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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; Begriff</title>
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		<title>Softwarevertrag: Software as a Service II</title>
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		<pubDate>Wed, 22 Jul 2009 10:31:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[[Fortsetzung]. Vom ASP unterscheidet sich das SAAS dadurch, dass beim SAAS dem Kunden auch Software zur Verfügung gestellt wird, die gesondert für ihn angefertigt wurde. In Frage kommt also das online zur Verfügung stellen von Software, die im Rahmen von Parametrisierung oder customizing an die besonderen Bedürfnisse des Kunden angepaßt ist sowie als auch die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"><a href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/2009/07/12/software-lizenzvertrag-software-as-a-service-teil-i/" target="_blank">[Fortsetzung].</a> Vom ASP unterscheidet sich das SAAS dadurch, dass beim SAAS dem Kunden auch Software zur Verfügung gestellt wird, die gesondert für ihn angefertigt wurde. In Frage kommt also das online zur Verfügung stellen von Software, die im Rahmen von Parametrisierung oder customizing an die besonderen Bedürfnisse des Kunden angepaßt ist sowie als auch die zur Verfügungstellung von Software, die individuell im Auftrag des Kunden erstellt wurde. ASP dagegen beschreibt den Vorgang des online zur Verfügungstellens von Standardsoftware.</span></span></p>
<p><span id="more-1304"></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"><strong>Urheberrechtliche Fragestellung des SAAS</strong></span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;">Wer Software im Rahmen des SAAS nutzen möchte, muß die erforderlichen Urhebernutzungsrechte inne haben. Ich habe schon mehrfach betont, dass der Begriff Nutzungsrecht ein juristischer Jargon ist. Der Begriff Nutzen im juristischen Sinne bedeutet etwas anderes als das Wort „Gebrauchen&#8221;. </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;">Das Urheberrecht schreibt ausdrücklich einzelne Nutzungsarten wie z.B. die Vervielfältigung, die körperliche Verbreitung oder das Bearbeiten. Hinzu kommen Nutzungsarten die sich nach Ansicht des BGHs wirtschaftlich sinnvoll abgrenzen lassen. </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;">Wer Software im SAAS verwenden will, muß sicherstellen, dass er die erforderlichen Rechte zur Vervielfältigung (des Ladens in den Arbeitsspeicher) und zur Verfügungstellen der Software über Datennetze (§ 19a Urhebergesetz) inne hat. </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;">In vielen Fällen wird es an dem Recht des &#8220;zur Verfügungstellen&#8221; über Datennetze fehlen. Es fragt sich, ob man dieses Recht überhaupt braucht. Immerhin erhält man im Rahmen eines normalen Softwarelizenzvertrag immer die Rechte</span></span><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;">, die zur bestimmungsgemäßen Verwendung der Software erforderlich sind. Da man die Software nicht nutzen kann, ohne sie in den Arbeitsspeicher zu laden, bedarf es in diesem Punkt keiner ausdrücklichen Rechtseinräumung. Ob aber auch SAAS zur &#8220;bestimmungsgemäßen Nutzung&#8221; gehört oder ob es hierzu einer ausdrücklichen Zustimmung des Rechteinhabers bedarf, dürfte kontrovers erörtert werden.  </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;">Ich rate deswegen zur erhöhter Vorsicht an und würde immer darauf drängen, dass die entsprechenden vertraglichen Regelungen im Lizenzvertrag aufgenommen sind. Bei der Beschaffung von Software ist also aktuell darauf zu achten, dass sowohl die Vervielfältigungsrechte in ausreichender Anzahl vorhanden sind wie eben auch das Recht, die Software über Datennetze verwenden zu können und anderen über Datennetze zur Verfügung zu stellen (§§ 16, 19a Urhebergesetz). So geht man auf Nummer sicher. </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;">Teil III</span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span></p>
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		<title>Unternehmenskennzeichen und Unterscheidungskraft III</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Jun 2009 10:54:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bei mehrgliedrigen Zeichen gilt: Sofern ein solches Kennzeichen wenigstens einen Bestandteil enthält, der unterscheidungskräftig ist, ergeben sich für die Schutzfähigkeit keine Schwierigkeiten. Der Begriff Malermeister Müller ist zum Beispiel unterscheidungskräftig, weil der Bestandteil Müller per se immer unterscheidungskräftig ist. Kompliziert wird die Lage, wenn die Bezeichnung aus vielen verschiedenen Phantasiekennzeichen gewählt wird, die jedes für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei mehrgliedrigen Zeichen gilt: Sofern ein solches Kennzeichen wenigstens einen Bestandteil enthält, der unterscheidungskräftig ist, ergeben sich für die Schutzfähigkeit keine Schwierigkeiten. Der Begriff Malermeister Müller ist zum Beispiel unterscheidungskräftig, weil der Bestandteil Müller per se immer unterscheidungskräftig ist. Kompliziert wird die Lage, wenn die Bezeichnung aus vielen verschiedenen Phantasiekennzeichen gewählt wird, die jedes für sich, rein beschreibend sind. Hier stellt sich die Frage, ob wenigstens die Kombination Unterscheidungskraft inne hat. Die Markenämter ebenso wie die Handelsregister sind hier konservativ, weil sie zu Recht davon ausgehen, dass die Inhaber dieser Kennzeichen den Namenschutz nicht nur für die Bezeichnung der Kombination, sondern auch für die einzelnen Bestandteile für sich in Anspruch nehmen. Man denke hier nur an die D-Info-Entscheidung. Der Inhaber der Marke D- wollte jedem in Deutschland verbieten, die Abkürzung D- zu verwenden und scheiterte damit. Die berühmteste Entscheidung, die aus der jüngeren Vergangenheit stammt, ist die Haus- und Grundentscheidung des BGHs vom 31.07.2008. Weder das Wort Haus noch das Wort Grund sind tatsächlich für die Dienstleistungen, die die Gesellschaft anbietet, unterscheidungskräftig. Der BGH ging aber davon aus, dass die Kombination von Haus und Grund ein einprägsames Schlagwort sei.<br />
