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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; Domain</title>
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		<title>Domainrecht: Die kennzeichenmäßige Nutzung eines Domainnamens</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Mar 2011 13:13:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Nutzung einer Marke als Domainname ist nicht immer als kennzeichenmäßige Nutzung der Marke zu bewerten, mit der Folge, dass der Markeninhaber keinen Unterlassungsanspruch hat. Denn ohne eine rechtsverletzende Benutzung des jeweiligen Zeichens, kann der Rechtsinhaber keine Rechte aus der Marke herleiten. Z.B.: Die bloße Registrierung und Haltung einer Domain stellt grundsätzlich keine rechtsverletzende Benutzung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Nutzung einer Marke als Domainname ist nicht immer als kennzeichenmäßige Nutzung der Marke zu bewerten, mit der Folge, dass der Markeninhaber keinen Unterlassungsanspruch hat. Denn ohne eine rechtsverletzende Benutzung des jeweiligen Zeichens, kann der Rechtsinhaber keine Rechte aus der Marke herleiten.</p>
<p><span id="more-4370"></span></p>
<p>Z.B.: Die bloße Registrierung und Haltung einer Domain stellt grundsätzlich keine rechtsverletzende Benutzung des betroffenen Zeichens dar. Es ist grundsätzlich eine aktive Nutzung der mit der Domain verbundenen Webseite erforderlich. Allerdings ist hier zu beachten, dass es auch Ausnahmen zu dieser Regel gibt und insoweit immer Vorsicht bei der Registrierung und Haltung einer Domain geboten ist, selbst wenn die Webseite noch nicht aktiv benutzt werden soll.</p>
<p>In einem aktuellen Fall, der von dem Hanseatischen Oberlandesgericht zu entscheiden war, ging es um die Nutzung eines unterscheidungskräftigen Kennzeichens im Rahmen der Telexkennung, E-Mail-Adresse und als Internet-Domain, siehe Urteil vom 28.10.2010, Az. 3 U 206/08.</p>
<p>Dabei handelte es sich um die eingetragene Wortmarke „Patmondia“, die insbesondere für die Dienstleistung „Rechtsberatung“ eingetragen ist. Der Rechtsinhaber ist gegen die Nutzung des Zeichens „Patmondial“ durch Patentanwälte vorgegangen. In der Telexkennung wurde nämlich der Begriff „patmondial m“ verwendet; es wurde die E-Mail-Adresse <a href="mailto:patmondial@...de">patmondial@&#8230;de</a> verwendet; und es wurde die Domain <a href="http://www.patmondial.de/">www.patmondial.de</a> registriert. Bei der Nutzung als Domainname war zu berücksichtigen, dass diese Domain selbst nicht mit einem Inhalt versehen war, sondern dass man sofort zu einer weiteren Domain der Patentanwälte weitergeleitet wurde.</p>
<p>Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, dass eine derartige Nutzung des Zeichens „Patmondial“ keine kennzeichenmäßige Verwendung der Marke „Patmondia“ darstelle und insoweit keine Rechtsverletzung vorliege. Maßgeblich bei der Entscheidung war, ob die konkrete Nutzung als Herkunftshinweis aufzufassen ist oder lediglich eine Adressfunktion erfüllt. Bei der tatsächlichen Nutzung des Zeichens „patmondial“ war allerdings kein Herkunftshinweis zu entnehmen.</p>
<p>Dies galt selbst bei der Nutzung als Domainname, obgleich es sich gerade nicht um einen Fall wie eingangs geschildert gehandelt hat. Die Domain war nicht komplett inhaltslos, sondern sie führte zu einer anderen Domain, auf deren Webseite entsprechende Inhalte im Hinblick auf die Patentanwälte bereit gehalten wurden. Mithin handelte es sich um eine Durchgangsdomain. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Meinung vertreten, dass in dem vorliegenden Fall der Domainname gar nicht nach außen bekannt gemacht wird und auch entsprechend nicht in dem URL-Feld erscheine. Da selbst kein Inhalt für die Domain <a href="http://www.patmondial.de/">www.patmondial.de</a> bereit stand, habe die Domain somit nur eine Adressfunktion und nicht die erforderliche Herkunftsfunktion.</p>
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		<title>Domainrecht: Unerlaubte Werbung mit einer Domain</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Nov 2010 14:12:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In einer Entscheidung des BGH vom 01.09.2010, Az. StbSt (R) 2/10 hat der BGH die Möglichkeiten für Steuerberater, effektiv im Internet aufzutreten, erleichtert. Im konkreten Fall hatte ein Steuerberater die Domain steuerberater-suedniedersachsen.de registriert. Im Rahmen des Internetauftritts hat der Steuerberater seine Mitarbeiter vorgestellt, Informationen zu Veranstaltungen bereit gestellt und in einem geschlossenen Bereich den Mandanten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer Entscheidung des BGH vom 01.09.2010, Az. StbSt (R) 2/10 hat der BGH die Möglichkeiten für Steuerberater, effektiv im Internet aufzutreten, erleichtert.</p>
<p><span id="more-3694"></span></p>
<p>Im konkreten Fall hatte ein Steuerberater die Domain steuerberater-suedniedersachsen.de registriert. Im Rahmen des Internetauftritts hat der Steuerberater seine Mitarbeiter vorgestellt, Informationen zu Veranstaltungen bereit gestellt und in einem geschlossenen Bereich den Mandanten die Möglichkeit eröffnet, Unterlagen einzustellen. Der Steuerberater hat seine Internetseite entsprechend auf seinem Briefpapier, Visitenkarten etc. beworben.</p>
<p>Bei der streitgegenständlichen Domain handelt es sich um eine Wortkombination. Dabei ist der Begriff „Steuerberater“ ein Gattungsbegriff und der Begriff „suedniedersachsen“ eine Region.</p>
