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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; Datenbank</title>
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		<title>Internet Haftung: Haftung des Datenbankbetreibers für das Einstellen ungenehmigter Fotografien</title>
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		<pubDate>Sat, 18 Jun 2011 15:16:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der BGH hat in sich in der Entscheidung &#8220;Preußische Gärten&#8221; mit der Frage auseinander zu setzen gehabt, ob man von öffentlichen Schlössern, Gärten und Parkanlagen Fotografien zu gewerblichen Zwecken anfertigen darf. In der zweiten Entscheidung zu diesem Thema ging es um die Frage, ob Ansprüche gegen den Betreiber der Datenbank bestehen. Der BGH hat es [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat in sich in der <a title="Preußische Gärten I" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/2011/04/01/urheberrecht-die-verwertung-von-aufnahmen-auf-einem-grundstueck/" target="_blank">Entscheidung &#8220;Preußische Gärten&#8221; </a>mit der Frage auseinander zu setzen gehabt, ob man von öffentlichen Schlössern, Gärten und Parkanlagen Fotografien zu gewerblichen Zwecken anfertigen darf. In der zweiten Entscheidung zu diesem Thema ging es um die Frage, ob Ansprüche gegen den Betreiber der Datenbank bestehen.</p>
<p><span id="more-4970"></span></p>
<p>Der BGH hat es im Ergebnis abgelehnt, Ansprüche gegen den Inhaber der Datenbank zu bejahen. Nach dem Sachverhalt beinhaltet die Datenbank etwa 4 Mio Fotografien, die von den Fotografen eingestellt werden und gegen Entgeld von anderen heruntergeladen werden können. Wie bereits in der Parallelverfahren dargestellt, hat der Eigentümer eines Grundstücks das Recht, das Erscheinungsbild seines Eigentums selbst zu verwerten. Deutsch gesprochen: Wer sich eins schönes Schloß erbaut, hat auch das alleinige Recht, Postkarten dieses Schlosses herstellen und verkaufen zu können. Aber: Die Betreiberin der Datenbank erstellt die Fotografien der Schlösser nicht selbst, stellt sie im Internet nicht selbst Dritten zum Download zur Verfügung. Sie haftet also nicht als Handlungsstörerin.</p>
<p>Auch eine Handlung als &#8220;Zustandsstörerin&#8221; scheidet nach dem BGH aus. Zustandsstörerin ist, wer die Rechtsverletzung eines Dritten in rechtlich vorwerfbarer Weise ermöglicht. Also zum Beispiel: Der Betreiber einer Baustelle verhindert es nicht, daß Kinder am Wochenende auf der Baustelle spielen, obgleich er weiß, daß Baustellen für Kinder einen magischen Reiz ausstrahlen. Die Haftung als Zustandsstörer setzt immer voraus, daß die Beeinträchtigung oder die Störung zurechenbar ist. Das soll sie nach Maßgabe der Rechtsprechung sein, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Betreibers der Datenbank zurückgeht. Dies ist nach der Rechtsprechung zu bejahen, wenn infolge einer Wertenden Betrachtung Sachgründe dafür sprechen, dem Betreiber die Haftung für die Handlungen der Fotografen zuzurechnen. Der BGH hat für das Interent bereits in einer Reihe von Entscheidungen ausgedrückt [BGH GRUR 06,,875; 07,708; 08, 702] daß es entscheidend darum geht, ob dem als Störer in Anspruch genommenen Datenbankbetreiber die Durchführung einer Prüfung zuzumuten ist. Vorausetzung sei, daß die technische Einrichtung ohne gebotene Sicherheitsmaßnahmen dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werde und sich dadurch eine Gefährdung von Rechtsgütern ergebe. Aber: Im Internet besteht eine solche Prüfungspflicht nicht schon dann, wenn man die Datenbank der Öffentlichkeit zur Verfügung stelle, weil dann solche Geschäftsmodelle wie Datenbanken, Auktionen etc. regelmäßig zum Scheitern verurteilt wären. Eine solche Prüfungspflicht bestünde regelmäßig erst dann, wenn der Rechtsverstoß dem Betreiber der Datenbank erkennbar sei. Dies sei hier &#8211; angesichts der Menge von 4 Millionen Bildern &#8211; nicht der Fall. Vor allem habe der Inhaber einer solchen Fotodatenbank nach der Sichtung der Fotos überhaupt nicht die Möglichkeit zu erkennen, ob der Eigentümer des Schlosses oder der Parkanlage seine Genehmigung gegeben habe. Dies sei nicht mal mit einer Software möglich.</p>
