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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; eugh</title>
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		<title>Arbeitsrecht: Zusatzurlaub im Bereitschaftsdienst</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Oct 2011 08:30:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Karsten Klug</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 28 Absatz 3 TV-Ärzte]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteils des BAG vom 23.02.2011, Az. 10 AZR 579/09 Das Bundesarbeitsgericht hat in der vorzitierten Entscheidung festgestellt, dass Bereitschaftsdienststunden, die in der Zeit zwischen 21.00 und 06.00 Uhr geleistet werden, Nachtarbeitsstunden im Sinne von § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA seien und den tariflichen Anspruch auf Zusatzurlaub auslösen. Die Parteien stritten über die Abgeltung von Zusatzurlaub, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Urteils des BAG vom 23.02.2011, Az. 10 AZR 579/09</strong></p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht hat in der vorzitierten Entscheidung festgestellt, dass Bereitschaftsdienststunden, die in der Zeit zwischen 21.00 und 06.00 Uhr geleistet werden, Nachtarbeitsstunden im Sinne von § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA seien und den tariflichen Anspruch auf <strong>Zusatzurlaub</strong> auslösen.</p>
<p><span id="more-5365"></span></p>
<p>Die Parteien stritten über die Abgeltung von Zusatzurlaub, die der Kläger im Jahre 2007 geleistet habe. Die Beklagte betreibt in ihrem Gesundheits- und Pflegezentrum eine Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe. Der Kläger war dort als Arzt beschäftigt. Auf dieses Arbeitsverhältnis fand kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17.08.2006 (TV-Ärzte/VKA) Anwendung.</p>
<p>Bei der Beklagten leisteten die Ärzte außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit Bereitschaftsdienste. Die regelmäßige Arbeitszeit nach Dienstplan lag Montag bis Donnerstag von 07.30 Uhr bis 16.45 Uhr und Freitag von 07.30 Uhr bis 14.00 Uhr. Hieran schloss sich ein Bereitschaftsdienst bis zum nächsten jeweiligen Morgen an. An den Wochenenden wurden ausschließlich Bereitschaftsdienste geleistet.</p>
<p>Der Kläger leistete im Jahre 2007 an 80 Tagen <strong>Bereitschaftsdienste</strong>, von denen er 720 Stunden im Zeitraum zwischen 21.00 Uhr bis 06.00 Uhr erbrachte. Mit Schreiben vom 11.12.2007 machte er einen Anspruch auf 4 Tage Zusatzurlaub für 2007 geltend. Im Verlauf der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung ist das Arbeitsverhältnis beendet worden. Der Anspruch auf <strong>Zusatzurlaub</strong> entspricht einem Abgeltungsanspruch von € 2.647,88 brutto. Diesen Betrag begehrte nunmehr der Kläger mit seinem Hauptantrag.</p>
<p>Sowohl Arbeitsgericht als auch Landesarbeitsgericht hatten bereits der Klage des Arztes stattgegeben. Die Beklagte verfolgte mit der eingelegten Revision jedoch den Klagabweisungsantrag weiter. Das Bundesarbeitsgericht stellte jedoch fest, dass der Kläger auch aus <strong>§ 28 Abs. 3 Abs. 5, § 27 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA</strong> in Verbindung mit<strong> § 280 Abs. 1 Satz 1, § 286 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 4 BurlG </strong>einen Anspruch auf Abgeltung des (Ersatz-) Zusatzurlaubs für die im Jahre 2007 geleistet Nachtarbeit habe. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die Auslegung der entsprechenden Norm des <strong>§ 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA</strong> Bereitschaftsdienststunden in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 06.00 Uhr als <strong>Nachtarbeitsstunden</strong> zu qualifizieren seien und Zusatzurlaub auslösen würde.</p>
<p>Bereitschaftsdienst, den ein Arbeitnehmer in Form persönlicher Anwesenheit im Betrieb des Arbeitgebers leistet, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und nach der hieran anknüpfenden Neufassung des Arbeitszeitgesetzes in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen, ohne Rücksicht darauf, welche Arbeitsleistungen der Betroffene währen dieses Bereitschaftsdienstes tatsächlich erbringt (vgl. EuGH vom  01.12.2005 – C 14/04). Dieser Ausgleich werde auch nicht anderweitig gewährt. Das Bereitschaftsdienstentgelt gemäß § 12 TV-Ärzte/VKA enthält keinen entsprechenden Ausgleichsfaktor. Somit ist seine Höhe nicht davon abhängig, ob Bereitschaftsdienste tagsüber oder während der Nachtzeit geleistet werden würden. Auch durch § 11 Abs. 1 Satz 3 TV-Ärzte/VKA wird kein Ausgleich gewährt, der Zuschlag je Nachtarbeitsstunde wird gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 TV-Ärzte/VKA während des Bereitschaftsdienstes nicht gezahlt.</p>
