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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; Frankfurt</title>
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		<title>Urheberrecht: Gerichtliche Verfahren beim Filesharing</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 08:42:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die klageweise Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche im Rahmen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing ist nicht immer einfach. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14.11.2011, Aktenzeichen I-20 W 132/11. Bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ging es nicht direkt um die gerichtlich geltend gemachten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, sondern es handelte sich um [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die klageweise Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche im Rahmen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing ist nicht immer einfach. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14.11.2011, Aktenzeichen I-20 W 132/11.</p>
<p><span id="more-5753"></span></p>
<p>Bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ging es nicht direkt um die gerichtlich geltend gemachten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, sondern es handelte sich um einen Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren. Der Beklagten wurde für die erste Instanz die Prozesskostenhilfe verweigert, da die beabsichtigte Verteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten habe. Das OLG war der Ansicht, dass die Verteidigung des Beklagten durchaus hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Dabei waren die Monierungen an der Entscheidung des Landgerichts bezüglich der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags vielfältig. Besonders überraschend war der Hinweis des Gerichts, die Leistungen der beauftragten abmahnenden Anwaltskanzlei eine „unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“ darstelle.</p>
<p>Das Gericht führte zunächst aus, dass es nicht feststünde, ob die Beklagte die vorgeworfene Rechtsverletzung begangen oder zu vertreten habe. Das Landgericht habe der Beklagten zu Unrecht die Beweislast für bestimmte Punkte auferlegt, die sie gar nicht beweisen könne. So könne die Beklagte nicht die Aktivlegitimation der Klägerin und auch nicht die Vorgehensweise des Onlineermittlers und des Internetproviders prüfen. Deshalb sei das Bestreiten dieser Tatsachen mit Nichtwissen zulässig.</p>
<p>Des Weiteren genüge die Abmahnung der Klägerin nicht den Mindestanforderungen, um eine Erstattung der Abmahnkosten zu verlangen. Denn aus der Abmahnung muss mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen sein, welches konkrete Verhalten moniert wird. In dem vorliegenden Fall war nach der Auffassung des Gerichts weder die Aktivlegitimation, noch die konkrete Rechtsverletzung hinreichend dargelegt. In der Abmahnung hatte die Klägerin behauptet, die Beklagte habe 304 Audiodateien zum Herunterladen angeboten. Allerdings stellte das Gericht fest, dass nicht jedes Angebot im Internet, eine Audiodatei zum Downloaden zur Verfügung zu stellen, automatisch eine Urheberrechtsverletzung ist. Es bestünde durchaus die Möglichkeit, dass die Dateien gemeinfrei oder dass sie mit einer allgemeinen Lizenz versehen seien.</p>
<p>Insoweit sei entscheidend, ob und an welchen Audiodateien die Klägerin etwaige Rechte innehabe. Hierzu müssen die entsprechenden Titel auch beziffert werden. Im vorliegenden Fall konnte der Urheberrechtsverstoß daher allenfalls auf vier bezifferten Musiktiteln erstrecken.</p>
<p>Zu berücksichtigen ist auch, dass das Gericht der Auffassung war, dass ein Unterlassungsantrag ohne eine Konkretisierung der erfassten Repertoireliste nicht im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. II ZPO hinreichend bestimmt sei. Die Klägerin hatte zwar im Rahmen der Klage nur vier spezifizierte Titel geltend gemacht. Außergerichtlich war die vorbereitete Unterlassungserklärung auf das gesamte Repertoire der Klägerin gerichtet. Die Klägerin verfügt allerdings über ein sehr großes Repertoire und somit ist es grundsätzlich nur schwer erkennbar, ob ein Stück zu dem Repertoire der Klägerin gehört. Die Beklagte könne sich gegen einen solchen Antrag nicht ordnungsgemäß verteidigen und ein solcher titulierter Unterlassungsanspruch könne auch nicht vollstreckt werden. Im Übrigen sei eine solche Unterlassungserklärung eine Benachteiligung des Schuldners und insoweit auch verhältnismäßig. Sofern die Klägerin für solche pauschalen vorformulierten Unterlassungserklärungen für eine Vielzahl von Fällen verwendet, handele sich bei solche Unterlassungserklärung um allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen insoweit der AGB-Kontrolle nach § 307 Abs.1 und 2 Nr. I BGB. Mithin seien diese Klauseln aus den oben genannten Gründen unwirksam, selbst wenn der angebliche Verletzer diese unterzeichnet. </p>