<p>Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen hat aufgrund der Nutzung dieser Domain berufliche Maßnahmen wegen eines Verstoßes gegen das Gebot gewissenhafter Berufsausübung gegen den Steuerberater verhängt.</p>
<p>Der BGH hat nunmehr entschieden, dass der Steuerberater aufgrund der Nutzung dieser Domain nicht gegen das Gebot gewissenhafter Berufsausübung verstoße.</p>
<p>Zum einen berühme sich der Steuerberater keiner Sonderstellung für den südlichen Teil von Niedersachsen. Der Verkehr wisse, dass nur eine Person sich diese Domain sichern könne. Zum anderen sei in der Nutzung der Domain keine Alleinstellungsbehauptung zu sehen. Der Verkehr wisse nämlich auch, dass im südlichen Teil von Niedersachsen mehr als ein Steuerberater tätig ist.</p>
<p>Ferner sei keine Gefahr der Kanalisierung der potenziellen Mandanten gegeben. Der Begriff „suedniedersachsen“ sei nicht präzise genug, um all jene potenziellen Mandanten gerade auf diese Seite zu locken.</p>
<p>Letztlich sei auch keine Gefahr der Irreführung vorhanden. Die Kammer für Steuerberater hat nämlich behauptet, die Internetnutzer würden hinter dieser Domain ein Verzeichnis der im südlichen Niedersachsen tätigen Steuerberater oder Ähnliches erwarten. Da die Seite selbst eine solche etwaige falsche Vorstellung korrigiert, sei letztendlich eine solche Irreführung damit ausgeräumt.</p>
<p>Durch dieses Urteil haben Steuerberater nunmehr etwas mehr Freiheit bei der Registrierung einer Domain. Ob im Einzelfall eine berufsrechtlich relevante Wettbewerbsrechtsverletzung vorliegt, kann jedoch nur anhand der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden. Im Zweifelsfall sollten Sie als Steuerberater vor der Domainregistrierung die Rechtslage von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen.</p>
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		<title>Domainrecht: Haftung des Domainverpächters</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Nov 2010 17:12:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Haftung für rechtswidrige Inhalte auf einer Webseite ist immer wieder problematisch. Dieser Problemkreis war auch wieder Thema bei einer gerichtlichen Streitigkeit, die das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden hatte. Der Kläger machte eine Urheberrechtsverletzung wegen einer unerlaubten Nutzung von Kartenmaterial geltend. Der Kläger nahm jedoch nicht den Betreiber der Webseite in Anspruch, sondern den Inhaber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Haftung für rechtswidrige Inhalte auf einer Webseite ist immer wieder problematisch. Dieser Problemkreis war auch wieder Thema bei einer gerichtlichen Streitigkeit, die das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden hatte.</p>
<p><span id="more-3552"></span></p>
<p>Der Kläger machte eine Urheberrechtsverletzung wegen einer unerlaubten Nutzung von Kartenmaterial geltend. Der Kläger nahm jedoch nicht den Betreiber der Webseite in Anspruch, sondern den Inhaber der Domain. Der Domaininhaber hatte die Domain an den Betreiber der Webseite verpachtet. Es stellte sich insoweit die Frage, ob der Domainverpächter wegen einer Rechtsverletzung auf der verpachteten Domain in Anspruch genommen werden kann.</p>
<p>Das Gericht stellte fest, dass der Domainverpächter die Möglichkeit habe, im Rahmen des Pachtvertrags etwaige Rechtsverstöße auf der Webseite zu unterbinden. Im Übrigen könne er nur insoweit für Rechtsverletzungen auf der Webseite haftbar gemacht werden, soweit er seine Prüfungspflichten verletzt habe. Das Gericht ging dabei davon aus, dass ein Domainverpächter grundsätzlich keine Prüfungspflichten habe. Etwas anderes gelte aber dann, wenn besondere Umstände für das Vorliegen von Prüfungspflichten bestehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Domainverpächter bereits Kenntnis von der Rechtsverletzung habe.</p>
<p>Der Domainverpächter war nämlich ein Unternehmen, das durch seinen Geschäftsführer vertreten wird. Dieser Geschäftsführer war gleichzeitig Inhaber eines einzelkaufmännischen Betriebs, und dieser einzelkaufmännische Betrieb war der Betreiber der Webseite. Insoweit wusste der Geschäftsführer des Domainverpächters, welche Inhalte der Betreiber der Webseite in das Internet gestellt hat.</p>
<p>Mit dieser Entscheidung will das Gericht den Missbrauch der Grundsätze der Störerhaftung verhindern. Es soll kein Unternehmen Kenntnis von einer Rechtsverletzung haben und gleichzeitig behaupten können, dass es von dieser Rechtsverletzung nichts weiß. Letztendlich ist es eine Frage des Einzelfalls, ob der Tatbestand einer Störerhaftung erfüllt ist. Gleichzeitig muss ein Domainverpächter darauf achten, dass, für den Fall, dass er für eine Rechtsverletzung auf der verpachteten Domain haftet, er Regress bei dem Betreiber der Webseite nehmen kann. Dies ist bei der Gestaltung des Pachtvertrags zu beachten.</p>
<p>OLG Köln, Urteil vom 19.03.2010, Az. 6 U 167/09</p>
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		<title>Domainrecht: Störerhaftung der DENIC</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Nov 2010 14:03:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[ Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat mit seiner Entscheidung am 17.06.2010 die Störerhaftung der DENIC erweitert (Az. 16 U 239/09). Bis dato war die Haftung der DENIC als Störer vom BGH festgelegt worden: Eine Störerhaftung kommt danach nur dann in Betracht, wenn der Störer seine Prüfungspflichten verletzt hat. Der Umfang der Haftung hängt dabei davon ab, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p> Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat mit seiner Entscheidung am 17.06.2010 die Störerhaftung der DENIC erweitert (Az. 16 U 239/09).</p>
