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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; Bestandteil</title>
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		<title>Unternehmenskennzeichen und Unterscheidungskraft III</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Jun 2009 10:54:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bei mehrgliedrigen Zeichen gilt: Sofern ein solches Kennzeichen wenigstens einen Bestandteil enthält, der unterscheidungskräftig ist, ergeben sich für die Schutzfähigkeit keine Schwierigkeiten. Der Begriff Malermeister Müller ist zum Beispiel unterscheidungskräftig, weil der Bestandteil Müller per se immer unterscheidungskräftig ist. Kompliziert wird die Lage, wenn die Bezeichnung aus vielen verschiedenen Phantasiekennzeichen gewählt wird, die jedes für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei mehrgliedrigen Zeichen gilt: Sofern ein solches Kennzeichen wenigstens einen Bestandteil enthält, der unterscheidungskräftig ist, ergeben sich für die Schutzfähigkeit keine Schwierigkeiten. Der Begriff Malermeister Müller ist zum Beispiel unterscheidungskräftig, weil der Bestandteil Müller per se immer unterscheidungskräftig ist. Kompliziert wird die Lage, wenn die Bezeichnung aus vielen verschiedenen Phantasiekennzeichen gewählt wird, die jedes für sich, rein beschreibend sind. Hier stellt sich die Frage, ob wenigstens die Kombination Unterscheidungskraft inne hat. Die Markenämter ebenso wie die Handelsregister sind hier konservativ, weil sie zu Recht davon ausgehen, dass die Inhaber dieser Kennzeichen den Namenschutz nicht nur für die Bezeichnung der Kombination, sondern auch für die einzelnen Bestandteile für sich in Anspruch nehmen. Man denke hier nur an die D-Info-Entscheidung. Der Inhaber der Marke D- wollte jedem in Deutschland verbieten, die Abkürzung D- zu verwenden und scheiterte damit. Die berühmteste Entscheidung, die aus der jüngeren Vergangenheit stammt, ist die Haus- und Grundentscheidung des BGHs vom 31.07.2008. Weder das Wort Haus noch das Wort Grund sind tatsächlich für die Dienstleistungen, die die Gesellschaft anbietet, unterscheidungskräftig. Der BGH ging aber davon aus, dass die Kombination von Haus und Grund ein einprägsames Schlagwort sei.<br />
Buchstabenkombinationen werden vom Verkehr als Name des Unternehmens gewertet. Daran fehlt es, wenn die Buchstabenkombination eine geläufige Abkürzung ist, wie dies zum Beispiel für die Kennzeichenkombination IT festzustellen ist. Auch hier gilt allerdings, dass im Grundsatz ein großzügiger Maßstab anzuwenden ist. Sofern ein ausschließlich beschreibender Bezug nicht festzustellen ist, gilt, dass das Kennzeichen unterscheidungskräftig ist.</p>
<p><span id="more-1236"></span></p>
<p>Teil 1</p>
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		<title>IT-Recht: Webshop und Recht, Teil II &#8211; Preisangabenverordnung</title>
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		<pubDate>Tue, 14 Oct 2008 08:18:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Informationen über Produkte und Dienstleistungen I. Informationen, die wesentlich für die Kaufentscheidung sind. Alle für die Kaufentscheidung des Verbrauchers maßgeblichen Informationen müssen angegeben werden, § 1 Abs1. Nr.4 BGB-InfoV. Darunter sind alle Merkmale zu verstehen, ohne die der Verbraucher &#8211; gemeint ist der durchschnittlich denkende und informierte Verbraucher &#8211; den Vertrag über das betreffende Produkt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div><span style="Arial;"><span style="small;"></span></span></div>
<p><span style="Arial;"><span style="small;"><span style="Arial;"><span id="more-308"></span></p>