<p>Letztendlich war das Gericht der Auffassung, dass die Abmahnung den konkreten Verstoß nicht erkennen lassen und den willigen Schuldner nicht in die Lage versetzen würde, eine wirksame Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Das Gericht hat die Leistung des Anwalts, der die Klägerin vertreten hat, als gänzlich unbrauchbar eingestuft.</p>
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		<title>Urheberrecht: Streitwert für die unerlaubte Nutzung einer Fotografie</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Jan 2012 11:07:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In unserem Blog vom 08.12.2011 haben wir über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig berichtet. Dabei ging es in dem erörterten Fall um die Berechnungsgrundlage für die Anwaltskosten im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch wegen der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet. Das OLG Braunschweig hatte den Streitwert für den Unterlassungsanspruch auf € 600,00 herabgesetzt, nachdem der Kläger [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In unserem Blog vom 08.12.2011 haben wir über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig berichtet. Dabei ging es in dem erörterten Fall um die Berechnungsgrundlage für die Anwaltskosten im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch wegen der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet. Das OLG Braunschweig hatte den Streitwert für den Unterlassungsanspruch auf € 600,00 herabgesetzt, nachdem der Kläger ursprünglich einen Streitwert von € 6.300,00 als Bemessungsgrundlage vorgeschlagen hatte.</p>
<p><span id="more-5713"></span></p>
<p>In einer neuen Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 30.12.2010, Az. 24 W 100/10, hat das KG nunmehr einen Streitwert für den Unterlassungsanspruch in Höhe von € 6.000,00 für angemessen erachtet.</p>
<p>Im vorliegenden Fall muss allerdings berücksichtigt werden, dass es im Gegensatz zu der Entscheidung des OLG Braunschweig, bei dem ein Verbraucher auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde, um eine gewerbliche Nutzung in einem Webshop handelt.</p>
<p>Das KG hat seine Entscheidung der Bemessung des Streitwertes an den Interessen des Verletzten gemessen. Dabei war für das Gericht die Angabe des Streitwertes in der Antragsschrift ein wichtiges Indiz über die Interessen des Rechtsinhabers an der Unterlassung. Darüber hinaus war der Umfang der Verletzung, die Intensität der Verletzungshandlung und der Verschuldensgrad maßgeblich. Das Gericht war aber auch der Auffassung, dass der Marktwert des Werkes und der Abschreckungseffekt einer Unterlassungsverfügung beachtet werden müsse </p>
<p>In dem ausgetragenen Rechtsstreit handelte es sich um eine professionell gestaltete Fotografie und nicht nur einen einfachen Schnappschuss. Des Weiteren hat das Gericht eine beträchtliche Nachahmungsgefahr im vorliegenden Fall gesehen. Es handelt sich nämlich um ein Symbolfoto, das sich bei vielen anderen Webshop-Angebote und sonstigen Internetangeboten als Produktfoto eignen würde.</p>
<p>Diese Entscheidung zeigt mal wieder, dass die Kosten für eine unerlaubte Nutzung einer Fotografie im Internet sehr teuer werden können. Es ist daher jedem Betreiber einer Webseite bzw. Onlineshop dringend davon abzuraten, Bilder aus dem Internet zu kopieren, ohne sich vorher abgesichert zu haben, ob der Rechtsinhaber seine Zustimmung für eine Nutzung im Internet erteilt hat. Dies gilt nicht nur für Gewerbebetreibende, sondern auch für die rein private Verwendung im Internet.</p>
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		<title>Wettbewerbsrecht: Grundpreisangaben bei Internetauktionen</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Jan 2012 10:46:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[  Nach § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) ist bei dem Vertrieb von Waren in Fertigverpackungen an Letztverbraucher neben dem Endpreis auch der Grundpreis für die Ware zu benennen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Anbieter gewerbs- oder geschäftsmäßig die Waren in Fertigpackungen anbietet. Diese Regelung hat in der Vergangenheit zu einer Vielzahl von Abmahnungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p> </p>
<p>Nach § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) ist bei dem Vertrieb von Waren in Fertigverpackungen an Letztverbraucher neben dem Endpreis auch der Grundpreis für die Ware zu benennen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Anbieter gewerbs- oder geschäftsmäßig die Waren in Fertigpackungen anbietet. Diese Regelung hat in der Vergangenheit zu einer Vielzahl von Abmahnungen geführt, da sich viele Anbieter über den Umfang der Angabenpflicht nicht bewusst sind.</p>