<p>Im Ergebnis gibt der BGH dem Betreiber der Datenbanken hier den Vorrang vor den Inhabern der Rechte an den Fotografien. Es gibt Fälle, in denen es nicht erforderlich ist, umfassende Prüfungen durchzuführen, bevor man Inhalte im Internet publizieren kann.</p>
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		<title>Schutz der Datenbank: Schutz vor Verwendung in Konkurrenzprodukten</title>
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		<pubDate>Fri, 31 Jul 2009 10:38:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Informationstechnologie und Edv]]></category>
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		<description><![CDATA[Der BGH hat in einer Entscheidung vom 30.04.2009 erkannt, daß die Übernahme von aktualisierten Änderungsdaten in eine Datenbank eines Konkurrenzanbieters rechtswidrig sei. Schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten sei eine Nutzung eines qualitativ wesentlichen Teils und damit nur mit Zustimmung des Datenbankbetreibers möglich. Unerheblich sei dagegen, daß der Datenbankbetreiber selbst bestimmte Teile qualitativ unwesentliche Teile [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat in einer Entscheidung vom 30.04.2009 erkannt, daß die Übernahme von aktualisierten Änderungsdaten in eine Datenbank eines Konkurrenzanbieters rechtswidrig sei. Schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten sei eine Nutzung eines qualitativ wesentlichen Teils und damit nur mit Zustimmung des Datenbankbetreibers möglich. Unerheblich sei dagegen, daß der Datenbankbetreiber selbst bestimmte Teile qualitativ unwesentliche Teile einer öffentlich zugänglichen Datenbank zu beliebigen Zwecken entnehmen konnte.</p>
<p><span id="more-1327"></span></p>
<p>Nach § 87b UrhG steht dem Datenbankhersteller das ausschließliche Recht zu, die Datenbank selbst oder wesentliche Teile hiervon zu vervielfältigen. Diese Nutzung steht unter dem Zustimmungsvorbehalt des Herstellers. Der Nutzung wesentlicher Teile steht die Nutzung unwesentlicher Teile gleich, wenn diese wiederholt und systematisch erfolgen und den Interessen des Datenbankhersteller zuwiderlaufen. Die erste Frage, die man sich als Anwalt in Verfahren über die mögliche Verletzung von Datenbanken stellt, lautet beinahe immer (weil kaum jemand so dumm ist, eine gesamte DB zu kopieren) ob ein wesentlicher Teil kopiert und ohne Zustimmung genutzt wurde.</p>
<p>Der wesentliche Teil meint in quantitativer Hinsicht ausschließlich ein Volumen, das im Verhältnis zur Gesamtgröße wesentlich ist (EUGH GRUR 05,244,251). Damit werden natürlich die Betreiber größerer Datenbanken bevorzugt, da bei größeren Datenbanken bereits größere Teile &#8220;unwesentlich&#8221; sein können.</p>
<p>Wo konkret die Grenze läuft, ist unklar, aber jedenfalls dürften mehr als 50% in jedem Fall ausreichend sein. Ob auch geringe Teile als wesentlich anzusehen ist, spielt in der Praxis keine Rolle, weil die wesentlichen Erwägungen im Rahmen der qualitativen Bestandteile zu erheben sind.</p>
