Softwarelizenzrecht: Aufforderung zur Leistung und Schadensersatz
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Wieder eine Entscheidung aus dem Bereich des Softwarelizenzrechts. Der BGH hat am 25.03.2010 (BGHZ VII- ZR 224/08) entschieden, daß für eine Leistungsaufforderung nach § 281 Abs.1 BGB grundsätzlich die Aufforderung ausreicht, die vertraglich geschuldete Leistung zu bewirken.
Softwarelizenzrecht: Verzug
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Die Leistungen werden häufig nicht zu dem Zeitpunkt erbracht, den sich der Kunde vorstellt. Je nach vertraglicher Gestaltung bedeutet ein Überschreiten eines einmal gesetzten Termins ohne weiteres Zutun einen Verzug; in anderen Fällen muss der Kunde zunächst eine Mahnung aussprechen.
Softwarelizenzrecht: Grafische Elemente eines Programms kaum schutzfähig
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Die grafische Gestaltung einer Bildschirmmaske ist nicht als Teil eines Computerprogramms nach § 69a UrhG geschützt. Sie kann aber nach § 2 Abs.1 Nr.7 UrhG geschützt sein. Ein Anspruch nach § 4 Nr. 9 UWG scheidet aus, wenn die jeweiligen Elemente nicht isoliert vertrieben werden, sondern Bestandteile einer komplexen Software sind, so daß eine Herkunftstäuschung ausscheidet.
Softwarelizenzrecht: Prozesse über die Verletzung von Urheberrechten am Source
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Verfahren, die sich mit der Verletzung von Urheberrechten an Computerprogrammen befassen, sind sehr schwer zu führen. Man muß darlegen, daß a.) das eigene Programm urheberrechtsfähig ist und b.) daß die Programmteile, Eigenschaften und Funktionen, die übernommen wurden, urheberrechtsfähig sind, man c.) überhaupt das Recht hat, eine Verletzung der vorstehenden Rechte einzuklagen, was auch nicht so einfach ist wie es auf den ersten Anschein wirkt und d.) daß bestimmte Teile entweder unverändert oder in Form einer unfreien Bearbeitung übernommen wurde.
Softwarelizenzrecht:Gewährleistung, Hotfixes, Updates, Upgrades…
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In der letzten Zeit befassen mich eine Vielzahl von Problemen, die sich aus der Erfüllung von Verträgen für die Überlassung von Software und Softwarepflegeverträgen im Zusammenhang mit möglichen Mängeln der Software ergeben.
Softwarelizenzrecht: Auseinandersetzung einer Programmiergemeinschaft
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Das OLG Frankfurt hat in einer Entscheidung, die vor einem Jahr erlassen wurde (29.07.2009), entschieden, dass ein Anspruch des Geschäftsführers auf Schadens- oder Aufwendungsersatz ausscheidet, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass der durch die Programmierung entstehender Aufwand durch die Vermarktung des Programmes und die damit zu erzielenden Gewinne abgegolten werden soll und keine ausdrücklichen Regelungen für den Fall der Kündigung bestehen.
Softwarelizenzrecht: BGH: Erstellung neuer Software ist Werkvertrag
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Die Erstellung von Software und die Programmierung von Schnittstellen unterfallen dem Werkvertragsrecht. Dies hat der BGH in einer neueren Entscheidung vom 25.März 2010 entschieden. In dem Fall hatten die Parteien den Vertrag zwar mit dem Begriff “Dienstvertrag” überschrieben. Es war aber aus der Sicht des Kunden ein Vertrag, der auf die Erzielung eines Erfolgs gerichtet und damit aus der Sicht des objektiven Empfängers als Werkvertrag zu qualifizieren ist.
IT-Recht: Qualifikation von IT Verträgen in AGB
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Der BGH hat am 4. März eine Entscheidung gefällt, die sich mit der Wirksamkeit einer Vorleistungspflicht für einen “Internet System Vertrag” befasst. Das interessante an dieser Entscheidung sind aber weniger die Ausführungen zur Wirksamkeit von Regelungen in Standardverträgen (AGB), die den Kunden zu einer Vorauszahlung verpflichten, als vielmehr die Aussagen zur rechtlichen Einordnung von verschiedenen Internetverträgen.
