Erfüllung

Softwarelizenzvertrag und Insolvenz des Lizenzgebers II

Die allgemeinen Prinzipien und die Probleme, die sich bei Bestehen eines Mietvertrags in der Insolvenz des Lizenzgebers ergeben, habe ich bereits an anderer Stelle dargelegt. Hier gilt es noch, das Thema „Insolvenz des Lizenzgebers bei Bestehen eines Kaufvertrags“ darzulegen. Im Rahmen des Verkaufs von Software – also der endgültigen Überlassung von Nutzungsrechten – sollte die […]

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Softwarelizenzvertrag und Insolvenz I

Was geschieht, wenn über das Vermögen des Lizenzgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird? Darf man die Software weiter ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters nutzen oder nicht? § 103 InsO regelt das Wahlrecht des Insolvenzverwalters. Dieser hat innerhalb von Rechtsgeschäften, die nicht vollständig erfüllt wurden, das Recht zu bestimmen, ob er in den noch nicht vollständig erfüllten Vertrag

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Kaufverträge über Software – Bewertungsgrundlagen

Verträge über den Kauf von Software weisen Klauseln auf, die immer wieder auftauchen. Die Bedeutung dieser Klauseln ist für den Laien häufig unklar, was umso fataler ist, als die Klauseln je nach Kontext für den Auftraggeber oder den Auftragnehmer völlig unterschiedliche Bedeutung haben. Das sei am Beispiel einiger Klauseln beispielhaft belegt: 1.) Präambel: Präambeln dienen

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E-Commerce: Der rechtliche einwandfreie Webshop I

Ziel dieses Artikels ist es, Ihnen wesentliche Informationen zu den Informationspflichten zu geben, die für die Betreiber eines Webshops bestehen. Liste der zu überprüfenden Punkte: Die zu überprüfenden Punkte lassen sich wie folgt aufteilen. 1.) Vorvertragliche Informationspflichten §§ 312c, 312e BGB iVm. InfVO, TMG und PAngV. a.) Unternehmensbezogene Angaben b.) Angaben zu dem Produkt oder

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Die Rechte des Käufers nach dem CSIG, Teil 1

Rechte des Käufers nach dem CSIG – Teil 1  I.  Überblick II. Erfüllung und Nacherfüllung (Nachlieferung oder Nachbesserung)  I. Überblick Informationen über den jeweiligen Stand der Vertragsstaaten können unter www.uncitral.org abgerufen werden.   Die Rechte des Käufers nach dem CSIG richten sich nach den Art 45.ff. Grundsätzlich kann der Käufer wie im deutschen Recht Nachbesserung

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