<p>Die Überprüfung des qualitativen Teils ist schwieriger durchzuführen. Es ist zu hinterfragen, ob die entnommenen Elemente gerade im Hinblick auf die menschlichen, technischen und finanziellen Anstrengungen, die der Datenbankhersteller für Beschaffung, Bewertung und Anordnung gerade dieser Elemente getätigt hat, eine wesentliche Investition darstellen.  Der wirtschaftliche Wert der Elemente selbst stellt in diesem Zusammenhang keinen eigenständiges Argument dar. Mittel, die für das Erzeugen der Elemente eingesetzt werden, spielen keine Rolle. Von der Nutzung des Teils der Datenbank muß eine erhebliche Gefahr für die Amortisation der Investition des Datenbankherstellers ausgehen.</p>
<p>Der angesprochene BGH-Fall hat nun konkretisiert, daß die Übernahme aller geänderten und damit aktualisierten Daten einer Datenbank als Verletzungshandlung zu qualifizieren ist, weil er sich auf einen qualitativ wesentlichen Teil der Datenbank bezieht. Das ist im Hinblick auf das Vorgenannte nur konsequent.</p>
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		<title>Software Lizenz Modelle Teil 2: Concurrent, single user, named user</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2009/04/30/software-lizenz-modelle-teil-2-concurrent-single-user-namend-user/</link>
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		<pubDate>Thu, 30 Apr 2009 09:10:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Informationstechnologie und Edv]]></category>
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		<description><![CDATA[In den US-Verträgen gibt es viele Begriffe Concurrent, Concurrent enterprise, Single user oder named user. Concurrent heißt gleichzeitig, Enterprise ist das Unternehmen, single user sind Einzelplatznutzer und Named User sind namentlich benannte Nutzer. Wie passen diese Modelle mit dem deutschen Urheberrecht zusammen? Und dies vor allem, wenn die Verträge eigentlich immer nur unter dem Begriff [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In den US-Verträgen gibt es viele Begriffe</p>
<p>Concurrent, Concurrent enterprise, Single user oder named user.<br />
Concurrent heißt gleichzeitig, Enterprise ist das Unternehmen, single user sind Einzelplatznutzer und Named User sind namentlich benannte Nutzer. Wie passen diese Modelle mit dem deutschen Urheberrecht zusammen? Und dies vor allem, wenn die Verträge eigentlich immer nur unter dem Begriff  &#8221;licence&#8221; verstehen &#8220;means the right to use the software under the provision of this contract&#8221;?</p>
<p><span id="more-1102"></span></p>
<p>Das deutsche Urheberrecht passt zu den amerikanischen Modellen.</p>
<p>Das Urheberrecht kennt bestimmte Formen der Nutzung, die an eine Rechtsfolge geknüpft sind. So die Vervielfältigungshandlung (Neudeutsch: Das Kopieren), das Bearbeiten, Ausstellen an öffentlichen Plätzen oder das Zurverfügungstellen in internen oder externen Datennetzen und viele andere Handlungen.</p>
<p>Im Grunde genommen muß jeder Vertrag an diesen Umstand angepasst werden, in dem man definiert, welche Handlungen der Kunde mit der Software vollziehen darf, die vom Urheberrecht erfasst sind. Beginnen wir mit dem Kopieren. Zwei Möglichkeiten gibt es: Das Programm kann permanent auf einem Massespeicher gespeichert werden (gängistes Beispiel sind die Festplatte oder Flash Memory); oder es wird vorübergehend in den Arbeitsspeicher eines Computers geladen. Beides sind urheberrechtsrelevante &#8220;Handlungen&#8221;, nämlich das Anfertigen einer Kopie. Und diese Handlungen können von der Zustimmung des Inhabers der Rechte an dem Programm abhängig gemacht werden.</p>
<p>Wenn man diesen Schritt gegangen ist, wird es leicht, die amerikanischen Lizenzmodelle zu verstehen.</p>
<p>In den meisten Verträgen erhält der Kunde das Recht, das Programm auf einem Server und einer beliebigen Anzahl von Arbeitsplätzen permanent zu installieren, sprich eine Kopie auf einem Massespeicher anzufertigen. Damit ist aber nicht automatisch das Recht verbunden, die Software auch zu &#8220;nutzen&#8221;, weil der Begriff Nutzung im engeren Sinn nur als Verwendung verstanden wird. Nutzen heißt hier, daß das Programm auch in den Arbeitsspeicher geladen werden darf. Und so sind die Verträge auch zu verstehen:<br />