Softwarelizenzrecht: Vertragsgrundlagen für agile Programmierung
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Vorwort: Die Auswahl der Vertragsgrundlagen für Standardverträge richtet sich nach § 307 Abs.2 S.1 BGB nach dem gesetzlichen Leitbild. § 307 Abs.2 S.1 BGB besagt sinngemäß, daß Standardverträge mit “wesentlichen Grundgedanken” der jeweiligen gesetzlichen Regelung vereinbar sein müssen. Der BGH hat in zwei jüngeren Entscheidungen dargelegt, daß im Bereich der Lieferung und Erstellung von beweglichen Sachen allein Kaufrecht zur Anwendung kommen soll. Diese Entscheidungen halten sich eng an den Wortlaut einer verfehlten gesetzgeberischen Regelung, dem § 651 BGB. Ich habe an anderer Stelle dargelegt, warum die gesetzgeberische Entscheidung fachlich falsch ist. Der BGH konstatiert den Kritikern zwar, gute Argumente zu besitzen, weicht aber von dem gesetzgeberischen Duktus nicht ab. Deshalb ist zunächst einmal davon auszugehen, daß für die Erstellung und Lieferung von beweglichen Sachen – und dazu gehört auch Software – Kaufrecht anzuwenden ist. Die mit dieser grundsätzlichen Entscheidung einhergehenden Probleme sind auch dem juristischen Laien schnell zu verdeutlichen. Im Kaufrecht geht es um die Regelung der Übereignung und Besitzverschaffung einer bereits fertiggestellten Sache. Das Werkvertragsrecht umfasst darüber hinaus den Bereich der Herstellung, der dem Kaufrecht fremd ist. Das Kaufrecht kennt keine Planung, keine Mitwirkungspflichten, keine Abnahmeverfahren, kein Kündigungsrecht zugunsten des Auftraggebers. Es befasst sich nicht mit dem Prozeß der Erstellung einer Sache, weil es das nicht muß.
Softwarelizenzrecht: Leistungsbeschreibung
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Die rechtliche Bedeutung der Leistungsbeschreibung kann nicht unterschätzt werden. Sie definiert den Soll-Zustand, anhand dessen der Kunde überprüfen kann, ob die Leistung so wie vereinbart und fristgerecht erfüllt wurde. Nach der gesetzlichen Systematik liegt ein Mangel immer dann vor, wenn der Soll- nicht dem Ist-Zustand entspricht. Dies ist vorrangig dann der Fall, wenn die Leistung nicht der vertraglichen Vereinbarung entspricht; bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung stellt das Gesetz auf die mit dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung ab. Lässt sich auch die mit dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung – oder einfacherer formuliert der Vertragszweck - nicht aus dem Vertrag ableiten, so stellt das Gesetz auch die gewöhnliche Verwendung des Vertrags ab. In den Normen des Gesetzes ergibt sich dies aus dem § 633 Abs. 2, Satz 1 für das Werkvertragsrecht, aus dem § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB für das Kaufrecht und für das Mietrecht aus dem § 535 Abs. 1 BGB hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, aus dem § 633 Abs. 2 für das Werkvertragsrecht, § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB für das Kaufrecht und hinsichtlich der gewöhnlichen Verwendung für das Werkvertragsrecht aus § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und für den Kaufvertrag aus § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Im Mietvertragsrecht wird auf den üblichen Gebrauch abgestellt. Das bedeutet für die Praxis: Fehlen konkrete vertragliche Vereinbarungen, so schuldet der Anbieter nur Standartausführungen, Standartkomponenten oder Dienstleistungen oder wie das Gesetz es ausdrückt Leistung mittlerer Art und Güte. Die wenigsten Kunden werden damit einverstanden und glücklich sein.