<p><span id="more-3500"></span></p>
<p>Bis dato war die Haftung der DENIC als Störer vom BGH festgelegt worden: Eine Störerhaftung kommt danach nur dann in Betracht, wenn der Störer seine Prüfungspflichten verletzt hat. Der Umfang der Haftung hängt dabei davon ab, ob und inwieweit dem Störer eine Prüfung zuzumuten ist.</p>
<p>Generell sind dabei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.</p>
<p>Bei der DENIC bestehen bei der Erstregistrierung keine Prüfungspflichten. Jedoch können dann etwaige Prüfungspflichten entstehen, wenn die DENIC über die Verletzung der Rechte eines Dritten informiert wird. Selbst dann hat die DENIC aber keine umfassenden Prüfungspflichten. Die DENIC ist nur dann gehalten eine Domain zu löschen, wenn die DENIC ohne Weiteres zweifelsfrei erkennen kann, dass eine Rechtsverletzung vorliegt. Die Rechtsverletzung muss schlichtweg offenkundig sein.</p>
<p>Der BGH geht dann von einer solch offenkundigen Rechtsverletzung aus, wenn gegen den Inhaber der streitgegenständlichen Domain ein gerichtlicher Titel auf Unterlassung der Nutzung der Bezeichnung vorliegt. Alternativ kann von einer offenkundigen Rechtsverletzung dann ausgegangen werden, wenn der Domainname mit dem einer berühmten Marke identisch ist.</p>
<p>In dem vom OLG Frankfurt a.M. zu entscheidenden Streit konnte ein rechtskräftiger Titel auf Unterlassung gegen den Domaininhaber nicht vorgelegt werden. Der Domaininhaber hatte seinen Sitz in Panama. Der Rechtsinhaber hat daher den Admin-C der Domain unmittelbar als Verantwortlichen in Anspruch genommen. Der erwirkte Titel war deshalb gegen den Admin-C gerichtet. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass es in diesem Fall sinnvoll gewesen wäre, den Domaininhaber auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen und den Admin-C als Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. So wäre die Zustellung unproblematisch und der erforderliche Titel auf einfachem Wege zu bekommen gewesen.</p>
<p>Obwohl der Rechtsinhaber den Titel nicht vorlegen konnte, hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden, dass gleichwohl von einer offenkundigen Rechtsverletzung auszugehen sei, da die Namensrechtsverletzung sich geradezu aufdrängte. Bisweilen musste immer – wie bereits dargelegt – eine identische berühmte Marke vorliegen. Im konkreten Fall handelte es sich jedoch nur um eine Namensrechtsverletzung im Sinne von § 12 BGB. Denn bei dem Rechtsinhaber handelte es sich um den Freistaat Bayern, dessen Staatsgebiet in sieben Verwaltungsgebiete aufgeteilt ist. Der Domaininhaber in Panama hatte sich Top-Level-Domains eintragen lassen, die aus der Kombination „regierung-„ und dem Namen eines der Verwaltungsgebiete bestanden, z.B. regierung-oberbayern.de.</p>
<p>Der Rechtsinhaber konnte sich zwar nicht auf etwaige Rechte einer berühmten Marke berufen. Aber bei der Domainnamen-Kombination mit dem Bestandteil „regierung“ sei klar, dass sich hinter diesem Namen eine staatliche Stelle verbirgt. Aufgrund der staatlichen territorialen Bestimmung der Bezeichnung sei eine Zuordnungsverwirrung gegeben. Unerheblich war auch für das Gericht, dass die Behördenbezeichnungen korrekt eigentlich jeweils „Regierung von xxx“ lauten und nicht nur „Regierung xxx“, entsprechend des Domainnamens. Der Bestandteil „von“ präge nicht den Namen, so dass die erforderliche Identität noch vorhanden sei.</p>
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		<title>Unternehmensnamen und Unterscheidungskraft II</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2009/06/24/unternehmensnamen-und-unterscheidungskraft-ii/</link>
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		<pubDate>Wed, 24 Jun 2009 10:50:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Fortsetzung von Teil I: Nach der Rechtsprechung des EUGHs und des BGHs (EUGH Gruhr International 2001, 756 – Easybank -; BGH Grur 97,469 – Netcom -) besteht Unterscheidungskraft schon dann, wenn eine Bezeichnung mehrdeutig und an sich interpretationsbedürftig ist. Hier wie im Markenrecht kommt es darauf an, für welchen Produkt- oder Dienstleistungsbereich das Kennzeichen eingesetzt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Fortsetzung von Teil I:<br />
Nach der Rechtsprechung des EUGHs und des BGHs (EUGH Gruhr International 2001, 756 – Easybank -; BGH Grur 97,469 – Netcom -) besteht Unterscheidungskraft schon dann, wenn eine Bezeichnung mehrdeutig und an sich interpretationsbedürftig ist. Hier wie im Markenrecht kommt es darauf an, für welchen Produkt- oder Dienstleistungsbereich das Kennzeichen eingesetzt werden soll. So wurde der Begriff „Immo Data“ für schutzfähig gehalten, weil dem Begriff alleine nicht klar entnommen werden konnte, ob sich das Unternehmen mit Computerprogrammen oder tatsächlich mit Immobilienverkäufen befasste. Die Gerichte sind zum Teil aber auch enger in der Auslegung: Eine beschreibende Benutzung liegt zum Beispiel schon dann vor, wenn die beschreibende Bedeutung neben anderen besonders naheliegt. Unsere Domain – anwaltskanzlei online – ist nicht ausreichend unterscheidungskräftig, weil sie im Grundsatz nur sagt, dass Anwaltsdienstleistungen über das Internet &#8211; nämlich online – erbracht werden. Deswegen haben Unternehmenskennzeichen, die den Gegenstand des Unternehmens verdeutlichen sollen, auch kaum eine Chance, zugelassen zu werden. Wer als Malermeister sein Unternehmen Malerwerkstatt nennt, wird nicht an der IHK vorbei kommen, genauso wenig derjenige, der den Begriff Festspielhaus für Dienstleistungen im kulturellen Bereich anbieten will.</p>
