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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; CISG</title>
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		<title>UN-Kaufrecht: Der Vertragsschluss</title>
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		<pubDate>Sun, 22 Mar 2009 20:02:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Einleitung Teil II des UN-Kaufrechts (Art. 14 bis Art. 24 CISG) regelt das Zustandekommen eines Kaufvertrages. Dabei sind insbesondere das Angebot, die Annahme, der Zugang und die Formvorschriften geregelt. Das CISG enthält jedoch keinerlei Bestimmungen über die Gültigkeit des Vertrages. Insoweit wird die Geschäftsfähigkeit, die Sittenwidrigkeit, die Stellvertretung, etc. von dem Kollisionsrecht des IPR bestimmt.  [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Einleitung</strong></p>
<p>Teil II des UN-Kaufrechts (Art. 14 bis Art. 24 CISG) regelt das Zustandekommen eines Kaufvertrages. Dabei sind insbesondere das Angebot, die Annahme, der Zugang und die Formvorschriften geregelt. Das CISG enthält jedoch keinerlei Bestimmungen über die Gültigkeit des Vertrages. Insoweit wird die Geschäftsfähigkeit, die Sittenwidrigkeit, die Stellvertretung, etc. von dem Kollisionsrecht des IPR bestimmt. </p>
<p><span id="more-104"></span></p>
<p>Eine Besonderheit gilt auch für die Länder Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden. Diese Staaten haben von dem Vorbehalt Gebrauch gemacht, dass Teil II CISG für sie nicht gelten soll. Wird daher ein Vertrag mit einer Partei mit einer Niederlassung aus diesem Vertragsstaat geschlossen, für die das UN-Kaufrecht grundsätzlich gelten sollte, sind etwaige Fragen nach dem Abschluss des Kaufvertrages nicht nach dem CISG zu beantworten, sondern nach dem Kollisionsrecht des jeweiligen Landes.</p>
<p>Das Angebot und die Annahme unterliegen nach dem UN-Kaufrecht keiner Formerfordernisse, es sei denn, die Parteien haben eine solche vereinbart. Den Vertragsstaaten steht es allerdings frei, die Formfreiheit einzuschränken. </p>
<p><strong>Das Angebot</strong></p>
<p>Ein Angebot setzt voraus, dass eine empfangsbedürftige hinreichend bestimmte Willenserklärung dem Empfänger zugeht.  Das Angebot ist hinreichend bestimmt, wenn die Ware bezeichnet wurde und die Menge und der Preis festgesetzt wurden. Ob ein Angebot hinreichend bestimmt ist, kann durch Auslegung der Willenserklärung ermittelt werden, wenn keine ausdrückliche Regelung getroffen wurde. Kann der Preis auch nicht durch Auslegung ermittelt werden, so liegt kein wirksames Angebot vor. </p>
<p>Ferner muss aus dem Angebot hervorgehen, dass der Antragende auch an das Angebot gebunden sein möchte. Hier ist die Abgrenzung zur „invitatio ad offerendum“ relevant. Wie die Erklärung zu verstehen ist, ist nach dem objektiven Empfängerverständnis zu beurteilen. </p>
<p>Das Angebot wird mit dem Empfang der Willenserklärung wirksam, wobei das Gesetz zwischen einer mündlichen und anderen Erklärung unterscheidet. Mündliche Willenserklärungen gehen dem Empfänger sofort zu. Andere Erklärungen werden wirksam, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangen, dass im normalen Leben eine Kenntnisnahme möglich ist.</p>
<p>Das CISG sieht vor, dass die Bindungswirkung an das Angebot aufgehoben werden kann, nämlich durch Rücknahme oder durch Widerruf. Die Rücknahme des Angebotes ist möglich, wenn diese Erklärung vor oder mit dem Angebot selbst zugeht. Der Widerruf kann bis zum Abschluss des Vertrages erfolgen, wenn der Widerruf dem Empfänger zugeht, bevor dieser die Annahme abgesandt hat. Der Widerruf ist allerdings nicht zulässig, wenn aus dem Angebot hervorgeht, dass das Angebot unwiderruflich sein soll oder wenn der Empfänger auf die Gültigkeit des Angebotes vertraut und entsprechende gehandelt hat. </p>
