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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; HGB</title>
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		<title>Transportrecht: Fehlender Hinweis auf Höchsbetragshaftung</title>
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		<pubDate>Sun, 30 May 2010 20:03:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Karsten Klug</dc:creator>
				<category><![CDATA[Handels-, Transport- und Zollrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Fehlender Hinweis]]></category>
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		<category><![CDATA[Höchsbetragshaftung]]></category>
		<category><![CDATA[qualifiziertes Verschulden]]></category>
		<category><![CDATA[Transportrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[(Urteil des BGH v. 21.1.2010 – I ZR 215/07) In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung bestätig. Die Richter urteilten, dass in dem Falle, in dem in den Geschäfts- und Beförderungsbedingungen eines Frachtführers keine Regelungen für die Höchstbetragshaftung im Falle des Verlustes des Transportgutes vorliegen, es in aller Regel nahe läge, für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>(Urteil des BGH v. 21.1.2010 – I ZR 215/07)</p>
<p>In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung bestätig. Die Richter urteilten, dass in dem Falle, in dem in den Geschäfts- und Beförderungsbedingungen eines Frachtführers keine Regelungen für die Höchstbetragshaftung im Falle des Verlustes des Transportgutes vorliegen, es in aller Regel nahe läge, für die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden im Sinne von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB drohe, von dem zehnfachen Betrag der Haftungsbegrenzung nach § 431 Abs. 1 HGB, Art. 23 Absatz 3 CMR auszugehen. Sofern jedoch durch AGB (§ 449 Abs. 2 Satz 2 HGB) ein geringerer als der in § 431 Absatz 1 HGB vorgesehene Höchstbetrag vereinbart worden, sei nach Überzeugung der Richter von dem zehnfachen Betrag der vereinbarten Haftungshöchstsumme auszugehen.</p>
<p><span id="more-2200"></span></p>
<p>Geklagt hatte in dem zu entscheidenden Fall ein Transportversicherer, welche die Beklagte aus übergegangenem und abgetretenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat. Das Landgericht hatte der Zahlungsklage teilweise, das Berufungsgericht vollständig statt gegeben. Die Revision ist erfolglos geblieben.</p>
<p>Zunächst haben die Richter des BGH bestätigt, dass der Mitverschuldenseinwand nach § 254 Absatz 2 BGB auch im Falle des qualifizierten Verschuldens im Sinne von Artikel 29 CMR zu berücksichtigen sei. Vorliegend habe sich ein Mitverschulden aus dem Umstand ergeben können, dass der Geschädigte es unterlassen habe, den Schädiger im Hinblick auf den Wert des Gutes und auf die Gefahr eines ungewöhnlichen Schadens aufmerksam zu machen, die dieser weder gekannt habe, noch haben kennen müssen (so schon BGH Urt. v. 20.1.2005 – I ZR 95/01; Urt. v. 19.1.2006 – TranspR 2006, 121f).</p>
<p>Des weiteren erklärten die Bundesrichter, dass für die Frage, ab welchem Wert des Transportgutes im Falle eines Verlustes ein ungewöhnlich hoher Schaden im Sinne von § 254 Absatz 2 Satz 1 BGB anzunehmen sei, nur im Gesetz oder internationalen Abkommen wie der CMR vorgesehenen Haftungssummen als Anknüpfungspunkte in Betracht kommen, sofern es keine Regelungen in den AGB gibt. Im Streitfalle ging es um den Straßengütertransport. Hierfür bestimmt Artikel 23 Absatz 3 CMR, dass die Schadensersatzleistung des Frachtführers für gänzlichen oder teilweisen Verlust – sofern die Voraussetzungen des Artikel 29 CMR nicht erfüllt sind – 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichtes nicht übersteigen darf. Nach § 41 Abs. 1 S. 1 CMR ist diese Regelung zwingend und jede abweichende Vereinbarung nichtig ist. Von der entsprechenden Regelung im HGB (§ 431 Abs.1 HGB) kann dagegen durch Parteivereinbarung abgewichen werden. Aufgrund dieser bestehenden Haftungsgrenzen erschien es dem erkennenden Senat naheliegend, die Gefahr eines besonderen hohen Schadens im Sinne von § 254 Abs. 2 S. 1 BGB in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert der Sendung den zehnfachen Betrag der Regelhaftung gem. Art. 431 Abs. 1 HGB, Art. 23 Abs. 3 CMR übersteigt. Dies gelte jedoch ausdrücklich nur für die Fälle, in denen die Parteien keine Vereinbarung für die Höchstsumme der Frachtführerhaftung getroffen haben. Dem gingen jedoch individuell vereinbarte Haftungshöchstgrenzen in jedem Falle vor.</p>