Concurrent heißt das Recht, das Programm gleichzeitig in den Arbeitsspeicher zu laden. Dieses Recht wird entweder auf das Unternehmen erstreckt, so daß alle Mitarbeiter des Unternehmens gleichzeitig das Programm in den Arbeitsspeicher ihrer Computer laden dürfen. Der Begriff Concurrent ist mit großer Vorsicht handzuhaben, weil er immer unterschiedlich gebraucht wird.</p>
<p>Bei den Single Concurrent oder named user Modellen wird dieses Recht wieder beschränkt: Entweder es darf nur eine bestimmte Anzahl von Personen das Programm simultan in den Arbeitsspeicher laden; oder die Personen, die das Programm gleichzeitig nutzen dürfen, müssen in einer Datenbank namentlich bekannt sein.</p>
<p>Natürlich können weitere Nutzungsrechte &#8211; also solche, die das Gesetz als Nutzungsrechte definiert &#8211; hinzukommen.</p>
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		<title>Datenschutzrecht, Teil 2 Grundlagen</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2008/11/09/datenschutzrecht-teil-2-grundlagen/</link>
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		<pubDate>Sun, 09 Nov 2008 10:59:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
				<category><![CDATA[E-Commerce / AGB]]></category>
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		<description><![CDATA[1.) Abgrenzung zum TMG Ob das Telemediengesetz oder das BDSG anzuwenden ist, richtet sich danach, in welchem Stadium der vertraglichen Beziehung sich die Parteien befinden. Die Behandlung der Stadien vor dem Moment, in dem der Nutzer ein Angebot abgibt, richten sich nach dem TMG. Werden also Cookies oder andere Nutzerprofile erstellt, ohne daß ein Angebot abgegeben [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>1.) Abgrenzung zum TMG</p>
<p>Ob das Telemediengesetz oder das BDSG anzuwenden ist, richtet sich danach, in welchem Stadium der vertraglichen Beziehung sich die Parteien befinden. Die Behandlung der Stadien vor dem Moment, in dem der Nutzer ein Angebot abgibt, richten sich nach dem TMG. Werden also Cookies oder andere Nutzerprofile erstellt, ohne daß ein Angebot abgegeben wurde,  sind die Regelungen des TMG zu beachten. Die Regelung der Verwendung der Daten, die der Nutzer für den Vertragsabschluß abgibt, richtet sich wiederrum nach dem BDSG.</p>
<p><span id="more-374"></span></p>
<p>2.) Grundstrukturen des BDSG</p>
<p>Das BDSG gilt in der Privatwirtschaft nur bei der Anwendung von personenbezogenen Daten natürlicher Personen, die unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet oder genutzt werden sollen. (§§ 1 Abs. 2 Nr.1, § 3 Abs.1 BDSG).</p>
<p>Personenbezogene Daten</p>
<p>DIes sind Angaben über perönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Dazu gehören natürlich die Informationen über den Namen, die Anschrift, die Staatsangehörigkeit und den Beruf, aber eben auch alle andere Informationen, die geeignet sind, Rückschlüsse auf die einzelne Person zuzulassen. Es gibt nach dem Deutschen Recht keine wertlosen oder &#8220;nicht so relevanten&#8221; personenbezogenen Daten. Selbst Werturteile, die dem einzelnen zuzuordnen sind, können dem Datenschutzrecht unterfallen.</p>
<p>Es gibt zusammengefasste Datensammlungen, die nur mit hohem technischen und finanziellen Aufwand einen Rückschluss auf die einzelne Person zulassen. § 3 Abs.6 des BDSG bestimmt hier, daß auf den Einzelfall ankommt &#8211; welche Daten werden erfasst, welcher Aufwand für die Rückkoppelung ist erforderlich &#8211; um zu bestimmen, ob auch diese Datensammlungen dem BDSG unterfallen. Sofern solche Rückschlüsse nicht möglich sind, handelt es sich nicht um Daten, die dem BDSG unterfallen.</p>