<p><strong>Die Annahme</strong></p>
<p>Die Annahme ist ebenfalls eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Annahme muss innerhalb einer angemessenen Frist erklärt werden, es sei denn, das Angebot ist fristgebunden. Die Annahme kann grundsätzlich in jeder Form erklärt werden. Schweigen gilt nicht als Willenserklärung, so dass das Schweigen auf ein Angebot keine rechtlichen Konsequenzen hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Parteien – nicht etwa nur durch eine Partei -  etwas anderes vereinbaren oder etwas anderes nach den Gepflogenheiten der Parteien gilt.  </p>
<p>Mit Zugang der Annahme wird diese wirksam. Allerdings kann der Zugang der Annahme dann entbehrlich sein, wenn im Angebot auf den Zugang der Annahme verzichtet wurde oder sich dies aus der Geschäftsbeziehung der Kanzlei ergibt. Eine Rücknahme der Annahme ist nur bis zum Zugang der Annahme möglich. </p>
<p><strong>Divergierende Willenserklärungen</strong></p>
<p>Stimmen das Angebot und die Annahme überein, liegt ein Vertragsschluss vor. Stimmt die Annahme jedoch nicht mit dem Angebot überein, dann wird die Annahme als neues Angebot gewertet. Dabei sieht das UN-Kaufrecht allerdings vor, dass die abweichende Annahme auch eine für den Vertragsschluss hinreichende Annahme ist, nämlich dann, wenn die Abweichung unwesentlich ist und diese Abweichung nicht unverzüglich vom zugehenden Vertragspartner beanstandet wird.  Die Beanstandung muss nur unverzüglich abgesandt werden; auf den Zugang der Beanstandung kommt es nicht an. </p>
<p>Schwierig ist allerdings die Abgrenzung zwischen unwesentlichen und wesentlichen Abweichungen. Als Auslegungshilfe steht Art. 19 Abs. 3 CISG zur Verfügung: Abweichungen im Preis, der Bezahlung, der Qualität, der Menge, des Lieferortes, der Lieferzeit oder des Haftungsumfangs sind in der Regel – aber auch nicht abschließend &#8211; als wesentliche Abweichungen anzusehen. Die Umstände des Einzelfalles müssen jedoch beachtet werden.</p>
<p>Problematisch sind etwaige Abweichungen in den AGB der Parteien. Sind diese nämlich in das jeweilige Angebot bzw. der Annahme einbezogen, müssen auch die unterschiedlichen Regelungen der AGB beachtet werden. Hinsichtlich der Einbeziehung von AGB ist zu beachten, dass diese tatsächlich übersandt werden müssen. Eine Möglichkeit der Kenntnisnahme reicht nicht aus, es sei denn, die AGB sind ständig die Geschäftsgrundlage für eine laufende Geschäftsbeziehung. Folgerichtig reicht es auch nicht aus, lediglich auf die AGB im Internet hinzuweisen.</p>
<p>Im Regelfall werden die Abweichungen von AGB erheblich sein, so dass eine Annahme mit divergierenden AGB als neues Angebot zu bewerten wäre. Sofern der Vertrag gleichwohl durchgeführt wird und somit von einer konkludenten Annahme des „neuen“ Angebotes ausgegangen werden kann, führt dies jedoch nicht dazu, dass die AGB des Vertragspartners gelten, der die abweichende Annahme erklärt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass nur die AGB wirksam sind, die mit den AGB des Angebotes übereinstimmen. Die übrigen sich widersprechenden AGB werden als unwirksam angesehen, so dass die Regeln des UN-Kaufrechts für die dadurch entstehenden Lücken gelten.  </p>
<p><strong>Die Annahmefrist</strong></p>
