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	<title>Anwaltskanzlei online &#187; gewinn</title>
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	<description>Rechtsanwalt Hamburg und Frankfurt – Rechtsberatung und Rechtsauskunft. Kramer Rechtsanwälte.</description>
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		<title>Die Unternehmerscheidung Teil 1</title>
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		<pubDate>Mon, 31 Aug 2009 20:45:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ralf Pietsch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Trennung und Scheidung treffen auch Unternehmer. Bei ihnen sind die praktischen und  wirtschaftlichen Auswirkungen meist deutlich komplexer und vielschichtiger, als bei einem Angestellten. Diese Serie soll Strukturen verdeutlichen und konkret Betroffenen – und diejenigen,  die einfach nur „vorsorgen wollen“ – an die sinnvollen oder gar notwendigen Fragestellungen heranführen.

Folgende grundlegende Themen werden angesprochen:
1. Unterhalt, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Trennung und Scheidung treffen auch Unternehmer. Bei ihnen sind die praktischen und  wirtschaftlichen Auswirkungen meist deutlich komplexer und vielschichtiger, als bei einem Angestellten. Diese Serie soll Strukturen verdeutlichen und konkret Betroffenen – und diejenigen,  die einfach nur „vorsorgen wollen“ – an die sinnvollen oder gar notwendigen Fragestellungen heranführen.</p>
<p><span id="more-1440"></span></p>
<p>Folgende grundlegende Themen werden angesprochen:</p>
<p>1. Unterhalt, Vermögen und Scheidung<br />
1.1	Unterhaltsansprüche<br />
1.2	Güterstände und Vermögensrecht<br />
1.3	Trennung<br />
1.4	Scheidung</p>
<p>2. Beispielhafte Schnittstellen Familienrecht &#8211; Gesellschaftsrecht<br />
2.1	Auswahlkriterien bei der Wahl der Unternehmensform<br />
2.2	Einzelfragen zu Gesellschaftsbeteiligungen im Unterhaltsrecht<br />
2.2.1	Auskunfts- und Beleganspruch<br />
2.2.2	Entnahme = Gewinn ?<br />
2.3.3	Die Lebensgefährtin auf der Gehaltsliste?<br />
2.3	Unternehmen und Gesellschaftsbeteiligungen im Zugewinnausgleich<br />
2.4	„Vermögensverschiebungen“</p>
<p>3.	Gestaltungsvarianten an Beispielen<br />
3.1	Reglungsinhalte von Eheverträgen<br />
3.2	Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen<br />
3.3	Sicherungsklauseln bei Übertragung von Gesellschaftsbeteiligungen<br />
3.4	Soziale Absicherung des Unternehmers</p>
<p>4.	Erbrecht<br />
4.1	Ehegattenerbrecht<br />
4.2.	Pflichtteilsansprüche<br />
4.3.	Nachfolgeklauseln und Erbengemeinschaft</p>
<p>Nur wer die Strukturen kennt, kann Risiken einschätzen, vernünftige Strategien entwickeln und sein Handeln daran orientieren. Die Praxis zeigt, dass oftmals gerade die männlichen Unternehmer und Freiberufler hier die nötige Sensibilität vermissen lassen und die sich abzeichnende Krise zu spät erkennen. Denn die Ehe ist (nicht nur) im Gesetz auf Dauer angelegt und widerspricht allein kurzfristigem Aktionismus. Wer mindestens für die letzten drei Jahre Auskunft schuldet, kann kaum etwas kurzfristig „korrigieren“. </p>
<p>Die rechtzeitige Beschäftigung mit diesem Thema ist daher Pflicht für all diejenigen, die das Heft des Handelns nicht leichtfertig aus der Hand geben wollen.</p>
<p>Fortsetzung folgt.</p>
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		<title>Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit für Kindesunterhalt?</title>
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		<pubDate>Wed, 13 May 2009 11:08:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ralf Pietsch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Juristische Informationen]]></category>
		<category><![CDATA[9 WF 184/08]]></category>
		<category><![CDATA[abhängiges beschäftigungsverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[Beschluss 09.04.2009]]></category>
		<category><![CDATA[Brandenburg]]></category>
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		<description><![CDATA[Ja, meint das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 09.04.2009 (9 WF 184/08) und dürfte sich dabei in guter Gesellschaft wähnen. Denn gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine sogenannte verschärfte Erwerbsobliegenheit für den Unterhaltspflichtigen. Kann er den Mindestunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle  nicht zahlen, etwa weil die Auftragslage schlecht ist, muss er in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis wechseln. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ja, meint das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 09.04.2009 (9 WF 184/08) und dürfte sich dabei in guter Gesellschaft wähnen. Denn gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine sogenannte verschärfte Erwerbsobliegenheit für den Unterhaltspflichtigen. Kann er den Mindestunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle  nicht zahlen, etwa weil die Auftragslage schlecht ist, muss er in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis wechseln. Dies gilt sogar dann, so das OLG weiter, wenn die Kindesmutter mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einverstanden war.</p>
<p><span id="more-1147"></span></p>
<p>Letzteres ist richtig, da die Eltern keine Vereinbarung zu Lasten des Unterhalts für minderjährige Kinder wirksam treffen können. Aber ab wann kann der Wechsel verlangt werden? Muss eine abhängige Beschäftigung dafür schnell zu finden sein? Spielt die Bezugsberechtigung für Arbeitslosengeld eine Rolle? Muss der Unterhaltspflichtige versuchen, neben der Fortführung seiner (defizitären) selbständigen Tätigkeit eine abhängige Beschäftigung zu finden? Fragen, die auch nach dieser OLG-Entscheidung nicht befriedigend geklärt sind.</p>
<p>Daher kann nur jedem Unterhaltspflichtigen geraten werden, in Kenntnis einer bestehenden oder drohenden Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder nicht in die Selbständigkeit zu wechseln. Zu groß ist die Gefahr, das bei unzureichenden Gewinnen und Unterhaltszahlungen (Mindestunterhalt muss stets gesichert sein!) das Gericht den Wechsel nicht akzeptiert, mit dem fingierten Einkommen eines Nichtselbständigen rechnet und sich so  Unterhaltsrückstände aufbauen.  Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Unterhaltsvorschusskasse einspringt. Denn diese leitet den Unterhaltsanspruch in Höhe der Vorschüsse über und ist bei der Verfolgung meist „strenger“ als die Kindesmutter.</p>
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