<p><span id="more-5708"></span></p>
<p>Wichtig ist, dass die Grundpreisangabe räumlich in unmittelbarer Nähe des Endpreises benannt wird.</p>
<p>In einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.11.2011, Aktenzeichen 327 O 196/11, wurde die Frage des Verstoßes gegen § 2 PAngV erneut erörtert. Dabei wurde ein gewerbebetreibender, der seine Waren bei eBay angeboten hat, auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Endpreisangabe inklusive Mehrwertsteuer wurde neben dem „Sofort Kaufen“-Button angegeben. Der Grundpreis wurde allerdings erst weiter unten in der Artikelbeschreibung benannt. Bei einem anderen Artikel des Anbieters wurde der Grundpreis sogar erst auf einer folgenden Seite dargestellt.</p>
<p>Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass dies ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 PAngV darstelle und somit ein Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG vorliegt. Es reiche nicht aus, dass der Grundpreis im Rahmen der Artikelbeschreibung erfolge. Insoweit konnte die Grundpreisangabe auf einer Folgeseite in der Produktbeschreibung ebenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 1 PAngV nicht genügen. Das Gericht hat die Auffassung vertreten, dass ein solcher Wettbewerbsverstoß auch spürbar sei, da wesentliche Informationspflichten verletzt sind </p>
<p>Dieses Urteil zeigt erneut die Problematik der korrekten Grundpreisangabe. Nicht nur muss der Online-Shop-Betreiber darauf achten, ob ein Produkt unter die Regelung des § 2 PAngV fällt, sondern er muss auch auf eine hinreichend deutliche Angabe des Grundpreises achten. Dieser Grundsatz muss bei jedem gewerblichen Angebot im Internet beachtet werden, insbesondere auch bei Internetauktions-Portalen. Sollte ausnahmsweise eine gewisse Entfernung zwischen Endpreis und Grundpreis bestehen, ggf. aus technischen Gründen, so sollte der Anbieter dringend darauf achten, dass die Grundpreisangabe hervorgehoben und unübersehbar ist. Ob dies jedoch ausreichen wird, um einen Wettbewerbsrechtsverstoß zu vermeiden hängt jedoch immer von den konkreten Umständen ab.</p>
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		<title>AGB-Recht: Schadensersatz wegen eines Mangels</title>
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		<pubDate>Sun, 08 Jan 2012 16:10:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wann folgt eigentlich ein Schadensersatz aus der Lieferung oder Herstellung einer mangelhaften Sache? Welche Voraussetzungen sind einzuhalten? Mir wird immer wieder die Frage gestellt, wann man eigentlich einen Schadensersatz verlangen kann, wenn noch nicht feststeht, ob die Leistung noch erbracht werden kann. Die Antwort ist tatsächlich auch für Juristen nicht einfach zu geben, denn das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wann folgt eigentlich ein Schadensersatz aus der Lieferung oder Herstellung einer mangelhaften Sache? Welche Voraussetzungen sind einzuhalten? Mir wird immer wieder die Frage gestellt, wann man eigentlich einen Schadensersatz verlangen kann, wenn noch nicht feststeht, ob die Leistung noch erbracht werden kann. Die Antwort ist tatsächlich auch für Juristen nicht einfach zu geben, denn das Gesetz unterscheidet sechs (!) verschiedene Anspruchsgrundlagen.</p>
<p><span id="more-5699"></span></p>
<p>Grundsätzlich gilt: Zwei getrennte Wege muß man unterscheiden. Erstens den Schaden, der &#8220;anstelle der Leistung&#8221; gefordert werden kann, wie das Gesetz formuliert. Gemeint ist damit der Fall, daß der Kunde das Interesse an der Erbringung einer Leistung verloren hat und anstelle dessen Schadensersatz verlangt. Der zweite grundsätzliche Fall besteht darin, daß der Kunde zwar noch ein Interesse an der Leistung selbst hat, aber den Schaden, der durch die verspätete oder nicht vertragsgemäße Erfüllung des Vertrags entstanden ist, ersetzt verlangt. Sofern der Schaden durch eine Nachbesserung (also die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Behebung eines Mangels) behoben würde, muß der Kunde den Weg über § 281 BGB gehen, also zunächst dem Lieferanten eine angemessene Frist setzen und kann erst dann Schadensersatz verlangen.</p>
<p>Der Schadensersatz anstelle der Leistung (§ 280 III BGB) kann der Kunde nur nach Setzung einer angemessenen Frist verlangen, es sei denn es liegt eine der gesetzlichen Ausnahmen vor. Seien Sie gewiß: Die Gerichte gehen im Normalfall davon aus, daß diese Ausnahmen nicht vorliegen, weshalb man in den Fällen, in denen man nun wirklich vom Vertrag loskommen und Schadensersatz verlangen will, immer den Weg über die Fristsetzung gehen muß. Der Schadensersatz statt der Leistung kann nur verlangt werden, wenn keine unwesentliche Pflichtverletzung vorliegt. Der Schadensersatz umfasst dem Umfang nach den Schaden zum spätmöglichsten Zeitpunkt der Nacherfüllung, also im Zweifel immer bis zu dem Moment in dem die gesetzte Frist abgelaufen ist oder der Lieferant die Nacherfüllung ablehnt.</p>
