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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; geschmacksmuster</title>
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		<title>Geschmacksmusterrecht: Die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverletzung bei einem bestimmungswidrigen Zusammenbau eines in einem Bausatz vertriebenen Produktes</title>
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		<pubDate>Thu, 06 Oct 2011 12:17:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
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		<description><![CDATA[Eine Geschmacksmusterrechtsverletzung setzt voraus, dass die jeweiligen sich gegenüberstehenden Geschmacksmuster den gleichen Gesamteindruck aufweisen. Diese Frage muss bei der Geltendmachung einer entsprechenden Rechtsverletzung immer vor dem jeweils zuständigen Gericht dargelegt werden. Dies gilt insbesondere auch für ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster. In einem Fall vor der Rechtsbank Den Haag wurde diese mit einer interessanten Variante dieser Problematik konfrontiert. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Geschmacksmusterrechtsverletzung setzt voraus, dass die jeweiligen sich gegenüberstehenden Geschmacksmuster den gleichen Gesamteindruck aufweisen. Diese Frage muss bei der Geltendmachung einer entsprechenden Rechtsverletzung immer vor dem jeweils zuständigen Gericht dargelegt werden. Dies gilt insbesondere auch für ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster.</p>
<p><span id="more-5355"></span></p>
<p>In einem Fall vor der Rechtsbank Den Haag wurde diese mit einer interessanten Variante dieser Problematik konfrontiert.</p>
<p>Es handelte sich dabei um zwei Kinderlaufräder, die unter den Namen „Enduro“ und „Chopper“ vertrieben wurden. Diese beiden Laufräder unterschieden sich nur dadurch, dass die Querstange im Rahmen des „Enduro“-Laufrades nach unten gebogen ist, während die Querstange im Rahmen des „Choppers“ nach oben gebogen ist. Beide Varianten der Laufräder wurden in einem Baukastensatz für die Kunden angeboten. Diese konnten sodann das jeweilige Modell selbst zusammenbauen. Aus der Bauanleitung ging hervor, ob die Querstange nach oben oder nach unten gebogen sein sollte. Aber im Grunde genommen handelte es sich eigentlich um den gleichen Bausatz, bei dem nur der tatsächliche Zusammenbau des jeweiligen Laufrades voneinander abwich.</p>
<p>Der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke hatte bereits einen Prozess gegen den Vertrieb des Kinderlaufrads „Enduro“ durchgeführt. Dabei wurde vom zuständigen Gericht bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine Geschmacksmusterrechtsverletzung vorliegen. Hier konnte klar festgestellt werden, dass der Gesamteindruck des Laufrades, das als eingetragenes Geschmacksmuster geschützt war, mit dem „Enduro“-Modell hinreichend übereinstimmte. Aufgrund der Entscheidung des Gerichts wurde der Vertrieb des „Enduro“-Modells unterlassen und der Vertrieb schlichtweg eingestellt.</p>
<p>Der Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters begehrte allerdings auch die Einstellung des Vertriebs des „Chopper“-Modells. Er vertrat die Auffassung, dass es aufgrund der Möglichkeit des bestimmungswidrigen Zusammenbaus des Baukastensatzes „Chopper“, das Modell „Enduro“ letztendlich von dem Endkunden zusammengebaut werden könnte. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass das Chopper-Modell durch den bestimmungswidrigen Zusammenbau dann das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzen würde.</p>
<p>Das mit dieser Angelegenheit befasste Gericht hat diese Auffassung nicht geteilt und keinen Unterlassungsanspruch zugesprochen. Der Inhaber des Geschmacksmusters könne einem Dritten nicht verbieten, ein Erzeugnis zu vertreiben, wenn die Zweckbestimmung dieses Erzeugnisses nicht in den Schutzbereich des Geschmacksmusters falle. Denn „der falsche“ Zusammenbau des „Chopper“-Laufrades sei nämlich nur mit aufwendigen Arbeiten möglich. Ferner würde dieser falsche Zusammenbau auch insbesondere der Bauanleitung widersprechen.</p>
