Gebot der Normklarheit</strong> zu beachten. Dies bedeutet letztlich, dass der Gesetzgeber keine allzu unbestimmten Rechtsbegriffe und keine zu weit gefassten Generalklauseln verwenden darf. Es muss dem Bürger trotz aller unbestimmter Rechtsbegriffe und der Formulierung generalisierender Klauseln möglich sein zu erkennen, welches Verbot oder Gebot eine Norm ausspricht.</p>
<p>Mittels des<strong>Grundsatzes der Zweckbindung</strong> <strong></strong> werden Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auf das Unvermeidbare reduziert. Das Erheben von personenbezogenen Daten darf nur für eindeutig festgelegte und rechtmäßige Zwecke erfolgen. Des Weiteren darf die Weiternutzung (Nutzung / Verarbeitung) der Daten nur auf eine mit der Zweckbestimmung zu vereinbarenden Weise erfolgen.</p>
<p><strong>Grundsatz der Transparenz:</strong> Dieser wird durch das Recht des Betroffenen, Einsicht in seine gespeicherten personenbezogenen Daten zu nehmen, gewährleistet. Dieser Grundsatz wird zum einen durch die Informationspflichten für die datenverarbeitende Stelle und zum anderen durch das Auskunftsrecht des Betroffenen realisiert.</p>
<p><strong>Gibt es Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 3a BDSG?</strong></p>
<p>Nein!!! Die entsprechende Datenverarbeitung bleibt rechtmäßig und auch die Bußgeld- und Strafvorschriften gem. §§ 43, 44 BDSG enthalten diesbezüglich keine Regelung.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>§ 4 BDSG – Regelungen zur Zulässigkeit der Datenerhebung – Verbot mit Erlaubnisvorbehalt</strong></span><br />
In dieser Norm ist das grundsätzliche Verbot der Datenerhebung und der Erlaubnisvorbehalt für den Fall geregelt, dass das BDSG oder ein anderes Gesetz dieses ausdrücklich erlauben oder eine konkrete Einwilligung des Betroffenen vorliegt.</p>
<p>Öffentliche Stellen haben dieses Verbot bei jeder Form der Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten zu beachten (§ 1 Abs. 2 Nr. und 2 BDSG).</p>
<p>Nicht-öffentliche Stellen haben dieses Verbot nur zu beachten, wenn die personenbezogenen Daten nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen oder in bzw. aus Dateien verwendet werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG).</p>
<p>Verstöße gegen dieses Verbot haben weitreichende Konsequenzen. Neben einem Bußgeldverfahren und Schadensersatzan-sprüchen (§ 823 Abs. I bzw. § 823 Abs. 2 i.V.m. der Norm des BDSG) besteht die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung gem. § 44 BDSG.</p>
<p>Die Verwendung der Daten ist unzulässig gem. § 20 Abs. 2 bzw. § 30 Abs. 3 oder § 35 Abs. 2 BDSG. Der Betroffene hat ggf. einen Löschungsanspruch.</p>
<p>Maßgebliche Normen, die die Datenerhebung für nicht-öffentliche Stellen (und auch für die öffentlich-rechtlichen Wettbewerbsunternehmen) erlauben, sind die §§ 28 – 30, 35 und 40 BDSG.</p>
<p>Auch für nicht-öffentliche Stellen gibt es außerhalb des BDSG Normen, die die Speicherung von Daten erlauben (z.B. § 91 AktG, § 10 WpHG, etc.).</p>
<p>Im Arbeitsrecht werden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen (§ 77 BetrVG ordnet die normative Außenwirkung für Betriebsvereinbarungen an) als entsprechende Normen in diesem Sinne anerkannt.</p>
<p><strong>§ 4 Abs. 2 S. 1 BDSG (Regel)</strong> ordnet zudem den Grundsatz der Direkterhebung an. D. h. die Daten sollen möglichst durch Mitwirkung oder zumindest Kenntnis des Betroffenen erhoben werden. Die heimliche oder in Unkenntnis des Betroffenen erhobene Datenspeicherung ist hiervon natürlich nicht erfasst.</p>
<p><strong>§ 4 Abs. 2 S. 2 BDSG (Ausnahme) </strong>regelt die Möglichkeit der Datenerhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen. Die Möglichkeit besteht, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht (1. Alt.) oder gar zwingend voraussetzt (2. Alt.). Hiervon werden unter anderem die Fälle der verdeckten Ermittlung, Rasterfahndung, Postbeschlagnahme, TÜ (Telekommunikationsüberwachung), Bildaufnahme im Zuge von Observationen oder z.B. automatisierte Auskunftsverfahren bezüglich der bei Telekommunikationsdiensteanbietern gespeicherten Kundendaten (§ 111 ff. TKG) erfasst.</p>
<p><strong> § 4 Abs. 3 BDSG</strong> regelt die Unterrichtungs-, Hinweis- und Aufklärungspflichten des Betroffenen.<br />