<p>Die Kosten umfassen die Kosten der Reparatur oder die Kosten eines Deckungskaufes. Denn alle diese Kosten wären nicht eingetreten, wenn der Kunde eine mangelfreie Sache erhalten hätte.</p>
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		</item>
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		<title>Wettbewerbsrecht: Wettbewerbsverstoß und Werbung durch Affiliates</title>
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		<pubDate>Fri, 06 Jan 2012 16:25:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Bewerbung von Waren und Dienstleistungen im Internet ist ein wichtiger Werbefaktor geworden. Dabei greifen immer mehr Unternehmen auf Affiliate-Systeme zurück. Mit Affiliate Werbung wird grundsätzlich eine Vertriebslösung bezeichnet, bei der ein Unternehmen seinen Vertriebspartner erfolgsorientiert durch eine Provision vergütet. Das Unternehmen stellt seinem Vertragspartner Werbemittel zur Verfügung, die dieser Vertriebspartner sodann auf seiner Seite [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bewerbung von Waren und Dienstleistungen im Internet ist ein wichtiger Werbefaktor geworden. Dabei greifen immer mehr Unternehmen auf Affiliate-Systeme zurück. Mit Affiliate Werbung wird grundsätzlich eine Vertriebslösung bezeichnet, bei der ein Unternehmen seinen Vertriebspartner erfolgsorientiert durch eine Provision vergütet. Das Unternehmen stellt seinem Vertragspartner Werbemittel zur Verfügung, die dieser Vertriebspartner sodann auf seiner Seite einsetzen kann. Je nach Vertragsgestaltung erhält der Vertriebspartner eine Provision, wenn er einen Kunden im weitesten Sinne vermittelt hat.</p>
<p><span id="more-5695"></span></p>
<p>Affiliate-Werbung bringt aber regelmäßig auch rechtliche Probleme mit sich. Dies zeigt sich in einem aktuellen Urteil des BGH vom 17.08.2011, Az. I ZR 134/10.</p>
<p>Es ging dabei um die Affiliate-Werbung für Zeitschriftenabonnements. Der Unternehmer hat in seinen Abo-Angeboten über einen Affiliate beworben. Dieser hat wiederum auch Sub-Affiliates zur Bewerbung der Angebote des Unternehmens eingesetzt. Ein (vermeintlicher) Endkunde des Unternehmers hat infolge einer „Vermittlung“ eine Auftragsbestätigung für ein Zeitschriftenabonnement erhalten. Der Endkunde teilte dem Unternehmer jedoch mit, dass er dieses Abo gar nicht bestellt habe. Der Endkunde hat die zuständige Verbraucherzentrale über diesen Vorfall informiert, woraufhin die Verbraucherzentrale sodann das Unternehmen auf Unterlassung wegen einer Wettbewerbsrechtsverletzung in Anspruch genommen hat.</p>
<p>Im Rahmen dieses Verfahrens wurde bekannt, dass der Unternehmer das Opfer eines Betruges durch einen Sub-Affiliate geworden ist. Der Sub-Affiliate hatte die Handlungen vorgetäuscht, die erforderlich waren, um die Provisionen von dem Unternehmer beanspruchen zu können.</p>
<p>Wegen Belästigung des Endkunden wurde eine unzulässige geschäftliche Handlung gemäß § 7 I 1 UWG angenommen. Darüber hinaus wurde eine Rechtsverletzung nach Nummer 29 des Anhangs zu § 3 III UWG angenommen. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass, obgleich der Unternehmer die unerlaubte Handlung selbst nicht begangen hat und auch keine Kenntnis von dem Betrug hatte, er für das Verhalten seiner Affiliates und Sub-Affiliates hafte.</p>
<p>Wichtig an dieser Entscheidung ist letztendlich, dass auch ohne Kenntnis der rechtswidrigen Handlung der Affiliates und Sub-Affiliates der Unternehmer für solche Handlungen haftet. Der BGH hat im vorliegenden konkreten Fall keine Exkulpationsmöglichkeiten für den Unternehmer anerkannt. In der Vorinstanz vor dem OLG Stuttgart hatte das OLG Stuttgart noch differenziert, ob die Provision an die Affiliates bereits ausgezahlt wird, bevor tatsächlich festgestellt werden konnte, ob das Abo tatsächlich abgeschossen wird. Der BGH ging auf diese Argumentationslinie jedoch nicht ein.</p>
<p>Wenn Sie als Unternehmen daher Werbung für Ihre Waren und Dienstleistungen über Affiliates machen, ist es unerlässlich, dass Sie Ihre vertraglichen Grundlagen genau prüfen. Gegebenenfalls ist darauf hinzuwirken, dass die Provision nur dann fällig wird, wenn tatsächlich eine gewisse Sicherheit vorliegt, dass der Vertrag tatsächlich zustande kommen wird. Dies macht es nämlich für einen  Affiliate bzw. Sub-Affiliate mit Betrugsabsichten uninteressant, gefälschte Daten an den Unternehmer zu schicken, Darüber hinaus sollte auf jeden Fall eine Freistellungsklausel mit dem Vertragspartner vereinbart werden, sodass der Unternehmer sich zumindest bei diesem freihalten kann, wenn der Vertragspartner die Wettbewerbsverstoße verursacht oder zu verantworten hat.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Markenrecht: Die Relevanz von Vermarktungskonzepten</title>