<p>Nach alledem bejahte das Bundesarbeitsgericht einen Anspruch des Arztes auf Abgeltung des Zusatzurlaubs.</p>
<p>Mitgeteilt von Rechtsanwalt<br />
und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
Karsten Klug<br />
Hamburg.</p>
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		<title>AGG: Altersdiskriminierung: EuGH kippt deutsche Einschränkung des Kündigungsschutzes für junge Arbeitnehmer</title>
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		<pubDate>Fri, 07 May 2010 09:03:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Karsten Klug</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 622 BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[In § 622 BGB werden nach deutschem Recht die Kündigungsfristen geregelt, die je nach Dauer der Beschäftigungszeit von einem bis sieben Monaten gestaffelt sind. Vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegende Beschäftigungszeiten werden jedoch nach § 622 Abs.2 S.2 BGB nicht berücksichtigt. Im dem der Entscheidung zu Grunde liegendem Sachverhalt war eine Arbeitnehmerin [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In § 622 BGB werden nach deutschem Recht die Kündigungsfristen geregelt, die je nach Dauer der Beschäftigungszeit von einem bis sieben Monaten gestaffelt sind. Vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegende Beschäftigungszeiten werden jedoch nach § 622 Abs.2 S.2 BGB nicht berücksichtigt.<br />
Im dem der Entscheidung zu Grunde liegendem Sachverhalt war eine Arbeitnehmerin ab ihrem 18. Lebensjahr bei einem Arbeitgeber durchgehend beschäftigt. Im Alter von 28 Jahren wurde sie entsprechend dem § 622 BGB unter der Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat entlassen. Die Berechnungen des Arbeitgebers basierten auf der Annahme, dass für die Kündigungsfrist nur 3 Jahre, also die Zeit der Tätigkeit ab dem 25. Lebensjahr der Arbeitnehmerin, anzurechnen seien, obwohl sie seit zehn Jahren bei ihm beschäftigt war. Gegen diese Entlassung innerhalb eines Monats klagte die Arbeitnehmerin und machte geltend, dass diese Regelung eine Diskriminierung wegen des Alters darstelle und gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. Aufgrund ihrer Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren müsse für sie eine Kündigungsfrist von vier Monaten gelten.</p>
<p><span id="more-2121"></span></p>
<p>Das in der Berufungsinstanz angerufene Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat den EuGH zur Vereinbarkeit dieser Kündigungsregelung mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht befragt.</p>
<p>Der EuGH stellte fest, dass die deutsche Kündigungsregelung eine auf dem Kriterium des Alters beruhende Ungleichbehandlung enthält. So werden Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit einem Alter von unter 25 Jahren aufgenommen haben, in Sachen Kündigungsfristen gegenüber anderen Arbeitnehmern benachteiligt.</p>
<p>Die vom Gesetzgeber anvisierten nationalen Ziele zur Beschäftigung- und Arbeitspolitik wurden wie folgt konkretisiert. Es fällt jüngeren Arbeitnehmern regelmäßig leichter auf einen Verlust des Arbeitsplatzes zu reagieren und ihnen kann somit eine größere Flexibilität zugemutet werden. Außerdem erleichtern kürzere Kündigungsfristen für jüngere Arbeitnehmer durch ihre erhöhte personalwirtschaftliche Flexibilität deren Einstellung in ein Arbeitsverhältnis. Diese Ziele hält der EuGH für durchweg für legitim, jedoch ist die angewandte Regelung zur Erreichung dieser weder angemessen noch geeignet, weil sie für alle Arbeitnehmer, die vor Vollendung des 25. Lebensjahrs in den Betrieb eingetreten sind, unabhängig davon gilt, wie alt sie zum Zeitpunkt ihrer Entlassung sind.</p>
<p>Der EuGH gelangt daher zu dem Schluss, dass die 25-Jährigen-Regelung gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters der gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie 2000/78/EG verstößt (EuGH 19. Januar 2010; C-555/07).</p>
<p>Als Folge dieses Urteils ist festzuhalten, dass die Gerichte bei der Berechnung der Kündigungsfrist bis zu einer Gesetzesnovellierung die 25ger Grenze nicht anwenden werden. Insofern ist bei der Berechnung der Kündigungsfristen keine Einschränkung mehr zulässig. Es gelten die kompletten Zeiten der Beschäftigung. Sollte hier ein Fehler passieren, kann dies zur Folge haben, dass die Fristen sich verlängern und eventuell Gehalt nachgezahlt werden muss.</p>
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		<title>Unternehmensnamen und Unterscheidungskraft II</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2009/06/24/unternehmensnamen-und-unterscheidungskraft-ii/</link>
