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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; Domainrecht</title>
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		<title>Domainrecht: Unerlaubte Werbung mit einer Domain</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Nov 2010 14:12:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In einer Entscheidung des BGH vom 01.09.2010, Az. StbSt (R) 2/10 hat der BGH die Möglichkeiten für Steuerberater, effektiv im Internet aufzutreten, erleichtert. Im konkreten Fall hatte ein Steuerberater die Domain steuerberater-suedniedersachsen.de registriert. Im Rahmen des Internetauftritts hat der Steuerberater seine Mitarbeiter vorgestellt, Informationen zu Veranstaltungen bereit gestellt und in einem geschlossenen Bereich den Mandanten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer Entscheidung des BGH vom 01.09.2010, Az. StbSt (R) 2/10 hat der BGH die Möglichkeiten für Steuerberater, effektiv im Internet aufzutreten, erleichtert.</p>
<p><span id="more-3694"></span></p>
<p>Im konkreten Fall hatte ein Steuerberater die Domain steuerberater-suedniedersachsen.de registriert. Im Rahmen des Internetauftritts hat der Steuerberater seine Mitarbeiter vorgestellt, Informationen zu Veranstaltungen bereit gestellt und in einem geschlossenen Bereich den Mandanten die Möglichkeit eröffnet, Unterlagen einzustellen. Der Steuerberater hat seine Internetseite entsprechend auf seinem Briefpapier, Visitenkarten etc. beworben.</p>
<p>Bei der streitgegenständlichen Domain handelt es sich um eine Wortkombination. Dabei ist der Begriff „Steuerberater“ ein Gattungsbegriff und der Begriff „suedniedersachsen“ eine Region.</p>
<p>Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen hat aufgrund der Nutzung dieser Domain berufliche Maßnahmen wegen eines Verstoßes gegen das Gebot gewissenhafter Berufsausübung gegen den Steuerberater verhängt.</p>
<p>Der BGH hat nunmehr entschieden, dass der Steuerberater aufgrund der Nutzung dieser Domain nicht gegen das Gebot gewissenhafter Berufsausübung verstoße.</p>
<p>Zum einen berühme sich der Steuerberater keiner Sonderstellung für den südlichen Teil von Niedersachsen. Der Verkehr wisse, dass nur eine Person sich diese Domain sichern könne. Zum anderen sei in der Nutzung der Domain keine Alleinstellungsbehauptung zu sehen. Der Verkehr wisse nämlich auch, dass im südlichen Teil von Niedersachsen mehr als ein Steuerberater tätig ist.</p>
<p>Ferner sei keine Gefahr der Kanalisierung der potenziellen Mandanten gegeben. Der Begriff „suedniedersachsen“ sei nicht präzise genug, um all jene potenziellen Mandanten gerade auf diese Seite zu locken.</p>
<p>Letztlich sei auch keine Gefahr der Irreführung vorhanden. Die Kammer für Steuerberater hat nämlich behauptet, die Internetnutzer würden hinter dieser Domain ein Verzeichnis der im südlichen Niedersachsen tätigen Steuerberater oder Ähnliches erwarten. Da die Seite selbst eine solche etwaige falsche Vorstellung korrigiert, sei letztendlich eine solche Irreführung damit ausgeräumt.</p>
<p>Durch dieses Urteil haben Steuerberater nunmehr etwas mehr Freiheit bei der Registrierung einer Domain. Ob im Einzelfall eine berufsrechtlich relevante Wettbewerbsrechtsverletzung vorliegt, kann jedoch nur anhand der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden. Im Zweifelsfall sollten Sie als Steuerberater vor der Domainregistrierung die Rechtslage von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen.</p>
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		<title>Domainrecht: Haftung des Domainverpächters</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Nov 2010 17:12:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Haftung für rechtswidrige Inhalte auf einer Webseite ist immer wieder problematisch. Dieser Problemkreis war auch wieder Thema bei einer gerichtlichen Streitigkeit, die das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden hatte. Der Kläger machte eine Urheberrechtsverletzung wegen einer unerlaubten Nutzung von Kartenmaterial geltend. Der Kläger nahm jedoch nicht den Betreiber der Webseite in Anspruch, sondern den Inhaber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Haftung für rechtswidrige Inhalte auf einer Webseite ist immer wieder problematisch. Dieser Problemkreis war auch wieder Thema bei einer gerichtlichen Streitigkeit, die das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden hatte.</p>
<p><span id="more-3552"></span></p>
<p>Der Kläger machte eine Urheberrechtsverletzung wegen einer unerlaubten Nutzung von Kartenmaterial geltend. Der Kläger nahm jedoch nicht den Betreiber der Webseite in Anspruch, sondern den Inhaber der Domain. Der Domaininhaber hatte die Domain an den Betreiber der Webseite verpachtet. Es stellte sich insoweit die Frage, ob der Domainverpächter wegen einer Rechtsverletzung auf der verpachteten Domain in Anspruch genommen werden kann.</p>
<p>Das Gericht stellte fest, dass der Domainverpächter die Möglichkeit habe, im Rahmen des Pachtvertrags etwaige Rechtsverstöße auf der Webseite zu unterbinden. Im Übrigen könne er nur insoweit für Rechtsverletzungen auf der Webseite haftbar gemacht werden, soweit er seine Prüfungspflichten verletzt habe. Das Gericht ging dabei davon aus, dass ein Domainverpächter grundsätzlich keine Prüfungspflichten habe. Etwas anderes gelte aber dann, wenn besondere Umstände für das Vorliegen von Prüfungspflichten bestehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Domainverpächter bereits Kenntnis von der Rechtsverletzung habe.</p>
