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Domainrecht: Namensanmaßung durch Registrierung

Eine ältere Entscheidung des Hans. OLG zum Thema Domainrecht, die kurz geschildert werden soll. Im vorliegenden Fall wurde die Internetadresse telekom-bundesliga. eu durch einen Dritten registriert, wogegen sich die Telekom wehrte und Recht bekam. Das Hanseatische Oberlandesgericht erkannte, daß der Schutz des Namensrechts aus § 12 BGB auch dann für Unternehmen gelte, aus dem heraus es gegen andere vorgehen kann, die den Namen des Unternehmens unberechtigt benutzen. Das ist deshalb wichtig, weil Ansprüche aus dem Markenrecht immer eine geschäftliche Tätigkeit voraussetzen. In diesem Fall war die Domain nur registriert und wir können sicher sein, daß sich der Beklagte mit dem Einwand wehrte, es ginge ihm nicht um das liebe Geld, sondern er nutze die Seite rein privat. Sofern dies der Fall ist, kann man mit Ansprüchen aus dem § 12 BGB Erfolg haben, weil wie das Gericht ausführt, weil der Schutz des Unternehmenskennzeichens nur da vorliege, wo ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Wenn Sie nun beim Lesen das Gefühl haben, ich würde im Wege einer petitio principi – eines Zirkelschlusses – argumentieren, haben Sie völlig Recht. Ich verdeutliche nur, wie das Gericht argumentiert hat. Es sagt, wenn der Schutz aus dem Markengesetz nicht ausreicht, um das Recht eines Unternehmens zu schützen weil dies ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraussetzt, dann neben wir eben das BGB welches genau diese Voraussetzung nicht hat. Um nicht missverstanden zu werden, es geht mir hier nicht darum, Domaingrabbing zu schützen, aber das Gericht argumentiert schon sehr im Wege des “ich will, also ist es”. Daß das von der Bewertung von der Gewichtung her richtig ist – denn was wollte man wohl sonst mit einer Domain dieses Namens, wenn nicht Geld verdienen – steht auf einem anderen Blatt.

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Domainrecht: Zuständigkeit der deutschen Gerichte und Anwendbarkeit des deutschen Rechts

Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte wird grundsätzlich in den §§ 12 ff. ZPO geregelt. Ergänzend greifen die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuGVVO), sofern diese vorrangigen völkerrechtlichen Regelungen anwendbar sind. Sowohl nach der ZPO als auch nach dem EuGVVO ist im Falle von Marken- und Wettbewerbsrechtsverletzungen die Zuständigkeit der deutschen Gerichte eröffnet, wenn der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung eingreift. Dies bedeutet, dass entweder der Begehungs- oder der Erfolgsort der unerlaubten Handlung in Deutschland sein muss. 

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Domainrecht: Kennzeichenrecht

Marken, geschäftliche Bezeichnungen und Titel

Bei der Registrierung einer Domain müssen die Rechte Dritter beachtet werden, da Konflikte mit schon bestehenden Kennzeichnungsrechten wie Marken, geschäftliche Bezeichnungen und Titel vermieden werden sollten. 

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Domainrecht: Zeichen Vorgaben/Nummer Kombinationen

Die Denic eG hat bestimmte Vorgaben für die Vergabe von Domainnamen festgelegt. Nach einer Denic-Richtlinie muss eine Domain aus zwischen 3 und 63 Buchstaben, Zahlen oder Bindestrichen bestehen. Nach dem Urteil des OLG Frankfurt vom 29.04.2008, Az. 11 U 32/05, kann aber ein Anspruch auf Vergabe eines zweistelligen Zeichens bestehen. In diesem Urteil ging es um den Automobilhersteller Volkswagen, der sich gegenüber seine Konkurrenten, wie z.B. BMW, benachteiligt fühlte. Nach der Vergaberegelung der Denic war es VW nicht möglich, die Domain www.vw.de registrieren zu lassen, während der Konkurrent www.bmw.de registrieren lassen konnte. Nach der Auffassung des Gerichts sei die Ungleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und daher wettbewerbswidrig. Die Vergabe einer zweistelligen Domain sei auch technisch möglich. VW wurde daher ein kartellrechtlicher Anspruch zugesprochen. 