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		<title>Handelsrecht: Handelsvertreter Vertrag Verjährung Kündigung</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Mar 2009 17:53:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 307 BGB]]></category>
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		<description><![CDATA[Verjährung Es gelten grundsätzlich die ordentlichen Verjährungsbestimmungen der §§ 195,199 BGB. Ansprüche verjähren binnen drei Jahren ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Regelungen, die hiervon abweichend einseitig die Ansprüche des Vertreters beschränken, sind unwirksam, § 307 II BGB. Wirksam dagegen können Fristen sein, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Verjährung</p>
<p>Es gelten grundsätzlich die ordentlichen Verjährungsbestimmungen der §§ 195,199 BGB. Ansprüche verjähren binnen drei Jahren ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Regelungen, die hiervon abweichend einseitig die Ansprüche des Vertreters beschränken, sind unwirksam, § 307 II BGB. Wirksam dagegen können Fristen sein, die die Verjährung ab der Kenntnis beider Parteien regeln und die Verjährung für diesen Fall auf eine Frist von z.B. 12 Monaten beschränkt. Der Handelsvertreter muß aber von dem konkreten Anspruch Kenntnis haben und die Klausel muß dies auch genau ausdrücken. Berücksichtigt die Klausel nicht die Wertungen der §§ 195, 199 BGB, ist sie insgesamt unwirksam, § 306 II. </p>
<p><span id="more-809"></span></p>
<p>Kündigung</p>
<p>§89 I 3 HGB besagt, daß die Kündigung nur für den Schluss eines Monats zulässig ist. Verlängerungen der im § 89 genannten Fristen müssen den Vertreter wie auch den Geschäftsherrn gleichermaßen betreffen. Und auch hier gilt, daß eine unangemessene Bindung des Vertreters im Zweifel stets zur Unwirksamkeit der Klausel führen wird.</p>
<p>Teilkündigungen sind grunsätzlich unzulässig, wenn das Recht zur Teilkündigung in Form von AGB eingeräumt werden soll. Falls eine Teilkündigung ausgesprochen werden soll, ist zwingend darauf zu achten, daß Voraussetzungen eines einseitigen Änderungsrecht des Geschäftsherren vorliegen und diese auch in der KLausel als solche transparent genannt werden. Im Falle einer Teilkündigung ist der Anspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB zwingend gegeben und entsprechend zu formulieren.</p>
<p>Ein Ausschluß des ordentlichen Kündigungsrechts in AGB dürfte regelmäßig an § 307 I BGB scheitern. Für den Fall der vorzeitigen Kündigung eingeräumte Ansprüche des Geschäftsherrn auf Rückerstattung von getätigten Aufwendungen wie z.B. Schulungen oder Kosten für die Überlassung von Werbematerialien müssen auch die Interessen des Handelsvertreters angemessen berücksichtigen und dürfen das Risiko des Scheiterns einer geschäftlichen Verbindung nicht einseitig auf den Handelsvertreter abwälzen.</p>
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		<title>Handelsrecht: Handelsvertreter</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2009/02/14/handelsrecht-vertriebsformen/</link>
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		<pubDate>Sat, 14 Feb 2009 17:32:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Vertrieb kann über Handelsvertreter oder über eigenständige Vertragshändler erfolgen. Die juristischen Regelungsmodelle unterscheiden sich grundsätzlich. Bei der Einschaltung des Handelsvertreter kommt der Vertragsabschluß direkt zwischen dem Unternehmen und dem Kunden zustande,  bei der Einschaltung des Vertragshändlers erfolgt das Geschäft, in dem zunächst der Vertragshändler die Ware kauft und diese dann weiterverkauft. Der Handelsvertreter unterscheidet [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Vertrieb kann über Handelsvertreter oder über eigenständige Vertragshändler erfolgen. Die juristischen Regelungsmodelle unterscheiden sich grundsätzlich. Bei der Einschaltung des Handelsvertreter kommt der Vertragsabschluß direkt zwischen dem Unternehmen und dem Kunden zustande,  bei der Einschaltung des Vertragshändlers erfolgt das Geschäft, in dem zunächst der Vertragshändler die Ware kauft und diese dann weiterverkauft.</p>
<p><span id="more-703"></span></p>