<p>Der Domainverpächter war nämlich ein Unternehmen, das durch seinen Geschäftsführer vertreten wird. Dieser Geschäftsführer war gleichzeitig Inhaber eines einzelkaufmännischen Betriebs, und dieser einzelkaufmännische Betrieb war der Betreiber der Webseite. Insoweit wusste der Geschäftsführer des Domainverpächters, welche Inhalte der Betreiber der Webseite in das Internet gestellt hat.</p>
<p>Mit dieser Entscheidung will das Gericht den Missbrauch der Grundsätze der Störerhaftung verhindern. Es soll kein Unternehmen Kenntnis von einer Rechtsverletzung haben und gleichzeitig behaupten können, dass es von dieser Rechtsverletzung nichts weiß. Letztendlich ist es eine Frage des Einzelfalls, ob der Tatbestand einer Störerhaftung erfüllt ist. Gleichzeitig muss ein Domainverpächter darauf achten, dass, für den Fall, dass er für eine Rechtsverletzung auf der verpachteten Domain haftet, er Regress bei dem Betreiber der Webseite nehmen kann. Dies ist bei der Gestaltung des Pachtvertrags zu beachten.</p>
<p>OLG Köln, Urteil vom 19.03.2010, Az. 6 U 167/09</p>
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		<title>Domainrecht: Ein- und zweistellige Domains</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Nov 2010 13:31:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Für viele Jahre war es nicht möglich, bei der DENIC ein- oder zweistellige .de Domains zu registrieren. Nach den Registrierungsrichtlinien der DENIC war die Registrierung solcher Domains unzulässig. Ferner war die Registrierung der Kürzel von Kfz-Zulassungsbezirken ausgeschlossen. Diese Situation hat sich allerdings dann mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 29.04.2008, Az. 11 U [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für viele Jahre war es nicht möglich, bei der DENIC ein- oder zweistellige .de Domains zu registrieren. Nach den Registrierungsrichtlinien der DENIC war die Registrierung solcher Domains unzulässig. Ferner war die Registrierung der Kürzel von Kfz-Zulassungsbezirken ausgeschlossen.</p>
<p><span id="more-3521"></span></p>
<p>Diese Situation hat sich allerdings dann mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 29.04.2008, Az. 11 U 32/04 zunächst relativiert. Bei der Entscheidung in der Sache „VW“ wurde entschieden, dass die Volkswagen AG einen Anspruch auf die Registrierung der Top-Level-Domain vw.de habe, da die Volkswagen AG ansonsten gegenüber ihren Mitbewerbern benachteiligt werde, die die Abkürzung ihrer Unternehmenskennzeichen als Top-Level-Domain, wie z.B. bmw.de, eintragen können.</p>
<p>Die DENIC hat sodann am 23.10.2009, 09:00 Uhr, ihre Registrierungsrichtlinien geändert. Nach diesem Zeitpunkt konnten nach der neuen Fassung der Registrierungsrichtlinien ein- und zweistellige .de Domains registriert werden. Anträge für eine Registrierung solcher Domains wurden vor diesem Tag und Uhrzeit nach den alten Registrierungsrichtlinien bearbeitet.</p>
<p>Im konkreten Fall hat der Kläger den Registrierungsantrag vor dem 23.10.2009, 09:00 Uhr gestellt. Die DENIC hat die Registrierung abgelehnt. Nunmehr wurde die DENIC auf Registrierung einer einstelligen Domain gerichtlich in Anspruch genommen. Das OLG Frankfurt a.M. hat jedoch die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.</p>
<p>Der Kläger hat sich auf § 20 GWB gestützt. Die DENIC sei in einer Monopolstellung und insoweit sei das Kartellrecht anzuwenden. Da die DENIC für den konkreten Markt keine Mitbewerber hat, sei die DENIC im Rahmen von § 20 GWB in Anspruch zu nehmen. Das OLG Frankfurt a.M. folgte zwar dieser Meinung, kam jedoch zum Ergebnis, dass der Kläger nicht benachteiligt wurde.</p>
<p>Ein marktbeherrschendes Unternehmen darf gleichartige Unternehmen weder mittelbar noch unmittelbar unbillig behindern oder gleichartige Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund mittelbar oder unmittelbar unterschiedlich behandeln. Andererseits steht einem marktbeherrschenden Unternehmen frei, nach welchem diskriminierungsfreien System es seine Leistungen anbieten möchte.</p>
<p>Das OLG Frankfurt a.M. war der Auffassung, dass die Registrierungsrichtlinie diese Grundsätze beachte. Dabei war zu beachten, dass für den Registrierungsantrag des Klägers die alte Fassung der Registrierungsrichtlinie Anwendung gefunden hat. Der Kläger habe ein Kürzel für einen Kfz-Zulassungsbezirk beantragt und dies war zu dem Zeitpunkt nicht erlaubt. Diese Regelung galt für alle Mitbewerber des Klägers und hat ihn nicht willkürlich betroffen.</p>
<p>Die Änderung der Registrierungsrichtlinie ließe aber auch kein anderes Ergebnis zu. Die DENIC hatte sich für die Einführung der neuen Fassung auch für eine einheitliche, für alle Anmelder geltende Regelung entschieden. Auch hier war keine Benachteiligung des Klägers zu sehen.</p>