<p>Die Annahme eines Angebotes ist nach dem CISG zeitlich begrenzt und folglich muss die Annahme innerhalb der im Angebot bestimmten Frist – oder bei fehlender Bestimmung &#8211; einer angemessenen Frist erfolgen. Ob eine Frist angemessen ist hängt von den Umständen des Geschäftes ab. Hier ist insbesondere die Art der Übermittlung des Angebotes zu beachten. </p>
<p>Wurde im Angebot eine Frist zur Annahmeerklärung gesetzt, so muss Art. 20 des UN-Kaufrechts beachtet werden, da dort konkrete Auslegungsregeln für die Bestimmung des Beginns und Berechnung einer Frist geregelt sind. Danach beginnen Fristen grundsätzlich mit Übersendung eines Briefes oder Telegramms oder durch Zugang eines mündlichen oder per Fax übersandten Angebotes.</p>
<p>Erreicht die Annahme den Vertragspartner verspätet, liegt kein Vertragsschluss vor. Es gibt jedoch nach Art. 21 CISG zwei Heilungsmöglichkeiten: 1) Ist die Annahme schlichtweg zu spät abgesandt worden, so kann der Empfänger unverzüglich das Geschäft billigen und somit den Vertragsschluss nachträglich herbeiführen. 2) Ist die Annahme lediglich auf dem Transportweg verzögert worden, so muss der Empfänger unverzüglich den Vertragspartner darauf hinweisen, dass das Angebot bereits erloschen ist. Allerdings muss die Verzögerung auf dem Transportweg für den Anbieter erkennbar gewesen sein.</p>
<p>Susan B. Rausch Rechtsanwältin</p>
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		<title>UN-Kaufrecht: Der Anwendungsbereich</title>
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		<pubDate>Thu, 08 May 2008 13:51:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB- und Vertragsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das UN-Kaufrecht, auch CISG oder Haager Kaufrecht genannt, regelt den internationalen Warenverkauf. Als Anwalt werden einem regelmäßig Verträge im internationalen Geschäftsverkehr vorgelegt, in denen das CISG ausgeschlossen wird. Die meisten Mandanten wissen allerdings nicht was das CISG ist, wann es anwendbar ist und ob die Regelungen des CISG „gut“ oder „schlecht“ sind. Warenkauf und Werklieferung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das UN-Kaufrecht, auch CISG oder Haager Kaufrecht genannt, regelt den internationalen Warenverkauf. Als Anwalt werden einem regelmäßig Verträge im internationalen Geschäftsverkehr vorgelegt, in denen das CISG ausgeschlossen wird. Die meisten Mandanten wissen allerdings nicht was das CISG ist, wann es anwendbar ist und ob die Regelungen des CISG „gut“ oder „schlecht“ sind.</p>
<p><span id="more-75"></span></p>
<p><strong>Warenkauf und Werklieferung</strong></p>
<p>Das UN-Kaufrecht regelt Verträge über den Kauf von Waren. Alle Varianten des Kaufvertrags werden von dem UN-Kaufrecht erfasst, soweit die Hauptleistungspflichten aus der Lieferung und Eigentumsübertragung und der Zahlung der Ware bestehen. Das UN-Kaufrecht kann ausnahmsweise auf andere Vertragstypen anwendbar sein, wenn der Vertrag den endgültigen Eigentumserwerb vordergründig regelt und ein Kaufpreis entrichtet werden muss. </p>
<p>Unter Ware sind bewegliche körperliche Sachen zu verstehen. Immobilien und Rechte sind daher nicht Gegenstand des CISG. Da Unternehmen häufig auch aus Immobilien und Rechten bestehen, sind sie ebenfalls nicht vom UN-Kaufrecht erfasst. Computerprogramme sind hingegen „Ware“ im Sinne des Gesetzes, gleichgültig, ob sie auf einem Datenträger gespeichert sind oder im Internet herunter geladen werden können, es sei denn, die Software ist eine Spezialanfertigung.</p>