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		<pubDate>Fri, 06 Jan 2012 16:13:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Verwechslungsgefahr]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei der Prüfung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr zwischen zwei Zeichen kommt es auf die abstrakte Verwechselungsgefahr an. Die konkrete Verkaufssituation ist dabei unerheblich. Anhand dieser abstrakten Verwechslungsgefahr wird sodann aufgrund der drei maßgeblichen Hauptfaktoren geprüft, ob eine solche Verwechslungsgefahr vorliegt. Diese drei Hauptfaktoren sind: die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und/oder Dienstleistungen sowie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Prüfung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr zwischen zwei Zeichen kommt es auf die abstrakte Verwechselungsgefahr an. Die konkrete Verkaufssituation ist dabei unerheblich. Anhand dieser abstrakten Verwechslungsgefahr wird sodann aufgrund der drei maßgeblichen Hauptfaktoren geprüft, ob eine solche Verwechslungsgefahr vorliegt. Diese drei Hauptfaktoren sind: die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und/oder Dienstleistungen sowie die Kennzeichnungskraft der geltend gemachten Marke. Zwischen diesen drei Faktoren besteht eine Wechselbeziehung. So kann zum Beispiel ein geringer Grad an Waren und/oder Dienstleistungsähnlichkeit durch einen höheren Grad der Zeichenähnlichkeit ausgeglichen werden und umgekehrt.</p>
<p><span id="more-5692"></span></p>
<p>Bei der Ähnlichkeit der Zeichen kommt es nicht nur auf die Ähnlichkeit der Zeichen selbst an, sondern auch auf die klangliche und inhaltliche Ähnlichkeit.</p>
<p>Ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, hängt von der Verkehrsauffassung des Publikums ab. Damit ist die Durchschnittsauffassung des aktuellen oder potentiellen Abnehmers der maßgeblichen Waren und/oder Dienstleistungen gemeint. </p>
<p>Vielfach wird bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr das individuelle Vermarktungskonzept eines Markeninhabers angeführt. Das europäische Gericht (EuG) hat nunmehr in einer Entscheidung vom 10.11.2011, Aktenzeichen T-22/10, entschieden, dass solche individuellen Vermarktungskonzepte des jeweiligen Markeninhabers nicht zu berücksichtigen sind. Im konkreten Fall handelte es sich um zwei sich gegenüberstehende Wort-Bildmarken, die für identische Waren eingetragen wurden. Bei dem streitgegenständlichen Zeichen handelte es sich jeweils um den Buchstaben „e“, der kursiv geschrieben wurde. Bei der jüngeren Marke wurde das „e“ auf eine Hosentasche angebracht und bildete gemeinsam mit der Darstellung der Hosentasche eine Einheit. Gegen das jüngere Zeichen wurde Widerspruch bei dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingelegt. Dem Widerspruch wurde stattgegeben und diese Entscheidung sodann von der zuständigen Beschwerdekammer bestätigt.</p>
<p>Das EuG war der Auffassung, dass das Hosentaschenmotiv im Gesamteindruck der jüngeren Marke in den Hintergrund tritt. Das Hosentaschenmotiv war somit nicht relevant bei der Prüfung, ob die zwei sich gegenüberstehenden Zeichen verwechslungsfähig sind. Wie das maßgebliche Element der Marke dann tatsächlich auf der Ware selbst angebracht oder auch sonst zur Kennzeichnung der Ware präsentiert wird, war für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht relevant. Bei der Gegenüberstellung der beiden Zeichen „e“ war dann eine Ähnlichkeit zwischen den Zeichen zu erkennen. Aufgrund der Ähnlichkeit der Waren war die Verwechslungsgefahr gegeben. Obgleich die Inhaberin der jüngeren Marke der Auffassung war, dass sie als Modeunternehmen selbst so bekannt sei, dass die angesprochenen Verkehrskreise dieses Zeichen mit ihr in Verbindung bringen, wurde diese Argumentationslinie nicht von dem EuG gefolgt. Das Gericht war der Auffassung, dass das konkrete Zeichen für sich gesehen nicht mit dem Unternehmensnamen in Zusammenhang zu bringen sei.</p>
<p>Aus diesem Urteil ist für den Markeninhaber erneut klargestellt worden, dass es nicht auf die tatsächliche Art und Weise der Verwendung einer Marke ankommt, wenn eine Kollision geprüft wird. Diese Aspekte werden bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht berücksichtigt.</p>
