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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; einstweilige Verfügung</title>
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		<title>Urheberrecht: Das gewerbliche Ausmaß beim Filesharing</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Feb 2011 14:45:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[einstweilige Verfügung]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Rechtsinhaber von urheberrechtlich geschützten Werken wie zum Beispiel Musikstücken, Filmen und Computerprogrammen kann zur Ermittlung des Namens und Anschrift eines Verletzers einen Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG stellen. Sofern das angerufene Gericht dem Antrag statt gibt, wird dem jeweiligen Accessprovider aufgegeben, über diese Daten für die vom Rechtsinhaber ermittelte IP-Adresse Auskunft zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Rechtsinhaber von urheberrechtlich geschützten Werken wie zum Beispiel Musikstücken, Filmen und Computerprogrammen kann zur Ermittlung des Namens und Anschrift eines Verletzers einen Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG stellen. Sofern das angerufene Gericht dem Antrag statt gibt, wird dem jeweiligen Accessprovider aufgegeben, über diese Daten für die vom Rechtsinhaber ermittelte IP-Adresse Auskunft zu erteilen.</p>
<p><span id="more-4195"></span></p>
<p>Dieser Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung und der damit eingehende Beschluss sind erforderlich, um den Verletzer zu ermitteln. Werden die Daten an den Rechtsinhaber herausgegeben, wird dieser sodann direkt an den Verletzer herantreten. Der Verletzer wird in der Regel zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz gefordert.</p>
<p>Das Gericht berücksichtigt bei seiner Entscheidung die Frage, ob eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß vorliegt. Ohne das Vorliegen dieser Voraussetzung wird der Antrag des Rechtsverletzers zurückgewiesen.</p>
<p>In einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln wurde nunmehr präzisiert, wann ein “gewerbliches Ausmaß” vorliegt. </p>
<p>Zum einen liegt ein gewerbliches Ausmaß vor, wenn eine Vielzahl von Werken im Internet angeboten wird.</p>
<p>Zum anderen kann aber auch dann ein gewerbliches Ausmaß vorliegen, wenn auch nur ein Werk angeboten wird.</p>
<p>Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Werk einen besonders hohen Wert hat. Dies kann gerade bei hochpreisigen Computerprogrammen der Fall sein. Filme und Musikstücke fallen meistens nicht in diese Kategorie. Nichtsdestotrotz kann das Anbieten einer einzelnen Datei ausreichen, soweit eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb der relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird. Das bedeutet, dass das zur Verfügung stellen eines Songs von einem Album oder eines kompletten Films eine  Rechtsverletzung darstellen könnte.</p>
<p>Insoweit ist die Frage maßgeblich, ob das betroffene Werk sich zum Zeitpunkt des Angebotes im Internet in der „relevanten Verwertungsphase“ befand.</p>
<p>Hier hat das Gericht differenziert: Das OLG Köln geht davon aus, dass bei Musikalben die Verwertungsphase sechs Monate ab Verkaufsstart fortdauert. Diese Frist kann auch für Hörbücher und Hörspiele gelten, aber da solche Werke keinen besonderen Aktualitätsbezug haben müssen, kann dieser Zeitraum auch länger sein.</p>
<p>Bei einem Werk kann im Einzelfall die Verwertungsphase auch länger als sechs Monate sein, aber dann müsse der Rechtsinhaber die besonderen Umstände für die Verlängerung der Frist darlegen. Dies kann der Fall sein, wenn das Musikwerk bzw. das Musikalbum noch in den Top 50 der Charts oder sonst gut platziert ist. Sogar der Preis kann dabei eine Rolle spielen.</p>
<p>Bei Filmwerken geht das Gericht ebenfalls von einer Verwertungsphase von sechs Monaten aus. Allerdings beginnt die Frist nicht ab Erscheinen des Films sondern ab Verkaufsstart der DVD. Hier kann eine verlängerte Frist vorliegen, wenn für den Film gute Verkaufszahlen vorliegen. Bei schlechten Verkaufszahlen kann eher von einer Beendigung der Verwertungsphase nach den sechs Monaten ausgegangen werden.</p>
<p>Wenn Sie wegen eines Musikstücks oder Films abgemahnt worden sind, sollten Sie einen Anwalt konsultieren, der prüft, ob das konkrete Werk auch tatsächlich noch geschützt war, als es (angeblich) im Internet angeboten wurde. </p>
<p>Beschluss des OLG Köln vom 27.12.2010, Az: 6 W 155/10</p>
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		<title>Wettbewerbsrecht: Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung</title>
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		<pubDate>Wed, 23 Jul 2008 16:18:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Beschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Eilverfahren]]></category>