Bereits bei der Erhebung hat die verantwortliche Stelle den Betroffenen über</p>
<ul>
<li> die Identität der erhebenden Stelle</li>
<li>die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung und</li>
<li>die Kategorien von Empfängern zu unterrichten (soweit der Betroffene mit der Übermittlung an diese nicht rechnen muss)</li>
</ul>
<p>Bei natürlichen Personen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) genügen</p>
<ul>
<li> Name und Anschriften der Personen</li>
<li>Telefonnummer</li>
<li>Emailadresse</li>
</ul>
<p>Bei juristischen Personen sind</p>
<ul>
<li> die Firmenbezeichnung einschließlich der vollen Namen (Vor- und Zuname) der Vertretungsberechtigten</li>
<li>die ladungsfähige Anschrift (kein Postfach)</li>
<li>Telefonnummer</li>
<li>Emailadresse</li>
<li>Registergericht und Registernummer</li>
</ul>
<p>anzugeben.</p>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow: hidden;">Der Aufbau des BDSG:</div>
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		</item>
		<item>
		<title>Wann liegt ein Inverkehrbringen im Sinne des GPSG vor?</title>
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		<pubDate>Thu, 14 Jan 2010 10:23:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mamun</dc:creator>
				<category><![CDATA[Handels-, Transport- und Zollrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Dies soll am Beispiel von Trainingsgeräten im Fitnessstudio erläutert werden, die den Mitgliedern (Verbrauchern) zur Verfügung gestellt werden. § 2 Abs. 8 GPSG definiert das Inverkehrbringen zunächst als das Überlassen an andere (§ 2 Abs. 8 GPSG). Dies setzt voraus, dass der Empfänger des (Verbraucher-) Produktes dieses dergestalt erhält, dass er die Sachherrschaft über das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dies soll am Beispiel von Trainingsgeräten im Fitnessstudio erläutert werden, die den Mitgliedern (Verbrauchern) zur Verfügung gestellt werden.</p>
<p><span id="more-1914"></span></p>
<p>§ 2 Abs. 8 GPSG definiert das Inverkehrbringen zunächst als das Überlassen an andere (§ 2 Abs. 8 GPSG). Dies setzt voraus, dass der Empfänger des (Verbraucher-) Produktes dieses dergestalt erhält, dass er die Sachherrschaft über das Produkt bekommt und auch ausüben kann. </p>
<p>Ist dieser Fall gegeben, wenn der Verbraucher das Produkt in den ihm fremden Räumlichkeiten eins Fitness- oder Sportstudios (zeitweise) nutzt? Denn dort sind nicht nur die Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt sondern auch eine freie Verfügung über das Produkt ist dem Kunden oder Verbraucher nicht möglich. Dies bleibt ja in den Räumen des Studiobetreibers und der Verbraucher muss sich das Produkt dort im Prinzip mit anderen Verbrauchern teilen. </p>
<p>Die Abgrenzung ist hier über den Besitzbegriff möglich:  der Verbraucher ist im Studio nicht Eigenbesitzer, übt also die Sachherrschaft nicht für sich selbst aus, und hat auch nicht die (alleinige) Sachherrschaft über das Produkt. Der Verbraucher ist vielmehr nur Besitzdiener, besitzt bei der Nutzung also für einen anderen, nämlich den Inhaber des Fitnessstudios. Damit kommt das GPSG im Verhältnis Inhaber Fitnessstudio – Verbraucher nicht zur Anwendung. (Das heißt aber natürlich nicht, dass der Studioinhaber an Geräten hinstellen kann, was im beliebt.)</p>
<p>Dies wäre aber etwa dann anders, wenn der Sportstudiobesucher das Gerät aufgrund einer entsprechend anderweitigen vertraglichen Regelung längerfristig für den eigenen häuslichen Gebrauch mitnimmt. Denn § 2 Abs. 3 Satz 2 GPSG versteht unter Gebrauchsgegenständen solche Verbraucherprodukten, die den Kunden zur aktiven Benutzung zur Verfügung gestellt werden. Der Normgeber wollte hierdurch den Anwendungs- und Schutzbereich des § 5 GPSG nicht vorschnell einengen. Als Beispiel seien fest installierte und elektrisch betriebene Haartrockner in Hallenbädern genannt, die ohne die Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 2 technische Arbeitsmittel wären. Dann würde für sie § 2 Abs. 3 Satz nicht gelten und § 5 GPSG wäre nicht einschlägig.</p>