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		<title>Urheberrecht: Nachforschungen über die Täterschaft bei Filesharing</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Jan 2012 15:05:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Bei einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung, die im Rahmen des unerlaubten Filesharings im Internet erfolgt sein soll, ist immer darauf zu achten, dass der angebliche Verletzer korrekt in Anspruch genommen wird. Der Anschlussinhaber ist nicht automatisch für sämtliche Rechtsverletzungen, die über seinen Anschluss erfolgen, haftbar zu machen. Vielmehr kann er nur dann als Täter, Teilnehmer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung, die im Rahmen des unerlaubten Filesharings im Internet erfolgt sein soll, ist immer darauf zu achten, dass der angebliche Verletzer korrekt in Anspruch genommen wird. Der Anschlussinhaber ist nicht automatisch für sämtliche Rechtsverletzungen, die über seinen Anschluss erfolgen, haftbar zu machen. Vielmehr kann er nur dann als Täter, Teilnehmer oder als Störer in Anspruch genommen werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.</p>
<p><span id="more-5689"></span></p>
<p>Häufig werden die über die IP-Adresse ermittelten Anschlussinhaber eines Internetanschlusses direkt als Täter in Anspruch genommen. Das heißt, sie werden aufgefordert es zu unterlassen, ein bestimmtes Werk, sei es ein Filmwerk, Musikwerk oder ein Computerprogramm, selbst nicht mehr zu verbreiten. Sofern ein Dritter das Werk über den Anschluss verbreitet hat, kann der Anschlussinhaber allenfalls als Störer in Anspruch genommen werden. Dazu muss er es aber unterlassen, Dritten die Verbreitung über seinen Anschluss zu ermöglichen. Es handelt sich nach der Entscheidung des BGH „Sommer unseres Lebens“ um zwei gänzlich unterschiedliche Unterlassungsansprüche: Der Anspruch auf Unterlassung gegenüber einem Täter ist nicht mit einem Anspruch auf Unterlassung gegenüber einem Störer gleichzusetzten.</p>
<p>Dies hat allerdings zur Folge, dass wenn der Anschlussinhaber ausschließlich als Täter in Anspruch genommen wird, obwohl er lediglich Störer ist, die Abmahnung unbegründet ist und dies auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens entsprechend eingewendet werden kann. Sofern der Urheber bzw. Rechtsinhaber den angeblichen Verletzer zumindest hilfsweise als Störer in Anspruch nimmt, kann dieses Problem korrigiert werden. Je nach Formulierung kann sich der „falsche“ Antrag auf die Kostenverteilung auswirken.</p>
<p>Diese Auffassung wurde nunmehr erneut vom OLG Hamm mit einem Beschluss vom 07.10.2011, Aktenzeichen 22 W 22/11, bestätigt.</p>
<p>Allerdings war in dieser Entscheidung des OLG Hamm auch ein weiterer Aspekt interessant. Grundsätzlich, wenn der Anschlussinhaber bestreitet, dass er selbst gehandelt hat, besteht eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, dass er entsprechenden Vortrag diesbezüglich leisten muss. Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast keine Nachforschungen über die tatsächliche Täterschaft bei den Personen, die seinen Anschluss mitbenutzen, anstellen muss. Ferner muss er auch nicht dem Verletzten das Ergebnis solcher Nachforschungen mitteilen. Es sei lebensnah, dass selbst wenn der Anschlussinhaber etwaige in Frage kommende Personen befragen würde, diese die eigene Täterschaft nicht zugeben würden, da sie entsprechende Konsequenzen befürchten würden.</p>
<p>Der Beschluss des OLG Hamm sollte daher bei der Prüfung einer Abmahnung bzw. im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens berücksichtigt werden, denn er gibt wichtige Verteidigungsmöglichkeiten für den in Anspruch genommen vor.</p>
<p>Wenn Sie auch eine Abmahnung bekommen haben, empfehlen wir Ihnen dringend, die Abmahnung anwaltlich prüfen zu lassen. Gegebenenfalls liegen erhebliche Tatsachen oder rechtliche Aspekte vor, die dem Anspruch des Urhebers bzw. Rechtsinhabers entgegenstehen.</p>
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		<title>Wettbewerbsrecht: Unvollständige Werbung als irreführende Angabe</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Dec 2011 11:15:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
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		<description><![CDATA[ Gemäß § 5 UWG sind irreführende geschäftliche Handlungen unlauter und können von einem Mitbewerber abgemahnt werden. Diese Norm definiert die irreführende geschäftliche Handlung und listet eine Vielzahl von unterschiedlichen Angaben auf, die nicht unwahr oder zur Täuschung geeignet sein dürfen. Maßgeblich bei der Prüfung, ob eine Angabe irreführend ist, ist das Verständnis des durchschnittlich informierten, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p> Gemäß § 5 UWG sind irreführende geschäftliche Handlungen unlauter und können von einem Mitbewerber abgemahnt werden. Diese Norm definiert die irreführende geschäftliche Handlung und listet eine Vielzahl von unterschiedlichen Angaben auf, die nicht unwahr oder zur Täuschung geeignet sein dürfen.</p>