<p><span id="more-1232"></span></p>
<p>Ortsbezeichnungen sind dann glatt beschreibend, wenn sie lediglich als Hinweis auf den Sitz des Unternehmens bewertet werden. Der Begriff Anwaltskanzlei Hamburg ist zum Beispiel glatt beschreibend. Etwas anderes gilt dann, wenn die Angabe des Ortes genau nicht als Hinweis auf den Sitz des Unternehmens verstanden werden muss. So hat das sich in Hamburg befindliche Restaurant „ Nil“ bestimmt einen Namen gewählt, der unterscheidungskräftig ist.<br />
Familiennamen sind per se immer unterscheidungskräftig. Das gilt nach der BGH Rechtsprechung sowohl für Allerweltsnamen als auch für Namen, die nur selten vorkommen.<br />
Für Phantasienamen oder fremdsprachige Begriffe gilt das unter dem Stichwort „Unterscheidungskraft“ Gesagte. Die Unterscheidungskraft steigt, je mehr/näher die Bezeichnung nicht an das Tätigkeitsgebiet des Unternehmens angelehnt ist. Das Gleiche gilt für fremdsprachige Kennzeichen, wenn sie ohne Weiteres von dem deutschen Verkehrsteilnehmer verstanden werden können. Zumal bei englischen Begriffen sollte hier Vorsicht angewendet werden. Hier gibt es eine Reihe von sehr schwierigen Abgrenzungsfragen.</p>
<p>Weiter im dritten und letzten Teil</p>
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		<title>Domainrecht: Kennzeichenrecht</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2009/03/20/domainrecht-kennzeichenrecht/</link>
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		<pubDate>Fri, 20 Mar 2009 10:08:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Marken, geschäftliche Bezeichnungen und Titel Bei der Registrierung einer Domain müssen die Rechte Dritter beachtet werden, da Konflikte mit schon bestehenden Kennzeichnungsrechten wie Marken, geschäftliche Bezeichnungen und Titel vermieden werden sollten.  Markenschutz entsteht durch die Eintragung in ein Register, durch Verkehrsgeltung oder durch notorische Bekanntheit. Da es schwierig ist nachzuweisen, dass ein Zeichen den Status [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Marken, geschäftliche Bezeichnungen und Titel</strong></p>
<p>Bei der Registrierung einer Domain müssen die Rechte Dritter beachtet werden, da Konflikte mit schon bestehenden Kennzeichnungsrechten wie Marken, geschäftliche Bezeichnungen und Titel vermieden werden sollten. </p>
<p><span id="more-819"></span></p>
<p>Markenschutz entsteht durch die Eintragung in ein Register, durch Verkehrsgeltung oder durch notorische Bekanntheit. Da es schwierig ist nachzuweisen, dass ein Zeichen den Status einer Marke durch Verkehrsgeltung erlangt hat, wird der Markenschutz in der Regel durch die Eintragung in ein Register erlangt. In Deutschland führt das Deutsche Patent- und Markenamt das Register. Allerdings kann ein Zeichen auch als Gemeinschaftsmarke durch die Registrierung bei dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante, Spanien, EU-weiten Schutz erlangen. Eine ausländische Marke kann über eine internationale Registrierung aufgrund des Madrider Abkommens bzw. Madrider Protokolls über die World Intellectual Property Organisation in Genf, Schweiz, für Deutschland Schutz erlangen. </p>
<p>Hingegen kann der Schutz einer geschäftlichen Bezeichnung einfach durch die Nutzung der Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr erlangt werden. Allerdings kann der territoriale Schutzbereich einer geschäftlichen Bezeichnung durchaus begrenzt sein. Die Frage hängt von dem Zweck und Zuschnitt des Unternehmens ab. Eine Vielzahl von Unternehmen ist nur auf eine lokale oder regionale Tätigkeit ausgerichtet, ohne dass eine Ausweitung oder Expansion geplant ist. Hier ist zu beachten, dass allein die Registrierung und Nutzung einer Domain – die naturgemäß in dem gesamten Bundesgebiet aufgerufen werden kann – nicht dazu führen muss, dass diese lokale oder regionale Tätigkeit unbedingt ausgeweitet werden soll. Die regionale Tätigkeit kann sich gleichwohl auf einen räumlichen Bereich beschränken und auf der sich Homepage niederschlagen, siehe BGH GRUR 2005, 262, 263 – soco.de.</p>
<p>Nach § 5 Abs. 1 MarkenG sind auch Werktitel geschützt. Ein Werktitel hat im Gegensatz zu einer Marke keine Herkunftsfunktion, sondern dient der Unterscheidung von Werken und ist primär inhaltsbezogen. Als Werktitel gelten die Titel von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken und ähnlichen Werken. Inzwischen ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass der Titel eines Softwareprogramms ebenfalls unter diesen Begriff fällt. </p>
<p>Sofern Sie eine Domain registrieren lassen, die identisch mit einem älteren Zeichen ist oder Ähnlichkeit mit einem älteren Zeichen aufweist, kann eine Verwechslungsgefahr bestehen und somit ein Verletzungstatbestand nach §§ 14, 15 MarkenG erfüllen.  </p>