<p>Für die Inhaber eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist diese Entscheidung der Rechtsbank Den Haag relevant, da die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung einheitlich ausgelegt werden muss. Andere Gerichte werden auch zu beachten haben, dass eine mittelbare Geschmacksmusterverletzung durchaus möglich ist. Sie werden im jeweiligen Einzelfall sodann zu prüfen haben, ob der bestimmungsgemäße Verwendungszweck der gelieferten Einzelteile in den Schutzbereich des Gemeinschaftsgeschmacksmusters fällt.</p>
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		<title>Geschmacksmusterrecht: Die Bestimmung des Schutzumfangs von Gemeinschaftsgeschmacksmustern</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Feb 2011 18:17:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenart]]></category>
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		<category><![CDATA[Schutzbereich]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei der Prüfung, ob eine Geschmacksmusterrechtsverletzung vorliegt, muss der Schutzumfang des älteren Musters bestimmt werden. Fällt das jüngere Muster in diesen Schutzbereich, liegt eine Verletzung vor. In einer neuen Entscheidung des BGH (Urteil vom 19.05.2010, Az. I ZR 71/08) ging es um die Frage der Bestimmung des Schutzumfangs. Dabei handelte es sich bei dem älteren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Prüfung, ob eine Geschmacksmusterrechtsverletzung vorliegt, muss der Schutzumfang des älteren Musters bestimmt werden. Fällt das jüngere Muster in diesen Schutzbereich, liegt eine Verletzung vor.</p>
<p><span id="more-4150"></span></p>
<p>In einer neuen Entscheidung des BGH (Urteil vom 19.05.2010, Az. I ZR 71/08) ging es um die Frage der Bestimmung des Schutzumfangs. Dabei handelte es sich bei dem älteren Geschmacksmuster um ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster, so dass eine richtlinienkonforme Auslegung solcher Begriffe erforderlich ist.</p>
<p>Im konkreten Fall handelte es sich bei dem älteren Geschmacksmuster um einen Untersetzer aus verchromten Metallstäben, die kreuz und quer angeordnet sind. Bei dem jüngeren Geschmacksmuster handelte es sich ebenfalls um einen Untersetzer, allerdings ist dieser aus Plastik aber mit einem Muster von kreuz und quer angeordneten Stäben versehen.</p>
<p>Das Gericht hat sich in diesem Urteil umfassend mit der Frage der Bestimmung des Schutzumfangs des älteren Geschmacksmusters befasst. Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Bestimmung des Schutzumfangs nicht davon abhängt, woraus sich die Eigenart des älteren Geschmacksmusters ergibt. Zwar muss das Muster die für das entstehen erforderliche Eigenart aufweisen. Diese Eigenart ist gegeben, wenn sich der Gesamteindruck, der beim informierten Benutzer hervorgerufen wird, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den andere, bereits offenbarte Muster beim Benutzer hervorruft. Die Merkmale, die das Geschmacksmuster von dem bereits bekannten Formenschatz unterscheidet, sind jedoch nicht für den Schutzbereich des Musters relevant.</p>
<p>Vielmehr muss der jeweilige Gesamteindruck der sich im Verletzungsstreit gegenüberstehenden Geschmacksmuster berücksichtigt werden: Was stimmt überein? Was ist anders? Im Rahmen dieser Prüfung ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Musters zu berücksichtigen. Ist die Dichte der bereits bekannten Muster hoch gewesen, dann hatte der Entwerfer nur einen begrenzten Gestaltungsspielraum; dies hat zur Folge, dass der Schutzbereich für sein Muster auch entsprechend eng ist. Bei einem nur engen Schutzbereich müssen dann nur geringe Gestaltungsunterschiede zwischen den streitgegenständlichen Mustern bestehen, um eine Rechtsverletzung auszuräumen.</p>