Buchstabenkombinationen werden vom Verkehr als Name des Unternehmens gewertet. Daran fehlt es, wenn die Buchstabenkombination eine geläufige Abkürzung ist, wie dies zum Beispiel für die Kennzeichenkombination IT festzustellen ist. Auch hier gilt allerdings, dass im Grundsatz ein großzügiger Maßstab anzuwenden ist. Sofern ein ausschließlich beschreibender Bezug nicht festzustellen ist, gilt, dass das Kennzeichen unterscheidungskräftig ist.</p>
<p><span id="more-1236"></span></p>
<p>Teil 1</p>
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		<title>Unternehmensnamen und Unterscheidungskraft II</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Jun 2009 10:50:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Fortsetzung von Teil I: Nach der Rechtsprechung des EUGHs und des BGHs (EUGH Gruhr International 2001, 756 – Easybank -; BGH Grur 97,469 – Netcom -) besteht Unterscheidungskraft schon dann, wenn eine Bezeichnung mehrdeutig und an sich interpretationsbedürftig ist. Hier wie im Markenrecht kommt es darauf an, für welchen Produkt- oder Dienstleistungsbereich das Kennzeichen eingesetzt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Fortsetzung von Teil I:<br />
Nach der Rechtsprechung des EUGHs und des BGHs (EUGH Gruhr International 2001, 756 – Easybank -; BGH Grur 97,469 – Netcom -) besteht Unterscheidungskraft schon dann, wenn eine Bezeichnung mehrdeutig und an sich interpretationsbedürftig ist. Hier wie im Markenrecht kommt es darauf an, für welchen Produkt- oder Dienstleistungsbereich das Kennzeichen eingesetzt werden soll. So wurde der Begriff „Immo Data“ für schutzfähig gehalten, weil dem Begriff alleine nicht klar entnommen werden konnte, ob sich das Unternehmen mit Computerprogrammen oder tatsächlich mit Immobilienverkäufen befasste. Die Gerichte sind zum Teil aber auch enger in der Auslegung: Eine beschreibende Benutzung liegt zum Beispiel schon dann vor, wenn die beschreibende Bedeutung neben anderen besonders naheliegt. Unsere Domain – anwaltskanzlei online – ist nicht ausreichend unterscheidungskräftig, weil sie im Grundsatz nur sagt, dass Anwaltsdienstleistungen über das Internet &#8211; nämlich online – erbracht werden. Deswegen haben Unternehmenskennzeichen, die den Gegenstand des Unternehmens verdeutlichen sollen, auch kaum eine Chance, zugelassen zu werden. Wer als Malermeister sein Unternehmen Malerwerkstatt nennt, wird nicht an der IHK vorbei kommen, genauso wenig derjenige, der den Begriff Festspielhaus für Dienstleistungen im kulturellen Bereich anbieten will.</p>
<p><span id="more-1232"></span></p>
<p>Ortsbezeichnungen sind dann glatt beschreibend, wenn sie lediglich als Hinweis auf den Sitz des Unternehmens bewertet werden. Der Begriff Anwaltskanzlei Hamburg ist zum Beispiel glatt beschreibend. Etwas anderes gilt dann, wenn die Angabe des Ortes genau nicht als Hinweis auf den Sitz des Unternehmens verstanden werden muss. So hat das sich in Hamburg befindliche Restaurant „ Nil“ bestimmt einen Namen gewählt, der unterscheidungskräftig ist.<br />
Familiennamen sind per se immer unterscheidungskräftig. Das gilt nach der BGH Rechtsprechung sowohl für Allerweltsnamen als auch für Namen, die nur selten vorkommen.<br />
Für Phantasienamen oder fremdsprachige Begriffe gilt das unter dem Stichwort „Unterscheidungskraft“ Gesagte. Die Unterscheidungskraft steigt, je mehr/näher die Bezeichnung nicht an das Tätigkeitsgebiet des Unternehmens angelehnt ist. Das Gleiche gilt für fremdsprachige Kennzeichen, wenn sie ohne Weiteres von dem deutschen Verkehrsteilnehmer verstanden werden können. Zumal bei englischen Begriffen sollte hier Vorsicht angewendet werden. Hier gibt es eine Reihe von sehr schwierigen Abgrenzungsfragen.</p>
<p>Weiter im dritten und letzten Teil</p>
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		<title>Unternehmensnamen und Unterscheidungskraft I</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Jun 2009 10:48:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Gar nicht so selten stehen Unternehmensgründer vor den gleichen Schwierigkeiten wie Markeninhaber. Die Eintragung des Namens des Unternehmens – die Firma -wird von dem zuständigen Handelsregistergericht abgelehnt, weil die IHK einer Eintragung widerspricht. Die IHK beruft sich dabei immer häufiger auf das Argument, dass es sich bei der Firma – dem Namen des Unternehmens – [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gar nicht so selten stehen Unternehmensgründer vor den gleichen Schwierigkeiten wie Markeninhaber. Die Eintragung des Namens des Unternehmens – die Firma -wird von dem zuständigen Handelsregistergericht abgelehnt, weil die IHK