<p>Eine Kollision kann jedoch generell nur dann angenommen werden, wenn die Registrierung einer Domain ein Handeln im geschäftlichen Verkehr darstellt. Wird die Domain zur Abrufung einer Website, die der Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit dient, so kann von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr gesprochen werden. Wissenschaftliche, politische, soziale, kirchliche, verbraucheraufklärende oder private Zwecke dürfen verfolgt werden. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist hingegen nicht erforderlich, um ein Handeln im geschäftlichen Verkehr anzunehmen, siehe Bräutigam/Leopold, Online-Recht, B II Domains, Rdnr. 46. </p>
<p>Zweifelhaft ist die Situation, wenn ein Domainname lediglich (von einer Privatperson) registriert ist, jedoch die Website noch nicht mit einem Inhalt belegt ist. Welcher Zweck vom Inhaber verfolgt wird, lässt sich in diesem Fall nicht ohne weiteres ermitteln. Das Landgericht München hat ein Urteil erlassen, wonach die Registrierung einer Domain, die noch nicht mit Inhalten versehen ist, noch nicht im geschäftlichen Verkehr handelt, da keine Adressfunktion gegeben sei, siehe Urteil des LG München vom 18.März 2004, Az.: 17 HK 0 16815/03. In der Regel ist in einem solchen Fall sowieso nicht von einer Markenrechtsverletzung auszugehen, da die inhaltlose Website, gegebenenfalls mit Baustellenschild, keine markenmäßige Nutzung darstellt.  </p>
<p>Soweit der Domaininhaber die Seite mit Werbung belegt oder die Domain zum Zwecke des Weiterverkaufs registriert hat, kann überwiegend von einer gewerblichen Nutzung ausgegangen werden. Wenn es sich um eine missbräuchliche Registrierung handelt, dann kommt es gegebenenfalls nicht auf kennzeichenmäßige Nutzung an. Hier wird sich der Anspruch auf einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch stützen.</p>
<p><strong>Verwechslungsgefahr</strong></p>
<p>Die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, hängt von vielen Faktoren ab und kann nur aus dem jeweils konkreten Fall festgestellt werden.</p>
<p>Zu dem Thema Verwechslungsgefahr gibt es unzählige Gerichtsentscheidungen und Aufsätze und füllt die Seiten der Markengesetzkommentare. Folgende Grundsätze sind dabei zu beachten: </p>
<p>- Zweck des Markenschutzes ist es, die Herkunftsfunktion zu gewährleisten. Das heißt, dass der Verkehr über das Zeichen die Ursprungsidentität erkennen lassen soll, ohne dass es zu einer Verwechslung mit den Erzeugnissen eines anderen Unternehmens kommt, siehe EuGH, GRUR 1998, 992 &#8211; Canon. </p>
<p>- Der Begriff Verwechslungsgefahr ist eng auszulegen, siehe EuGH, GRUR 1998, 387 &#8211; Sabel. </p>
<p>- Ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, ist in jedem Einzelfall individuell unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen, siehe z.B. BGH, GRUR 2002, 1067 – DKV/OKV oder BGH, GRUR 2002, 808, 811 – Frühstücksdrink I. Es gibt zwar allgemeine Grundsätze und typische Fallkonstellationen, aber im konkreten Fall kann man nicht einfach auf die eine oder andere Regel zurückgreifen und verallgemeinern.</p>
<p>- Die drei Hauptfaktoren für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind 1) die Ähnlichkeit der Zeichen, 2) die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und 3) die Kennzeichnungskraft der geltend gemachten Marken. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselbeziehung, z.B. BGH, GRUR 2002, 1067 – DKV/OKV oder BGH, GRUR 2002, 808, 811 – Frühstücksdrink I. Kennzeichnungskraft ist die Eignung eines Zeichens, sich dem Verkehr aufgrund seiner Eigenart und &#8211; ggf. durch Benutzung &#8211; erlangten Bekanntheitsgrades als Marke einzuprägen.</p>
<p>- Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist die Verkehrsauffassung maßgeblich, siehe EuGH, GRUR 1998, 387 &#8211; Sabel. Damit sind die aktuellen und potentiellen Abnehmer gemeint. Allerdings ist zu beachten, dass das Gericht aufgrund eigener Sachkunde feststellen kann, wie der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher das Zeichen wahrnimmt, siehe z.B. BGH, GRUR 1995, 354, 357 – Rügenwalder Teewurst.</p>
<p>- Der Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen ist maßgeblich. Dieser Grundsatz wurde vom EuGH entwickelt und vom BGH übernommen, siehe BGH, GRUR 1996, 198 – Springende Raubkatze. Unter Umständen ist es jedoch möglich, dass ein Bestandteil eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft hat. Bei einer Übereinstimmung dieses prägenden Bestandteils kann eine Verwechslungsgefahr zwischen den Gesamtzeichen zu bejahen sein, siehe BGH, GRUR 2000, 233, 234 – Rausch/Elfi Rauch.</p>
<p>- Die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen muss im Einzelfall ermittelt werden. Dabei sind Kriterien wie Art, Verwendungszweck, Nutzung und Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen heranzuziehen, siehe BGH, GRUR 2001, 507, 508 – Evian/Revian. Die Zugehörigkeit zur selben Gebührenklasse des Deutschen Patent- und Markenamtes ist dabei unerheblich. Im Bereich der Datenverarbeitung kann z.B. nicht mehr automatisch davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich eine Branchennähe bei allen Anbietern vorliegt. Es hängt letztendlich davon ab, ob sich die Konkurrenten auf dem Gebiet überschneiden, siehe BGH, GRUR 2005, 262, 263 – soco.de.</p>
<p>Diese Grundsätze sind auch im Rahmen einer Kollision zwischen einem Domainnamen und einer Marke bzw. geschäftlichen Bezeichnung zu beachten. Allerdings sind auch folgende Besonderheiten hervorzuheben: </p>
<p>- Bei der Ähnlichkeitsprüfung der sich gegenüberstehenden Zeichen ist allein die Second-Level-Domain maßgebend, da die Top-Level-Domain wie z.B. .de, .com oder .net wegen fehlender Kennzeichnungskraft ohne Bedeutung ist.</p>
