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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; Empfänger</title>
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		<title>UN-Kaufrecht: Der Vertragsschluss</title>
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		<pubDate>Sun, 22 Mar 2009 20:02:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Einleitung Teil II des UN-Kaufrechts (Art. 14 bis Art. 24 CISG) regelt das Zustandekommen eines Kaufvertrages. Dabei sind insbesondere das Angebot, die Annahme, der Zugang und die Formvorschriften geregelt. Das CISG enthält jedoch keinerlei Bestimmungen über die Gültigkeit des Vertrages. Insoweit wird die Geschäftsfähigkeit, die Sittenwidrigkeit, die Stellvertretung, etc. von dem Kollisionsrecht des IPR bestimmt.  [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Einleitung</strong></p>
<p>Teil II des UN-Kaufrechts (Art. 14 bis Art. 24 CISG) regelt das Zustandekommen eines Kaufvertrages. Dabei sind insbesondere das Angebot, die Annahme, der Zugang und die Formvorschriften geregelt. Das CISG enthält jedoch keinerlei Bestimmungen über die Gültigkeit des Vertrages. Insoweit wird die Geschäftsfähigkeit, die Sittenwidrigkeit, die Stellvertretung, etc. von dem Kollisionsrecht des IPR bestimmt. </p>
<p><span id="more-104"></span></p>
<p>Eine Besonderheit gilt auch für die Länder Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden. Diese Staaten haben von dem Vorbehalt Gebrauch gemacht, dass Teil II CISG für sie nicht gelten soll. Wird daher ein Vertrag mit einer Partei mit einer Niederlassung aus diesem Vertragsstaat geschlossen, für die das UN-Kaufrecht grundsätzlich gelten sollte, sind etwaige Fragen nach dem Abschluss des Kaufvertrages nicht nach dem CISG zu beantworten, sondern nach dem Kollisionsrecht des jeweiligen Landes.</p>
<p>Das Angebot und die Annahme unterliegen nach dem UN-Kaufrecht keiner Formerfordernisse, es sei denn, die Parteien haben eine solche vereinbart. Den Vertragsstaaten steht es allerdings frei, die Formfreiheit einzuschränken. </p>
<p><strong>Das Angebot</strong></p>
<p>Ein Angebot setzt voraus, dass eine empfangsbedürftige hinreichend bestimmte Willenserklärung dem Empfänger zugeht.  Das Angebot ist hinreichend bestimmt, wenn die Ware bezeichnet wurde und die Menge und der Preis festgesetzt wurden. Ob ein Angebot hinreichend bestimmt ist, kann durch Auslegung der Willenserklärung ermittelt werden, wenn keine ausdrückliche Regelung getroffen wurde. Kann der Preis auch nicht durch Auslegung ermittelt werden, so liegt kein wirksames Angebot vor. </p>
<p>Ferner muss aus dem Angebot hervorgehen, dass der Antragende auch an das Angebot gebunden sein möchte. Hier ist die Abgrenzung zur „invitatio ad offerendum“ relevant. Wie die Erklärung zu verstehen ist, ist nach dem objektiven Empfängerverständnis zu beurteilen. </p>
<p>Das Angebot wird mit dem Empfang der Willenserklärung wirksam, wobei das Gesetz zwischen einer mündlichen und anderen Erklärung unterscheidet. Mündliche Willenserklärungen gehen dem Empfänger sofort zu. Andere Erklärungen werden wirksam, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangen, dass im normalen Leben eine Kenntnisnahme möglich ist.</p>
<p>Das CISG sieht vor, dass die Bindungswirkung an das Angebot aufgehoben werden kann, nämlich durch Rücknahme oder durch Widerruf. Die Rücknahme des Angebotes ist möglich, wenn diese Erklärung vor oder mit dem Angebot selbst zugeht. Der Widerruf kann bis zum Abschluss des Vertrages erfolgen, wenn der Widerruf dem Empfänger zugeht, bevor dieser die Annahme abgesandt hat. Der Widerruf ist allerdings nicht zulässig, wenn aus dem Angebot hervorgeht, dass das Angebot unwiderruflich sein soll oder wenn der Empfänger auf die Gültigkeit des Angebotes vertraut und entsprechende gehandelt hat. </p>
<p><strong>Die Annahme</strong></p>
<p>Die Annahme ist ebenfalls eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Annahme muss innerhalb einer angemessenen Frist erklärt werden, es sei denn, das Angebot ist fristgebunden. Die Annahme kann grundsätzlich in jeder Form erklärt werden. Schweigen gilt nicht als Willenserklärung, so dass das Schweigen auf ein Angebot keine rechtlichen Konsequenzen hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Parteien – nicht etwa nur durch eine Partei -  etwas anderes vereinbaren oder etwas anderes nach den Gepflogenheiten der Parteien gilt.  </p>
<p>Mit Zugang der Annahme wird diese wirksam. Allerdings kann der Zugang der Annahme dann entbehrlich sein, wenn im Angebot auf den Zugang der Annahme verzichtet wurde oder sich dies aus der Geschäftsbeziehung der Kanzlei ergibt. Eine Rücknahme der Annahme ist nur bis zum Zugang der Annahme möglich. </p>