<p>Im Ergebnis ist das Überlassen eines Verbraucherproduktes zur Benutzung unter Aufsicht kein Inverkehrbringen im Sinne des GPSG. Aber auch hier sollte jeder potenziell Betroffene kritisch prüfen oder prüfen lassen, ob er in den Anwendungsbereich des GPSG fällt. Denn bei Schutzgesetzen zeichnet sich eine latente Tendenz der Gerichte ab, den Anwendungsbereich von Schutzgesetzen zugunsten von Verbrauchern eher weiter zu fassen bzw. auszulegen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Persönlicher Anwendungsbereich des GPSG &#8211; wen betrifft es?</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2010/01/13/personlicher-anwendungsbereich-des-gpsg-wen-betrifft-es/</link>
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		<pubDate>Wed, 13 Jan 2010 07:59:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mamun</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Gemäß § 1 Abs. 1 GPSG gilt das GPSG für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, sofern es im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. Leider eine Formulierung, die mit zahlreichen anderen bekannten „Unternehmensbegriffen“ nicht spontan übereinstimmt, wie etwa aus dem Gewerbe- oder Handelsrecht. So soll etwa eine Gewinnerzielungsabsicht für das Vorliegen einer selbständigen Unternehmung nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gemäß § 1 Abs. 1 GPSG gilt das GPSG für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, sofern es im Rahmen einer wirtschaftlichen  Unternehmung erfolgt. Leider eine Formulierung, die mit zahlreichen anderen bekannten „Unternehmensbegriffen“ nicht spontan übereinstimmt, wie etwa aus dem Gewerbe- oder Handelsrecht. So soll etwa eine Gewinnerzielungsabsicht für das Vorliegen einer selbständigen Unternehmung nicht erforderlich sein. Das ist zunächst konsequent, da der Schutzzweck des GPSG ein anderer ist und insbesondere der Schutz von Verbrauchern und anderen Anwendern zunächst unabhängig davon sein soll (und muss), ob und welche wirtschaftlichen Interessen seitens des Inverkehrbringers dahinter stehen.</p>
<p><span id="more-1906"></span></p>
<p>Das muss unbedingt berücksichtigt werden, da der Anwendungsbereich des GPSG hierdurch zunächst weit ist. Gleichwohl soll der Anwendungsbereich beschränkt werden auf natürliche und juristische Personen, die mit dem Inverkehrbringen und/oder Ausstellen von Produkten einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen bzw, am Wirtschaftsverkehr teilnehmen.</p>
<p>Wann aber ist man Privatpersonen im Sinne des GPSG bzw. wie soll die Abgrenzung erfolgen? Wenn etwas ausschließlich für den Eigenbedarf hergestellt wird, Hersteller und zukünftiger Verwender das Produkt nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung einsetzen, gilt das GPSG nicht. So soll der private gelegentliche Verkauf von Produkten, etwa auf Flohmärkten oder über das Internet, kein Inverkehrbringen im Sinne des § 1 Abs. 1 GPSG sein.<br />
Das dürfte aber so pauschal wenig hilfreich sein, bedenkt man, welche Probleme die Rechtsprechung mit der Einstufung von „ebay-Händlern“ hat, etwa bei der Abgrenzung von privater und gewerblicher Tätigkeit.</p>
<p>Auch die Regelung des § 2 Abs. 8 GPSG schaffen über die Definition des „Inverkehrbringen“ keine spontan klare Abgrenzung. Die darin beschriebene Überlassung eines Produkts an einen anderen ist wieder sehr weit gefasst. Erforderlich ist aber regelmäßig der Besitz an dem Produkt im Sinne von Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache. Wer nur Besitzdiener ist, also für einen anderen besitzt, ist kein anderer im Sinne dieser Regelung. Daher findet das GPSG im Verhältnis von Arbeitgeber zu Arbeitnehmer allenfalls eingeschränkte Anwendung, so z.B. bei der Bereitstellung von Produkten im Sinne von § 2 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung. Andererseits liegt mit der unentgeltlichen Übergabe von Produkten wie etwa Werbegeschenken ein Inverkehrbringen vor.</p>
<p>Potenziell Betroffene sollten daher vor dem Inverkehrbringen überlegen und notfalls prüfen, ob und wann das GPSG auf sie zutrifft. Denn das GPSG enthält auch Überwachungs- und Bußgeldvorschriften.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Transportrecht: Das Frachtgeschäft und der personelle Anwendungsbereich</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2009/11/10/transportrecht-das-frachtgeschaft-und-der-personelle-anwendungsbereich/</link>