<p>- Das gedanklich In-Verbindung-bringen kann eine Verwechslungsgefahr auslösen. Dies ist der Fall, wenn der Verkehr glaubt, dass der Markenrechtsinhaber und der Domaininhaber miteinander verbunden sind. Dies kann durch den Domainnamen selbst oder auch in Verbindung mit Verweisen und Links von der Homepage auf die Homepage des Markenrechtsinhabers geschehen. </p>
<p>- Es muss auch eine gewisse Branchennähe zwischen dem Kennzeicheninhaber und der Domain bestehen. Da eine Domain nicht automatisch auf eine bestimmte Branche hinweisen muss, kann allein die Registrierung der Domain nicht immer zu einer Verwechslungsgefahr führen. Ist die Webseite mit Inhalt gefüllt, wird jedoch schnell zu ermitteln sein, ob die Parteien in identischen oder ähnlichen Branchen tätig sind. </p>
<p>Das Markengesetz sieht jedoch vor, dass die Nutzung eines Kennzeichens verboten sein kann, auch wenn keine Branchennähe vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Nutzung des fremden Kennzeichens eine Rufausbeutung oder eine Behinderung darstellt. Zu beachten ist, dass diese Regelung nur für „bekannte“ Kennzeichen gilt. Eine Rufausbeutung liegt vor, wenn der Domaininhaber diese Domain nutzt, um erhöhte Aufmerksamkeit zu erlangen, und dadurch die Wertschätzung der eigenen Waren und/oder Dienstleistungen gesteigert wird. Die Nutzung darf aber nicht nur eine Ausbeutung oder Beeinträchtigung darstellen, sondern muss auch noch in unlauterer Weise erfolgen.</p>
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		<title>Domainrecht: Zeichen Vorgaben/Nummer Kombinationen</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Mar 2009 10:04:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Denic eG hat bestimmte Vorgaben für die Vergabe von Domainnamen festgelegt. Nach einer Denic-Richtlinie muss eine Domain aus zwischen 3 und 63 Buchstaben, Zahlen oder Bindestrichen bestehen. Nach dem Urteil des OLG Frankfurt vom 29.04.2008, Az. 11 U 32/05, kann aber ein Anspruch auf Vergabe eines zweistelligen Zeichens bestehen. In diesem Urteil ging es [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Denic eG hat bestimmte Vorgaben für die Vergabe von Domainnamen festgelegt. Nach einer Denic-Richtlinie muss eine Domain aus zwischen 3 und 63 Buchstaben, Zahlen oder Bindestrichen bestehen. Nach dem Urteil des OLG Frankfurt vom 29.04.2008, Az. 11 U 32/05, kann aber ein Anspruch auf Vergabe eines zweistelligen Zeichens bestehen. In diesem Urteil ging es um den Automobilhersteller Volkswagen, der sich gegenüber seine Konkurrenten, wie z.B. BMW, benachteiligt fühlte. Nach der Vergaberegelung der Denic war es VW nicht möglich, die Domain www.vw.de registrieren zu lassen, während der Konkurrent www.bmw.de registrieren lassen konnte. Nach der Auffassung des Gerichts sei die Ungleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und daher wettbewerbswidrig. Die Vergabe einer zweistelligen Domain sei auch technisch möglich. VW wurde daher ein kartellrechtlicher Anspruch zugesprochen. </p>
<p><span id="more-815"></span></p>
<p>Nach der Denic Vergaberichtlinie muss die Domain mit einem Buchstaben oder einer Zahl beginnen und enden. Die Domain muss aber mindestens 1 Buchstaben beinhalten. Es ist gleichgültig, ob die Buchstaben klein oder groß geschrieben werden und es ist nunmehr möglich Sonderzeichen und Umlaute zu benutzen, wobei einige Zeichen gleichwohl noch von der Nutzung innerhalb einer Domain nicht gestattet sind. So sind Toplevel-Domains, wie z.B. com oder org, von der Registrierung ausgeschlossen. Deutsche KFZ-Kennzeichen können ebenfalls nicht registriert werden. </p>
<p>Zu beachten ist allerdings, dass Domains zunächst technische Angaben sind. Internet-Adressen sind eigentlich mehrstellige Nummern, die aber nicht verständlich sind und auch keine Wiedererkennungswert haben. Deswegen werden sie mit Buchstaben-Kombinationen überschrieben. Die in “Domainnamen” umgewandelte IP Adressen dienen daher eigentlich der Identifizierung eines bestimmten Rechners und nicht der Identifizierung einer bestimmten Person. Da die Namen grundsätzlich frei wählbar sind und diese Namen grundsätzlich mit einer bestimmten Website, dessen Inhaber und/oder einen bestimmten Inhalt verbunden werden, hat die umgewandelte Zahlenkombination eine viel größere Bedeutung erlangt. </p>
<p>Der wirtschaftliche Wert einer Domain lässt sich leider nur sehr schwer beziffern.</p>
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		<title>Domainrecht &#8211; Rechtsgrundlagen</title>
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		<pubDate>Mon, 24 Nov 2008 08:48:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Domainrecht wird in Deutschland und in der EU nicht gesondert gesetzlich geregelt. Es gibt also keine Gesetze, die sich speziell mit Domains befassen. Grundsätzlich gilt für Interessenkonflikte, die vor den deutschen Gerichten ausgefochten werden die Anwendbarkeit der allgemeinen Regelung: also der §§ 14, 15 Markengesetz (MarkenG), § 12  Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 823 Abs. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Domainrecht wird in Deutschland und in der EU nicht gesondert gesetzlich geregelt. Es gibt also keine Gesetze, die sich speziell mit Domains befassen. Grundsätzlich gilt für Interessenkonflikte, die vor den deutschen Gerichten ausgefochten werden die Anwendbarkeit der allgemeinen Regelung: also der §§ 14, 15 Markengesetz (MarkenG), § 12  Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 823 Abs. 1, 826 BGB, §§ 1, 3, 4 und 5 Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG). Ob eine besondere Kodifikation des Domainrechts sinnvoll wäre, mag an dieser Stelle dahingestellt sein. Die deutsche Rechtsprechung hat sich in den Anfangstagen sehr schwer getan, die Internetdomains sachgerecht einzugrenzen. In vielen Fällen wurden schlicht die alten Gesetzes des Markengesetzes, die nie für die Interessenkonflikte des Internets gedacht waren, auf Domainstreitigkeiten angewendet. Das Ergebnis war eine Vielzahl von seltsamen Entscheidungen, die mitnichten Einzelfallgerechtigkeit beinhalteten. Diese Fälle sind aber im abnehmen begriffen. Es gibt Dinge, die es nur im Internet gibt. Das Ergebnis des Fehlens gesetzlicher Kodifikation bedeutet im Prinzip, dass der Rechtssuchende auf die Entscheidung der Judikatur angewiesen ist. Sofern  Leitsatzentscheidungen des BGHs oder anderer Instanzgerichte fehlen, ist die Rechtslage unklar. In diesen Fällen sollte man sich tatsächlich überlegen, ob ein Rechtsstreit um eine Internetdomain lohnt.</p>
<p><span id="more-459"></span></p>
<p>Das Verhältnis der einzelnen Ansprüche untereinander ist schnell geklärt: Im geschäftlichen Verkehr ist das Markenrecht anwendbar. Dies gilt hier wie auch außerhalb des Internets. Wo das Markengesetz nicht greift, kommen die allgemeinen namensrechtlichen Regelungen zur Geltung. In Ausnahmefällen können auch Vorschriften des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb zur Anwendung gelangen, zum Beispiel wenn im geschäftlichen Verkehr durch den Inhalt der Domain über geschäftliche Verhältnisse getäuscht wird. Im wesentlichen aber fußt das deutsche Domainrecht auf drei Säulen: Den §§ 12 BGB, 4, 14 MarkenG und 5, 15 MarkenG.</p>
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		<title>Domainrecht &#8211; Einführung und Rechtsnatur</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Nov 2008 14:35:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Einleitung Die Entwicklungen im Internet sind seit dessen Entstehung in einem rasanten Tempo erfolgt. Der Gesetzgeber, gleichgültig ob es sich um den deutschen oder europäischen Gesetzgeber handelt, hat sich immer bemüht, dieser Entwicklung mit neuen Gesetzesänderungen zu folgen. Insbesondere in Bezug auf Verbraucher- und Datenschutz werden die Gesetze regelmäßig überarbeitet und/oder grundlegend neu gestaltet.  Dieser [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Einleitung</strong></p>
<p>Die Entwicklungen im Internet sind seit dessen Entstehung in einem rasanten Tempo erfolgt. Der Gesetzgeber, gleichgültig ob es sich um den deutschen oder europäischen Gesetzgeber handelt, hat sich immer bemüht, dieser Entwicklung mit neuen Gesetzesänderungen zu folgen. Insbesondere in Bezug auf Verbraucher- und Datenschutz werden die Gesetze regelmäßig überarbeitet und/oder grundlegend neu gestaltet. </p>
<p><span id="more-363"></span></p>
<p>Dieser Trend gilt allerdings nicht für den Bereich “Domains”.  Vielmehr muss hier auf die bestehenden Gesetze zurückgegriffen werden. Wo diese Gesetze lückenhaft sind oder einfach nicht passen, muss die Rechtsprechung eingreifen und eine praktische und/oder eine faire Lösung schaffen. Die Darstellung des Domainrechts ist daher eine Darstellung der aktuellen Rechtsprechung in diesem speziellen Gebiet. </p>
<p><strong>Rechtsnatur der Domain</strong></p>
<p>Namenrechte werden von Juristen normalerweise als sogenannte absolute Rechte betrachtet. Gleich dem Eigentum gewähren sie dem Inhaber ein exklusives Recht, von einem anderen die Unterlassung eines solchen Namens oder Kennzeichens zu verlangen. Domainnamen als solches gehören nicht zu dieser Gruppe, siehe BGH GRUR 2002, 622, 626. Nach unserer Auffassung ist ein Domainname das Derivat einer relativen Rechtsbeziehung zwischen dem Inhaber der Domain und der Vergabestelle. So wird mir z.B. ein relatives Recht, den Namen anwaltskanzlei-online.de zu nutzen, gewährt. Relativ ist dieses Recht deswegen, weil es mir nur im Verhältnis zur Vergabestelle zusteht, aber keine weiterreichenden Rechte gewährt, siehe BVerfG GRUR 2005, 261, 262 – ad-acta.de.</p>
<p>Diesen Ansatz zu wählen hat zwei wichtige Konsequenzen: Zum einen gewährt die Nutzung einer Domain einer juristischen oder natürlichen Person noch kein Recht, von einem anderen die Unterlassung der Nutzung eines Namens, einer  Marke oder eines Firmenkennzeichens zu beanspruchen. Wie der BGH immer wieder betont hat, kommt einer Internetdomain nur unter bestimmten Umständen die gleiche Qualität wie ein Name zu. So kann dann, wenn auf einer Internetdomain ein bestimmter Inhalt veröffentlicht ist – z. B. Texte – Werktitelschutz zukommen. Ein solcher Werktitelschutz gibt dem Inhaber des Werktitels wiederum das Recht, von anderen Menschen oder Unternehmen die Unterlassung der Nutzung eines identischen oder ähnlichen Titels zu verlangen. Nicht schon die Registrierung einer Domain, sondern erst deren konkrete Nutzungsart verleiht dem Inhaber der Domain einen Anspruch.</p>
