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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; Gebühren</title>
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		<title>Markenrecht: Änderung der Gebühren des HABM</title>
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		<pubDate>Mon, 25 May 2009 09:11:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Gebühren für die Anmeldung und Registrierung einer Gemeinschaftsmarke sind zum 01.05.2009 geändert worden. Dabei sind die Kosten im Wesentlichen erheblich gesunken.  Vor dem 01.05.2009 wurden separate Gebühren für die Anmeldung und Registrierung einer Marke erhoben. So hat z.B. die Anmeldung einer Marke in drei Waren- und Dienstleistungsklassen in der elektronischen Form Euro 750,00 gekostet. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Gebühren für die Anmeldung und Registrierung einer Gemeinschaftsmarke sind zum 01.05.2009 geändert worden. Dabei sind die Kosten im Wesentlichen erheblich gesunken. </p>
<p><span id="more-1156"></span></p>
<p>Vor dem 01.05.2009 wurden separate Gebühren für die Anmeldung und Registrierung einer Marke erhoben. So hat z.B. die Anmeldung einer Marke in drei Waren- und Dienstleistungsklassen in der elektronischen Form Euro 750,00 gekostet. Nach Durchlaufung des Anmeldungsverfahrens wurden Euro 850,00 für die Registrierung selbst erhoben. </p>
<p>Die Registrierungsgebühren wurden sowohl für die „einfache“ als auch für die Kollektivmarke gestrichen. Allerdings ist dafür die Grundgebühr für die Anmeldung einer Marke in drei Klassen erhöht worden. Die Markenanmeldung in elektronischer Form beträgt Euro 900,00 statt Euro 750,00, in nicht-elektronischer Form Euro 1.050,00 statt Euro 900,00. Die Anmeldung einer Kollektivmarke beträgt nunmehr Euro 1.800,00. </p>
<p>Die zusätzlichen Klassengebühren für die Anmeldung einer Marke mit mehr als 3 Klassen beträgt weiterhin Euro 150,00 pro Klasse. Da die Registrierungsgebühren insgesamt wegfallen sind, werden natürlich keine Klassengebühren für die Registrierung einer Marke mit mehr als drei Klasse erhoben. </p>
<p>Obgleich die Anmeldegebühren sich etwas erhöht haben, ist die Registrierung einer Gemeinschaftsmarke wesentlich günstiger geworden, da die Registrierungsgebühr nicht mehr anfällt. </p>
<p>Die neuen Gebühren gelten für alle Anmeldungen, die nach dem 01.05.2009 erfolgen. Ist die Marke bereits vor dem 01.05.2009 angemeldet worden, müssen die alten Gebühren gezahlt werden. </p>
<p>Für die Registrierungsgebühren gibt es allerdings eine Ausnahme. Hat das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bereits mit dem Standardschreiben L305 aufgefordert, die Registrierungsgebühren zu zahlen, so muss der Anmelder die Gebühren auch entrichten, wenn seine Marke eingetragen werden soll. Wenn der Ecktermin, nach dem das Aufforderungsschreiben L305 normalerweise versandt wird, zum 01.05.2009 noch nicht überschritten ist, dann muss der Anmelder keine Registrierungsgebühren zahlen. </p>
<p>Insofern können auch Anmelder, die bereits vor dem 01.05.2009 ihre Marke angemeldet haben, von den günstigeren Gebühren profitieren. </p>
<p>Sollten Sie Fragen haben, ob die Ermäßigungen auch auf Ihre Markenanmeldung anwendbar  sind, konsultieren Sie einen Anwalt.</p>
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		<title>Markenrecht: Änderung der Gebühren des HABM</title>
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		<pubDate>Thu, 07 May 2009 16:56:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Blogs_MayJune_2009 Die Gebühren für die Anmeldung und Registrierung einer Gemeinschaftsmarke sind zum 01.05.2009 geändert worden. Dabei sind die Kosten im Wesentlichen erheblich gesunken.  Vor dem 01.05.2009 wurden separate Gebühren für die Anmeldung und Registrierung einer Marke erhoben. So hat z.B. die Anmeldung einer Marke in drei Waren- und Dienstleistungsklassen in der elektronischen Form Euro 750,00 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Blogs_MayJune_2009</p>
<p>Die Gebühren für die Anmeldung und Registrierung einer Gemeinschaftsmarke sind zum 01.05.2009 geändert worden. Dabei sind die Kosten im Wesentlichen erheblich gesunken. </p>
<p><span id="more-1126"></span></p>
<p>Vor dem 01.05.2009 wurden separate Gebühren für die Anmeldung und Registrierung einer Marke erhoben. So hat z.B. die Anmeldung einer Marke in drei Waren- und Dienstleistungsklassen in der elektronischen Form Euro 750,00 gekostet. Nach Durchlaufen des Anmeldungsverfahrens wurden Euro 850,00 für die Registrierung selbst erhoben. </p>