<p>Unter das UN-Kaufrecht fallen nicht nur „Waren“ sondern auch Gegenstände aus Werklieferungsverträgen, soweit der Besteller nicht einen wesentlichen Teil der zur Herstellung erforderlichen Stoffe liefert. Als Faustregel gilt dabei, dass der Warenanteil des Bestellers 50% des gesamten Wertverhältnisses nicht übersteigen darf, sofern das UN-Kaufrecht Geltung finden soll. Bei der Abgrenzung zwischen Kaufvertrag und anderen Vertragstypen ist immer maßgeblich, welche Leistungsart im Vordergrund steht. </p>
<p><strong>Internationaler Sachverhalt</strong></p>
<p>Er ist dann anwendbar, wenn der Kaufvertrag zwischen zwei Parteien geschlossen wird, die ihre Niederlassung in verschiedene Staaten haben, soweit diese Staaten Vertragsstaaten sind oder das UN-Kaufrecht über die Regeln des Internationalen Privatrechts Anwendung findet. Hier muss beachtet werden, dass die Ware selbst nicht eine Grenze überschreiten muss. Vielmehr müssen einzig und allein die Vertragspartner in verschiedene Staaten sitzen. Ferner ist die Frage, wo ein Vertragspartner seinen Hauptsitz hat, nicht relevant. Der Vertragspartner muss nur eine Niederlassung in einem anderen Vertragsstaat haben. Eine Niederlassung im Sinne des CISG liegt vor, wenn die Einheit eine gewisse Stabilität und Selbständigkeit besitzt.</p>
<p>Art. 1 des UN-Kaufrechts sieht vor, dass die Regelungen in zwei Fällen anwendbar sein sollen: a) wenn die Niederlassungen der Vertragspartner sich in Vertragsstaaten befinden oder b) wenn das internationale Privatrecht zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führt und hierdurch das CISG anwendbar ist. Dabei muss beachtet werden, dass einige Staaten die Anwendbarkeit der lit. b) ausgeschlossen haben. Deutschland hat von diesem Vorbehalt keinen Gebrauch gemacht aber erkennt den Vorbehalt anderer Vertragsstaaten gegen die Anwendung von lit. b) an. </p>
<p>Die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts müssen bei Vertragsschluss vorliegen. Dabei stellt sich die Frage, ob das CISG anwendbar sein soll, wenn die Parteien nicht wissen, dass dafür die Voraussetzungen vorliegen, z.B. wenn eine Partei nicht weiß, dass die andere Partei eine Niederlassung in einem Vertragsstaat hat. Grundsätzlich ist das CISG dann anwendbar, wenn der internationale Sachverhalt für die Parteien erkennbar ist und sich somit die Tatsachen aus den konkreten Umständen ergeben. </p>
<p>Dabei ist es gleichgültig, ob eine der Parteien oder beide Parteien Kaufmann im Sinne des HGB ist / sind. </p>
<p><strong>Ausschlusstatbestände</strong></p>
<p>Die Frage, ob eine Privatperson Vertragspartner ist, wird erst bei der Prüfung der Ausschlusstatbestände nach Art. 2 CISG relevant. Ist die verkaufte Ware für den persönlichen Gebrauch, für Familie oder Haushalt bestimmt, ist das CISG nicht anwendbar. Allerdings greift dieser Ausschluss nur dann, wenn die Ware ausschließlich für den Privatgebrauch vorgesehen ist. Weitere Ausschlusstatbestände sind in Art. 2 b bis e CISG geregelt: Verträge, die im Rahmen von Versteigerungen, Zwangsvollstreckungen oder gerichtlichen Maßnahmen zustande kommen, fallen nicht unter das UN-Kaufrecht. Ferner gilt das Übereinkommen nicht für Wertpapiere, Schiffe oder Luftfahrzeuge oder für elektrische Energie. </p>
<p><strong>Regelungsgegenstand des CIS</strong><strong>G</strong></p>
<p>Letztlich muss beachtet werden, dass das CISG nur den Abschluss des Kaufvertrages und die Rechte und Pflichten des Käufers und Verkäufers regelt. Andere Fragen werden nicht vom UN-Kaufrecht erfasst. Insoweit müssen Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages oder einzelner Vertragsbestimmungen nach den Regeln des internationalen Privatrechts geklärt werden. </p>
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