<p>In dieser Entscheidung muss beachtet werden, dass der BGH bei der Feststellung des Schutzumfangs auf den Zeitpunkt der Eintragung des älteren Geschmackmusters abgestellt hat. Dies wurde damit begründet, dass sich der Schutzumfang aufgrund nachträglicher Umstände ändern könnte, wenn nicht auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden würde. Das EuG hält diesen Zeitpunkt allerdings nicht für maßgeblich. Das bedeutet, dass es vor anderen Gerichten zu einer abweichenden Beurteilung kommen könnte. Eine abschließende Regelung durch den EuGH steht jedoch nicht an.</p>
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		<title>Die Eigenart eines Geschmacksmusters</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2008/12/18/die-eigenart-eines-geschmacksmusters/</link>
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		<pubDate>Thu, 18 Dec 2008 14:05:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Formenschatz]]></category>
		<category><![CDATA[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]></category>
		<category><![CDATA[geschmacksmuster]]></category>
		<category><![CDATA[Gestaltungsspielraum]]></category>
		<category><![CDATA[Musterdichte]]></category>
		<category><![CDATA[Unterscheidbarkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Einführung Gleichgültig ob Sie ein deutsches Geschmacksmuster oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster anmelden, ein Geschmacksmuster muss neu sein und über die erforderliche Eigenart verfügen. Die erforderliche Eigenart ist gegeben, wenn „sich der Gesamteindruck, den das Muster beim informierten Benutzer hervorruft von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Einführung</strong></p>
<p>Gleichgültig ob Sie ein deutsches Geschmacksmuster oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster anmelden, ein Geschmacksmuster muss neu sein und über die erforderliche Eigenart verfügen. Die erforderliche Eigenart ist gegeben, wenn „sich der Gesamteindruck, den das Muster beim informierten Benutzer hervorruft von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist“, siehe § 2 Abs. 3 GeschmMG oder Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 GGV. Die Eigenart erfordert somit keine besondere Gestaltungshöhe oder ästhetischen Gehalt. </p>
<p><span id="more-561"></span></p>
<p>Das neue Muster wird dem vorbekannten Formenschatz gegenüber gestellt. Der vorbekannte Formenschatz wird durch die Musterdichte innerhalb der Erzeugnisklasse bestimmt. (Ähnlich wie bei Marken werden Geschmacksmuster auch in Klassen unterteilt.) Insoweit muss die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmackmusters berücksichtigt werden. Ist die Musterdichte sehr hoch, dann sind die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit geringer. Ist die Musterdichte sehr gering, dann sind die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit sehr hoch. </p>
<p><strong>Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 27.03.2008, Az. 6 U 77/07</strong></p>
<p>In einem Fall vor dem OLG Frankfurt wurde ein Unterlassungsanspruch aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster geltend gemacht. Dabei standen sich zwei Untersetzer gegenüber. </p>
<p>Das Gericht stellte zunächst fest, dass bei Untersetzern ein großer Gestaltungsspielraum bestünde. Folglich war von einer geringen Musterdichte auszugehen. </p>
<p>Dabei wurden die vorgegebenen Elemente eines Untersetzers definiert: 1) eine ebene und waagerechte Fläche; 2) soweit möglich, wenige Kontaktpunkte zu dem Objekt, dass auf den Untersetzer gestellt wird. Im Übrigen kann der Entwerfer seiner Phantasie freien Lauf lassen. </p>
<p>Da die Musterdichte gering sei, müsse man hohe Anforderungen an die Unterscheidbarkeit stellen. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verfüge nach Ansicht des Gerichts über diese Unterscheidbarkeit. Das Gericht hat sich dabei ausführlich mit dem bereits bekannten Formenschatz auseinander gesetzt. </p>
<p><strong>Schutzbereich des Geschmacksmusters</strong></p>