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Unterlassungsanspruch wegen der Registrierung einer Domain?

Vor dem Landgericht Hamburg wurde erneut eine domainrechtliche Problematik entschieden. 

Die Klägerin war Inhaber der Marke „area 45 cycles“. Der Beklagte hatte (wohl) diverse Topleveldomains mit diesem Zeichen angemeldet, obgleich ihm keine eigenen Rechte an diesem Zeichen zustanden.* Bei der .com Domain war auch ein Angebot des Beklagten hinterlegt, das sich an Deutsche richtete. Die anderen Domains waren ohne Inhalt. 

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Domainrecht – Toplevel Domains und Zeichen Vorgaben

Toplevel Domains

Wesentlicher Bestandteil einer jeden Internet-Adresse ist die Toplevel Domain. Die in den U.S.A. basierte Organisation ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) akkreditiert bestimmte Registrars, die für die Vergabe von Country-Code Toplevel Domains und Generic Toplevel Domains verantwortlich sind. Die Country-Code  Toplevel Domains werden durch entsprechenden Länderkürzel, wie z.B. de für Deutschland, fr für Frankreich und uk für Großbritannien, gekennzeichnet. Unter Generic Toplevel Domains versteht man generelle Abkürzung für bestimmte Tätigkeitsbereiche wie z.B. com für Commercial, biz für Business, info für information usw. 

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Domainrecht – Rechtsgrundlagen

Das Domainrecht wird in Deutschland und in der EU nicht gesondert gesetzlich geregelt. Es gibt also keine Gesetze, die sich speziell mit Domains befassen. Grundsätzlich gilt für Interessenkonflikte, die vor den deutschen Gerichten ausgefochten werden die Anwendbarkeit der allgemeinen Regelung: also der §§ 14, 15 Markengesetz (MarkenG), § 12  Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 823 Abs. 1, 826 BGB, §§ 1, 3, 4 und 5 Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG). Ob eine besondere Kodifikation des Domainrechts sinnvoll wäre, mag an dieser Stelle dahingestellt sein. Die deutsche Rechtsprechung hat sich in den Anfangstagen sehr schwer getan, die Internetdomains sachgerecht einzugrenzen. In vielen Fällen wurden schlicht die alten Gesetzes des Markengesetzes, die nie für die Interessenkonflikte des Internets gedacht waren, auf Domainstreitigkeiten angewendet. Das Ergebnis war eine Vielzahl von seltsamen Entscheidungen, die mitnichten Einzelfallgerechtigkeit beinhalteten. Diese Fälle sind aber im abnehmen begriffen. Es gibt Dinge, die es nur im Internet gibt. Das Ergebnis des Fehlens gesetzlicher Kodifikation bedeutet im Prinzip, dass der Rechtssuchende auf die Entscheidung der Judikatur angewiesen ist. Sofern  Leitsatzentscheidungen des BGHs oder anderer Instanzgerichte fehlen, ist die Rechtslage unklar. In diesen Fällen sollte man sich tatsächlich überlegen, ob ein Rechtsstreit um eine Internetdomain lohnt.

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Aktuelle Entscheidung des BGH zum Domainrecht

Einführung

In einem aktuellen Fall vor dem Bundesgerichtshof war eine interessante domainrechtliche Frage zu entscheiden. Dabei ging es das Problem, was passiert, wenn eine Domain bereits registriert ist, und erst nachträglich ein Dritter Kennzeichen- oder Namensrechte an diesem Domainnamen erwirbt. Hat der Dritte dann einen Anspruch auf Unterlassung gegen den Domaininhaber?

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