<p>Die Registrierungsgebühren wurden sowohl für die „einfache“ Marke als auch für die Kollektivmarke gestrichen. Allerdings ist dafür die Grundgebühr für die Anmeldung einer Marke in drei Klassen erhöht worden. Die Markenanmeldung in elektronischer Form beträgt Euro 900,00 statt Euro 750,00, in nicht-elektronischer Form Euro 1.050,00 statt Euro 900,00. Die Anmeldung einer Kollektivmarke beträgt nunmehr Euro 1.800,00. </p>
<p>Die zusätzlichen Klassengebühren für die Anmeldung einer Marke mit mehr als 3 Klassen betragen weiterhin Euro 150,00 pro Klasse. Da die Registrierungsgebühren insgesamt wegfallen sind, werden natürlich keine Klassengebühren für die Registrierung einer Marke mit mehr als drei Klassen erhoben. </p>
<p>Obgleich sich die Anmeldegebühren etwas erhöht haben, ist die Registrierung einer Gemeinschaftsmarke wesentlich günstiger geworden, da die Registrierungsgebühr nicht mehr anfällt. </p>
<p>Die neuen Gebühren gelten für alle Anmeldungen, die nach dem 01.05.2009 erfolgen. Ist die Marke bereits vor dem 01.05.2009 angemeldet worden, müssen die alten Gebühren gezahlt werden. </p>
<p>Für die Registrierungsgebühren gibt es allerdings eine Ausnahme. Hat das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bereits mit dem Standardschreiben L305 aufgefordert, die Registrierungsgebühren zu zahlen, so muss der Anmelder die Gebühren auch entrichten, wenn seine Marke eingetragen werden soll. Wenn der Ecktermin, nach dem das Aufforderungsschreiben L305 normalerweise versandt wird, zum 01.05.2009 noch nicht überschritten ist, dann muss der Anmelder keine Registrierungsgebühren zahlen. </p>
<p>Insofern können auch Anmelder, die bereits vor dem 01.05.2009 ihre Marke angemeldet haben, von den günstigeren Gebühren profitieren. </p>
<p>Sollten Sie Fragen haben, ob die Ermäßigungen auch auf Ihre Markenanmeldung anwendbar  sind, konsultieren Sie einen Anwalt.</p>
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		<title>Softwarelizenzvertrag und Insolvenz I</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2009/03/16/softwarelizenzvertrag-und-insolvenz-i/</link>
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		<pubDate>Mon, 16 Mar 2009 08:44:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Was geschieht, wenn über das Vermögen des Lizenzgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird? Darf man die Software weiter ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters nutzen oder nicht? § 103 InsO regelt das Wahlrecht des Insolvenzverwalters. Dieser hat innerhalb von Rechtsgeschäften, die nicht vollständig erfüllt wurden, das Recht zu bestimmen, ob er in den noch nicht vollständig erfüllten Vertrag [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: left;"><span id="more-796"></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; vertical-align: baseline; line-height: 150%; font-family: Arial; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">Was geschieht, wenn über das Vermögen des Lizenzgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird? Darf man die Software weiter ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters nutzen oder nicht? </span><span style="font-size: 11pt; vertical-align: baseline; line-height: 150%; font-family: Arial; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">§ 103 InsO regelt das Wahlrecht des Insolvenzverwalters. Dieser hat innerhalb von Rechtsgeschäften, die nicht vollständig erfüllt wurden, das Recht zu bestimmen, ob er in den noch nicht vollständig erfüllten Vertrag einrücken will und die Verpflichtungen des insolventen Schuldners übernehmen möchte. Für Verträge, durch die die Nutzungsrechte an Software anderen überlassen werden, führt dies zu unterschiedlichen Konsequenzen, je nachdem ob die Software mittels Kauf- oder Mietvertrag überlassen wird. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%;"><span style="font-size: 11pt; vertical-align: baseline; line-height: 150%; font-family: Arial; mso-fareast-font-family: Arial;"><span style="mso-list: Ignore;">1)<span style="font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">  </span></span></span><span style="font-size: 11pt; vertical-align: baseline; line-height: 150%; font-family: Arial; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">Mietrecht</span></p>