<p>Anders als in anderen Nationalstaaten leitet sich das deutsche Datenschutzrecht aus der Würde des Menschen und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab und ist deshalb nur auf Menschen anwendbar. Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn die Daten des Unternehmens Rückschlüsse auf die einzelne Person zulassen würden. Anderes gilt auch nach dem Sozialrecht, nach dem Betriebs udn Geschäftsgeheimnisse dem Schutz personenbezogener Daten gleichstehen.</p>
<p> 3.) Erhebung, Verarbeitung und Nutzung</p>
<p>Der Begriff des <strong>Erhebens</strong> umfasst das Beschaffen, also das Aktive tun, durch das die verarbeitende Stelle Kenntnis von den Daten erhält oder die Verfügungsgewalt über die Daten begründet (weshalb auch der Kauf einer Datenbank dem Datenschutzrecht unterfällt). Der Begriff der <strong>Verarbeitung</strong> umfasst die Speicherung, Veränderung, Übermittlung und Löschung personenbezogener Daten. Dabei ist wird die Speicherung als das Erfassen, Erfassen der Verfügungsgewalt, das Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten definiert. Der Begriff der <strong>Veränderung </strong>beinhaltet die inhaltliche Veränderung der Daten. Die Daten müssen modifiziert werden. Reine Analysetätigkeiten werden nicht erfasst. Der Begriff der Übermittlung bezeichnet die Bekanntgabe von Daten durch die verantwortliche Stelle an Dritte oder das Verschaffen der Nutzungsmöglichkeiten dieser Daten für Dritte. <strong>Dritter </strong>ist jeder, der nicht identisch mit der verantwortlichen Stelle ist. Es gilt der sogenannte funktionale Stellenbegriff. Dritter ist jedes Unternehmen auch innerhalb eines Konzerns, wenn die Daten aus der EU verschafft werden / Wenn die Daten zwischen zwei verschiedenen Stellen den Verantwortlichen wechseln oder einem anderem Nutzer Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden/ alle Weitergabe an Konzerninterne Unternehmen, wenn diese nicht direkt und erforderlich für die primäre Verwendung der Daten mitwirken müssen. Keine Weitergabe liegt bei einem Austausch zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vor. Eine <strong>Sperrung</strong> bedeutet die teilweise oder vollständige Sperrung der Nutzungsmöglichkeiten der Daten. <strong>Löschung </strong>bedeutet das unwiderrufliche Tilgen der Daten.</p>
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		</item>
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		<title>Die Entnahme aus einer Datenbank</title>
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		<pubDate>Tue, 28 Oct 2008 13:28:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Datenbank]]></category>
		<category><![CDATA[Entnahme]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Nach § 87 b UrhG steht einem Datenbankhersteller das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben, zu. Werden nur Teile aus einer Datenbank entnommen, so stellt sich die Frage, ob der Tatbestand dieser Norm tatsächlich erfüllt ist.  Der BGH musste [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § 87 b UrhG steht einem Datenbankhersteller das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben, zu. Werden nur Teile aus einer Datenbank entnommen, so stellt sich die Frage, ob der Tatbestand dieser Norm tatsächlich erfüllt ist. </p>
<p><span id="more-346"></span></p>
<p>Der BGH musste diese Frage im Rahmen einer Revisionsangelegenheit klären.</p>
<p>Im Fall ging es um die Nutzung eines Teils einer Datenbank über Gedichte aus der Zeit zwischen 1720 und 1933. Eine Liste von 1.100 Gedichttiteln wurde dabei erarbeitet und im Internet publiziert. Die aufwendige Arbeit dauerte mehrere Jahre an und hat über Euro 30.000,00 an Kosten verursacht. Die Datenbank wurde von einer Universität organisiert und finanziert. </p>