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		<title>Domainrecht: Störerhaftung der DENIC</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Nov 2010 14:03:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[ Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat mit seiner Entscheidung am 17.06.2010 die Störerhaftung der DENIC erweitert (Az. 16 U 239/09). Bis dato war die Haftung der DENIC als Störer vom BGH festgelegt worden: Eine Störerhaftung kommt danach nur dann in Betracht, wenn der Störer seine Prüfungspflichten verletzt hat. Der Umfang der Haftung hängt dabei davon ab, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p> Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat mit seiner Entscheidung am 17.06.2010 die Störerhaftung der DENIC erweitert (Az. 16 U 239/09).</p>
<p><span id="more-3500"></span></p>
<p>Bis dato war die Haftung der DENIC als Störer vom BGH festgelegt worden: Eine Störerhaftung kommt danach nur dann in Betracht, wenn der Störer seine Prüfungspflichten verletzt hat. Der Umfang der Haftung hängt dabei davon ab, ob und inwieweit dem Störer eine Prüfung zuzumuten ist.</p>
<p>Generell sind dabei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.</p>
<p>Bei der DENIC bestehen bei der Erstregistrierung keine Prüfungspflichten. Jedoch können dann etwaige Prüfungspflichten entstehen, wenn die DENIC über die Verletzung der Rechte eines Dritten informiert wird. Selbst dann hat die DENIC aber keine umfassenden Prüfungspflichten. Die DENIC ist nur dann gehalten eine Domain zu löschen, wenn die DENIC ohne Weiteres zweifelsfrei erkennen kann, dass eine Rechtsverletzung vorliegt. Die Rechtsverletzung muss schlichtweg offenkundig sein.</p>
<p>Der BGH geht dann von einer solch offenkundigen Rechtsverletzung aus, wenn gegen den Inhaber der streitgegenständlichen Domain ein gerichtlicher Titel auf Unterlassung der Nutzung der Bezeichnung vorliegt. Alternativ kann von einer offenkundigen Rechtsverletzung dann ausgegangen werden, wenn der Domainname mit dem einer berühmten Marke identisch ist.</p>
<p>In dem vom OLG Frankfurt a.M. zu entscheidenden Streit konnte ein rechtskräftiger Titel auf Unterlassung gegen den Domaininhaber nicht vorgelegt werden. Der Domaininhaber hatte seinen Sitz in Panama. Der Rechtsinhaber hat daher den Admin-C der Domain unmittelbar als Verantwortlichen in Anspruch genommen. Der erwirkte Titel war deshalb gegen den Admin-C gerichtet. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass es in diesem Fall sinnvoll gewesen wäre, den Domaininhaber auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen und den Admin-C als Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. So wäre die Zustellung unproblematisch und der erforderliche Titel auf einfachem Wege zu bekommen gewesen.</p>
<p>Obwohl der Rechtsinhaber den Titel nicht vorlegen konnte, hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden, dass gleichwohl von einer offenkundigen Rechtsverletzung auszugehen sei, da die Namensrechtsverletzung sich geradezu aufdrängte. Bisweilen musste immer – wie bereits dargelegt – eine identische berühmte Marke vorliegen. Im konkreten Fall handelte es sich jedoch nur um eine Namensrechtsverletzung im Sinne von § 12 BGB. Denn bei dem Rechtsinhaber handelte es sich um den Freistaat Bayern, dessen Staatsgebiet in sieben Verwaltungsgebiete aufgeteilt ist. Der Domaininhaber in Panama hatte sich Top-Level-Domains eintragen lassen, die aus der Kombination „regierung-„ und dem Namen eines der Verwaltungsgebiete bestanden, z.B. regierung-oberbayern.de.</p>
<p>Der Rechtsinhaber konnte sich zwar nicht auf etwaige Rechte einer berühmten Marke berufen. Aber bei der Domainnamen-Kombination mit dem Bestandteil „regierung“ sei klar, dass sich hinter diesem Namen eine staatliche Stelle verbirgt. Aufgrund der staatlichen territorialen Bestimmung der Bezeichnung sei eine Zuordnungsverwirrung gegeben. Unerheblich war auch für das Gericht, dass die Behördenbezeichnungen korrekt eigentlich jeweils „Regierung von xxx“ lauten und nicht nur „Regierung xxx“, entsprechend des Domainnamens. Der Bestandteil „von“ präge nicht den Namen, so dass die erforderliche Identität noch vorhanden sei.</p>
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		<title>Domainrecht: Recht der Gleichnamigen</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2010/09/12/domainrecht-vorrang-unter-gleichnamige/</link>
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		<pubDate>Sun, 12 Sep 2010 21:29:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Informationstechnologie und Edv]]></category>
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		<description><![CDATA[Grundsätzlich kann nach § 15 Abs.2 MarkenG der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung von Dritten, die die identische oder ähnliche geschäftliche Bezeichnung unbefugt in einer Weise benutzen, die dazu geeignet ist, Verwechslungen mit der geschäftlichen Bezeichnung hervorzurufen, Unterlassung &#8211; und im Falle des Vorliegens eines Verschuldens auch Schadensersart &#8211; verlangen. Ist dieser Dritte ebenfalls Inhaber einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Grundsätzlich kann nach § 15 Abs.2 MarkenG der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung von Dritten, die die identische oder ähnliche geschäftliche Bezeichnung unbefugt in einer Weise benutzen, die dazu geeignet ist, Verwechslungen mit der geschäftlichen Bezeichnung hervorzurufen, Unterlassung &#8211; und im Falle des Vorliegens eines Verschuldens auch Schadensersart &#8211; verlangen. Ist dieser Dritte ebenfalls Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung, die ihm die Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung erlaubt, so richtet sich die Frage, wer das geschäftliche Zeichen im Endeffekt verwenden kann, grundsätzlich nach dem Zeitrang. Wer  das Zeichen zuerst im geschäftlichen Verkehr verwendet, genießt im Normalfall den Vorrang, § 6 Abs.3 MarkenG.</p>