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		<pubDate>Tue, 10 Nov 2009 16:13:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Handels-, Transport- und Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwendungsbereich]]></category>
		<category><![CDATA[Fracht]]></category>
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		<category><![CDATA[Transportrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Frachtgeschäft ist in den §§ 407 ff. Handelsgesetzbuch geregelt. Ob diese Spezialregelung auf ein bestimmtes Geschäft anwendbar ist, setzt voraus, dass der Handelnde auch in den personellen Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Nur weil das Frachtgeschäft im HGB geregelt ist, darf man jedoch nicht automatisch davon ausgehen, dass nur die in den §§ 1 ff. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Frachtgeschäft ist in den §§ 407 ff. Handelsgesetzbuch geregelt. Ob diese Spezialregelung auf ein bestimmtes Geschäft anwendbar ist, setzt voraus, dass der Handelnde auch in den personellen Anwendungsbereich des Gesetzes fällt.</p>
<p><span id="more-1679"></span></p>
<p>Nur weil das Frachtgeschäft im HGB geregelt ist, darf man jedoch nicht automatisch davon ausgehen, dass nur die in den §§ 1 ff. HGB genannten „Kaufleute“ von den speziellen Normen erfasst sind. Dies ist &#8211; grob umschrieben – derjenige, der ein Handelsgewerbe betreibt oder seine Firma im Handelsregister als Handelsgewerbe eingetragen hat. Ferner gelten die Handelsgesellschaften, wie z.B. die OHG und die KG, als Kaufleute.</p>
<p>Nach § 1 Abs. 2 HGB gilt eigentlich jeder Gewerbebetrieb als Handelsgewerbe. Eine Ausnahme gilt für solche Gewerbe, die nach Art und Umfang einen in kaufmännische Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordern. Die Art und der Umfang sind qualitative bzw. quantitative Merkmale; es muss im Einzelfall ermittelt werden, ob ein nicht kaufmännisches Kleingewerbe vorliegt.</p>
<p>§ 407 HGB ist auf die so definierten Kaufleute anwendbar, wenn der Handelnde zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördern soll und diese Aufgabe zu dem Betrieb des gewerblichen Unternehmens gehört.</p>
<p>Allerdings sieht der § 407 Abs. 3 Satz 2 HGB vor, dass die allgemeinen Vorschriften des Rechts des Frachtgeschäfts des HGBs auch auf solche Gewerbe anwendbar sein sollen, die nicht nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordern. Das bedeutet, dass das Frachtrecht des HGBs einen weiteren Anwendungsbereich hat als z.B. die Vorschriften über die Handelsgeschäfte.</p>
<p>Da nach dieser Vorschrift auch keine Beschränkung des Anwendungsbereichs vorgeschrieben ist, wonach die Regelungen nur dann gelten sollen, wenn die Beförderung zum Betrieb des gewerblichen Unternehmens gehört, können die allgemeinen Vorschriften des Frachtrechts auch auf einmalige oder gelegentliche Beförderungen gelten.</p>
<p>Für diese drei Kreise gelten die §§ 407 bis 450 HGB. Es gelten auch die §§ 343 bis 372 HGB; für die Kleingewerbetreibenden und Gelegenheitsfrachtführer jedoch nicht §§ 348 bis 350 HGB.</p>
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		<title>Vergaberecht Grundlagen 1</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2009/03/26/vergaberecht-grundlagen-1/</link>
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		<pubDate>Thu, 26 Mar 2009 20:39:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristische Informationen]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Vergaberecht ist kaskadenartig aufgebaut. Die Kaskade beginnt auf der Ebene des europäischen Rechts, genauer gesagt der EU-Richtlinien. Diese geben die Prinzipien der Nichtdiskriminierung, des Wettbewerbs und der Transparenz vor. Auf der zweiten Ebene finden wir die nationalen Regelungen, hier insbesondere in den §§ 97 GWB. Die dritte Ebene wird durch die Vergabeverordnung (VGV). Diese [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Vergaberecht ist kaskadenartig aufgebaut. Die Kaskade beginnt auf der Ebene des europäischen Rechts, genauer gesagt der EU-Richtlinien. Diese geben die Prinzipien der Nichtdiskriminierung, des Wettbewerbs und der Transparenz vor. Auf der zweiten Ebene finden wir die nationalen Regelungen, hier insbesondere in den §§ 97 GWB. Die dritte Ebene wird durch die Vergabeverordnung (VGV). Diese wird weiter konkretisiert durch die Verdingungsordnungen für Bauleistungen, freiberufliche Leistungen und Dienstleistungen.  Die IT Leistungen werden durch die Verdingungsordnung für Lieferungen und freiberufliche Leistungen geregelt.</p>