<div><span style="font-size: 11pt; vertical-align: baseline; line-height: 150%; font-family: Arial; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">Sofern die Überlassung der Nutzungsrechte zeitlich begrenzt erfolgt oder die Übertragung noch einem Vorbehalt steht, handelt es sich um Mietverträge. Da Mietverträge zum einen die Überlassung von Nutzungsrechten an Software beinhalten, zum anderen allerdings auch die Verpflichtung des Lizenzgebers zur Fortentwicklung der Software beinhalten, sind Mietverträge über Software im Sinne des § 103 InsO niemals vollständig erfüllt. Der Insolvenzverwalter hat folglich das Recht, darüber zu bestimmen, ob er in den Mietvertrag einrücken und diesen erfüllen will oder nicht. Der Insolvenzverwalter kann die weitere Erfüllung des Vertrages verweigern. Das Nutzungsrecht erlischt in diesem Zeitpunkt.</span></div>
<div><span style="font-size: 11pt; vertical-align: baseline; line-height: 150%; font-family: Arial; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">Der Lizenznehmer hat in diesem Moment keine Möglichkeiten mehr, seinen Anspruch auf Überlassung der Nutzungsrechte in vollem Umfang durchzusetzen. Die Nutzung bleibt nur für den zeitlichen Bereich möglich, der zwischen der letzten bezahlten Rechnung des Schuldners und dem Zeitpunkt der Ablehnung des Insolvenzverwalters liegt. Bereits im Voraus gezahlte Gebühren sind im Regelfall zur Insolvenztabelle anzumelden. Im Normalfall bedeutet das, dass die Forderung so geringwertig ist, dass sich eine weitere juristische Verfolgung der Ansprüche kaum lohnen wird. </span></div>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-indent: -0.55pt; line-height: 150%; mso-list: l0 level1 lfo1; tab-stops: list 0cm;"><span style="font-size: 11pt; vertical-align: baseline; line-height: 150%; font-family: Arial; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">Genau aus diesem Grund stellt eine Insolvenz des Lizenzgebers für den Lizenznehmer ein hohes wirtschaftliches Risiko dar. Dies umso mehr, als die wenigsten Auftraggeber die &#8220;Lizenzvertrag&#8221; genannten Verträge über die Übertragung der Nutzungsrechte nur selten juristisch qualifizieren werden. Nicht selten hat der Auftraggeber die Software nicht gekauft, sondern nur gemietet. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-indent: -0.55pt; line-height: 150%; tab-stops: list 0cm;"><span style="font-size: 11pt; vertical-align: baseline; line-height: 150%; font-family: Arial; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';"> </span></p>
<div style="mso-element: footnote-list;">
<hr size="1" />
<div id="ftn1" style="mso-element: footnote;">
<p class="MsoFootnoteText" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><a style="mso-footnote-id: ftn1;" name="_ftn1" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftnref1"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 10pt; font-family: &quot;Trebuchet MS&quot;; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[1]</span></span></span></span></a><span style="font-size: x-small; font-family: Trebuchet MS;"> siehe hierzu auch Schneider, Teil D, Rd-Ziff. 95 ff.; Marly, Softwareüberlassungsverträge, Rd-Ziff. 103, 90 ff. </span></p>
</div>
<div id="ftn2" style="mso-element: footnote;">
<p class="MsoFootnoteText" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><a style="mso-footnote-id: ftn2;" name="_ftn2" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftnref2"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 10pt; font-family: &quot;Trebuchet MS&quot;; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[2]</span></span></span></span></a><span style="font-size: x-small; font-family: Trebuchet MS;"> Braun/Kroth, Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2004, § 103 Rd-Ziff. 24; Nerlich/Römermann/Balthasar, § 103 Insolvenzordnung, Rd-Ziff. 33 </span></p>
</div>
<div id="ftn3" style="mso-element: footnote;">
<p class="MsoFootnoteText" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><a style="mso-footnote-id: ftn3;" name="_ftn3" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftnref3"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 10pt; font-family: &quot;Trebuchet MS&quot;; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[3]</span></span></span></span></a><span style="font-size: x-small; font-family: Trebuchet MS;"> LAG Darmstadt, Urteil vom 27.06.2003, CR 2004, 811, 813</span></p>
</div>
</div>
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		<title>GEZ-Gebühren und Internetfähige Computer</title>