<p class="MsoNormal" style="auto;" align="left"><strong><span style="black;">Informationen über Produkte und Dienstleistungen</span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="auto;" align="left"><strong><span style="black;">I. Informationen, die wesentlich für die Kaufentscheidung sind.</span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="auto;" align="left"><span style="black;">Alle für die Kaufentscheidung des Verbrauchers maßgeblichen Informationen müssen angegeben werden, § 1 Abs1. Nr.4 BGB-InfoV. Darunter sind alle Merkmale zu verstehen, ohne die der Verbraucher &#8211; gemeint ist der durchschnittlich denkende und informierte Verbraucher &#8211; den Vertrag über das betreffende Produkt nicht kaufen würde, wenn er sich einen Überblick über den Markt geschaffen hätte. Natürlich lässt sich lange darüber streiten, welche Merkmale dies im Einzelfall sind und welche nicht. Es kommt wie so häufig auf den Einzelfall an. Zu beachten sind erstens stets die für die einzelnen Branchen geltenden Informationsverordnungen wie z.B. die Textil- oder die Energiekennzeichnungsverordnung. Zweitens dienjenigen Informationen, die nach der Übung im Verkehr dem Verbraucher stets gegeben werden (z.B. die Pixeldichte bei Digitalkameras).</span></p>
<p class="MsoNormal" style="auto;" align="left"><strong><span style="black;">Informationen über den Preis der Ware: Die Preisangabenverordnung</span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="auto;" align="left"><span style="Arial;">Nach § 1 Abs.1 Nr.7 ist der Gesamtpreis der Ware anzugeben. Wie der Preis anzugeben ist, bestimmt sich nach der Preisangabenverordnung (PAngV). Diese enthält gerade für den Fernabsatz einige Sonderregelungen. Normadressaten sind gewerblich Handelnde.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="auto;" align="left"><span style="Arial;">Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der PAngV ist der Endpreis anzugeben. Der Endpreis ist nach der Legaldefinition in Satz 1 der tatsächlich zu zahlende Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile, jedoch unabhängig von einer möglichen Rabattgewährung.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="auto;" align="left"><span style="Arial;">Die Endpreisangabe muss gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV den Grundsätzen von Peisklarheit und Preiswahrheit unter allgemeinen Verkehrsanschauungen sowie gemäß Satz 2 und 3 bestimmten Formanforderungen entsprechen. Dabei meint der Begriff der Preisklarheit, dass der angesprochene Verbraucher den angegebenen Preis sofort richtig versteht. Der Endpreis ist so anzugeben, daß der Verbraucher versteht, daß der Endpreis auch alle anderen Bestandteile enthält und er nicht noch mit zusätzlichen Kosten rechnen muß. Der Grundsatz der Preiswahrheit verlangt, dass der angegebene Preis tatsächlich verlang wird und zu bezahlen ist. Genau aus diesem Grund ist die Verwendung von Systemen, nach denen der Verbraucher selbst einen Preis vorschlagen kann, auch immer mit Gefahren verbunden. Nicht gegen die PAngV verstößt, wer sich auf einen Preis gem. UVP bezieht. In der Vergangenheit hatten eine Reihe von Gerichten erkannt, daß nicht jeder Verbraucher verstünde, welche Bedeutung der Begriff UVP habe und deshalb eine Irreführung angenommen. Der BGH hat sich diesen Gerichten aber entgegengestellt. Sofern sich die Angabe also auf eine Unverbindliche Verkaufspreis Preisempfehlung des Herstellers bezieht, kann man diese Abkürzung auch verwenden. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="auto;" align="left"><span style="Arial;">Die Angaben gem. PAnGV sind den einzelnen Waren klar zuzuordnen. Sie müssen leicht erkennbar und wahrnehmbar sein. Die Angaben über die Versandkosten dürfen nicht versteckt werden. Ein entsprechend gekennzeichneter Link reicht allerdings aus.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="auto;" align="left"><span style="Arial;">Stefan G. Kramer</span></p>
<div><span style="Arial;"><span style="small;"></span></span></div>
<p><span style="Arial;"><span style="small;"><span style="Arial;"></p>
<p class="MsoNormal" style="auto;" align="left"> </p>
<div><span style="Arial;"></span></div>
<p></span></span></span></span><span style="Arial;"><span style="small;"></p>
<p class="MsoNormal" style="auto;" align="left"> </p>
<p> </p>
<p></span></span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="auto;" align="left"> </p>