<p><span id="more-920"></span></p>
<p>Anwendbarkeit der Normen: Der Schwellwert</p>
<p>Nur öffentliche Aufträge, die den Schwellwert überschreiten, sind europaweit nach hier folgenden Regelungen auszuschreiben. Nur oberhalb dieser Grenze besteht tatsächlich ein Anspruch auf die Einhaltung für Gesetze, §§ 100 Abs.1, 97 GWB. Dabei sind die Werte ohne Umsatzsteuer maßgeblich. Der Schwellwert liegt bei € 211.000,00 für die Liefer- oder Dienstleistungen, § 2 Abs.3 VGV. Die Schwellwertberechnung hat sich an der Gesamtvergütung für die Leistung auszurichten. Dabei sind häufig Einschätzungen der öffentlichen Hand maßgeblich, die vor der ersten Vergabe erfolgen sollen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag der Absendung der Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe oder die Einleitung des Vergabeverfahrens. Bei Dauerschuldverhältnissen sind maximal 48 Monate in Ansatz zu bringen, auch wenn die Verträge zeitlich unbegrenzt sind.</p>
<p>Der öffentliche Auftraggeber</p>
<p>Der subjektive Anwendungsbereich setzt voraus, daß der die Vergabe erteilende Teil ein öffentlicher Auftrag ist. Falls ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag oberhalb des Schwellwertes erteilt und dabei dei Vorschriften der §§ 97 ff. GWB und der VGV und der VOL/A missachtet, ist der Vertrag nach §§ 138 BGB, 13 VGV nicht. Natürlich unterfallen die öffentlichen Stellen wie Bund, Länder und Kommunen dem Begriff des öffentlichen Auftraggebers. Aber auch dann, wenn die öffentliche Stelle als Sachwalter öffentlich-rechtlichen Vermögens tätig ist, ist das Merkmal erfüllt. Der Staat kann selbst in der Form einer GmbH oder einer AG auftreten und gleichwohl öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen. Die Frage: Wann muß der Staat die Regelungen des Vergaberechts beachten, ist nicht mit dem Wort  &#8221;immer&#8221; zu beantworten, sondern eben nur dann, wenn er als Sachwalter öffentlich-rechtlicher Interessen auftritt. Davon handelt der nächste Blog in dieser Reihe.</p>
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		<title>Softwarelizenzen: Open Source &#8211; Grundlagen</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Jan 2009 22:25:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB- und Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Informationstechnologie und Edv]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Begriff Open Source Software ist nirgendwo gesetzlich normiert. Die anerkannten Festlegungen erfolgten durch die Open Source Initiative in der Open Source Definition. Grundsätzliche Eigenschaften Open Source ist Software, deren Nutzung nur möglich ist, wenn der Nutzer den Lizenzbestimmungen zustimmt. Die Software &#8220;gehört&#8221; keinem &#8211; in juristischen Begriffen gesprochen dürfen keine ausschließlichen Nutzungsrechte ausgeübt werden. Die Software [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Begriff Open Source Software ist nirgendwo gesetzlich normiert. Die anerkannten Festlegungen erfolgten durch die Open Source Initiative in der Open Source Definition.</p>
<p><span id="more-629"></span></p>
<p><strong>Grundsätzliche Eigenschaften</strong></p>
<p>Open Source ist Software, deren Nutzung nur möglich ist, wenn der Nutzer den Lizenzbestimmungen zustimmt. Die Software &#8220;gehört&#8221; keinem &#8211; in juristischen Begriffen gesprochen dürfen keine ausschließlichen Nutzungsrechte ausgeübt werden. Die Software darf zu jedem Zweck eingesetzt werden, Kopien dürfen unentgeltlich weitergegeben werden, der Quellcode darf für eigene Zwecke bearbeitet werden und die Software darf so weitergegeben werden, daß Dritte Entwicklungen nutzen dürfen.</p>
<p>Nach der OSD gelten folgende Mindestvoraussetzungen:</p>
