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Markenrecht: Apps kommt Titelschutz zu

Mit dem OLG Köln hat ein weiteres Gericht anerkannt, dass Apps sog. Werktitelschutz zukommen kann. Damit werden die Applikationen insoweit z.B. Filmen oder Büchern gleichgestellt. Der Werktitelschutz aus § 5 Abs. 3 MarkenG verleiht seinem Inhaber ein Abwehrrecht gegen die Verwendung gleicher Bezeichnungen und ist sogar eingetragenen Marken ebenbürtig – also durchaus eine sehr attraktive […]

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Markenrecht: Fremde Marke als Titel für Apps

Apps gewinnen zunehmend an wirtschaftlicher Bedeutung und rücken auch immer stärker in den Fokus der Rechtsprechung. Ein eigenes Rechtsgebiet entsteht, in dem hergebrachte Grundsätze auf die neue Erscheinungsform übertragen und angepasst werden müssen. In einer Entscheidung des Kammergerichts ging es nun um die Nutzung fremder Marken als Titel für Apps (KG, Urteil vom 01.11.2013 –

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Markenrecht: Apps kommt eigener Werktitelschutz zu

Als eine besondere Form des Kennzeichenschutzes sieht § 5 Abs. 3 MarkenG den sogenannten Werktitelschutz zu. Dieser kommt ausdrücklich Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken und Bühnenwerken zu und gilt unabhängig von einer Eintragung in ein Register. Das LG Hamburg entschied nun, dass auch Smartphone- oder Tablet-Apps ein solcher Werktitelschutz zukommt (Beschluss vom 08.10.2013 – 327 O 104/13).

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