Haftung im Internet für Handlungen Dritter, Teil II
Gespeichert unter Gewerblicher Rechtsschutz, Internetrecht · Stichworte: Anforderungen, Anspruch, Arbeitskraft, bgh, Dritter, Frankfurt, Geld, Haftung, Hamburg, Inhalt, Internet, Kinder, konkrete, Nutzung, Provider, Prüfungspflicht, Rechtsanwalt, Rechtsverletzung, Schadensersatz, schutz, Störer, Störerhaftung, Umfang, Unterlassung, zusätzliche
Entsprechend entfällt die Störerhaftung dann, wenn die Prüfungspflicht des Dienstebetreibers nicht besteht. Sie besteht eigentlich immer dann, wenn er auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen wurde – oder genauer – und bestimmt dann, wenn er mehrfach darauf hingewiesen wurde, daß unter Zuhilfenahme seiner Dienste rechtswidrige Handlungen begangen wurden. In diesen Fällen hat der Dienstebetreiber alles zu tun, was die rechtswidrige Nutzung seines Dienstes verhindert. Die Grenze ist aber erst dann erreicht, wenn die Prüfungen einen solchen Umfang und eine solche Intensität erreichen würden, daß das Geschäftsmodell des Dienstebetreibers ins Wanken gerät (BGH GRUR 04,860,864 – Internetversteigerung I; BGH – Jugendgefährdende Medien). Das Hans.OLG geht in seiner Entscheidung Tripp-Trapp Stuhl (WRP 08,1569,1582) weiter, weil es im Prinzip eine falsch gestellte Frage sei, ob ein Geschäftsmodell, das von Beginn an die Möglichkeit des Missbrauchs durch Dritte als faktisch unabwendbare Möglichkeit mit beinhalte und ohnehin keinen Schutz von der Rechtsordnung erwarten könne. Ich halte diese Ansicht für richtig. Wer Verbrennungsmotoren baut, muß die Motoren so bauen, daß Belanges des Umweltschutzes berücksichtigt werden können. Wer das nicht kann, darf keine Motoren bauen. Das Argument, schadstoffarme Motoren würden leider den Businessplan sprengen, kann eine Rechtsordnung nicht gelten lassen.
Unterhaltspflichtige Arbeitslose müssen nahezu jede Erwerbsmöglichkeit ausnutzen,
Gespeichert unter Familienrecht · Stichworte: Arbeitsamt, Arbeitskraft, Arbietslos, bewerbungen, Einkünfte, Tag hinzufügen, Unterhalt, Vermittlung
um wieder Arbeit und Einkünfte zu erlangen: Bewerbungen um jede Art von Tätigkeiten, auch Arbeiten für ungelernte Kräfte, Arbeiten zu ungünstigen Zeiten oder zu wenig attraktiven Arbeitsbedingungen. Hierbei ist die Regelarbeitszeit aufzuwenden, also etwa 40 Stunden die Woche. Die Bemühungen müssen sorgfältig dokumentiert werden, am besten schriftlich. Regelmäßige Meldungen beim Arbeitsamt und die Wahrnehmung sämtlicher von dort angebotenen Vermittlungen sind in diesem Zusammenhang zwar selbstverständlich, aber für sich allein nicht ausreichend, um der gesteigerten Verpflichtung zur Ausnutzung seiner Arbeitskraft nachzukommen.