einer Eintragung widerspricht. Die IHK beruft sich dabei immer häufiger auf das Argument, dass es sich bei der Firma – dem Namen des Unternehmens – um ein glatt beschreibendes Wort handelt. Glatt beschreibende Begriffe dürfen aber nicht verwendet werden, weil anderenfalls eine Monopolisierung von beschreibenden Angaben zu befürchten ist. Wenn man zum Beispiel einem Unternehmen erlauben würde, sich schlicht Molkerei zu nennen, hätte dieses Unternehmen nach dem Kennzeichenrecht die Möglichkeit, von jedem anderen Unternehmen die Unterlassung des Gebrauchsbegriffes Molkerei zu verlangen. Wörter, die dem allgemeinen Sprachgebrauch entstammen und die deswegen einen hohen Wiedererkennungswert haben, wären mithin monopolisiert. So einleuchtend der Gedanken auch ist, dass bestimmte beschreibende Angaben nicht monopolisiert werden dürfen, so schwieriger ist es doch, im Einzelfall darüber zu entscheiden, wann überhaupt eine beschreibende Angabe vorliegt. Sind zum Beispiel die Bezeichnungen „Mars“, „City Hotel“ oder „Festspielhaus“ beschreibende Angaben? Der Begriff der beschreibenden Angabe wird abgegrenzt von dem Begriff der Unterscheidungskraft. Die Unterscheidungskraft ist die Fähigkeit eines Namens, Meinen bestimmten Begriff oder eben Namen einem bestimmten Rechtsobjekt genau zuzuordnen. Ein Name, den man einem Menschen gibt, soll es ermöglichen, diesen Menschen von den anderen Menschen unterscheiden zu können. Sofern der Name diese Funktion nicht wahrnehmen kann, ist er als Name ungeeignet. Jeder der Stefan, Andreas oder Michael heißt, wird wissen wovon ich rede.<br />
Hier ist schon der erste große Unterschied zwischen Unternehmenskennzeichen und Marken gegeben: Ein Unternehmenskennzeichen mit Namensfunktion ist von Hause aus unterscheidungskräftig. Die Bezeichnung Malermeister Olaf Müller ist immer unterscheidungskräftig, auch wenn in demselben Ort vier oder fünf Olaf Müllers Malermeister sind und sich dort niedergelassen haben. Im Übrigen aber gilt für die Unternehmenskennzeichen das Gleiche, was für Marken gilt. Unternehmenskennzeichen müssen unterscheidungskräftig sein.</p>
<p><span id="more-1229"></span></p>
<p>weiter im Teil II</p>
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		<title>Software Lizenz Modelle Teil 2: Concurrent, single user, named user</title>
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		<pubDate>Thu, 30 Apr 2009 09:10:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In den US-Verträgen gibt es viele Begriffe Concurrent, Concurrent enterprise, Single user oder named user. Concurrent heißt gleichzeitig, Enterprise ist das Unternehmen, single user sind Einzelplatznutzer und Named User sind namentlich benannte Nutzer. Wie passen diese Modelle mit dem deutschen Urheberrecht zusammen? Und dies vor allem, wenn die Verträge eigentlich immer nur unter dem Begriff [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In den US-Verträgen gibt es viele Begriffe</p>
<p>Concurrent, Concurrent enterprise, Single user oder named user.<br />
Concurrent heißt gleichzeitig, Enterprise ist das Unternehmen, single user sind Einzelplatznutzer und Named User sind namentlich benannte Nutzer. Wie passen diese Modelle mit dem deutschen Urheberrecht zusammen? Und dies vor allem, wenn die Verträge eigentlich immer nur unter dem Begriff  &#8221;licence&#8221; verstehen &#8220;means the right to use the software under the provision of this contract&#8221;?</p>
<p><span id="more-1102"></span></p>
<p>Das deutsche Urheberrecht passt zu den amerikanischen Modellen.</p>
<p>Das Urheberrecht kennt bestimmte Formen der Nutzung, die an eine Rechtsfolge geknüpft sind. So die Vervielfältigungshandlung (Neudeutsch: Das Kopieren), das Bearbeiten, Ausstellen an öffentlichen Plätzen oder das Zurverfügungstellen in internen oder externen Datennetzen und viele andere Handlungen.</p>
<p>Im Grunde genommen muß jeder Vertrag an diesen Umstand angepasst werden, in dem man definiert, welche Handlungen der Kunde mit der Software vollziehen darf, die vom Urheberrecht erfasst sind. Beginnen wir mit dem Kopieren. Zwei Möglichkeiten gibt es: Das Programm kann permanent auf einem Massespeicher gespeichert werden (gängistes Beispiel sind die Festplatte oder Flash Memory); oder es wird vorübergehend in den Arbeitsspeicher eines Computers geladen. Beides sind urheberrechtsrelevante &#8220;Handlungen&#8221;, nämlich das Anfertigen einer Kopie. Und diese Handlungen können von der Zustimmung des Inhabers der Rechte an dem Programm abhängig gemacht werden.</p>
<p>Wenn man diesen Schritt gegangen ist, wird es leicht, die amerikanischen Lizenzmodelle zu verstehen.</p>
<p>In den meisten Verträgen erhält der Kunde das Recht, das Programm auf einem Server und einer beliebigen Anzahl von Arbeitsplätzen permanent zu installieren, sprich eine Kopie auf einem Massespeicher anzufertigen. Damit ist aber nicht automatisch das Recht verbunden, die Software auch zu &#8220;nutzen&#8221;, weil der Begriff Nutzung im engeren Sinn nur als Verwendung verstanden wird. Nutzen heißt hier, daß das Programm auch in den Arbeitsspeicher geladen werden darf. Und so sind die Verträge auch zu verstehen:<br />
Concurrent heißt das Recht, das Programm gleichzeitig in den Arbeitsspeicher zu laden. Dieses Recht wird entweder auf das Unternehmen erstreckt, so daß alle Mitarbeiter des Unternehmens gleichzeitig das Programm in den Arbeitsspeicher ihrer Computer laden dürfen. Der Begriff Concurrent ist mit großer Vorsicht handzuhaben, weil er immer unterschiedlich gebraucht wird.</p>
