BDSG

Datenschutzrecht: Pflicht zum Einsatz elektronischer Signaturkarten

Unter welchen Voraussetzungen können Arbeitgeber ihre Angestellten dazu zwingen, eine elektronische Signaturkarte für dienstliche Zwecke zu nutzen? Diese Frage hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden und brachte die widerstreitenden Interessen auf ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben einerseits und Schutz vor Datenmissbrauch und Haftungsrisiken andererseits in ein angemessenes Verhältnis (Urteil vom 25.09.2013 – 10 AZR 270/12). Geklagt […]

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Datenschutzrecht: Neuregelung für Auftragsdatenverarbeitung

Die Änderung des Bundesdatenschutzrechts (BDSG) führte zu neuen Regelungen für die Auftragsdatenverarbeitung. Ab dem 01.09.2009 sind die Regelungen anwendbar. Die Frage, was mit bereits bestehenden Verträgen zu geschehen hat, ist offen. Da ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 11 BDSG eine Ordnungswidrigkeit gem § 43 I Nr.2b BDSG mit einem Ordnungsgeld von € 50.000,00

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Vorratsdatenspeicherung I

Wer ist verpflichtet? Bei Meidung eines Bußgeldes bis zu 500.000,00 Euro (oder 300.000,00 Euro für die nicht erfolgte Umsetzung technischer oder organisatorischer Voraussetzungen) sind Telekommunikationsanbieter verpflichtet, die Vorratsdatenspeicherung zu betreiben. Die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung trifft diejenigen, die Telekommunikationsdienste betreiben, § 3 Nr. 17 TKG. Telekommunikationsdienste sind diejenigen Dienste, die der Öffentlichkeit (sic dem Endnutzer) zur

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Auftragsdatenverarbeitung, § 11 BDSG

Auftragsdatenverarbeitung, § 11 BDSG Eine zentrale Personendatenverarbeitung muß nicht durch das eigene Unternehmen durchgeführt werden. In Betracht kommt eine sogenannte Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG, deren Zulässigkeit nach den Vorschriften des BDSG allerdings an enge Voraussetzungen geknüpft ist. Aber nicht nur diejenigen Unternehmen, die die Personenbezogenen Daten eines Unternehmens bearbeiten wollen, müssen die Vorschriften des

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Datenschutzrecht, Teil 2 Grundlagen

1.) Abgrenzung zum TMG Ob das Telemediengesetz oder das BDSG anzuwenden ist, richtet sich danach, in welchem Stadium der vertraglichen Beziehung sich die Parteien befinden. Die Behandlung der Stadien vor dem Moment, in dem der Nutzer ein Angebot abgibt, richten sich nach dem TMG. Werden also Cookies oder andere Nutzerprofile erstellt, ohne daß ein Angebot abgegeben

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