<p><span id="more-2856"></span></p>
<p>Es gibt aber Fälle, in denen zwei Unternehmen nahezu gleichrangig dazu legitimiert sind, ein geschäftliches Zeichen zu verwenden, so z.B. dann, wenn beide Unternehmen den selben Familiennamen tragen. Beispiel: Malermeister Meyer. Falls beide eine Internetdomain mit dem selben Namen für sich in Anspruch nehmen, wie ist dann zu entscheiden?</p>
<p>Der BGH hat in einer jüngeren Enscheidung (Peek &amp; Cloppenburg, BGH  Urt 11.3.2010 &#8211; 1 ZR 174/07)  diese Grundsätze für die Entscheidung solcher Streitigkeiten erneut dargelegt. Zum einen muß der Inhaber der älteren geschäftlichen Bezeichnung die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger eines prioritätsjüngeren Zeichens dadurch hervorruft, daß der Inhaber der jüngeren Bezeichnung diese ebenfalls nutzt. Voraussetzung ist aber, daß der Inhaber des jüngeren Zeichens ein legitimes Interesse an der Nutzung des geschäftlichen Zeichens hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren.</p>
<p>Diese Grundsätze gelten auch für sogenannte Gleichgewichtslagen, in denen die Rechte zweier Unternehmen über einen längeren Zeitraum von beiden Seiten nebeneinander bestanden, ohne daß eine Seite Ansprüche geltend gemacht hat. Im vorliegenden Fall kam es entscheidend darauf an, daß beide Unternehmen eine Absprache getroffen hatte, nach deren Inhalt das Vertriebsgebiet innerhalb Deutschlands aufgeteilt war; eben dies hätte durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Zeichens auf der Webpage kenntlich gemacht werden müssen. Das unterblieb, weshalb der Prozeß verloren ging.</p>
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		<title>Domainrecht: Namensanmaßung durch Registrierung</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2009/09/17/domainrecht-namensanmasung-durch-registrierung/</link>
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		<pubDate>Thu, 17 Sep 2009 16:40:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Eine ältere Entscheidung des Hans. OLG zum Thema Domainrecht, die kurz geschildert werden soll. Im vorliegenden Fall wurde die Internetadresse telekom-bundesliga. eu durch einen Dritten registriert, wogegen sich die Telekom wehrte und Recht bekam. Das Hanseatische Oberlandesgericht erkannte, daß der Schutz des Namensrechts aus § 12 BGB auch dann für Unternehmen gelte, aus dem heraus [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine ältere Entscheidung des Hans. OLG zum Thema Domainrecht, die kurz geschildert werden soll. Im vorliegenden Fall wurde die Internetadresse telekom-bundesliga. eu durch einen Dritten registriert, wogegen sich die Telekom wehrte und Recht bekam. Das Hanseatische Oberlandesgericht erkannte, daß der Schutz des Namensrechts aus § 12 BGB auch dann für Unternehmen gelte, aus dem heraus es gegen andere vorgehen kann, die den Namen des Unternehmens unberechtigt benutzen. Das ist deshalb wichtig, weil Ansprüche aus dem Markenrecht immer eine geschäftliche Tätigkeit voraussetzen. In diesem Fall war die Domain nur registriert und wir können sicher sein, daß sich der Beklagte mit dem Einwand wehrte, es ginge ihm nicht um das liebe Geld, sondern er nutze die Seite rein privat. Sofern dies der Fall ist, kann man mit Ansprüchen aus dem § 12 BGB Erfolg haben, weil wie das Gericht ausführt, weil der Schutz des Unternehmenskennzeichens nur da vorliege, wo ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Wenn Sie nun beim Lesen das Gefühl haben, ich würde im Wege einer petitio principi &#8211; eines Zirkelschlusses &#8211; argumentieren, haben Sie völlig Recht. Ich verdeutliche nur, wie das Gericht argumentiert hat. Es sagt, wenn der Schutz aus dem Markengesetz nicht ausreicht, um das Recht eines Unternehmens zu schützen weil dies ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraussetzt, dann neben wir eben das BGB welches genau diese Voraussetzung nicht hat. Um nicht missverstanden zu werden, es geht mir hier nicht darum, Domaingrabbing zu schützen, aber das Gericht argumentiert schon sehr im Wege des &#8220;ich will, also ist es&#8221;. Daß das von der Bewertung von der Gewichtung her richtig ist &#8211; denn was wollte man wohl sonst mit einer Domain dieses Namens, wenn nicht Geld verdienen &#8211; steht auf einem anderen Blatt.</p>
<p><span id="more-1500"></span></p>
<p>Die zweite bemerkenswerte Argumentation des Gerichts bestehtg darin, daß schon die Registrierung einer Domain und nicht erst die Nutzung als Verletzungshandlung qualifiziert werden kann. Auch hier kennt man andere Argumentationen. Unterlassungsansprüche aus dem Markenrecht ergeben sich grundsätzlich erst dann, wenn eine Verwechslungsgefahr oder eine Identität der Zeichen vorliegt. Das ist hier der Fall &#8211; telekom steht gegen telecom und diese Dinge sind sich so ähnlich, daß sie verwechselt werden müssen. Aber die zweite Bedingung &#8211; nämlich die Möglichkeit der Verwechslung aufgrund der Produkte und Dienstleistungen, die für kollidierenden Kennzeichen verwendet werden, liegt nicht vor. Denn wenn eine Domain nur registriert wird, kann man noch nicht sehen, für welche Handelswaren oder Dienstleistungen eigentlich geworben werden soll. Das Gericht geht &#8211; man wendet zwar § 12 BGB an, der gleiches verlangt &#8211; über diesen Punkt großzügig hinweg, wenn man besagt, daß schon die Registrierung einer Domain ausreicht.</p>