<p>- Jeder Lizenznehmer darf die Software kostenlos oder kostenpflichtig an jede beliebige Person weitergeben.</p>
<p>- Der Quellcode muß kostenlos oder maximal zum Vertriebskostenpreis angeboten werden.</p>
<p>- Jedermann darf den Source verändern und den veränderten Quellcode unter der Lizenz weitergeben.</p>
<p>- Alle Lizenznehmer müssen gleichbehandelt werden. Es darf keine Benachteiligung bestimmter Personen oder Anwendungsbereiche geben.</p>
<p>- Der Quellcode muss in einer dem Menschen verständlichen Form vorliegen. </p>
<p>- Die Software darf beliebig kopiert, verbreitet und genutzt werden. Berechnet werden dürfen höchstens die Leistungen für die Veränderungen des Codes oder Leistungen, die nicht unmittelbar den Code betreffen.</p>
<p>- Die Software darf verändert und die bearbeitet werden.</p>
<p><strong>Miturhebergemeinschaften</strong></p>
<p>Open Source ist wie normale Software urheberrechtlich geschützt, § 69a III S.1 UrhG. Denn Open Source wird zumeist in den Formen der sogenannten Miturheberschaft hergestellt. Diese Miturheberschaft entsteht entweder dadurch, daß mehrere Programmierer erstmalig Source erstellen, §§ 8 I, 69a UrhG, oder dadurch daß bereits erstellter Sourcecode von anderen Programmierern bearbeitet wird, §§ 8,23,69a UrhG. Denn durch die Bearbeitung entstehen eigenständige Nutzungsrechte an dem bearbeiteten Code. So entstehen durch die Verbindung zwischen dem alten und dem bearbeiteten Source Miturheberschaften.</p>
<p><strong>Einräumung von Nutzungsrechten</strong></p>
<p>Die Einräumung der Lizenzen erfolgt durch die Lizenzverträge, die nach der herrschenden Ansicht der Literatur als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen sind, (s.a. LG Münche n CR 04, 774ff).</p>
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		<title>GEZ-Gebühren und Internetfähige Computer</title>
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		<pubDate>Mon, 27 Oct 2008 13:02:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Anwendungsbereich]]></category>
		<category><![CDATA[Bereithalten]]></category>
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		<category><![CDATA[internetfähige Computer]]></category>
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		<description><![CDATA[Einführung Seit dem 01.01.2007 gilt die Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Computer nicht mehr. Die GEZ geht insoweit davon aus, dass jeder, der einen PC oder ein Notebook besitzt, auch GEZ-Gebühren zahlen muss.  Gebührenpflicht Die Gebühren für Computer müssen allerdings nicht zusätzlich zu den „normalen“ Rundfunkgeräten (Radio und Fernsehen) gezahlt werden, wenn der Teilnehmer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Einführung</strong></p>
<p>Seit dem 01.01.2007 gilt die Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Computer nicht mehr. Die GEZ geht insoweit davon aus, dass jeder, der einen PC oder ein Notebook besitzt, auch GEZ-Gebühren zahlen muss. </p>
<p><span id="more-340"></span></p>
<p><strong>Gebührenpflicht</strong></p>
<p>Die Gebühren für Computer müssen allerdings nicht zusätzlich zu den „normalen“ Rundfunkgeräten (Radio und Fernsehen) gezahlt werden, wenn der Teilnehmer bereits die Gebühren für das Bereithalten dieser Geräte zahlt. </p>
<p>Das bedeutet für den Verbraucher, dass er nur dann eine Gebühr für den Computer zahlen muss, wenn er nicht bereits seine GEZ-Gebühren für ein Radio und/oder Fernseher zahlt. </p>
<p>Firmen, Selbständige und Behörden sind besonders von der Gebühr für Computer betroffen, da diese häufig nicht über Radio und/oder Fernsehen verfügen und deshalb bis jetzt nicht gebührenpflichtig waren. Hat das Unternehmen oder der Selbständige bereits ein Radio, z.B. ein Radio im Firmenwagen, und werden sowieso schon die GEZ-Gebühren entrichtet, muss keine weitere Zahlung geleistet werden. </p>
<p><strong>Gebührenhöhe</strong></p>
<p>Laut GEZ beträgt die Gebühr für das Bereithalten eines internetfähigen Computers Euro 5,52 im Monat, gleichgültig wie viele der neuartigen Geräte vorhanden sind. </p>
<p><strong>Gerichtsentscheidungen</strong></p>
<p>Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen sind empört über die Erhebung der GEZ-Gebühr für internetfähige Geräte. Die ersten Urteile liegen auch schon vor: </p>