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		<pubDate>Wed, 24 Jun 2009 10:50:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Fortsetzung von Teil I: Nach der Rechtsprechung des EUGHs und des BGHs (EUGH Gruhr International 2001, 756 – Easybank -; BGH Grur 97,469 – Netcom -) besteht Unterscheidungskraft schon dann, wenn eine Bezeichnung mehrdeutig und an sich interpretationsbedürftig ist. Hier wie im Markenrecht kommt es darauf an, für welchen Produkt- oder Dienstleistungsbereich das Kennzeichen eingesetzt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Fortsetzung von Teil I:<br />
Nach der Rechtsprechung des EUGHs und des BGHs (EUGH Gruhr International 2001, 756 – Easybank -; BGH Grur 97,469 – Netcom -) besteht Unterscheidungskraft schon dann, wenn eine Bezeichnung mehrdeutig und an sich interpretationsbedürftig ist. Hier wie im Markenrecht kommt es darauf an, für welchen Produkt- oder Dienstleistungsbereich das Kennzeichen eingesetzt werden soll. So wurde der Begriff „Immo Data“ für schutzfähig gehalten, weil dem Begriff alleine nicht klar entnommen werden konnte, ob sich das Unternehmen mit Computerprogrammen oder tatsächlich mit Immobilienverkäufen befasste. Die Gerichte sind zum Teil aber auch enger in der Auslegung: Eine beschreibende Benutzung liegt zum Beispiel schon dann vor, wenn die beschreibende Bedeutung neben anderen besonders naheliegt. Unsere Domain – anwaltskanzlei online – ist nicht ausreichend unterscheidungskräftig, weil sie im Grundsatz nur sagt, dass Anwaltsdienstleistungen über das Internet &#8211; nämlich online – erbracht werden. Deswegen haben Unternehmenskennzeichen, die den Gegenstand des Unternehmens verdeutlichen sollen, auch kaum eine Chance, zugelassen zu werden. Wer als Malermeister sein Unternehmen Malerwerkstatt nennt, wird nicht an der IHK vorbei kommen, genauso wenig derjenige, der den Begriff Festspielhaus für Dienstleistungen im kulturellen Bereich anbieten will.</p>
<p><span id="more-1232"></span></p>
<p>Ortsbezeichnungen sind dann glatt beschreibend, wenn sie lediglich als Hinweis auf den Sitz des Unternehmens bewertet werden. Der Begriff Anwaltskanzlei Hamburg ist zum Beispiel glatt beschreibend. Etwas anderes gilt dann, wenn die Angabe des Ortes genau nicht als Hinweis auf den Sitz des Unternehmens verstanden werden muss. So hat das sich in Hamburg befindliche Restaurant „ Nil“ bestimmt einen Namen gewählt, der unterscheidungskräftig ist.<br />
Familiennamen sind per se immer unterscheidungskräftig. Das gilt nach der BGH Rechtsprechung sowohl für Allerweltsnamen als auch für Namen, die nur selten vorkommen.<br />
Für Phantasienamen oder fremdsprachige Begriffe gilt das unter dem Stichwort „Unterscheidungskraft“ Gesagte. Die Unterscheidungskraft steigt, je mehr/näher die Bezeichnung nicht an das Tätigkeitsgebiet des Unternehmens angelehnt ist. Das Gleiche gilt für fremdsprachige Kennzeichen, wenn sie ohne Weiteres von dem deutschen Verkehrsteilnehmer verstanden werden können. Zumal bei englischen Begriffen sollte hier Vorsicht angewendet werden. Hier gibt es eine Reihe von sehr schwierigen Abgrenzungsfragen.</p>
<p>Weiter im dritten und letzten Teil</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Markenrecht: Grundlagen der Markenrechtsverletzung II</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2009/02/05/markenrecht-grundlagen-der-markenrechtsverletzung-ii/</link>
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		<pubDate>Thu, 05 Feb 2009 08:06:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Einleitung Siehe Beitrag: Grundlagen der Markenrechtsverletzung I Gültige Marke  In letzter Zeit sind häufiger Löschungsanträge gegen den Bestand der Marke gestellt von Seiten des Verteidigenden gestellt worden.[6] Diese Strategien bergen Risiken. Zum einen ist das Gericht an den Bestand Eintragung gebunden. Solange das DPMA nicht die Löschung der Marke beschlossen hat, muß das Gericht die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"><strong>Einleitung Siehe Beitrag: Grundlagen der Markenrechtsverletzung I</strong></span></span></p>
<p><span id="more-664"></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"><strong></strong></span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"><strong>Gültige Marke</strong></span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;">In letzter Zeit sind häufiger Löschungsanträge gegen den Bestand der Marke gestellt von Seiten des Verteidigenden gestellt worden.