<p>Aber auch hier gilt, wo ein Gericht will, findet sich auch eine Argumentation, die passt. Und in dem Fall kann ich das Gericht verstehen. Anderenfalls würde man als Anwalt auf der Seite der Anspruchstellerin seiner Mandantin nur eine Reihe von Argumenten darlegen müssen, die allesamt abwegig sind. Kein Mensch registriert sich eine Domain mit einem Kennzeichen eines Großkonzerns ohne damit bestimmte Absichten zu verfolgen. Und Gründe die dafür sprechen, daß man auf Seiten des Konzern auf den Eintritt der Verletzung warten und die Handlung nicht schon in der Vorbereitung unterbinden können soll, finden sich nicht.</p>
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		<item>
		<title>Domainrecht: Zuständigkeit der deutschen Gerichte und Anwendbarkeit des deutschen Rechts</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2009/03/20/domainrecht-zustandigkeit-der-deutschen-gerichte-und-anwendbarkeit-des-deutschen-rechts/</link>
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		<pubDate>Fri, 20 Mar 2009 10:13:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte wird grundsätzlich in den §§ 12 ff. ZPO geregelt. Ergänzend greifen die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuGVVO), sofern diese vorrangigen völkerrechtlichen Regelungen anwendbar sind. Sowohl nach der ZPO als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte wird grundsätzlich in den §§ 12 ff. ZPO geregelt. Ergänzend greifen die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuGVVO), sofern diese vorrangigen völkerrechtlichen Regelungen anwendbar sind. Sowohl nach der ZPO als auch nach dem EuGVVO ist im Falle von Marken- und Wettbewerbsrechtsverletzungen die Zuständigkeit der deutschen Gerichte eröffnet, wenn der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung eingreift. Dies bedeutet, dass entweder der Begehungs- oder der Erfolgsort der unerlaubten Handlung in Deutschland sein muss. </p>
<p><span id="more-823"></span></p>
<p>Die unbeschränkte Anwendung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung ist in Bezug auf das Internet nicht wünschenswert, denn die Internetseiten von Dritten aus aller Welt sind mehr oder weniger immer in Deutschland abrufbar, und mit der Abrufbarkeit in Deutschland kann argumentiert werden, dass im Falle einer Rechtsverletzung mit Abruf einer Seite der Erfolgsort auch in Deutschland ist. Die Literatur und die Rechtsprechung haben daher angenommen, dass die Zuständigkeit der Gerichte durch weitere Faktoren eingegrenzt werden muss. Hier wird insbesondere gefordert, dass die Website in Deutschland bestimmungsgemäß abrufbar sein muss. Mit anderen Worten, die Website muss für den deutschen Markt bestimmt sein, siehe Bräutigam/Leopold, Online-Handel, B II Domains, Rdnr. 156.</p>
<p>Auf einer anderen Ebene stellt sich die gleiche Frage: Welches Recht ist für Rechtsverletzungen im Internet anwendbar? Die Antwort dieser Frage richtet sich nicht nach dem Begehungs- oder Erfolgsort, vielmehr ist hier das Territorialitätsprinzip heranzuziehen. Danach bestimmt das Recht des Landes, das einen gewissen Schutz gewähren soll, ob und in welchem Umfang der Schutz auch gewährt wird. Die Anwendung des Schutzlandprinzips kann aber im Falle von Internetrechtsverletzungen auch zu einer unangemessenen Ausdehnung der Anwendbarkeit des deutschen Rechts führen. Es wird daher auch in Bezug auf die Ermittlung des anwendbaren Rechts befürwortet, geeignete Kriterien zur Einschränkung der Anwendbarkeit heranzuziehen. Zum einen wird auf die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit in Deutschland abgestellt, siehe z.B. OLG Karlsruhe, MMR 2002, 814. Zum anderen wird für eine wirtschaftliche Wirkung in Deutschland plädiert, so z.B. ein Vorschlag des WIPO Standing Committee on the Law of Trademarks, Industrial Designs and Geographical Indications; Bräutigam/Leopold, Online-Handel, B II Domains, Rdnr. 180. </p>
<p>Grundsätzlich sind die Indikatoren für beide Ansatzpunkte nicht erheblich unterschiedlich. So wird auf den tatsächlichen oder geplanten Umfang der geschäftlichen Tätigkeit in einem Land abgestellt werden müssen. Hinsichtlich eines Internetauftritts wird dann die Sprache auf der Website, die Staatsangehörigkeit des Inhabers der Domain, Werbung für die Website in Deutschland, Lieferbarkeit der Waren und/oder Dienstleistungen in Deutschland etc. herangezogen werden müssen, wenn sonst keine weitere geschäftliche Aktivität in Deutschland feststellbar ist.</p>
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		<title>Domainrecht: Kennzeichenrecht</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Mar 2009 10:08:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Marken, geschäftliche Bezeichnungen und Titel Bei der Registrierung einer Domain müssen die Rechte Dritter beachtet werden, da Konflikte mit schon bestehenden Kennzeichnungsrechten wie Marken, geschäftliche Bezeichnungen und Titel vermieden werden sollten.  Markenschutz entsteht durch die Eintragung in ein Register, durch Verkehrsgeltung oder durch notorische Bekanntheit. Da es schwierig ist nachzuweisen, dass ein Zeichen den Status [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Marken, geschäftliche Bezeichnungen und Titel</strong></p>
