Gemäß § 1 Abs. 1 GPSG gilt das GPSG für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, sofern es im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. Leider eine Formulierung, die mit zahlreichen …
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Persönlicher Anwendungsbereich des GPSG – wen betrifft es?
13. Januar 2010 von