</span><a style="mso-footnote-id: ftn6;" name="_ftnref6" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn6"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: Arial; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[6]</span></span></span></span></a><span style="font-size: small;"> Diese Strategien bergen Risiken. Zum einen ist das Gericht an den Bestand Eintragung gebunden. Solange das DPMA nicht die Löschung der Marke beschlossen hat, muß das Gericht die Marke bei der Entscheidung als wirksam eingetragen und damit gültig behandeln, auch wenn es Zweifel daran haben sollte, ob die Marke zu Recht eingetragen ist oder nicht. Das erkennende Gericht kann das Verfahren zwar nach § 148 ZPO aussetzen: Es muß aber nicht. Einige Gerichte neigen in Verfügungsverfahren bei Bestehen erheblicher Zweifel dazu, die Dringlichkeit abzulehnen.</span><a style="mso-footnote-id: ftn7;" name="_ftnref7" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn7"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: Arial; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[7]</span></span></span></span></a><span style="font-size: small;"> Die Gerichte sind natürlich frei darin, bei Marken, die sich aus mehreren Zeichen zusammensetzen (z.B. Wortbildmarken) zu erkennen, daß der kollidierende Teil selbst keinen Schutz genießt und schutzunfähig ist. </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"><strong>ohne Zustimmung</strong> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: left;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;">Die Nutzung der Marke muss ohne Zustimmung des Markeninhabers erfolgt sein. Erteilung einer solchen Lizenz (licensere = erlauben) kann ausdrücklich oder auch konkludent erfolgen. </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: left;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"><strong>im geschäftlichen Verkehr</strong></span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: left;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;">Die Nutzung muss im geschäftlichen Verkehr erfolgt sein. Dieses Tatbestandsmerkmal ist weit auszulegen. Nach dem BGH</span><a style="mso-footnote-id: ftn8;" name="_ftnref8" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn8"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: Arial; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[8]</span></span></span></span></a><span style="font-size: small;"> und auch dem EuGH</span><a style="mso-footnote-id: ftn9;" name="_ftnref9" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn9"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: Arial; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[9]</span></span></span></span></a><span style="font-size: small;"> reicht jede wirtschaftliche Tätigkeit, die der Förderung eines beliebigen, eigenen oder fremden Geschäftszwecks oder Geschäftsinteressen zu dienen bestimmt ist, wobei Gewinnabsicht, Entgeltlichkeit oder ein Wettbewerbsverhältnis nicht begriffsnotwendig sind.</span><a style="mso-footnote-id: ftn10;" name="_ftnref10" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn10"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: Arial; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[10]</span></span></span></span></a><span style="font-size: small;"> Der Begriff unterscheidet sich insofern von dem des UWG, dadurch daß eine Wettbewerbshandlung nicht erforderlich ist. Maßgeblich sei die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handel Treibenden. Zum geschäftlichen Verkehr gehören rein private Bedarfsgeschäfte wie Ein- oder Verkäufe, der Betrieb der eigenen privat genutzten Homepage oder hoheitliches Handeln.</span><a style="mso-footnote-id: ftn11;" name="_ftnref11" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn11"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: Arial; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[11]</span></span></span></span></a><span style="font-size: small;"> Auch betriebsinterne Vorgänge erfolgen nicht im geschäftlichen Verkehr, aber ist darauf zu achten, daß „die Außenwelt“ tatsächlich nicht mit den Kennzeichen in Kontakt kommt.</span><a style="mso-footnote-id: ftn12;" name="_ftnref12" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn12"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: Arial; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[12]</span></span></span></span></a><span style="font-size: small;"> Handlungen der öffentlichen Hand sind irrelevant, sofern der Staat nicht als Sachwalter öffentlich- rechtlichen Vermögens handelt und zum Beispiel Erwerbstätigkeiten nachgeht. </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: left;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"><strong>Markenmäßige Nutzung</strong></span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: left;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;">Als letzte allgemeine Voraussetzung muss die markenmäßige Nutzungshandlung genannt werden. Diese ist im Gesetz nicht eigens aufgeführt. Es handelt sich also um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das nach Ansicht der herrschenden Lehre sowie der meisten Gerichte gegeben sein muss, um eine Markenrechtsverletzung bejahen zu können. Eine markenmäßige Nutzung könnte z. B. dann ausscheiden, wenn die Marke nur zu dekorativen oder redaktionellen Zwecken eingesetzt wird. Der BGH geht seit dem Jahre 2000 davon aus, dass die Nutzung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes erfolgen muss und dazu dienen muss, die Unterscheidung der Waren bzw. Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens vorzunehmen. Sofern der Verkehr in der Verwendung des Kennzeichens einen Herkunftshinweis annimmt, muss davon ausgegangen werden, dass eine markenmäßige Benutzungshandlung vorliegt. Allerdings sind die Einzelheiten ungemein streitig. Letztes Tatbestandsmerkmal der Markenrechtsverletzung ist ein Ausschlusstatbestand, der sich aus dem § 23 ergibt. Danach ist eine Nutzung der Marke nicht verboten, wenn sie lediglich in beschreibender Form erfolgt oder wenn die Nutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span></p>
]]></content:encoded>
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		<title>BGH: Kein Nutzungsentgelt bei mangelhafter Kaufsache</title>
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		<pubDate>Sun, 30 Nov 2008 15:33:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB- und Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Juristische Informationen]]></category>
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		<description><![CDATA[Darf der Händler von dem Kunden Geld für die Nutzung eines Kaufgegenstands verlangen, wenn der Gegenstand während der Gewährleistungszeit kaputt geht und Nachbesserungsversuche des Händlers endgültig fehlschlagen? Beispiel: Kunde (hier ein Verbraucher) kauft neuen, großen Flachbildschirm. Dieser wird nach Ablauf von einem Jahr schadhaft. Der Händler kommt in Übereinstimmung mit seinem Lieferanten darin überein, daß [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Darf der Händler von dem Kunden Geld für die Nutzung eines Kaufgegenstands verlangen, wenn der Gegenstand während der Gewährleistungszeit kaputt geht und Nachbesserungsversuche des Händlers endgültig fehlschlagen? Beispiel: Kunde (hier ein Verbraucher) kauft neuen, großen Flachbildschirm. Dieser wird nach Ablauf von einem Jahr schadhaft. Der Händler kommt in Übereinstimmung mit seinem Lieferanten darin überein, daß eine Reparatur wirtschaftlich sinnlos ist. Er stimmt dem Rücktritt des Kunden zu. Der Kunde verlangt die Rückerstattung des vollen Kaufpreises, der Händler will wegen des Gebrauchsvorteils &#8211; immerhin konnte der Kunde das Gerät ein Jahr lang beanstandungsfrei nutzen &#8211; einen Abzug in Höhe eines Drittels vom Kaufpreis machen. Wie ist zu entscheiden?</p>
<p><span id="more-477"></span></p>
<p>Nach altem Recht war auch gegenüber Verbrauchern unbestritten, daß diese einen Abzug zu zahlen hatten, wenn das Gerät erst einige Zeit nach der Übergabe kaputt ging. Allein die Höhe war fraglich, es fehlt an gesetzlichen Regelungen. Hier nahm man die steuerliche AFA als Referenz.</p>
<p>Nach einer Entscheidung des EUGH war fraglich, ob gegenüber dem Verbraucher überhaupt ein solcher Abzug möglich ist. Denn das deutsche Gesetz steht im Widerspruch zu einer Regelung (konkreter deren Auslegung durch die Verbraucherkommissarin, der sich der EUGH anschloß) nach derem Inhalt dem Verbraucher durch den Kauf einer mangelhaften Sache überhaupt keine Kosten entstehen sollten.</p>
<p>Ich habe bereits<a href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/2008/09/22/kaufrecht-nutzungsentgeld-bei-ruckabwicklung-des-kaufvertrags/" target="_self"> an anderer Stelle</a> ausführlich die Regelungen dargestellt.</p>
<p>Der BGH (26.11.2008) hat nun entschieden und erkannt, daß dem Händler kein Anspruch zusteht, Ansprüche gegen den Käufer wegen des Gebrauchs geltend zu machen, auch wenn dieser natürlich einen Vorteil aus der Nutzung des Geräts habe. Die Regelung gilt nicht im kaufmännischen Verkehr. Hier sollte man noch stärker darauf achten, daß man mit AGB arbeitet, die die gesetzliche Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs ausschließen.</p>
<p>Politisch gesehen hat das Pendel des Verbraucherschutzes nun ein Maß erreicht, daß es wahrscheinlich schnell wieder zurückschwingen wird. Denn die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen dieser Entscheidung werden darin bestehen, daß die Verkäufer einem Rücktrittsbegehren des Käufers mehr Widerstand entgegensetzen, daß bestimmte Produkte sich drastisch verteuern. Und für bestimmte Produkte wird Miete wohl als Alternative an Attraktivität gewinnen.</p>
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		<title>Die Entnahme aus einer Datenbank</title>