<p>Bei der Registrierung einer Domain müssen die Rechte Dritter beachtet werden, da Konflikte mit schon bestehenden Kennzeichnungsrechten wie Marken, geschäftliche Bezeichnungen und Titel vermieden werden sollten. </p>
<p><span id="more-819"></span></p>
<p>Markenschutz entsteht durch die Eintragung in ein Register, durch Verkehrsgeltung oder durch notorische Bekanntheit. Da es schwierig ist nachzuweisen, dass ein Zeichen den Status einer Marke durch Verkehrsgeltung erlangt hat, wird der Markenschutz in der Regel durch die Eintragung in ein Register erlangt. In Deutschland führt das Deutsche Patent- und Markenamt das Register. Allerdings kann ein Zeichen auch als Gemeinschaftsmarke durch die Registrierung bei dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante, Spanien, EU-weiten Schutz erlangen. Eine ausländische Marke kann über eine internationale Registrierung aufgrund des Madrider Abkommens bzw. Madrider Protokolls über die World Intellectual Property Organisation in Genf, Schweiz, für Deutschland Schutz erlangen. </p>
<p>Hingegen kann der Schutz einer geschäftlichen Bezeichnung einfach durch die Nutzung der Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr erlangt werden. Allerdings kann der territoriale Schutzbereich einer geschäftlichen Bezeichnung durchaus begrenzt sein. Die Frage hängt von dem Zweck und Zuschnitt des Unternehmens ab. Eine Vielzahl von Unternehmen ist nur auf eine lokale oder regionale Tätigkeit ausgerichtet, ohne dass eine Ausweitung oder Expansion geplant ist. Hier ist zu beachten, dass allein die Registrierung und Nutzung einer Domain – die naturgemäß in dem gesamten Bundesgebiet aufgerufen werden kann – nicht dazu führen muss, dass diese lokale oder regionale Tätigkeit unbedingt ausgeweitet werden soll. Die regionale Tätigkeit kann sich gleichwohl auf einen räumlichen Bereich beschränken und auf der sich Homepage niederschlagen, siehe BGH GRUR 2005, 262, 263 – soco.de.</p>
<p>Nach § 5 Abs. 1 MarkenG sind auch Werktitel geschützt. Ein Werktitel hat im Gegensatz zu einer Marke keine Herkunftsfunktion, sondern dient der Unterscheidung von Werken und ist primär inhaltsbezogen. Als Werktitel gelten die Titel von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken und ähnlichen Werken. Inzwischen ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass der Titel eines Softwareprogramms ebenfalls unter diesen Begriff fällt. </p>
<p>Sofern Sie eine Domain registrieren lassen, die identisch mit einem älteren Zeichen ist oder Ähnlichkeit mit einem älteren Zeichen aufweist, kann eine Verwechslungsgefahr bestehen und somit ein Verletzungstatbestand nach §§ 14, 15 MarkenG erfüllen.  </p>
<p>Eine Kollision kann jedoch generell nur dann angenommen werden, wenn die Registrierung einer Domain ein Handeln im geschäftlichen Verkehr darstellt. Wird die Domain zur Abrufung einer Website, die der Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit dient, so kann von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr gesprochen werden. Wissenschaftliche, politische, soziale, kirchliche, verbraucheraufklärende oder private Zwecke dürfen verfolgt werden. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist hingegen nicht erforderlich, um ein Handeln im geschäftlichen Verkehr anzunehmen, siehe Bräutigam/Leopold, Online-Recht, B II Domains, Rdnr. 46. </p>
<p>Zweifelhaft ist die Situation, wenn ein Domainname lediglich (von einer Privatperson) registriert ist, jedoch die Website noch nicht mit einem Inhalt belegt ist. Welcher Zweck vom Inhaber verfolgt wird, lässt sich in diesem Fall nicht ohne weiteres ermitteln. Das Landgericht München hat ein Urteil erlassen, wonach die Registrierung einer Domain, die noch nicht mit Inhalten versehen ist, noch nicht im geschäftlichen Verkehr handelt, da keine Adressfunktion gegeben sei, siehe Urteil des LG München vom 18.März 2004, Az.: 17 HK 0 16815/03. In der Regel ist in einem solchen Fall sowieso nicht von einer Markenrechtsverletzung auszugehen, da die inhaltlose Website, gegebenenfalls mit Baustellenschild, keine markenmäßige Nutzung darstellt.  </p>
<p>Soweit der Domaininhaber die Seite mit Werbung belegt oder die Domain zum Zwecke des Weiterverkaufs registriert hat, kann überwiegend von einer gewerblichen Nutzung ausgegangen werden. Wenn es sich um eine missbräuchliche Registrierung handelt, dann kommt es gegebenenfalls nicht auf kennzeichenmäßige Nutzung an. Hier wird sich der Anspruch auf einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch stützen.</p>
<p><strong>Verwechslungsgefahr</strong></p>
<p>Die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, hängt von vielen Faktoren ab und kann nur aus dem jeweils konkreten Fall festgestellt werden.</p>
<p>Zu dem Thema Verwechslungsgefahr gibt es unzählige Gerichtsentscheidungen und Aufsätze und füllt die Seiten der Markengesetzkommentare. Folgende Grundsätze sind dabei zu beachten: </p>
<p>- Zweck des Markenschutzes ist es, die Herkunftsfunktion zu gewährleisten. Das heißt, dass der Verkehr über das Zeichen die Ursprungsidentität erkennen lassen soll, ohne dass es zu einer Verwechslung mit den Erzeugnissen eines anderen Unternehmens kommt, siehe EuGH, GRUR 1998, 992 &#8211; Canon. </p>
<p>- Der Begriff Verwechslungsgefahr ist eng auszulegen, siehe EuGH, GRUR 1998, 387 &#8211; Sabel. </p>
