Transportrecht: Fehlender Hinweis auf Höchsbetragshaftung
Gespeichert unter Allgemein, Handels- u. Transportrecht, Handelsrecht, Juristische Informationen, Transportrecht · Stichworte: CMR, Fehlender Hinweis, HGB, Höchsbetragshaftung, qualifiziertes Verschulden, Transportrecht, ungewöhnlich hoher Schaden, § 254 Abs. 2 S. 1 BGB
(Urteil des BGH v. 21.1.2010 – I ZR 215/07)
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung bestätig. Die Richter urteilten, dass in dem Falle, in dem in den Geschäfts- und Beförderungsbedingungen eines Frachtführers keine Regelungen für die Höchstbetragshaftung im Falle des Verlustes des Transportgutes vorliegen, es in aller Regel nahe läge, für die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden im Sinne von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB drohe, von dem zehnfachen Betrag der Haftungsbegrenzung nach § 431 Abs. 1 HGB, Art. 23 Absatz 3 CMR auszugehen. Sofern jedoch durch AGB (§ 449 Abs. 2 Satz 2 HGB) ein geringerer als der in § 431 Absatz 1 HGB vorgesehene Höchstbetrag vereinbart worden, sei nach Überzeugung der Richter von dem zehnfachen Betrag der vereinbarten Haftungshöchstsumme auszugehen.
Handelsrecht: Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters (KG)
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Handelsrecht: Ausgleichsanspruch § 89b HGB
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Handelsrecht:
Handelsrecht: Handelsvertreter Vertrag Verjährung Kündigung
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Verjährung
Es gelten grundsätzlich die ordentlichen Verjährungsbestimmungen der §§ 195,199 BGB. Ansprüche verjähren binnen drei Jahren ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Regelungen, die hiervon abweichend einseitig die Ansprüche des Vertreters beschränken, sind unwirksam, § 307 II BGB. Wirksam dagegen können Fristen sein, die die Verjährung ab der Kenntnis beider Parteien regeln und die Verjährung für diesen Fall auf eine Frist von z.B. 12 Monaten beschränkt. Der Handelsvertreter muß aber von dem konkreten Anspruch Kenntnis haben und die Klausel muß dies auch genau ausdrücken. Berücksichtigt die Klausel nicht die Wertungen der §§ 195, 199 BGB, ist sie insgesamt unwirksam, § 306 II.
Handelsrecht: Handelsvertreter
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Der Vertrieb kann über Handelsvertreter oder über eigenständige Vertragshändler erfolgen. Die juristischen Regelungsmodelle unterscheiden sich grundsätzlich. Bei der Einschaltung des Handelsvertreter kommt der Vertragsabschluß direkt zwischen dem Unternehmen und dem Kunden zustande, bei der Einschaltung des Vertragshändlers erfolgt das Geschäft, in dem zunächst der Vertragshändler die Ware kauft und diese dann weiterverkauft.
Handels- und Gesellschaftsrecht Kaufleute 2. Teil
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Handels- und Gesellschaftsrecht
Kommissionsgeschäft
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Das Kommissionsgeschäft ist in den §§ 383 ff. HGB geregelt. Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen, des Kommittenten, in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen.
Besonderheiten beim Handelskauf, Teil 2 – Pflichten des Verkäufers
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Der Handelskauf unterliegt grundsätzlich den Regelungen des BGB. Nachfolgend werden ausschließlich die Sonderregelungen des HGB betrachtet.


