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AGB Recht: Unwirksame Haftungsbegrenzung

Ich habe bereits mehrfach dargelegt, daß eine wirtschaftlich sinnvolle Begrenzung der Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich ist. Hierzu eine jüngere Entscheidung: Das OLG Celle (Entscheidung vom 30.10.2008) hat erneut festgestellt: Die Klausel nach deren Inhalt der Verwender  die  Haftung nicht wegen der “Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht” begrenzt, ist unwirksam. Solche Formulierungen verstoßen gegen das Transparenzgebot. Anders gesagt: Weil kein Mensch, Juristen eingeschlossen, zweifelsfrei sagen kann, was eigentlich “wesentliche Vertragspflichten” sind, ist eine Haftungsklausel, die einen solchen Inhalt aufweist, unwirksam. Ich verweise hier noch einmal auf die Rechtsprechung des BGHs vom 20.07.2005 (NJW 05,1496). Der BGH hatte zwar seinerzeit festgestellt, daß eine Formulierung unwirksam ist, nach deren Inhalt die Haftung wegen der Verletzung von Pflichten, die nicht  Kardinalpflichten sind, ausgeschlossen sein soll. Aber das OLG Celle entschied – wie ich meine richtig – daß weder klar ist, was Kardinalpflichten sind, noch was wesentliche Vertragspflichten sind.

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Arbeitsrecht: Kündigung – Der Zeugnisanspruch (Formulierung)

Grundsätzlich muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein und die dort genannten Tatsachen müssen der Wahrheit entsprechen. Obwohl § 109 Abs. 2 GewO ausdrücklich regelt, dass ein Zeugnis nicht Formulierungen enthalten darf, die den Zweck haben, eine andere als der aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage zu treffen, haben sich heutzutage Formulierungen eingebürgert, die für den Laien, der sich selten mit Zeugnissen beschäftigt nur schwer verständlich sind. Oftmals ist nicht klar, ob diese Formulierungen nun positiv oder negativ gemeint sind. Im Folgenden haben wir einige typische Formulierungen zusamengestellt und erklären deren Bedeutung:

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