<p><span id="more-5545"></span></p>
<p>Maßgeblich bei der Prüfung, ob eine Angabe irreführend ist, ist das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers. In anderen Worten: Wie fasst der Verbraucher die Werbung auf?</p>
<p>Dieses Kriterium muss in jedem Einzelfall berücksichtigt werden und führt daher im Einzelfall auch zu unterschiedlichen Ergebnissen.</p>
<p>So auch in einem Fall, den der BGH zu beurteilen hatte, siehe Urteil des BGH vom 12.05.2011, Az. I ZR 119/10. Dabei ging es um eine Adwords-Anzeige für Druckerpatronen. Der Internetanbieter hatte für seine Ware mit der zusätzlichen Angabe „innerhalb 24 Stunden“ geworben und damit auf die schnelle Lieferzeit hingewiesen. Allerdings ging aus der Adword-Werbung nicht hervor, welchen Beschränkungen diese Angabe unterlag. Eine Lieferung innerhalb von 24 Stunden wurde nämlich nur dann grundsätzlich gewährleistet, wenn die Bestellung bis zu einer bestimmten Uhrzeit an einem Werktag bei dem Anbieter einging. Ferner galt diese Angabe nicht für eine Lieferung am Sonntag oder Feiertag.</p>
<p>Der Internetanbieter wurde auf Unterlassung in Anspruch genommen; die Klägerin hat dabei die Auffassung vertreten, dass diese Angabe in der Adword-Werbung irreführend sei, da der Verbraucher davon ausgehen würde, dass die Lieferzeit ohne Einschränkungen gelte.</p>
<p>Der BGH war der Auffassung, dass der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher wisse, dass eine solche Angabe gewissen Einschränkungen unterliege. Insbesondere wisse der Verbraucher, dass im Rahmen solcher Werbeanzeigen aufgrund der Platzbeschränkung keine vollständigen Angaben gemacht werden können. Ferner würde der Verbraucher die üblichen Liefereinschränkungen kennen, wie z.B., dass keine Lieferung am Sonntag und an Feiertagen erfolge, dass zur Abend- und Nachtzeit keine Ware geliefert wird etc..</p>
<p>Da der Verbraucher auf die Webseite des Anbieters geleitet werde, wenn er aufgrund der Anzeige an dem Angebot interessiert ist, wird er sodann vollständig über die Lieferbedingungen informiert.</p>
<p>Dieses Urteil sollte aber für die Unternehmen, die mit Adwords werben möchten, keinen Anlass bieten, mit unvollständigen Angaben zu werben. Grundsätzlich ist das werbende Unternehmen weiterhin verpflichtet, keine falsche Angaben oder zur Täuschung geeignete Angaben zu verwenden. Der Unternehmer sollte sich nicht auf die Auffassung des durchschnittlich informierten Verbrauchers verlassen.</p>
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		<title>Urheberrecht: Unerlaubte Nutzung von Fotografien im Internet</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Dec 2011 08:47:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Im Internet wird immer wieder die Reichweite des Urheberrechts unterschätzt. Gerade Verbraucher verkennen, welche Werke geschützt sind, welche Nutzungen zulässig sind, und welche Rechtsfolgen eine rechtswidrige Nutzung haben kann. Da gerade im Internet etwaige Rechtsverletzungen relativ einfach aufzufinden und urheberrechtliche Ansprüche nicht auf eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr beschränkt sind, erhalten auch deshalb Verbraucher häufig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Internet wird immer wieder die Reichweite des Urheberrechts unterschätzt. Gerade Verbraucher verkennen, welche Werke geschützt sind, welche Nutzungen zulässig sind, und welche Rechtsfolgen eine rechtswidrige Nutzung haben kann. Da gerade im Internet etwaige Rechtsverletzungen relativ einfach aufzufinden und urheberrechtliche Ansprüche nicht auf eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr beschränkt sind, erhalten auch deshalb Verbraucher häufig eine entsprechende Abmahnung.</p>
<p><span id="more-5536"></span></p>
<p>Damit sind nicht nur die inzwischen wohl bekannten Fälle des unerlaubten Anbietens von Werken zum Download im Internet erfasst. Hier sind die typischen Sachverhalte von Filesharing (Tauschbörsen) mit Software, Filmen und Musik gemeint. Vielmehr sind auch Fotografien geschützt. Fotografien erfassen sowohl Lichtbildwerke als auch einfache Lichtbilder. Ein „künstlerischer Anspruch“ ist insoweit nicht an das Bild zu stellen.</p>
<p>Im Rahmen einer Abmahnung für die unerlaubte Nutzung einer Fotografie macht der Rechtsinhaber in der Regel nicht nur seinen Anspruch auf Unterlassung geltend, sondern auch einen Schadensersatz. Zudem hat der Verletzer die Kosten des für den Verletzten tätigen Rechtsanwalts zu tragen. Die Höhe der Anwaltskosten ist insbesondere vom Streitwert des Unterlassungsanspruchs abhängig. Der Verbraucher wird daher häufig mit einer nicht unerheblichen Forderung konfrontiert.</p>
