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Arbeitsaufnahme nach „gewonnenem Kündigungsschutzprozess“

LAG Berlin-Brandenburg, 05.11.2009, Az: 26 Sa 1840/09

Das Landesarbeitsgericht Berlin hat klargestellt, dass der Arbeitnehmer nach einem „gewonnenen“ Kündigungsschutzprozess nicht ohne Aufforderung zur Arbeit erscheinen  muss. Hat der Arbeitnehmer einen Kündigungsschutzprozess gewonnen, so hat der Arbeitgeber ihn zur Wiederaufnahme der Arbeit aufzufordern. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz anbieten und zugleich erklären, die Arbeitsleistung als Erfüllung des bestehenden Arbeitsvertrages anzunehmen.

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