<p>Bei den Single Concurrent oder named user Modellen wird dieses Recht wieder beschränkt: Entweder es darf nur eine bestimmte Anzahl von Personen das Programm simultan in den Arbeitsspeicher laden; oder die Personen, die das Programm gleichzeitig nutzen dürfen, müssen in einer Datenbank namentlich bekannt sein.</p>
<p>Natürlich können weitere Nutzungsrechte &#8211; also solche, die das Gesetz als Nutzungsrechte definiert &#8211; hinzukommen.</p>
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		<title>Haftung im Internet für Handlungen Dritter, Teil I</title>
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		<pubDate>Sat, 11 Apr 2009 15:16:00 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Daß man für eigene Handlungen einstehen muß, ist klar. In diesen beiden Beiträgen geht es um die Haftung für die Handlungen Dritter. Die Frage der Haftung für das Handeln Dritter mag auf den ersten Blick wie eine Spezialmaterie für Juristen aussehen. Sie ist es aber nicht. Relevanz des Themas Immer mehr werden Internetplattformen – am [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt; text-align: justify;"><span style="font-size: small; font-family: Calibri;">Daß man für eigene Handlungen einstehen muß, ist klar. In diesen beiden Beiträgen geht es um die Haftung für die Handlungen Dritter. </span><span style="font-size: small; font-family: Calibri;">Die Frage der Haftung für das Handeln Dritter mag auf den ersten Blick wie eine Spezialmaterie für Juristen aussehen. Sie ist es aber nicht. </span></p>
<p><span id="more-1005"></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt; text-align: justify;"><span style="font-size: small; font-family: Calibri;">Relevanz des Themas</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt; text-align: justify;"><span style="font-size: small; font-family: Calibri;">Immer mehr werden Internetplattformen – am meisten natürlich ebay &#8211; von dubiosen Verkäufern dazu genutzt, über das Ausland oder unter Verwendung von falschen Adressen oder Pseudonymen Waren als Markenwaren anzubieten, die in Wirklichkeit Markenpiraterie sind. In Bloggs werden häufig Personen beleidigt. Hinterher ist es keiner gewesen, dessen man habhaft werden kann. Immer wieder werden Produkte von Personen über solche Plattformen angeboten, die Urheberrechte Dritter verletzen oder überhaupt nicht in Deutschland in den Verkehr eingebracht werden dürfen. Falls man solche Waren kauft, kann man sie nicht weiterverkaufen. Wird man abgemahnt, erleidet man einen großen finanziellen Schaden, weil man den ehemaligen Verkäufer als eigentlichen Verursacher nicht mehr zur Verantwortung ziehen kann. Er ist verschwunden, das Pseudonym führt ins nichts oder der Handel ist über einen Anonymisierungsdienst erfolgt. Man wird des Täters nicht habhaft. Geradezu zwangsläufig richten sich die Blicke dann auf den Inhaber der Internetplattform. In welchem Umfang haften Unternehmen wie Ebay oder die deutsche Division youtube eigentlich für die Handlungen der Täter? Immerhin sind es diese Unternehmen, die mit den Handlungen der Täter in jedem Fall Geld verdienen. Ich bezeichne diese Foren oder Internetplattformen im folgenden einfach als Dienstebetreiber, denn ihnen allen ist zu eigen, daß Sie im Internet einen bestimmten Dienst betreiben, der von anderen missbraucht werden kann. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt; text-align: justify;"><span style="font-size: small; font-family: Calibri;">Der Begriff des Störers</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt; text-align: justify;"><span style="font-size: small; font-family: Calibri;">Juristische oder natürliche Personen, die die Rechtsverletzung selbst nicht oder zumindest nicht schuldhaft begangen haben, deren Handlungen aber so mit der des Täters vernetzt ist, daß ihre Handlung zumindest immer mitursächlich für die Rechtsverletzung ist, nennt der Jurist Störer. Im Wettbewerbsrecht hat der BGH die Rechtsfigur der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht eingeführt. Ich habe diesen Begriff bereits an anderer Stelle erläutert. Derjenige, der willentlich durch sein Tun im geschäftlichen Verkehr die Gefahr dafür begründet, daß Dritte Interessen von anderen Verkehrsteilnehmern gefährden, hat die Verpflichtung, diese Gefahren im Rahmen des Zumutbaren zu begrenzen (BGH GRUR 07,890,893 – Jugendgefährende Medien).<span style="mso-spacerun: yes;">  </span>Voraussetzung ist stets die Verletzung einer Prüfungspflicht. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt; text-align: justify;"><span style="font-size: small; font-family: Calibri;">Lesen Sie weiter im Teil 2</span></p>
]]></content:encoded>
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		<title>Software Lizenzrecht Russland Grundlagen</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Apr 2009 08:11:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die anwendbaren Regelungen finden sich im Gesetz der russischen Förderation über den Rechtssschutz von Computerprogrammen und Datenbanken (CPG) und dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Rechte (UrhG). Beide sehen in Software literarische Werke &#8211; vergleichbar mit dem deutschen Recht, das  Software als Textwerk qualifiziert. Das Verhältnis beider Gesetze zueinander ist häufig unklar. In der Praxis werden beide Regelungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die anwendbaren Regelungen finden sich im Gesetz der russischen Förderation über den Rechtssschutz von Computerprogrammen und Datenbanken (CPG) und dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Rechte (UrhG). Beide sehen in Software literarische Werke &#8211; vergleichbar mit dem deutschen Recht, das  Software als Textwerk qualifiziert. Das Verhältnis beider Gesetze zueinander ist häufig unklar. In der Praxis werden beide Regelungen häufig nebeneinander angewendet.</p>