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		<pubDate>Mon, 27 Oct 2008 13:02:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Anwendungsbereich]]></category>
		<category><![CDATA[Bereithalten]]></category>
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		<description><![CDATA[Einführung Seit dem 01.01.2007 gilt die Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Computer nicht mehr. Die GEZ geht insoweit davon aus, dass jeder, der einen PC oder ein Notebook besitzt, auch GEZ-Gebühren zahlen muss.  Gebührenpflicht Die Gebühren für Computer müssen allerdings nicht zusätzlich zu den „normalen“ Rundfunkgeräten (Radio und Fernsehen) gezahlt werden, wenn der Teilnehmer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Einführung</strong></p>
<p>Seit dem 01.01.2007 gilt die Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Computer nicht mehr. Die GEZ geht insoweit davon aus, dass jeder, der einen PC oder ein Notebook besitzt, auch GEZ-Gebühren zahlen muss. </p>
<p><span id="more-340"></span></p>
<p><strong>Gebührenpflicht</strong></p>
<p>Die Gebühren für Computer müssen allerdings nicht zusätzlich zu den „normalen“ Rundfunkgeräten (Radio und Fernsehen) gezahlt werden, wenn der Teilnehmer bereits die Gebühren für das Bereithalten dieser Geräte zahlt. </p>
<p>Das bedeutet für den Verbraucher, dass er nur dann eine Gebühr für den Computer zahlen muss, wenn er nicht bereits seine GEZ-Gebühren für ein Radio und/oder Fernseher zahlt. </p>
<p>Firmen, Selbständige und Behörden sind besonders von der Gebühr für Computer betroffen, da diese häufig nicht über Radio und/oder Fernsehen verfügen und deshalb bis jetzt nicht gebührenpflichtig waren. Hat das Unternehmen oder der Selbständige bereits ein Radio, z.B. ein Radio im Firmenwagen, und werden sowieso schon die GEZ-Gebühren entrichtet, muss keine weitere Zahlung geleistet werden. </p>
<p><strong>Gebührenhöhe</strong></p>
<p>Laut GEZ beträgt die Gebühr für das Bereithalten eines internetfähigen Computers Euro 5,52 im Monat, gleichgültig wie viele der neuartigen Geräte vorhanden sind. </p>
<p><strong>Gerichtsentscheidungen</strong></p>
<p>Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen sind empört über die Erhebung der GEZ-Gebühr für internetfähige Geräte. Die ersten Urteile liegen auch schon vor: </p>
<p>Das VG Münster: Im vorliegenden Fall hatte sich ein Student gegen die Zahlung einer Rundfunkgebühr für seinen Rechner gewehrt. Das Gericht hat zwar angenommen, dass ein internetfähiger PC grundsätzlich in der Lage sei, entsprechende Sendungen zu empfangen. Allerdings dient ein PC nicht nur dem Empfang von Rundfunksendungen, so wie dies der Fall bei Radio oder Fernsehgeräten ist. Bei solchen Geräten reicht es aus, sie lediglich zu besitzen, um gebührenpflichtig zu sein. Aufgrund der Multifunktionalität von PCs könne der Besitz allein nicht zur Begründung der Zahlungspflicht ausreichen. Insoweit müsse nachgewiesen werden, dass der in Anspruch genommene auch tatsächlich ein Radio oder Fernseher benutzt. VG Münster, Urteil vom 06.10.2008, Az. 7 K 1473/07.</p>
<p>Das VG Koblenz: In diesem Fall hat ein Rechtsanwalt sich geweigert, die Gebühr zu zahlen. Auch in diesem Fall hat das Gericht den Begriff „Bereithalten“ für maßgeblich gehalten. Ebenso wie das VG Münster war das VG Koblenz der Ansicht, dass dieser Begriff nicht die gleiche Anwendung auf internetfähige PCs wie auf Fernseher oder Radios haben könne, da der PC viele Anwendungsbereiche habe. VG Koblenz, Urteil vom 28.06.2008, Az. I K 496/08.KO</p>
<p>Das VG Hamburg: Das VG Hamburg hat entschieden, dass die Rundfunkgebühr gezahlt werden muss. Im konkreten Fall hat eine Rechtsanwältin die Gebühr für ihren Computer nicht gezahlt, da sie davon ausgegangen ist, dass die Gebühr gegen ihre Grundrechte verstoße, insbesondere auf ihr Recht auf Berufsfreiheit und dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Gericht war jedoch der Ansicht, dass die Rechtsanwältin zahlen müsse, da ansonsten die Bereithaltung eines internetfähigen PCs zur Umgehung der Rundfunkgebühr genutzt werden könne. Da andere Hörfunkempfänger ebenfalls die Gebühr zahlen müssen, werde sie auch nicht ungleich behandelt. VG Hamburg, Urteil vom 24.07.2008, Az. 10 K 1261/08.</p>
<p>Der Besitzer eines internetfähigen Computers ist nunmehr in der schwierigen Lage, dass es keine einheitliche Rechtsprechung gibt. Je nach Verwaltungsgerichtsbezirk muss geprüft werden, wie das Gericht bislang entschieden hat. Es bleibt somit bei der Rechtsunsicherheit.</p>
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