<p> </p>
<p></span></p>
<p class="MsoNormal" style="auto;" align="left"> </p>
<p class="MsoNormal" style="auto;" align="left"><span style="Arial;"><span style="small;"></span></span></p>
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		<title>Der Bestandteil einer alten Marke in einer jüngeren Marke</title>
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		<pubDate>Tue, 30 Sep 2008 14:52:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Ähnlichkeit]]></category>
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		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[prägender Bestandteil]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Verwechslungsgefahr]]></category>

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		<description><![CDATA[Einführung  Liegt zwischen zwei Zeichen eine Verwechslungsgefahr vor, kann das ältere Markenzeichen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung des jüngeren Zeichens verhindern oder der Inhaber des jüngeren Markenzeichens kann vor den ordentlichen Gerichten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.  Ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt ist eine Frage des Einzelfalls, wobei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Einführung </strong></p>
<p>Liegt zwischen zwei Zeichen eine Verwechslungsgefahr vor, kann das ältere Markenzeichen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung des jüngeren Zeichens verhindern oder der Inhaber des jüngeren Markenzeichens kann vor den ordentlichen Gerichten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. </p>
<p><span id="more-283"></span></p>
<p>Ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt ist eine Frage des Einzelfalls, wobei sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen. Insgesamt hängt die Verwechslungsgefahr von der Kennzeichnungskraft des älteren Markenzeichens, der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ab, wobei eine Wechselwirkung zwischen diesen Faktoren besteht. </p>
<p>Bei der Ähnlichkeit der Zeichen müssen beide Zeichen in ihrer Gesamtheit gegenüber gestellt werden. Maßgeblich ist dabei der Gesamteindruck der Zeichen. Die Ähnlichkeit der Zeichen hängt dabei von der klanglichen, bildlichen und inhaltlichen Ähnlichkeit ab. </p>
<p><strong>Übereinstimmende Bestandteile</strong></p>
<p>Problematisch ist die Zeichenähnlichkeit, wenn die ältere Marke aus mehreren Bestandteilen besteht und die jüngere Marke ebenfalls diesen Bestandteil verwendet. </p>
<p>In dem vom BGH zu prüfenden Fall standen sich die Zeichen „Sierra Antiguo“ und „1800 Antiguo“ gegenüber. Beide Zeichen waren für Tequila eingetragen. Insoweit waren die Waren identisch. Das Gericht ist von einer normalen Kennzeichnungskraft der älteren Marke  „Sierra Antiguo“ ausgegangen. Aufgrund der Unterschiede zwischen den Zeichen ist das Gericht davon ausgegangen, dass genügend Abstand zwischen den Zeichen bestand, um die Verwechslungsgefahr auszuräumen.</p>
<p>Die Tatsache, dass beide Zeichen das Wort „Antiguo“ beinhalten, war nicht ausreichend um eine Ähnlichkeit der Zeichen anzunehmen. Denn für das Gericht war „Antiguo“ kein prägender Bestandteil des Zeichens „Sierra Antiguo“. Nur wenn der streitgegenständliche Bestandteil so prägend wirkt und die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten, kann ein Bestandteil allein die Frage der Verwechslungsgefahr bestimmen. </p>
<p>Das Wort „Antiguo“ bedeutet „alt“ in Spanisch und ist für Tequila ein beschreibendes Wort, so das Gericht. Die Behauptung, dass das Wort „Antiguo“ nicht in Deutschland als „alt“ aufgefasst wird und somit eine Phantasie-Bezeichnung ist, wurde vom Gericht zurückgewiesen. Da beschreibende Begriffe grundsätzlich nicht geeignet sind eine Marke zu prägen, war die Übereinstimmung dieses Bestandteils nicht maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit. </p>
<p>Eine Verwechslungsgefahr wurde daher ausgeschlossen. </p>
<p>Urteil des BGH vom 03.04.2008, Az. ZB 61/07</p>
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