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		<description><![CDATA[Einleitung Auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes müssen die Parteien streng darauf achten, dass ein Beschluss, der aufgrund des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Gericht erlassen wurde, auch ordnungsgemäß zugestellt wird. Fehlt es nämlich an der fristgerechten, ordnungsgemäßen Zustellung, kann dies erhebliche negative Folgen für den Verletzten (= Antragsteller) haben. Abmahnung Im Rahmen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Einleitung</strong></p>
<p>Auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes müssen die Parteien streng darauf achten, dass ein Beschluss, der aufgrund des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Gericht erlassen wurde, auch ordnungsgemäß zugestellt wird. Fehlt es nämlich an der fristgerechten, ordnungsgemäßen Zustellung, kann dies erhebliche negative Folgen für den Verletzten (= Antragsteller) haben.</p>
<p><span id="more-92"></span></p>
<p><strong>Abmahnung</strong></p>
<p>Im Rahmen des gewerblichen Rechtsschutzes ist das einstweilige Verfügungsverfahren ein gerichtliches Instrument, das häufig zum Einsatz kommt. In der Praxis wird der Verletzer in der Regel zunächst abgemahnt, wenn die Markenrechts-, Wettbewerbsrechts-, Urheberrechtsverletzung oder sonstige Rechtsverletzung bekannt wird. Der Verletzer hat diverse Möglichkeiten auf die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu reagieren. 1) Er kann die Erklärung wie verlangt abgeben; 2) er kann eine modifizierte Erklärung abgeben; 3) er kann auf das Schreiben reagieren und die Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verweigern; 4) er reagiert gar nicht. </p>
<p><strong>Eilverfahren</strong></p>
<p>Im ersten Fall ist ein weiteres Vorgehen des Verletzten hinsichtlich der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht erforderlich. Im Falle der Abgabe der modifizierten Erklärung muss der Verletzte prüfen, ob die Erklärung korrekt ist und die Rechtsverletzung hinreichend abgedeckt ist. Tut sie dies nicht, ist der Verletzte gehalten gegen den Verletzer vorzugehen. Gleiches gilt im Falle 3 und 4. Für den Verletzten stellt sich dann die Frage, ob das „normale“ Hauptsache-Klageverfahren ihm schnell genug helfen wird. Ein solches Hauptsacheverfahren wird normalerweise länger als 6 Monate dauern. Es kann daher eine schnelle, wenn auch vorläufige Entscheidung des Gerichts erforderlich sein, um die Rechtsverletzung umgehend zu unterbinden. </p>
<p>Liegt ein entsprechender Unterlassungs-Beschluss eines Gerichts vor, muss der Antragsteller beachten, dass dieses Dokument an den Verletzer zugestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Verfügung auch von Amts wegen durch das Gericht zugestellt wurde. </p>
<p><strong>Zustellungsfrist</strong></p>
<p>Die einstweilige Verfügung muss innerhalb eines Monats ab Zustellung an den Antragsteller vollzogen werden. Liegt eine Urteilsverfügung vor, so muss diese Verfügung ebenfalls innerhalb eines Monats, jedoch ab Verkündung zugestellt werden. Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen einer verspäteten Zustellung sollte der Rechtsanwalt des Antragstellers die Frist ab Zustellung des Beschlusses oder der Verkündung notieren. Dabei kann eine Urteilsverfügung nicht nur schriftlich oder im Termin zur mündlichen Verhandlung verkündet werden, sondern sogar per Telefon bekannt gemacht werden. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist.</p>
<p><strong>Zustellungsempfänger</strong></p>
<p>Grundsätzlich muss die einstweilige Verfügung an den Antragsgegner zugestellt werden. In diesem Fall muss ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragt werden. Hat der Antragsgegner einen Rechtsanwalt, dann kann von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden. Hier muss aber beachtet werden, ob der gegnerische Anwalt tatsächlich für das gerichtliche Verfahren zustellungsbevollmächtigt ist. Liegen diesbezüglich Zweifel vor, sollte immer auch an den Gegner selbst zugestellt werden. </p>
<p><strong>Zustellungsdokument</strong></p>
<p>Der Antragsgegner und/oder sein Anwalt müssen eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses zugestellt bekommen. Liegt eine Urteilsverfügung vor, kann eine gekürzte Ausfertigung zugestellt werden. </p>
<p><strong>Änderungen des Beschlusses im Rahmen des Eilverfahrens</strong></p>
<p>Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers muss auch beachten, dass jede Änderung der einstweiligen Verfügung neu zugestellt werden muss. Wird also im Rahmen eines Widerspruchs- oder Berufungsverfahrens der Tenor des Beschlusses geändert, dann muss dieser abgeänderte Beschluss bzw. das Urteil neu zugestellt werden. Dies gilt für Erweiterungen, wesentliche inhaltliche Änderungen oder Neufassungen. </p>
<p><strong>Rechtsfolgen</strong></p>
<p>Wird die Beschluss- oder Urteilsverfügung nicht fristgerecht oder ordnungsgemäß zugestellt, kann der Antragsgegner die Aufhebung der einstweiligen Verfügung betreiben. Zwar kann der Antragsteller immer noch die Hauptsacheklage erheben, aber das vorläufige Handlungsverbot während diesen Zeitraums wird nicht gelten. </p>
<p>Susan B. Rausch</p>
<p>Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz</p>
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