<p><span id="more-978"></span></p>
<p>Schutzgegenstand</p>
<p>Nach § 1 Nr.1  CPG und Art 4 UrhG sind Computerprogramme objektive Formen der Darstellung einer Gesamtheit von Daten und Befehlen, die für den Funktionsablauf von Computern und Vorrichtungen zur Datenverarbeitung zwecks Erlangung eines bestimmten Ergebnisses bestimmt sind. Der Schutz erstreckt sich auf alle Formen von Computerprogrammen gleich welcher Programmsprache und Form, unabhängig vom kommerziellen Wert oder davon, ob sie veröffentlicht sind oder nicht. Wie im Deutschen Recht sind Ideen und Prinzipien ausgeschlossen, darunter auch Algorithmen oder Programmiersprachen selbst. Wie im Deutschen wird nicht die Idee oder das entdeckte Prinzip, sondern nur die konkrete Form der Ausführung geschützt. Der Schutz gilt auch &#8211; wie eben auch nach § 23 des deutschen UrhG &#8211; für die Bearbeitungen eines Werkes.</p>
<p>Wie im deutschen Recht entsteht der Schutz, wenn das Programm das Produkt einer schöpferischen Tätigkeit des Urhebers ist. Davon ist nach der Fiktionsnorm des Art 6 Abs.1 UrhG auszugehen, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist. Welche Kriterien vorliegen müssen, damit der Gegenbeweis angetreten werden kann, ist nicht klar. Klar ist nur, daß es nicht auf die Bestimmung oder den Wert des Programms ankommt.</p>
<p>Räumliche Anwendung</p>
<p>Der Schutz aus dem CPG und dem russischen Urheberrecht erstreckt sich auf das Gebiet der russischen Förderation. Voraussetzung ist, daß die Werke im Gebiet der russischen Förderation veröffentlicht sind. Falls keine Veröffentlichung vorliegt, müssen die Werke zumindest im Gebiet der russischen Förderungen belegen sein. Der Begriff der Veröffentlichung meint, daß das Werk mit Zustimmung des Urhebers bekannt gemacht wird oder &#8211; wie man im deutschen Recht sagen würde &#8211; in den Verkehr gebracht werden. Die Staatsangehörigkeit des Urhebers spielt keine Rolle. Aber: Urheber ohne russische Staatsangehörigkeit können sich nur auf die internationalen Abkommen berufen, die Russland ratifiziert hat. Russland ist der RBÜ beigetreten und ist Mitglied im Welturheberrechtsabkommen.</p>
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		<title>Vergaberecht Grundlagen 1</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Mar 2009 20:39:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Vergaberecht ist kaskadenartig aufgebaut. Die Kaskade beginnt auf der Ebene des europäischen Rechts, genauer gesagt der EU-Richtlinien. Diese geben die Prinzipien der Nichtdiskriminierung, des Wettbewerbs und der Transparenz vor. Auf der zweiten Ebene finden wir die nationalen Regelungen, hier insbesondere in den §§ 97 GWB. Die dritte Ebene wird durch die Vergabeverordnung (VGV). Diese [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Vergaberecht ist kaskadenartig aufgebaut. Die Kaskade beginnt auf der Ebene des europäischen Rechts, genauer gesagt der EU-Richtlinien. Diese geben die Prinzipien der Nichtdiskriminierung, des Wettbewerbs und der Transparenz vor. Auf der zweiten Ebene finden wir die nationalen Regelungen, hier insbesondere in den §§ 97 GWB. Die dritte Ebene wird durch die Vergabeverordnung (VGV). Diese wird weiter konkretisiert durch die Verdingungsordnungen für Bauleistungen, freiberufliche Leistungen und Dienstleistungen.  Die IT Leistungen werden durch die Verdingungsordnung für Lieferungen und freiberufliche Leistungen geregelt.</p>
<p><span id="more-920"></span></p>
<p>Anwendbarkeit der Normen: Der Schwellwert</p>
<p>Nur öffentliche Aufträge, die den Schwellwert überschreiten, sind europaweit nach hier folgenden Regelungen auszuschreiben. Nur oberhalb dieser Grenze besteht tatsächlich ein Anspruch auf die Einhaltung für Gesetze, §§ 100 Abs.1, 97 GWB. Dabei sind die Werte ohne Umsatzsteuer maßgeblich. Der Schwellwert liegt bei € 211.000,00 für die Liefer- oder Dienstleistungen, § 2 Abs.3 VGV. Die Schwellwertberechnung hat sich an der Gesamtvergütung für die Leistung auszurichten. Dabei sind häufig Einschätzungen der öffentlichen Hand maßgeblich, die vor der ersten Vergabe erfolgen sollen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag der Absendung der Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe oder die Einleitung des Vergabeverfahrens. Bei Dauerschuldverhältnissen sind maximal 48 Monate in Ansatz zu bringen, auch wenn die Verträge zeitlich unbegrenzt sind.</p>
<p>Der öffentliche Auftraggeber</p>