<p>Das VG Münster: Im vorliegenden Fall hatte sich ein Student gegen die Zahlung einer Rundfunkgebühr für seinen Rechner gewehrt. Das Gericht hat zwar angenommen, dass ein internetfähiger PC grundsätzlich in der Lage sei, entsprechende Sendungen zu empfangen. Allerdings dient ein PC nicht nur dem Empfang von Rundfunksendungen, so wie dies der Fall bei Radio oder Fernsehgeräten ist. Bei solchen Geräten reicht es aus, sie lediglich zu besitzen, um gebührenpflichtig zu sein. Aufgrund der Multifunktionalität von PCs könne der Besitz allein nicht zur Begründung der Zahlungspflicht ausreichen. Insoweit müsse nachgewiesen werden, dass der in Anspruch genommene auch tatsächlich ein Radio oder Fernseher benutzt. VG Münster, Urteil vom 06.10.2008, Az. 7 K 1473/07.</p>
<p>Das VG Koblenz: In diesem Fall hat ein Rechtsanwalt sich geweigert, die Gebühr zu zahlen. Auch in diesem Fall hat das Gericht den Begriff „Bereithalten“ für maßgeblich gehalten. Ebenso wie das VG Münster war das VG Koblenz der Ansicht, dass dieser Begriff nicht die gleiche Anwendung auf internetfähige PCs wie auf Fernseher oder Radios haben könne, da der PC viele Anwendungsbereiche habe. VG Koblenz, Urteil vom 28.06.2008, Az. I K 496/08.KO</p>
<p>Das VG Hamburg: Das VG Hamburg hat entschieden, dass die Rundfunkgebühr gezahlt werden muss. Im konkreten Fall hat eine Rechtsanwältin die Gebühr für ihren Computer nicht gezahlt, da sie davon ausgegangen ist, dass die Gebühr gegen ihre Grundrechte verstoße, insbesondere auf ihr Recht auf Berufsfreiheit und dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Gericht war jedoch der Ansicht, dass die Rechtsanwältin zahlen müsse, da ansonsten die Bereithaltung eines internetfähigen PCs zur Umgehung der Rundfunkgebühr genutzt werden könne. Da andere Hörfunkempfänger ebenfalls die Gebühr zahlen müssen, werde sie auch nicht ungleich behandelt. VG Hamburg, Urteil vom 24.07.2008, Az. 10 K 1261/08.</p>
<p>Der Besitzer eines internetfähigen Computers ist nunmehr in der schwierigen Lage, dass es keine einheitliche Rechtsprechung gibt. Je nach Verwaltungsgerichtsbezirk muss geprüft werden, wie das Gericht bislang entschieden hat. Es bleibt somit bei der Rechtsunsicherheit.</p>
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		<title>UN-Kaufrecht: Der Anwendungsbereich</title>
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		<pubDate>Thu, 08 May 2008 13:51:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB- und Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt]]></category>
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		<category><![CDATA[Ausschlusstatbestand]]></category>
		<category><![CDATA[CISG]]></category>
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		<category><![CDATA[UN Kaufrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das UN-Kaufrecht, auch CISG oder Haager Kaufrecht genannt, regelt den internationalen Warenverkauf. Als Anwalt werden einem regelmäßig Verträge im internationalen Geschäftsverkehr vorgelegt, in denen das CISG ausgeschlossen wird. Die meisten Mandanten wissen allerdings nicht was das CISG ist, wann es anwendbar ist und ob die Regelungen des CISG „gut“ oder „schlecht“ sind. Warenkauf und Werklieferung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das UN-Kaufrecht, auch CISG oder Haager Kaufrecht genannt, regelt den internationalen Warenverkauf. Als Anwalt werden einem regelmäßig Verträge im internationalen Geschäftsverkehr vorgelegt, in denen das CISG ausgeschlossen wird. Die meisten Mandanten wissen allerdings nicht was das CISG ist, wann es anwendbar ist und ob die Regelungen des CISG „gut“ oder „schlecht“ sind.</p>
<p><span id="more-75"></span></p>
<p><strong>Warenkauf und Werklieferung</strong></p>
<p>Das UN-Kaufrecht regelt Verträge über den Kauf von Waren. Alle Varianten des Kaufvertrags werden von dem UN-Kaufrecht erfasst, soweit die Hauptleistungspflichten aus der Lieferung und Eigentumsübertragung und der Zahlung der Ware bestehen. Das UN-Kaufrecht kann ausnahmsweise auf andere Vertragstypen anwendbar sein, wenn der Vertrag den endgültigen Eigentumserwerb vordergründig regelt und ein Kaufpreis entrichtet werden muss. </p>