<p>Der zweite Grund dafür, die eigentliche Rechtsnatur der Internetdomain immer wieder zu betonen besteht darin, dass in der Rechtsprechung die Namensfunktion der Internetdomain immer wieder hervorgehoben wird. Konsequent wird von dem juristischen Laien aber nicht unterschieden, ob eine Domain tatsächlich eine Namensfunktion hat oder einem Namen gleichgesetzt wird. Diese Gleichsetzung ist aus den oben genannten Gründen schlicht falsch. Ein Namenrecht gewährt dem Inhaber bestimmte Ansprüche. Die juristische Qualifikation der Domain als Namensrecht gibt dem Juristen lediglich den Hinweis, mit welchen Normen er Interessenkonflikte lösen soll. Aus diesem Grund werden Rechtsstreitigkeiten über Internetdomains nach den Grundsätzen des Markenrechts und des Namensrechtes entschieden; mit dieser Aussage bekräftigt der Jurist nur seine Ansicht, nach welchem Normensystem er Rechtsstreitigkeiten entscheiden will. Es bleibt gleichwohl beim Grundsatz, dass die Registrierung einer Domain bei der DENIC oder einer anderen NIC nicht bedeutet, dass man bestimmte Ansprüche gegen andere Menschen durchsetzen kann.</p>
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		<item>
		<title>Rechtsverletzung und Erstbegehungsgefahr</title>
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		<pubDate>Mon, 13 Oct 2008 14:19:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[Marke]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Registrierung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungsanspruch]]></category>
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		<description><![CDATA[Einführung  Bei der Registrierung einer Domain und der Anmeldung einer Marke ist Vorsicht geboten: In beiden Fällen muss der Inhaber der Domain oder einer Marke immer darauf achten, dass er nicht die älteren Rechte eines Dritten verletzt. Sofern der Inhaber keine Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt und dabei festgestellt hat, dass die Rechte Dritter nicht durch das gewählte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Einführung </strong></p>
<p>Bei der Registrierung einer Domain und der Anmeldung einer Marke ist Vorsicht geboten: In beiden Fällen muss der Inhaber der Domain oder einer Marke immer darauf achten, dass er nicht die älteren Rechte eines Dritten verletzt. Sofern der Inhaber keine Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt und dabei festgestellt hat, dass die Rechte Dritter nicht durch das gewählte Zeichen verletzt werden, kann der Inhaber auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen werden, sofern ein Verletzungsfall vorliegt. Insoweit reicht eine „Internetrecherche“ oder eine Recherche auf der Seite des Deutschen Patent- und Markenamtes nicht aus. Weder die Denic eG noch das Deutsche Patent- und Markenamt übernehmen diese Aufgabe bei dem Registrierungsverfahren. </p>
<p><span id="more-298"></span></p>
<p><strong>Tatbestand</strong></p>
<p>In einem vom BGH zu entscheidenden Fall wurde der Inhaber der Domains „metrosex“, „metrosexuality“ und „metro-sex“ auf Unterlassung und Löschung der Domains in Anspruch genommen. Der Inhaber dieser Domains wurde vom Rechtsinhaber der Marke „Metro“ in Anspruch genommen. Dieser ist dafür bekannt, dass konsequent gegen jede Nutzung des Bestandteils „Metro“ vorgegangen wird und dieses auch regelmäßig mit Erfolg. </p>
<p>Zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte nicht nur die Domains registriert hat, sondern dass sie auch im Jahre 2004/2005 Inhaberin der Marke „Metrosex“ war. Aufgrund einer Verzichtserklärung wurde die Marke gelöscht. Die Domains selbst wurden zwar registriert, waren aber inhaltslos.</p>
<p>Die Revision der Beklagten war erfolgreich. </p>
<p><strong>Unterlassungsanspruch</strong></p>
<p>Der Unterlassungsanspruch der Klägerin setzt nämlich voraus, dass eine Rechtsverletzung vorliegt oder zumindest die Erstbegehungsgefahr gegeben ist. Eine Rechtsverletzung war nicht gegeben, da allein die Registrierung einer Domain nicht als Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr gilt. Eine Erstbegehungsgefahr kann auch einen Unterlassungsanspruch begründen. Hierfür müssen aber ernsthafte und greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beklagte sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten wird. Dabei muss sich die drohende Verletzungshandlung konkret abzeichnen, so dass das Gericht prüfen kann, ob sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Marken- und/oder Kennzeichenrechtsverletzung erfüllt sind.</p>
<p>Insoweit war der BGH der Ansicht, dass diese konkreten Merkmale nicht gegeben waren. Obgleich die Beklagte als kaufmännisches Unternehmen die Domains angemeldet hatte, war das Gericht nicht davon überzeugt, dass eine Rechtsverletzung drohte. Es war nicht auszuschließen, dass die Bezeichnung „metrosexuell“ oder „metrosexualität“ nicht als beschreibende Angaben verwendet werden sollten, nämlich als Beschreibung eines neuen Männertyps. </p>
<p>Ferner konnte die Klägerin keine markenrechtliche Nutzung aus der Tatsache herleiten, dass die Beklagte die Zeichen als Marke registriert hatte. Ähnlich wie bei Domains gilt die Anmeldung und Registrierung einer Marke noch nicht als Nutzung und insoweit nicht als Verletzungshandlung. Für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch fehlte es ebenfalls an der Erstbegehungsgefahr. Die Erstbegehungsgefahr liegt zwar normalerweise vor, wenn eine Marke angemeldet und registriert wird. Dadurch dass die Beklagte jedoch auf die Marke verzichtet hatte und diese wieder gelöscht wurde, war die Erstbegehungsgefahr beseitigt worden. Denn im Gegensatz zu einer tatsächlichen Verletzungshandlung, bei der die Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden kann, reicht bei der Erstbegehungsgefahr ein actus contrarius. Dieser war durch die Verzichtserklärung gegeben. </p>
<p>BGH – Urteil vom 13.03.2008, Az. I ZR 151/05</p>
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