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Die Eigenart eines Geschmacksmusters

Einführung

Gleichgültig ob Sie ein deutsches Geschmacksmuster oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster anmelden, ein Geschmacksmuster muss neu sein und über die erforderliche Eigenart verfügen. Die erforderliche Eigenart ist gegeben, wenn „sich der Gesamteindruck, den das Muster beim informierten Benutzer hervorruft von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist“, siehe § 2 Abs. 3 GeschmMG oder Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 GGV. Die Eigenart erfordert somit keine besondere Gestaltungshöhe oder ästhetischen Gehalt. 

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