<p>- Ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, ist in jedem Einzelfall individuell unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen, siehe z.B. BGH, GRUR 2002, 1067 – DKV/OKV oder BGH, GRUR 2002, 808, 811 – Frühstücksdrink I. Es gibt zwar allgemeine Grundsätze und typische Fallkonstellationen, aber im konkreten Fall kann man nicht einfach auf die eine oder andere Regel zurückgreifen und verallgemeinern.</p>
<p>- Die drei Hauptfaktoren für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind 1) die Ähnlichkeit der Zeichen, 2) die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und 3) die Kennzeichnungskraft der geltend gemachten Marken. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselbeziehung, z.B. BGH, GRUR 2002, 1067 – DKV/OKV oder BGH, GRUR 2002, 808, 811 – Frühstücksdrink I. Kennzeichnungskraft ist die Eignung eines Zeichens, sich dem Verkehr aufgrund seiner Eigenart und &#8211; ggf. durch Benutzung &#8211; erlangten Bekanntheitsgrades als Marke einzuprägen.</p>
<p>- Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist die Verkehrsauffassung maßgeblich, siehe EuGH, GRUR 1998, 387 &#8211; Sabel. Damit sind die aktuellen und potentiellen Abnehmer gemeint. Allerdings ist zu beachten, dass das Gericht aufgrund eigener Sachkunde feststellen kann, wie der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher das Zeichen wahrnimmt, siehe z.B. BGH, GRUR 1995, 354, 357 – Rügenwalder Teewurst.</p>
<p>- Der Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen ist maßgeblich. Dieser Grundsatz wurde vom EuGH entwickelt und vom BGH übernommen, siehe BGH, GRUR 1996, 198 – Springende Raubkatze. Unter Umständen ist es jedoch möglich, dass ein Bestandteil eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft hat. Bei einer Übereinstimmung dieses prägenden Bestandteils kann eine Verwechslungsgefahr zwischen den Gesamtzeichen zu bejahen sein, siehe BGH, GRUR 2000, 233, 234 – Rausch/Elfi Rauch.</p>
<p>- Die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen muss im Einzelfall ermittelt werden. Dabei sind Kriterien wie Art, Verwendungszweck, Nutzung und Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen heranzuziehen, siehe BGH, GRUR 2001, 507, 508 – Evian/Revian. Die Zugehörigkeit zur selben Gebührenklasse des Deutschen Patent- und Markenamtes ist dabei unerheblich. Im Bereich der Datenverarbeitung kann z.B. nicht mehr automatisch davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich eine Branchennähe bei allen Anbietern vorliegt. Es hängt letztendlich davon ab, ob sich die Konkurrenten auf dem Gebiet überschneiden, siehe BGH, GRUR 2005, 262, 263 – soco.de.</p>
<p>Diese Grundsätze sind auch im Rahmen einer Kollision zwischen einem Domainnamen und einer Marke bzw. geschäftlichen Bezeichnung zu beachten. Allerdings sind auch folgende Besonderheiten hervorzuheben: </p>
<p>- Bei der Ähnlichkeitsprüfung der sich gegenüberstehenden Zeichen ist allein die Second-Level-Domain maßgebend, da die Top-Level-Domain wie z.B. .de, .com oder .net wegen fehlender Kennzeichnungskraft ohne Bedeutung ist.</p>
<p>- Das gedanklich In-Verbindung-bringen kann eine Verwechslungsgefahr auslösen. Dies ist der Fall, wenn der Verkehr glaubt, dass der Markenrechtsinhaber und der Domaininhaber miteinander verbunden sind. Dies kann durch den Domainnamen selbst oder auch in Verbindung mit Verweisen und Links von der Homepage auf die Homepage des Markenrechtsinhabers geschehen. </p>
<p>- Es muss auch eine gewisse Branchennähe zwischen dem Kennzeicheninhaber und der Domain bestehen. Da eine Domain nicht automatisch auf eine bestimmte Branche hinweisen muss, kann allein die Registrierung der Domain nicht immer zu einer Verwechslungsgefahr führen. Ist die Webseite mit Inhalt gefüllt, wird jedoch schnell zu ermitteln sein, ob die Parteien in identischen oder ähnlichen Branchen tätig sind. </p>
<p>Das Markengesetz sieht jedoch vor, dass die Nutzung eines Kennzeichens verboten sein kann, auch wenn keine Branchennähe vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Nutzung des fremden Kennzeichens eine Rufausbeutung oder eine Behinderung darstellt. Zu beachten ist, dass diese Regelung nur für „bekannte“ Kennzeichen gilt. Eine Rufausbeutung liegt vor, wenn der Domaininhaber diese Domain nutzt, um erhöhte Aufmerksamkeit zu erlangen, und dadurch die Wertschätzung der eigenen Waren und/oder Dienstleistungen gesteigert wird. Die Nutzung darf aber nicht nur eine Ausbeutung oder Beeinträchtigung darstellen, sondern muss auch noch in unlauterer Weise erfolgen.</p>