<p>Der subjektive Anwendungsbereich setzt voraus, daß der die Vergabe erteilende Teil ein öffentlicher Auftrag ist. Falls ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag oberhalb des Schwellwertes erteilt und dabei dei Vorschriften der §§ 97 ff. GWB und der VGV und der VOL/A missachtet, ist der Vertrag nach §§ 138 BGB, 13 VGV nicht. Natürlich unterfallen die öffentlichen Stellen wie Bund, Länder und Kommunen dem Begriff des öffentlichen Auftraggebers. Aber auch dann, wenn die öffentliche Stelle als Sachwalter öffentlich-rechtlichen Vermögens tätig ist, ist das Merkmal erfüllt. Der Staat kann selbst in der Form einer GmbH oder einer AG auftreten und gleichwohl öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen. Die Frage: Wann muß der Staat die Regelungen des Vergaberechts beachten, ist nicht mit dem Wort  &#8221;immer&#8221; zu beantworten, sondern eben nur dann, wenn er als Sachwalter öffentlich-rechtlicher Interessen auftritt. Davon handelt der nächste Blog in dieser Reihe.</p>
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		<title>Softwarelizenzvertrag und Insolvenz des Lizenzgebers II</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Mar 2009 08:54:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die allgemeinen Prinzipien und die Probleme, die sich bei Bestehen eines Mietvertrags in der Insolvenz des Lizenzgebers ergeben, habe ich bereits an anderer Stelle dargelegt. Hier gilt es noch, das Thema &#8220;Insolvenz des Lizenzgebers bei Bestehen eines Kaufvertrags&#8221; darzulegen. Im Rahmen des Verkaufs von Software – also der endgültigen Überlassung von Nutzungsrechten – sollte die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-indent: -0.55pt; line-height: 150%; text-align: left; tab-stops: list 0cm;" align="left"><span style="color: #000000; mso-fareast-font-family: Arial; mso-bidi-font-family: Arial;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;">Die allgemeinen Prinzipien und die Probleme, die sich bei Bestehen eines Mietvertrags in der Insolvenz des Lizenzgebers ergeben, habe ich bereits an anderer Stelle dargelegt. Hier gilt es noch, das Thema &#8220;Insolvenz des Lizenzgebers bei Bestehen eines Kaufvertrags&#8221; darzulegen. </span></span></p>
<p><span id="more-802"></span></p>
<div class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-indent: -0.55pt; line-height: 150%; text-align: left; tab-stops: list 0cm;"><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;">Im Rahmen des Verkaufs von Software – also der endgültigen Überlassung von Nutzungsrechten – sollte die Sache eigentlich ganz einfach sein, ist es aber nicht. Dies hängt damit zusammen, dass die Existenz von Juristen häufig das Erfordernis juristischer Beratung nach sich zieht. Man möge mir verzeihen, wenn ich in diesem Kontext etwas spöttelnd formuliere. Aber nach einer in der Literatur vertretenen Minderansicht wird der Begriff der <em style="mso-bidi-font-style: normal;">endgültigen Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen</em> soweit ausgedehnt, dass der Insolvenzverwalter selbst bei Bestehen eines Kaufvertrages das Recht haben soll, die weitere Erfüllung des Kaufvertrages abzulehnen. Dies würde bedeuten, dass der Insolvenzverwalter den Kaufpreis für die Software zurückfordern könnte.</span></span></div>
<div><span style="color: #000000;"></span></div>
<p><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-indent: -0.55pt; line-height: 150%; text-align: left; tab-stops: list 0cm;" align="left">
<div class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-indent: -0.55pt; line-height: 150%; text-align: left; tab-stops: list 0cm;"></div>
<div><span style="color: #000000;"></span></div>
<p><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-indent: -0.55pt; line-height: 150%; text-align: left; tab-stops: list 0cm;" align="left"><span style="font-size: small; font-family: Arial;">Diese Ansichten sind abzulehnen. Es ist sicher richtig, dass Kaufverträge über Software zugleich auch Nebenpflichten wie z. B. Wettbewerbs- und Geheimhaltungsvereinbarungen beinhalten. Geht man einmal von einer sehr weiten Auslegung des § 103 InsO aus, so würde dies bedeuten, dass der Vertrag eben solang „nicht vollständig erfüllt“ ist, wie die Geheimhaltungs- und Wettbewerbsverpflichtungen bestehen. Da Geheimhaltungs- und Wettbewerbsverpflichtungen wirksam für einen Bereich von 2 Jahren nach Schluss des Vertrages vereinbart werden können, würde dies bedeuten, dass der Vertrag noch 2 Jahre lang von einem Insolvenzverwalter gekündigt werden könnte. Voraussetzung wäre lediglich, dass innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers eröffnet würde und der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrages ablehnen würde. Wem das zu abstrakt und theoretisch erscheint, der möge sich eine Entscheidung des LAG Darmstadt aus dem Jahre 2003 anschauen, die in der juristischen Literatur zu Recht für viel Furore gesorgt hat.</span></p>
<div><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Arial;">Das LAG Darmstadt nahm an, dass schon die Pflicht des Lizenznehmers zur Beibehaltung von Schutzrechtsvermerken auf der Software ausreichen soll, um eine vollständige Erfüllung abzulehnen. Auch hier muss man in klarer Kritik dieser Entscheidung sagen, dass bei Richtern manchmal – und gar nicht so selten – der Wille, eine bestimmte Entscheidung zu fällen, die Begründung vorwegnimmt. Im Rahmen des § 103 InsO geht es um die Erfüllung sogenannter synallagmatischer Ansprüche. Diese im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Ansprüche sollen im Verhältnis eins zu eins erfüllt werden müssen. Typisch für einen Kaufvertrag sind z. B. die synallagmatischen Pflichten zur Bezahlung des Kaufpreises gegen Übereignung der Sache und deren Besitzverschaffung. Im Rahmen des Kaufvertrages über