<p>Die Beklagte in dieser Sache hatte eine eigene Datenbank mit über 1.000 Gedichten zusammengestellt, die überwiegend aus dem gleichen Zeitraum stammen. Bei der Zusammenstellung der Werke aus der Zeit zwischen 1720 und 1900 hat sie sich an der Datenbank der klagenden Universität orientiert. 856 Titel der beiden Datenbanken stimmten überein. Allerdings hat die Beklagte die Liste durchaus überarbeitet und insoweit einige Titel nicht mit aufgenommen und andere Titel wiederum mit aufgenommen. Die Liste der Universität wurde damit kritisch überprüft und eine abweichende Datenbank zum Verkauf auf CD-Rom angeboten. </p>
<p>Das Gericht hat zu klären, ob die Übernahme eines Teils einer Datenbank, die jedoch zur Analyse und eigenen Verwendung für eine „neue“ Datenbank verwendet wird, eine relevante Entnahme im Sinne des § 87 b UrhG ist. Denn eine bloße Übernahme von Teilen der Datenbank lag nicht vor. Dabei musste der Begriff der Entnahme im Lichte der Richtlinie 96/9 der EU ausgelegt werden, da die gesetzliche Regelung im Urhebergesetz auf dieser Richtlinie basiert, die das Recht in der gesamten EU vereinheitlichen sollte. </p>
<p>Insoweit hat der BGH dem EuGH die Frage der Auslegung des Begriffs Entnahme vorgelegt: „Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Begriff „Entnahme“ im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. A der Richtlinie 96/9 den Vorgang erfasst, bei dem Elemente einer Datenbank nach visueller Abfrage und Auswahl aufgrund persönlicher Abwägung des Urhebers des Vorgangs in eine andere Datenbank übernommen werden, oder ob er den Rückgriff auf einen Vorgang des physischen Kopierens einer Gesamtheit von Elementen voraussetzt“ (EuGH, Urteil vom 09.10.2008, Az. C-304/07, Abs. 24).</p>
<p>Die Entnahme wird in der Richtlinie 96/9 definiert als die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme. </p>
<p>Der EuGH hat dabei das Ziel des Datenbankschutzes berücksichtigt, nämlich dass derjenige, der eine erhebliche Investition in eine Datenbank getätigt hat, auch gegen die Nutzung eines wesentlichen Teils der Datenbank geschützt sein muss. Hierfür müsse jede unerlaubte Aneignung erfasst sein.  </p>
<p>Maßgeblich ist allerdings nicht, ob die entnommenen Elemente anders angeordnet werden. Auch diese Handlung wird durch die Richtlinie verboten. Insoweit könne nicht nur das klassische „Kopieren“ der Datenbank oder Teile von dem Verbot erfasst werden. Infolgedessen sei die Tatsache, dass die Beklagte Teile der Datenbank der Universität nicht übernommen hat oder neue Gedichte hinzugefügt habe, nicht als Umstand zu bewerten, dass keine unerlaubte Übernahme vorläge. Es belegt lediglich, dass nicht die gesamte Datenbank übernommen wurde. </p>
<p>Weitere Einwände der Beklagten waren für den EuGH ebenfalls nicht ausschlaggebend. Die Beklagte machte nämlich geltend, dass dem Hersteller einer Datenbank allerdings keine Eigentumsrechte an den darin enthaltenen Daten zustünden. Bei einer weiten Auslegung des Begriffs „Entnahme“ sei nämlich die Gefahr gegeben, dass der Hersteller den Zugang zu den enthaltenen Informationen verbieten könne. Das Gericht war jedoch der Ansicht, dass die Informationen weiterhin zugänglich seien, nur die Übertragung der Daten oder Datenteile sei nicht gestattet. </p>
<p>Der EuGH hat deshalb festgestellt, dass die von der Beklagten vorgenommene Entnahme eine unerlaubte Handlung im Sinne der Richtlinie 96/9 sein könne. Die Sache wurde nunmehr an das vorlegende Gericht zurück verwiesen, da nunmehr festgestellt werden muss, ob die Entnahme nach Art und Umfang eine wesentliche Entnahme war. </p>
<p>Urteil des EuGH vom 09.10.2008, Az. C-304/07</p>
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