<p>Unter Ware sind bewegliche körperliche Sachen zu verstehen. Immobilien und Rechte sind daher nicht Gegenstand des CISG. Da Unternehmen häufig auch aus Immobilien und Rechten bestehen, sind sie ebenfalls nicht vom UN-Kaufrecht erfasst. Computerprogramme sind hingegen „Ware“ im Sinne des Gesetzes, gleichgültig, ob sie auf einem Datenträger gespeichert sind oder im Internet herunter geladen werden können, es sei denn, die Software ist eine Spezialanfertigung.</p>
<p>Unter das UN-Kaufrecht fallen nicht nur „Waren“ sondern auch Gegenstände aus Werklieferungsverträgen, soweit der Besteller nicht einen wesentlichen Teil der zur Herstellung erforderlichen Stoffe liefert. Als Faustregel gilt dabei, dass der Warenanteil des Bestellers 50% des gesamten Wertverhältnisses nicht übersteigen darf, sofern das UN-Kaufrecht Geltung finden soll. Bei der Abgrenzung zwischen Kaufvertrag und anderen Vertragstypen ist immer maßgeblich, welche Leistungsart im Vordergrund steht. </p>
<p><strong>Internationaler Sachverhalt</strong></p>
<p>Er ist dann anwendbar, wenn der Kaufvertrag zwischen zwei Parteien geschlossen wird, die ihre Niederlassung in verschiedene Staaten haben, soweit diese Staaten Vertragsstaaten sind oder das UN-Kaufrecht über die Regeln des Internationalen Privatrechts Anwendung findet. Hier muss beachtet werden, dass die Ware selbst nicht eine Grenze überschreiten muss. Vielmehr müssen einzig und allein die Vertragspartner in verschiedene Staaten sitzen. Ferner ist die Frage, wo ein Vertragspartner seinen Hauptsitz hat, nicht relevant. Der Vertragspartner muss nur eine Niederlassung in einem anderen Vertragsstaat haben. Eine Niederlassung im Sinne des CISG liegt vor, wenn die Einheit eine gewisse Stabilität und Selbständigkeit besitzt.</p>
<p>Art. 1 des UN-Kaufrechts sieht vor, dass die Regelungen in zwei Fällen anwendbar sein sollen: a) wenn die Niederlassungen der Vertragspartner sich in Vertragsstaaten befinden oder b) wenn das internationale Privatrecht zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führt und hierdurch das CISG anwendbar ist. Dabei muss beachtet werden, dass einige Staaten die Anwendbarkeit der lit. b) ausgeschlossen haben. Deutschland hat von diesem Vorbehalt keinen Gebrauch gemacht aber erkennt den Vorbehalt anderer Vertragsstaaten gegen die Anwendung von lit. b) an. </p>
<p>Die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts müssen bei Vertragsschluss vorliegen. Dabei stellt sich die Frage, ob das CISG anwendbar sein soll, wenn die Parteien nicht wissen, dass dafür die Voraussetzungen vorliegen, z.B. wenn eine Partei nicht weiß, dass die andere Partei eine Niederlassung in einem Vertragsstaat hat. Grundsätzlich ist das CISG dann anwendbar, wenn der internationale Sachverhalt für die Parteien erkennbar ist und sich somit die Tatsachen aus den konkreten Umständen ergeben. </p>
<p>Dabei ist es gleichgültig, ob eine der Parteien oder beide Parteien Kaufmann im Sinne des HGB ist / sind. </p>
<p><strong>Ausschlusstatbestände</strong></p>
<p>Die Frage, ob eine Privatperson Vertragspartner ist, wird erst bei der Prüfung der Ausschlusstatbestände nach Art. 2 CISG relevant. Ist die verkaufte Ware für den persönlichen Gebrauch, für Familie oder Haushalt bestimmt, ist das CISG nicht anwendbar. Allerdings greift dieser Ausschluss nur dann, wenn die Ware ausschließlich für den Privatgebrauch vorgesehen ist. Weitere Ausschlusstatbestände sind in Art. 2 b bis e CISG geregelt: Verträge, die im Rahmen von Versteigerungen, Zwangsvollstreckungen oder gerichtlichen Maßnahmen zustande kommen, fallen nicht unter das UN-Kaufrecht. Ferner gilt das Übereinkommen nicht für Wertpapiere, Schiffe oder Luftfahrzeuge oder für elektrische Energie. </p>
<p><strong>Regelungsgegenstand des CIS</strong><strong>G</strong></p>
<p>Letztlich muss beachtet werden, dass das CISG nur den Abschluss des Kaufvertrages und die Rechte und Pflichten des Käufers und Verkäufers regelt. Andere Fragen werden nicht vom UN-Kaufrecht erfasst. Insoweit müssen Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages oder einzelner Vertragsbestimmungen nach den Regeln des internationalen Privatrechts geklärt werden. </p>
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