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		<pubDate>Tue, 28 Oct 2008 13:28:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Datenbank]]></category>
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		<description><![CDATA[Nach § 87 b UrhG steht einem Datenbankhersteller das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben, zu. Werden nur Teile aus einer Datenbank entnommen, so stellt sich die Frage, ob der Tatbestand dieser Norm tatsächlich erfüllt ist.  Der BGH musste [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § 87 b UrhG steht einem Datenbankhersteller das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben, zu. Werden nur Teile aus einer Datenbank entnommen, so stellt sich die Frage, ob der Tatbestand dieser Norm tatsächlich erfüllt ist. </p>
<p><span id="more-346"></span></p>
<p>Der BGH musste diese Frage im Rahmen einer Revisionsangelegenheit klären.</p>
<p>Im Fall ging es um die Nutzung eines Teils einer Datenbank über Gedichte aus der Zeit zwischen 1720 und 1933. Eine Liste von 1.100 Gedichttiteln wurde dabei erarbeitet und im Internet publiziert. Die aufwendige Arbeit dauerte mehrere Jahre an und hat über Euro 30.000,00 an Kosten verursacht. Die Datenbank wurde von einer Universität organisiert und finanziert. </p>
<p>Die Beklagte in dieser Sache hatte eine eigene Datenbank mit über 1.000 Gedichten zusammengestellt, die überwiegend aus dem gleichen Zeitraum stammen. Bei der Zusammenstellung der Werke aus der Zeit zwischen 1720 und 1900 hat sie sich an der Datenbank der klagenden Universität orientiert. 856 Titel der beiden Datenbanken stimmten überein. Allerdings hat die Beklagte die Liste durchaus überarbeitet und insoweit einige Titel nicht mit aufgenommen und andere Titel wiederum mit aufgenommen. Die Liste der Universität wurde damit kritisch überprüft und eine abweichende Datenbank zum Verkauf auf CD-Rom angeboten. </p>
<p>Das Gericht hat zu klären, ob die Übernahme eines Teils einer Datenbank, die jedoch zur Analyse und eigenen Verwendung für eine „neue“ Datenbank verwendet wird, eine relevante Entnahme im Sinne des § 87 b UrhG ist. Denn eine bloße Übernahme von Teilen der Datenbank lag nicht vor. Dabei musste der Begriff der Entnahme im Lichte der Richtlinie 96/9 der EU ausgelegt werden, da die gesetzliche Regelung im Urhebergesetz auf dieser Richtlinie basiert, die das Recht in der gesamten EU vereinheitlichen sollte. </p>
<p>Insoweit hat der BGH dem EuGH die Frage der Auslegung des Begriffs Entnahme vorgelegt: „Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Begriff „Entnahme“ im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. A der Richtlinie 96/9 den Vorgang erfasst, bei dem Elemente einer Datenbank nach visueller Abfrage und Auswahl aufgrund persönlicher Abwägung des Urhebers des Vorgangs in eine andere Datenbank übernommen werden, oder ob er den Rückgriff auf einen Vorgang des physischen Kopierens einer Gesamtheit von Elementen voraussetzt“ (EuGH, Urteil vom 09.10.2008, Az. C-304/07, Abs. 24).</p>
<p>Die Entnahme wird in der Richtlinie 96/9 definiert als die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme. </p>
<p>Der EuGH hat dabei das Ziel des Datenbankschutzes berücksichtigt, nämlich dass derjenige, der eine erhebliche Investition in eine Datenbank getätigt hat, auch gegen die Nutzung eines wesentlichen Teils der Datenbank geschützt sein muss. Hierfür müsse jede unerlaubte Aneignung erfasst sein.  </p>
<p>Maßgeblich ist allerdings nicht, ob die entnommenen Elemente anders angeordnet werden. Auch diese Handlung wird durch die Richtlinie verboten. Insoweit könne nicht nur das klassische „Kopieren“ der Datenbank oder Teile von dem Verbot erfasst werden. Infolgedessen sei die Tatsache, dass die Beklagte Teile der Datenbank der Universität nicht übernommen hat oder neue Gedichte hinzugefügt habe, nicht als Umstand zu bewerten, dass keine unerlaubte Übernahme vorläge. Es belegt lediglich, dass nicht die gesamte Datenbank übernommen wurde. </p>
<p>Weitere Einwände der Beklagten waren für den EuGH ebenfalls nicht ausschlaggebend. Die Beklagte machte nämlich geltend, dass dem Hersteller einer Datenbank allerdings keine Eigentumsrechte an den darin enthaltenen Daten zustünden. Bei einer weiten Auslegung des Begriffs „Entnahme“ sei nämlich die Gefahr gegeben, dass der Hersteller den Zugang zu den enthaltenen Informationen verbieten könne. Das Gericht war jedoch der Ansicht, dass die Informationen weiterhin zugänglich seien, nur die Übertragung der Daten oder Datenteile sei nicht gestattet. </p>