<p>Das OLG Braunschweig hat sich nunmehr mit der Frage der Bemessung des Streitwerts befasst. In dem konkreten Fall hatte ein Verbraucher bei dem Verkauf eines Produkts über ein Internetauktionsportal eine Fotografie ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers zur Bewerbung des Produkts verwendet. Der Rechtsinhaber (Kläger) hat dem Unterlassungsanspruch einen Streitwert von Euro 6.300,00 beigemessen. Es wurde Schadensersatz in Höhe von Euro 300,00 geltend gemacht.</p>
<p>Das OLG Braunschweig hat in seiner Entscheidung vom 14.10.2011, Az. 2 W 92/11, den Streitwert auf Euro 600,00 herabgesetzt. Zur Ermittlung des Streitwerts hat das Gericht die Angaben des Klägers zum Lizenzschaden herangezogen. Ferner war für das Gericht maßgeblich, welchen Zweck der Rechtsinhaber verfolge. Es wurde zwischen einer Sicherung des Lizenzinteresses und einer Abwehr von Urheberrechtsverstößen differenziert. Darüber hinaus hat das Gericht berücksichtigt, dass es bei einfachen Lichtbildern keinen Motivschutz gäbe und das Interesse an der Vermarktung des Bildes von dem Interesse an dem Verkauf/Kauf der Ware abhänge.</p>
<p>Abweichende Streitwerte – insbesondere höhere Streitwerte – werden regelmäßig von anderen Gerichten festgesetzt. Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet erhalten haben, empfiehlt es sich, die Sache anwaltlich prüfen zu lassen.</p>
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		<title>Markenrecht: Firmenmäßiger und markenmäßiger Gebrauch</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Dec 2011 09:50:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[markenmäßigen Gebrauch]]></category>
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		<category><![CDATA[Verwechslungsgefahr]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Markengesetz regelt sowohl das Recht der Marken als auch das Recht der geschäftlichen Bezeichnungen. Die geschäftlichen Bezeichnungen sind in § 5 MarkenG definiert und werden in die Unternehmenskennzeichen und Werktitel unterteilt. Grundsätzlich gilt unter diesen unterschiedlichen Kennzeichen der Grundsatz, dass dem Inhaber eines prioritätsälteren Zeichens die besseren Rechte zustehen. Das bedeutet, dass der Inhaber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Markengesetz regelt sowohl das Recht der Marken als auch das Recht der geschäftlichen Bezeichnungen. Die geschäftlichen Bezeichnungen sind in § 5 MarkenG definiert und werden in die Unternehmenskennzeichen und Werktitel unterteilt.</p>
<p><span id="more-5527"></span></p>
<p>Grundsätzlich gilt unter diesen unterschiedlichen Kennzeichen der Grundsatz, dass dem Inhaber eines prioritätsälteren Zeichens die besseren Rechte zustehen. Das bedeutet, dass der Inhaber des älteren Zeichens die Nutzung des jüngeren Zeichens verbieten kann, wenn die weiteren Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch gegeben sind.</p>
<p>Allerdings muss dabei beachtet werden, dass Marken, Unternehmenskennzeichen und Werktitel unterschiedliche Funktionen haben und insoweit der Schutz des jeweiligen Zeichens begrenzt ist.</p>
<p>Die Marke hat eine Herkunftsfunktion: Sie hat die Funktion, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das Unternehmenskennzeichen dient dazu, einen Geschäftsbetrieb von anderen Geschäftsbetrieben zu unterscheiden. Werktitel hingegen sind inhaltsbezogen und sollen ein Werk von einem anderen Werk unterscheiden. Die Herkunft des Werks ist dabei nicht relevant.</p>
<p>Die Funktion eines Zeichens muss berücksichtigt werden, wenn die Nutzung eines jüngeren Zeichens untersagt werden soll. Denn wenn die Zeichen nicht die gleiche Funktion erfüllen, dann ist der Unterlassungsanspruch ggf. nicht gegeben.</p>
<p>Dies war z.B. ein wichtiger Aspekt, den der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil berücksichtigen musste, siehe Urteil des BGH vom 12.05.2011, Az. I ZR 20/10. Dabei ging es um einen Unterlassungsanspruch gegen die firmenmäßige Verwendung eines Zeichens, das hinreichend ähnlich zu einem prioritätsälteren Markenzeichen war. Die Klägerin hatte beantragt, dass die Beklagte es zu unterlassen habe, das streitgegenständliche Zeichen zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs zu nutzen und basierte diesen Anspruch auf die eingetragene ältere Marke der Klägerin.</p>
<p>Der BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt, dass der rein firmenmäßige Gebrauch eines Kennzeichens keine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG regelt die Rechte des Markeninhabers, wenn eine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke und dem Zeichen besteht.</p>
<p>In der Praxis muss daher beachtet werden, ob ein Zeichen firmenmäßig oder markenmäßig verwendet wird. Grundsätzlich gilt nämlich: Nur wenn die Zielrichtung der Zeichen übereinstimmt, kann ein Vorgehen gegen ein jüngeres Zeichen erfolgreich sein.</p>
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