Software geht es selbstverständlich primär um die synallagmatischen Ansprüche der Einräumung von Nutzungsrechten für die Bezahlung des Kaufpreises. Nebenansprüche, die von dieser synallagmatischen Verpflichtung nicht erfüllt sind, führen im Rahmen von deren Nichterfüllung eben nur dazu, dass man evtl. Schadenersatz fordern kann oder den Kaufpreis mindert. Sie führen aber nicht dazu, dass man den Vertrag inhaltlich rückabwickeln kann. Eben dieses ergibt sich aus § 323 Abs. 2 Nr. 5 BGB. Nur die wesentlichen Verpflichtungen aus einem Kaufvertrag, die das Geben und Nehmen bestimmen, sollen durch den § 103 erfasst werden. Solange also die Nutzungsrechte der Software noch nicht vollständig eingeräumt wurden, ist der Vorvertrag sicher nicht vollständig erfüllt worden. Insofern sollte man unter allen Umständen davon absehen, die Überlassung der Nutzungsrechte an eine andere Bedingung zu knüpfen als an die vollständige Begleichung des Kaufpreises. Ganz Vorsichtige mögen erwägen, eine Klausel in die allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen, nach deren Inhalt die Nutzungsrechte auch dann vollständig übertragen werden, wenn andere Nebenpflichten des Käufers nicht vollständig erfüllt worden sind.<span style="color: #000000;"><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Arial;">Im Grunde aber bleibt es dabei, dass ein Kaufvertrag dann als vollständig erfüllt anzusehen ist, wenn der Kaufpreis bezahlt und die Nutzungsrechte vollständig und unwiderruflich eingeräumt wurden. In eben jenem Fall kann der Insolvenzverwalter nichts mehr tun.</span></span></span></span></span></div>
<div><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Arial;"></p>
<div><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small;"></span></span></span></span></span></span></span></div>
<p></span></span></span></span></span></div>
<p></span><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Arial;"></p>
<div><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small;"> </span></span></div>
<div><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small;"> </span></span></span></span></span></span></span></div>
<p></span></span></span></span></span></span></span></span></span><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small;"></p>
<div><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"> </span></span></span></span></span></span></div>
<p></span></span></span></span></span></span></span></span><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"></p>
<div><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Arial;"> </span></span></span></span></span></div>
<p></span></span></span></span></span></span></span><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Arial;"></p>
<div><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small;"> </span></span></span></span></div>
<p></span></span></span></span></span></span><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small;"></p>
<div><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"> </span></span></span></div>
<p></span></span></span></span></span><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"></p>
<div><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"> </span></span></div>
<p></span></span></span></span><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"></p>
<div><span style="color: #000000;"> </span></div>
<p></span></span><span style="color: #000000;"> </p>
<p></span></p>
<p></span></span></p>
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		<title>Markenrecht: Grundlagen der Markenrechtsverletzung II</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Feb 2009 08:06:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Einleitung Siehe Beitrag: Grundlagen der Markenrechtsverletzung I Gültige Marke  In letzter Zeit sind häufiger Löschungsanträge gegen den Bestand der Marke gestellt von Seiten des Verteidigenden gestellt worden.[6] Diese Strategien bergen Risiken. Zum einen ist das Gericht an den Bestand Eintragung gebunden. Solange das DPMA nicht die Löschung der Marke beschlossen hat, muß das Gericht die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"><strong>Einleitung Siehe Beitrag: Grundlagen der Markenrechtsverletzung I</strong></span></span></p>
<p><span id="more-664"></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"><strong></strong></span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"><strong>Gültige Marke</strong></span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;">In letzter Zeit sind häufiger Löschungsanträge gegen den Bestand der Marke gestellt von Seiten des Verteidigenden gestellt worden.</span><a style="mso-footnote-id: ftn6;" name="_ftnref6" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn6"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: Arial; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[6]</span></span></span></span></a><span style="font-size: small;"> Diese Strategien bergen Risiken. Zum einen ist das Gericht an den Bestand Eintragung gebunden. Solange das DPMA nicht die Löschung der Marke beschlossen hat, muß das Gericht die Marke bei der Entscheidung als wirksam eingetragen und damit gültig behandeln, auch wenn es Zweifel daran haben sollte, ob die Marke zu Recht eingetragen ist oder nicht. Das erkennende Gericht kann das Verfahren zwar nach § 148 ZPO aussetzen: Es muß aber nicht. Einige Gerichte neigen in Verfügungsverfahren bei Bestehen erheblicher Zweifel dazu, die Dringlichkeit abzulehnen.