<p><strong>Divergierende Willenserklärungen</strong></p>
<p>Stimmen das Angebot und die Annahme überein, liegt ein Vertragsschluss vor. Stimmt die Annahme jedoch nicht mit dem Angebot überein, dann wird die Annahme als neues Angebot gewertet. Dabei sieht das UN-Kaufrecht allerdings vor, dass die abweichende Annahme auch eine für den Vertragsschluss hinreichende Annahme ist, nämlich dann, wenn die Abweichung unwesentlich ist und diese Abweichung nicht unverzüglich vom zugehenden Vertragspartner beanstandet wird.  Die Beanstandung muss nur unverzüglich abgesandt werden; auf den Zugang der Beanstandung kommt es nicht an. </p>
<p>Schwierig ist allerdings die Abgrenzung zwischen unwesentlichen und wesentlichen Abweichungen. Als Auslegungshilfe steht Art. 19 Abs. 3 CISG zur Verfügung: Abweichungen im Preis, der Bezahlung, der Qualität, der Menge, des Lieferortes, der Lieferzeit oder des Haftungsumfangs sind in der Regel – aber auch nicht abschließend &#8211; als wesentliche Abweichungen anzusehen. Die Umstände des Einzelfalles müssen jedoch beachtet werden.</p>
<p>Problematisch sind etwaige Abweichungen in den AGB der Parteien. Sind diese nämlich in das jeweilige Angebot bzw. der Annahme einbezogen, müssen auch die unterschiedlichen Regelungen der AGB beachtet werden. Hinsichtlich der Einbeziehung von AGB ist zu beachten, dass diese tatsächlich übersandt werden müssen. Eine Möglichkeit der Kenntnisnahme reicht nicht aus, es sei denn, die AGB sind ständig die Geschäftsgrundlage für eine laufende Geschäftsbeziehung. Folgerichtig reicht es auch nicht aus, lediglich auf die AGB im Internet hinzuweisen.</p>
<p>Im Regelfall werden die Abweichungen von AGB erheblich sein, so dass eine Annahme mit divergierenden AGB als neues Angebot zu bewerten wäre. Sofern der Vertrag gleichwohl durchgeführt wird und somit von einer konkludenten Annahme des „neuen“ Angebotes ausgegangen werden kann, führt dies jedoch nicht dazu, dass die AGB des Vertragspartners gelten, der die abweichende Annahme erklärt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass nur die AGB wirksam sind, die mit den AGB des Angebotes übereinstimmen. Die übrigen sich widersprechenden AGB werden als unwirksam angesehen, so dass die Regeln des UN-Kaufrechts für die dadurch entstehenden Lücken gelten.  </p>
<p><strong>Die Annahmefrist</strong></p>
<p>Die Annahme eines Angebotes ist nach dem CISG zeitlich begrenzt und folglich muss die Annahme innerhalb der im Angebot bestimmten Frist – oder bei fehlender Bestimmung &#8211; einer angemessenen Frist erfolgen. Ob eine Frist angemessen ist hängt von den Umständen des Geschäftes ab. Hier ist insbesondere die Art der Übermittlung des Angebotes zu beachten. </p>
<p>Wurde im Angebot eine Frist zur Annahmeerklärung gesetzt, so muss Art. 20 des UN-Kaufrechts beachtet werden, da dort konkrete Auslegungsregeln für die Bestimmung des Beginns und Berechnung einer Frist geregelt sind. Danach beginnen Fristen grundsätzlich mit Übersendung eines Briefes oder Telegramms oder durch Zugang eines mündlichen oder per Fax übersandten Angebotes.</p>
<p>Erreicht die Annahme den Vertragspartner verspätet, liegt kein Vertragsschluss vor. Es gibt jedoch nach Art. 21 CISG zwei Heilungsmöglichkeiten: 1) Ist die Annahme schlichtweg zu spät abgesandt worden, so kann der Empfänger unverzüglich das Geschäft billigen und somit den Vertragsschluss nachträglich herbeiführen. 2) Ist die Annahme lediglich auf dem Transportweg verzögert worden, so muss der Empfänger unverzüglich den Vertragspartner darauf hinweisen, dass das Angebot bereits erloschen ist. Allerdings muss die Verzögerung auf dem Transportweg für den Anbieter erkennbar gewesen sein.</p>
<p>Susan B. Rausch Rechtsanwältin</p>
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		<title>Wettbewerbsrecht: Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung</title>
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		<pubDate>Wed, 23 Jul 2008 16:18:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Beschluss]]></category>
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		<description><![CDATA[Einleitung Auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes müssen die Parteien streng darauf achten, dass ein Beschluss, der aufgrund des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Gericht erlassen wurde, auch ordnungsgemäß zugestellt wird. Fehlt es nämlich an der fristgerechten, ordnungsgemäßen Zustellung, kann dies erhebliche negative Folgen für den Verletzten (= Antragsteller) haben. Abmahnung Im Rahmen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Einleitung</strong></p>