<p>Der EuGH hat deshalb festgestellt, dass die von der Beklagten vorgenommene Entnahme eine unerlaubte Handlung im Sinne der Richtlinie 96/9 sein könne. Die Sache wurde nunmehr an das vorlegende Gericht zurück verwiesen, da nunmehr festgestellt werden muss, ob die Entnahme nach Art und Umfang eine wesentliche Entnahme war. </p>
<p>Urteil des EuGH vom 09.10.2008, Az. C-304/07</p>
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		<title>Markenrecht: Vergleichende Werbung und Markenrecht</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Oct 2008 15:57:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
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		<description><![CDATA[Vergleichende Werbung und Markenrecht Besprechung der EuGH O2/ Hutchinson, Entscheidung vom 12.Juni 2008 Das Verhältnis von vergleichender Werbung und Markenrecht ist in der deutschen Literatur umstritten. Die Normen des Markenrechts und der vergleichenden Werbung stehen immer in Konkurrenz, wenn vergleichende Werbung betrieben wird. Denn jeder Vergleich setzt beinahe zwangsläufig voraus, daß Produkte oder der Name [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 10pt;"><span style="Calibri;">Vergleichende Werbung und Markenrecht</span></p>
<p><span id="more-291"></span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 10pt;"><span style="Calibri;">Besprechung der EuGH O2/ Hutchinson, Entscheidung vom 12.Juni 2008</span></p>
<p class="MsoNormal" style="justify;"><span style="Calibri;">Das Verhältnis von vergleichender Werbung und Markenrecht ist in der deutschen Literatur umstritten. Die Normen des Markenrechts und der vergleichenden Werbung stehen immer in Konkurrenz, wenn vergleichende Werbung betrieben wird. Denn jeder Vergleich setzt beinahe zwangsläufig voraus, daß Produkte oder der Name des Wettbewerbers erwähnt werden. Damit werden die Marken des Wettbewerbers in der eigenen Werbung genannt. Da Anspruchs­voraussetz­ungen und Rechtsfolgen der beiden Gesetze unterschiedlich sind, muß das Verhältnis der beiden geklärt werden. Ein beachtlicher Teil von Literatur und Rechtsprechung verneint die Anwendung des Markenrechts im Bereich der vergleichenden Werbung mangels einer markenmäßigen Nutzung. Sofern überhaupt eine Anwendbarkeit des Markenrechts bejaht wird, wurden natürlich die drei in der Jurisprudenz üblichen Positionen vertreten. Entweder wird von einem Vorrang des Wettbewerbsrechts ausgegangen, oder eine parallele Anwendbarkeit des Markenrechts vertreten. Und natürlich gibt es eine vermittelnde Ansicht. Dieser hat sich der EuGH angeschlossen.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="justify;"><span style="Calibri;">Im Bereich der unzulässigen Werbung soll demnach Platz für die Anwendbarkeit des Markenrechts sein. Die Anwendbarkeit des Markenrechts selbst scheitert nicht schon an der Bejahung des Merkmals der markenmäßigen Nutzung. Darunter versteht man im Gegensatz zur rein beschreibenden Verwendung die Nutzung eines Kennzeichen in der Weise, daß sie einen Herkunftshinweis auf den Inhaber des Kennzeichens erbringt und die Marke des Wettbewerbers beschädigt oder beeinträchtigt. Der Satz „ich fahre einen BMW“ ist eine reine Beschreibung; die Aussage „BMW baut bessere Autos als Mercedes“ eine Nutzung beider Marken (die in dieser Pauschalität einerseits ungerecht und juristisch besehen bei geschäftlicher Nutzung unzulässig wäre). Ferner ist darauf hinzuweisen, daß eine Nutzung einer fremden Marke in der eigenen Werbung ist nur zulässig, wie es notwendig ist, um den Vergleich zu realisieren. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="justify;"><span style="Calibri;">Der EuGH stellte fest, daß bereits dann eine vergleichende Werbung vorliege, wenn eine mittelbare Bezugnahme in Form eines Vergleichs auf die Marke des Wettbewerbers vorliege. In der bisherigen Diskussion war – für Laien durchaus unverständlich – umstritten, ob vergleichende Werbung wirklich einen Vergleich (vergleichbarer Produkte) erfordere. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="justify;"><span style="Calibri;">Der EuGH erkannte – im Gegensatz zu der überwiegend in Deutschland vertretenen Ansicht, die eine einheitliche Auslegung der Begriffe fordert –, daß der Begriff der Verwechslungsgefahr im Markenrecht anders auszulegen ist als der Begriff der Verwechslungsgefahr im Wettbewerbsrecht. Während der § 6 UWG auf eine konkrete Verwechslungsgefahr abstelle, käme es für das Markenrecht auf eine abstrakte Verwechslungsgefahr an. Nach der Diktio ist die Verwechlsungsgefahr im Rahmen der vergleichenden Werbung ausschließlich anhand der Merkmale der konkreten Werbung zu beurteilen. Erfolge die Markenverwendung auf der Ware selbst, sein nur die Merkmale der Ware für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehen. Hier wie auch sonst entscheiden die Umstände des Einzelfalles. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="justify;"><span style="Calibri;">Stefan G. Kramer</span></p>