</span><a style="mso-footnote-id: ftn7;" name="_ftnref7" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn7"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: Arial; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[7]</span></span></span></span></a><span style="font-size: small;"> Die Gerichte sind natürlich frei darin, bei Marken, die sich aus mehreren Zeichen zusammensetzen (z.B. Wortbildmarken) zu erkennen, daß der kollidierende Teil selbst keinen Schutz genießt und schutzunfähig ist. </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"><strong>ohne Zustimmung</strong> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: left;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;">Die Nutzung der Marke muss ohne Zustimmung des Markeninhabers erfolgt sein. Erteilung einer solchen Lizenz (licensere = erlauben) kann ausdrücklich oder auch konkludent erfolgen. </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: left;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"><strong>im geschäftlichen Verkehr</strong></span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: left;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;">Die Nutzung muss im geschäftlichen Verkehr erfolgt sein. Dieses Tatbestandsmerkmal ist weit auszulegen. Nach dem BGH</span><a style="mso-footnote-id: ftn8;" name="_ftnref8" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn8"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: Arial; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[8]</span></span></span></span></a><span style="font-size: small;"> und auch dem EuGH</span><a style="mso-footnote-id: ftn9;" name="_ftnref9" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn9"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: Arial; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[9]</span></span></span></span></a><span style="font-size: small;"> reicht jede wirtschaftliche Tätigkeit, die der Förderung eines beliebigen, eigenen oder fremden Geschäftszwecks oder Geschäftsinteressen zu dienen bestimmt ist, wobei Gewinnabsicht, Entgeltlichkeit oder ein Wettbewerbsverhältnis nicht begriffsnotwendig sind.</span><a style="mso-footnote-id: ftn10;" name="_ftnref10" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn10"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: Arial; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[10]</span></span></span></span></a><span style="font-size: small;"> Der Begriff unterscheidet sich insofern von dem des UWG, dadurch daß eine Wettbewerbshandlung nicht erforderlich ist. Maßgeblich sei die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handel Treibenden. Zum geschäftlichen Verkehr gehören rein private Bedarfsgeschäfte wie Ein- oder Verkäufe, der Betrieb der eigenen privat genutzten Homepage oder hoheitliches Handeln.</span><a style="mso-footnote-id: ftn11;" name="_ftnref11" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn11"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: Arial; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[11]</span></span></span></span></a><span style="font-size: small;"> Auch betriebsinterne Vorgänge erfolgen nicht im geschäftlichen Verkehr, aber ist darauf zu achten, daß „die Außenwelt“ tatsächlich nicht mit den Kennzeichen in Kontakt kommt.</span><a style="mso-footnote-id: ftn12;" name="_ftnref12" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn12"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: Arial; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[12]</span></span></span></span></a><span style="font-size: small;"> Handlungen der öffentlichen Hand sind irrelevant, sofern der Staat nicht als Sachwalter öffentlich- rechtlichen Vermögens handelt und zum Beispiel Erwerbstätigkeiten nachgeht. </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: left;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"><strong>Markenmäßige Nutzung</strong></span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: left;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;">Als letzte allgemeine Voraussetzung muss die markenmäßige Nutzungshandlung genannt werden. Diese ist im Gesetz nicht eigens aufgeführt. Es handelt sich also um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das nach Ansicht der herrschenden Lehre sowie der meisten Gerichte gegeben sein muss, um eine Markenrechtsverletzung bejahen zu können. Eine markenmäßige Nutzung könnte z. B. dann ausscheiden, wenn die Marke nur zu dekorativen oder redaktionellen Zwecken eingesetzt wird. Der BGH geht seit dem Jahre 2000 davon aus, dass die Nutzung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes erfolgen muss und dazu dienen muss, die Unterscheidung der Waren bzw. Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens vorzunehmen. Sofern der Verkehr in der Verwendung des Kennzeichens einen Herkunftshinweis annimmt, muss davon ausgegangen werden, dass eine markenmäßige Benutzungshandlung vorliegt. Allerdings sind die Einzelheiten ungemein streitig. Letztes Tatbestandsmerkmal der Markenrechtsverletzung ist ein Ausschlusstatbestand, der sich aus dem § 23 ergibt. Danach ist eine Nutzung der Marke nicht verboten, wenn sie lediglich in beschreibender Form erfolgt oder wenn die Nutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span></p>
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