<p>Auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes müssen die Parteien streng darauf achten, dass ein Beschluss, der aufgrund des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Gericht erlassen wurde, auch ordnungsgemäß zugestellt wird. Fehlt es nämlich an der fristgerechten, ordnungsgemäßen Zustellung, kann dies erhebliche negative Folgen für den Verletzten (= Antragsteller) haben.</p>
<p><span id="more-92"></span></p>
<p><strong>Abmahnung</strong></p>
<p>Im Rahmen des gewerblichen Rechtsschutzes ist das einstweilige Verfügungsverfahren ein gerichtliches Instrument, das häufig zum Einsatz kommt. In der Praxis wird der Verletzer in der Regel zunächst abgemahnt, wenn die Markenrechts-, Wettbewerbsrechts-, Urheberrechtsverletzung oder sonstige Rechtsverletzung bekannt wird. Der Verletzer hat diverse Möglichkeiten auf die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu reagieren. 1) Er kann die Erklärung wie verlangt abgeben; 2) er kann eine modifizierte Erklärung abgeben; 3) er kann auf das Schreiben reagieren und die Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verweigern; 4) er reagiert gar nicht. </p>
<p><strong>Eilverfahren</strong></p>
<p>Im ersten Fall ist ein weiteres Vorgehen des Verletzten hinsichtlich der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht erforderlich. Im Falle der Abgabe der modifizierten Erklärung muss der Verletzte prüfen, ob die Erklärung korrekt ist und die Rechtsverletzung hinreichend abgedeckt ist. Tut sie dies nicht, ist der Verletzte gehalten gegen den Verletzer vorzugehen. Gleiches gilt im Falle 3 und 4. Für den Verletzten stellt sich dann die Frage, ob das „normale“ Hauptsache-Klageverfahren ihm schnell genug helfen wird. Ein solches Hauptsacheverfahren wird normalerweise länger als 6 Monate dauern. Es kann daher eine schnelle, wenn auch vorläufige Entscheidung des Gerichts erforderlich sein, um die Rechtsverletzung umgehend zu unterbinden. </p>
<p>Liegt ein entsprechender Unterlassungs-Beschluss eines Gerichts vor, muss der Antragsteller beachten, dass dieses Dokument an den Verletzer zugestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Verfügung auch von Amts wegen durch das Gericht zugestellt wurde. </p>
<p><strong>Zustellungsfrist</strong></p>
<p>Die einstweilige Verfügung muss innerhalb eines Monats ab Zustellung an den Antragsteller vollzogen werden. Liegt eine Urteilsverfügung vor, so muss diese Verfügung ebenfalls innerhalb eines Monats, jedoch ab Verkündung zugestellt werden. Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen einer verspäteten Zustellung sollte der Rechtsanwalt des Antragstellers die Frist ab Zustellung des Beschlusses oder der Verkündung notieren. Dabei kann eine Urteilsverfügung nicht nur schriftlich oder im Termin zur mündlichen Verhandlung verkündet werden, sondern sogar per Telefon bekannt gemacht werden. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist.</p>
<p><strong>Zustellungsempfänger</strong></p>
<p>Grundsätzlich muss die einstweilige Verfügung an den Antragsgegner zugestellt werden. In diesem Fall muss ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragt werden. Hat der Antragsgegner einen Rechtsanwalt, dann kann von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden. Hier muss aber beachtet werden, ob der gegnerische Anwalt tatsächlich für das gerichtliche Verfahren zustellungsbevollmächtigt ist. Liegen diesbezüglich Zweifel vor, sollte immer auch an den Gegner selbst zugestellt werden. </p>
<p><strong>Zustellungsdokument</strong></p>
<p>Der Antragsgegner und/oder sein Anwalt müssen eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses zugestellt bekommen. Liegt eine Urteilsverfügung vor, kann eine gekürzte Ausfertigung zugestellt werden. </p>
<p><strong>Änderungen des Beschlusses im Rahmen des Eilverfahrens</strong></p>
<p>Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers muss auch beachten, dass jede Änderung der einstweiligen Verfügung neu zugestellt werden muss. Wird also im Rahmen eines Widerspruchs- oder Berufungsverfahrens der Tenor des Beschlusses geändert, dann muss dieser abgeänderte Beschluss bzw. das Urteil neu zugestellt werden. Dies gilt für Erweiterungen, wesentliche inhaltliche Änderungen oder Neufassungen. </p>
<p><strong>Rechtsfolgen</strong></p>
<p>Wird die Beschluss- oder Urteilsverfügung nicht fristgerecht oder ordnungsgemäß zugestellt, kann der Antragsgegner die Aufhebung der einstweiligen Verfügung betreiben. Zwar kann der Antragsteller immer noch die Hauptsacheklage erheben, aber das vorläufige Handlungsverbot während diesen Zeitraums wird nicht gelten. </p>
<p>Susan B. Rausch</p>
<p>Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz</p>
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