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		<title>Domainrecht: Zeichen Vorgaben/Nummer Kombinationen</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Mar 2009 10:04:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Denic eG hat bestimmte Vorgaben für die Vergabe von Domainnamen festgelegt. Nach einer Denic-Richtlinie muss eine Domain aus zwischen 3 und 63 Buchstaben, Zahlen oder Bindestrichen bestehen. Nach dem Urteil des OLG Frankfurt vom 29.04.2008, Az. 11 U 32/05, kann aber ein Anspruch auf Vergabe eines zweistelligen Zeichens bestehen. In diesem Urteil ging es [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Denic eG hat bestimmte Vorgaben für die Vergabe von Domainnamen festgelegt. Nach einer Denic-Richtlinie muss eine Domain aus zwischen 3 und 63 Buchstaben, Zahlen oder Bindestrichen bestehen. Nach dem Urteil des OLG Frankfurt vom 29.04.2008, Az. 11 U 32/05, kann aber ein Anspruch auf Vergabe eines zweistelligen Zeichens bestehen. In diesem Urteil ging es um den Automobilhersteller Volkswagen, der sich gegenüber seine Konkurrenten, wie z.B. BMW, benachteiligt fühlte. Nach der Vergaberegelung der Denic war es VW nicht möglich, die Domain www.vw.de registrieren zu lassen, während der Konkurrent www.bmw.de registrieren lassen konnte. Nach der Auffassung des Gerichts sei die Ungleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und daher wettbewerbswidrig. Die Vergabe einer zweistelligen Domain sei auch technisch möglich. VW wurde daher ein kartellrechtlicher Anspruch zugesprochen. </p>
<p><span id="more-815"></span></p>
<p>Nach der Denic Vergaberichtlinie muss die Domain mit einem Buchstaben oder einer Zahl beginnen und enden. Die Domain muss aber mindestens 1 Buchstaben beinhalten. Es ist gleichgültig, ob die Buchstaben klein oder groß geschrieben werden und es ist nunmehr möglich Sonderzeichen und Umlaute zu benutzen, wobei einige Zeichen gleichwohl noch von der Nutzung innerhalb einer Domain nicht gestattet sind. So sind Toplevel-Domains, wie z.B. com oder org, von der Registrierung ausgeschlossen. Deutsche KFZ-Kennzeichen können ebenfalls nicht registriert werden. </p>
<p>Zu beachten ist allerdings, dass Domains zunächst technische Angaben sind. Internet-Adressen sind eigentlich mehrstellige Nummern, die aber nicht verständlich sind und auch keine Wiedererkennungswert haben. Deswegen werden sie mit Buchstaben-Kombinationen überschrieben. Die in “Domainnamen” umgewandelte IP Adressen dienen daher eigentlich der Identifizierung eines bestimmten Rechners und nicht der Identifizierung einer bestimmten Person. Da die Namen grundsätzlich frei wählbar sind und diese Namen grundsätzlich mit einer bestimmten Website, dessen Inhaber und/oder einen bestimmten Inhalt verbunden werden, hat die umgewandelte Zahlenkombination eine viel größere Bedeutung erlangt. </p>
<p>Der wirtschaftliche Wert einer Domain lässt sich leider nur sehr schwer beziffern.</p>
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		<title>Unterlassungsanspruch wegen der Registrierung einer Domain?</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Dec 2008 18:12:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Vor dem Landgericht Hamburg wurde erneut eine domainrechtliche Problematik entschieden.  Die Klägerin war Inhaber der Marke „area 45 cycles“. Der Beklagte hatte (wohl) diverse Topleveldomains mit diesem Zeichen angemeldet, obgleich ihm keine eigenen Rechte an diesem Zeichen zustanden.* Bei der .com Domain war auch ein Angebot des Beklagten hinterlegt, das sich an Deutsche richtete. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor dem Landgericht Hamburg wurde erneut eine domainrechtliche Problematik entschieden. </p>
<p><span id="more-505"></span></p>
<p>Die Klägerin war Inhaber der Marke „area 45 cycles“. Der Beklagte hatte (wohl) diverse Topleveldomains mit diesem Zeichen angemeldet, obgleich ihm keine eigenen Rechte an diesem Zeichen zustanden.* Bei der .com Domain war auch ein Angebot des Beklagten hinterlegt, das sich an Deutsche richtete. Die anderen Domains waren ohne Inhalt. </p>
<p>Die Klägerin hat den Beklagten sodann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen. </p>
<p>Zunächst hat das Gericht festgestellt, dass die Zuständigkeit des Hamburger Gerichts gegeben sei, obgleich eine Vielzahl von ausländischen Domains (wie zum Beispiel .com) erfasst waren. Im vorliegenden Fall hat das Gericht festgestellt, dass viele solcher Domains auch von deutsche Personen und Unternehmen registriert werden. Ferner war das Angebot insbesondere an deutsche Kunden gerichtet. Mit dieser Grundlage hat das Gericht seine Zuständigkeit für sämtliche Domains – auch die nicht hinterlegten –begründet. </p>
<p>Allerdings hat das Gericht zwischen der hinterlegten .com Domain und der anderweitigen nicht hinterlegten Domain differenziert. Im Hinblick auf die .com-Domain war der Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch nach § 14 MarkenG begründet. </p>
<p>§ 14 MarkenG war jedoch nicht für die weiteren inhaltsleeren Domains anwendbar, da nicht von einer markenmäßigen Nutzung ausgegangen werden könnte. </p>
<p>Nichtsdestotrotz war der Unterlassungsanspruch nach § 4 Nr. 10 UWG begründet. Der Beklagte hat nicht nachweisen können, dass ihm ein schutzwürdiger Grund für die Registrierung einer Vielzahl von den Domains mit einem fremden Kennzeichen zustand. Entsprechend ging das Gericht vom Domain-Grabbing aus, das nach wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig ist. </p>
<p>Im Übrigen ist diese Entscheidung des Landgerichts Hamburg interessant, da festgestellt wurde, dass etwaige Schadensersatzansprüche für den Zeitraum geltend gemacht werden können, nachdem die Marke eingetragen wurde. Für den Zeitraum zwischen Anmeldung und Registrierung standen der Klägerin keine Schadensersatzansprüche zu. </p>
<p>*Das Gericht hat im bekannt gemachten Urteil weder im Tenor, Tatbestand oder Begründung die streitgegenständlichen Domains tatsächlich aufgeführt, so dass nur vermutet werden kann, dass identische oder ähnliche Zeichen verwendet wurden.</p>
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