<p>Die Prüfung des Gerichts war jedoch damit noch nicht zu Ende. Denn auch wenn ein Geschmacksmuster neu und eigenartig ist, dann bedeutet dies nicht automatisch, dass die angegriffene Form sogleich in den Schutzbereich des älteren Musters fällt. Vielmehr muss dann unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen Schutzumfang und Gestaltungsumfang des Entwerfers die Rechtsverletzung festgestellt werden. Das heißt, wenn der Gestaltungsspielraum gering ist, dann kann bei einer Abweichung zum vorbekannten Formenschatz ein Geschmacksmuster einfacher begründet werden. Dann aber ist auch der Schutzumfang dieses Geschmacksmusters gering. </p>
<p>Im konkreten Fall war jedoch festgestellt worden, dass der Gestaltungsspielraum des Entwerfers des Untersetzers groß war, siehe oben. Deswegen sei zur Begründung der Eigenart ein größerer Abstand von dem vorbekannten Formenschatz erforderlich gewesen. Somit sei aber auch der Schutzbereich des Gemeinschaftsmusters „Untersetzer“ weit. </p>
<p>Ist der Schutzbereich eines Musters weit, muss der Abstand des jüngeren Musters zu dem älteren entsprechend größer sein. Dieser Abstand lag jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Der Gesamteindruck des jüngeren Musters vermittelte nämlich nicht die Unterschiede, sondern die Ähnlichkeiten. </p>
<p>Die Beklagte wurde daher vom OLG Frankfurt am Main antragsgemäß verurteilt.</p>
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		<title>Rechtsanwältin Susan B. Rausch: Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Apr 2008 08:29:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[europäische geschmacksmuster]]></category>
		<category><![CDATA[europäische marken]]></category>
		<category><![CDATA[europäische patente]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwältin]]></category>
		<category><![CDATA[gebrauchsmuster]]></category>
		<category><![CDATA[geschmacksmuster]]></category>
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		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[patent]]></category>
		<category><![CDATA[Susan Rausch]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Mitteilung in eigener Sache: Rechtsanwältin Susan B. Rausch darf ab sofort den Titel Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutzführen. Nachdem Frau Rechtsanwältin Rausch, nunmehr Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, den theoretischen Teil der Prüfung in Berlin absolvierte, hat nun die hanseatische Rechtsanwaltskammer unserer Kollegin Frau Rechtsanwältin Rausch gestattet, den Titel &#8220;Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz zu führen&#8220;. Diese Bezeichnung bestätigt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilung in eigener Sache:</p>
<p>Rechtsanwältin Susan B. Rausch darf ab sofort den Titel <strong>Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz</strong>führen.</p>
<p><span id="more-85"></span></p>
<p>Nachdem Frau Rechtsanwältin Rausch, nunmehr Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, den theoretischen Teil der Prüfung in Berlin absolvierte, hat nun die hanseatische Rechtsanwaltskammer unserer Kollegin Frau Rechtsanwältin Rausch gestattet, den Titel &#8220;<strong>Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz zu führen</strong>&#8220;.</p>
<p>Diese Bezeichnung bestätigt besondere Kenntnisse von Frau Rechtsanwältin Rausch in den Bereichen:</p>
<ul>
<li>
<p align="left"><span style="Arial;">Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Sortenschutzrecht,</span> </p>
</li>
<li>
<p align="left"><span style="Arial;">Recht der Marken und sonstigen Kennzeichen,</span></p>
</li>
<li>
<p align="left"><span style="Arial;">Recht gegen den unlauteren Wettbewerb,</span></p>
</li>
<li>
<p align="left"><span style="Arial;">Recht der europäischen Patente, Marken und Geschmacksmuster sowie des europäischen<br />
Sortenschutzrechts,</span></p>
</li>
<li>
<p align="left"><span style="Arial;">Urheberrechtliche Bezüge des gewerblichen Rechtsschutzes,</span></p>
</li>
<li>
<p align="left"><span style="Arial;">Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts</span></p>
</li>
</ul>
<p> <br />
Kramer &amp; Partner,<br />
Rechtsanwälte</p>
]]></content:encoded>
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