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		<item>
		<title>Auskunftsanspruch gegen Internetprovider</title>
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		<pubDate>Tue, 18 Mar 2008 17:21:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechtsanwälte]]></category>
		<category><![CDATA[Tauschbörsen]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Laut einer Entscheidung des EuGH vom 29.01.2008, Az. C-275/06 bestehen keine zivilrechtlichen Auskunftsansprüche gegenüber Internetprovider im Falle von Urheberrechtsverletzungen.  Diese Entscheidung ist für die Musiktauschbörsen im Internet relevant. Die einschlägigen Richtlinien der EU sehen vor, dass ein Internet-Provider bei der Vorlage der IP-Adresse den Namen und Anschrift eines Nutzers mitteilen muss, soweit eine strafrechtliche Untersuchung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!--StartFragment-->
<p>Laut einer Entscheidung des EuGH vom 29.01.2008, Az. C-275/06 bestehen keine zivilrechtlichen Auskunftsansprüche gegenüber Internetprovider im Falle von Urheberrechtsverletzungen.  Diese Entscheidung ist für die Musiktauschbörsen im Internet relevant.</p>
<p><span id="more-84"></span></p>
<p>Die einschlägigen Richtlinien der EU sehen vor, dass ein Internet-Provider bei der Vorlage der IP-Adresse den Namen und Anschrift eines Nutzers mitteilen muss, soweit eine strafrechtliche Untersuchung durchgeführt wird oder die öffentliche Sicherheit betroffen ist. Der in seinen Urheberrechten Verletzte hat natürlich auch ein Interesse zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen und benötigt hierfür personenbezogene Daten.</p>
<p>Der EuGH hat in dem Vorlageverfahren sämtliche Rechtsgrundlagen für einen solchen Auskunftsanspruch geprüft und ist zum Ergebnis gekommen, dass eine Grundlage hierfür nicht vorliegt.</p>
<p>Dies bedeutet, dass der Verletzte sich nicht auf die jeweiligen EU-Richtlinien berufen kann, wenn das nationale Recht keine entsprechende Anspruchsgrundlage vorsieht. Lediglich bei der Verfolgung von Straftaten und der Verteidigung der öffentlichen Sicherheit ist ein einheitlicher Schutz im gesamten EU-Gebiet gewährleistet. Der nationale Gesetzgeber kann jedoch dem Urheber weitergehende Rechte zusprechen und über die EU-Mindestregelung hinausgehen. Es muss daher im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat geprüft werden, ob zivilrechtliche Auskunftsansprüche bestehen.</p>
<p>Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Nutzer von illegalen Internettauschbörsen vor der Herausgabe ihrer personenbezogenen Daten geschützt sind. Wird eine Strafanzeige vom Verletzten erstattet, so findet grundsätzlich ein strafrechtliches Verfahren statt, bei dem die Staatsanwaltschaft Auskunft von dem Internet-Provider verlangen kann. Der Verletzte kann sodann Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft verlangen und somit an die Adresse des Nutzers gelangen. </p>
<p>Susan B. Rausch </p>
<p><!--EndFragment-->    <!--EndFragment--></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Kündigung wegen künstlicher Befruchtung</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2008/03/11/kundigung-wegen-kunstlicher-befruchtung/</link>
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		<pubDate>Tue, 11 Mar 2008 17:32:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Karsten Klug</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[eugh]]></category>
		<category><![CDATA[gleichbehandlung]]></category>
		<category><![CDATA[grundsatz]]></category>
		<category><![CDATA[in-vitro-fertilisation]]></category>
		<category><![CDATA[kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[verstoß]]></category>

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		<description><![CDATA[Der EuGH hat in seinem Urteil vom 26.02.2008 (EuGH, Urt. v. 26.02.2008 &#8211; C 506/06) festgestellt, dass eine entsprechende Kündigung, die hauptsächlich aus dem Grund erfolgt, dass sich eine Arbeitnehmerin in einem vorgerückten Stadium einer In-Vitro-Fertilisation befindet, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen verstößt. Karsten Klug]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der EuGH hat in seinem Urteil vom 26.02.2008 (EuGH, Urt. v. 26.02.2008 &#8211; C 506/06) festgestellt, dass eine entsprechende Kündigung, die hauptsächlich aus dem Grund erfolgt, dass sich eine Arbeitnehmerin in einem vorgerückten Stadium einer In-Vitro-Fertilisation befindet, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen verstößt.</p>
<p><span id="more-127"></span></p>
<p>Karsten Klug</p>
]]></content:encoded>
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