<p>Der Handelsvertreter unterscheidet sich von den Angestellten dadurch, daß der Handelsvertreter im wesentlichen seine Tätigkeit und seine Arbeitszeit frei gestalten kann, § 84 Abs.1 S.2 HGB. Die zweite Abgrenzung, die man wissen sollte: Der Handelsmakler arbeitet wie der Handelsvertreter, ist aber nicht zur Tätigkeit im Interesse des Unternehmens verpflichtet, § 93 Abs.1 HGB. Der Kommissionär schließt die Verträge im fremden Namen und für fremde Rechnung. Die Regelungen, die für den Handelsvertreter  gelten, sind möglicherweise analog anwendbar.</p>
<p><strong>Allgemeine Pflichten des Handelsvertreters, § 86 HGB </strong></p>
<p>Der Handelsvertreter soll sich um die Vermittlung von Geschäftsabschlüssen bemühen und hat von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Mitteilung zu machen, § 86 II HGB. Diese Verpflichtungen können vertraglich ausgestaltet werden, allerdings darf der Wesenskern der im § 86 HGB normierten Pflichten nicht abgewichen werden. Zu diesen Pflichten gehört die Bemühung um den Abschluß von Verträgen, die Betreuung der Kunden, Marktbeobachtung und die Beachtung der Preisvorgaben des Geschäftsherren. Vertraglich geregelt werden können auch Pflichten zum Besuch von Messen, Fortbildungsveranstaltungen. Ferner können Handelsvertreter zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Ein Wettbewerbsverbot besteht ebenfalls.</p>
<p><strong>Delkrederehaftung</strong></p>
<p>Eine Delkrederehaftung kann vertraglich geregelt werden. Damit ist die Haftung des Handelsverteters für die Bonität der Kunden gemeint. Sofern die Forderungen gegen den Kunden uneinbringllich sind, haftet der Handelsvertreter und trägt damit auch das Risiko für die Insolvenz des Kunden. Der Ausgleichsanspruch, den das Gesetz ihm als Ausgleich für die Tragung dieses Risikos vorsieht, ist vertraglich nicht abdingbar.</p>
<p><strong>Allgemeine Pflichten des Herstellers / Importeurs, § 84 HGB</strong></p>
<p>Dem Vertreter sind die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen unentgeltlich zu überlassen. Solche Informationen können Demoversionen sein, AGB, Lizenzverträge, Preislisten, Werbeunterlagen, und weitgehend alle Informationen, die den Vertrieb der Ware oder der Dienstleistung betreffen. Diese Informationspflichten nach § 86a HGB gehen so weit, daß der Handelsvertreter sich über den Weg des § 86a HGB über dieUmsatzentwicklungen in seinem Gebiet informieren kann. Auf diesem Weg kann er auch Kenntnisse über die Aktivitäten anderer Handelsvertreter in seinem Vertriebsgebiet erlangen. Sofern ihm ein potentieller Interessent bekannt ist, der das Produkt erwerben will, darf er nicht einmal selbst Kontakt dem potentiellen Kunden aufnehmen, sondern ist verpflichtet, dem Handelsvertreter die elevanten Informationen zu überlassen. Der Hersteller muß seine Vertreter kostenlos schulen.</p>
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		</item>
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		<title>Kommissionsgeschäft</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2008/09/02/kommissionsgeschaft/</link>
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		<pubDate>Tue, 02 Sep 2008 13:39:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hamburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Handels-, Transport- und Zollrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[kommissionsgeschäft]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
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		<category><![CDATA[Vertragsschluss]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Kommissionsgeschäft ist in den §§ 383 ff. HGB geregelt. Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen, des Kommittenten, in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Kommissionsgeschäft ist in den §§ 383 ff. HGB geregelt. Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen, des Kommittenten, in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen.</strong></p>
<p><span id="more-153"></span></p>
<p>Zu trennen ist dabei vom Kommissionsverhältnis (Innenverhältnis &#8211; Kommissionär/Kommittent) und dem Ausführungsgeschäft (Außenverhältnis &#8211; Kommissionär/Dritter).</p>
<p>Vertragspartner des Dritten ist der Kommissionär, da die Erklärungen des Kommissionärs nicht nach § 164 Abs. 1 BGB unmittelbar gegen den Kommittenten wirken (mittelbare Stellvertretung). Anders wäre es, wenn der Verkauf durch einen eingeschalteten Handelsmakler (§§ 93 ff. HGB) erfolgt. Hier wird der Verkäufer selbst der Verpflichtete. Unterschieden wird ferner zwischen den Formen der Einkaufs- und Verkaufskommission.</p>
<p>1. Merkmale des Kommissionsgeschäfts</p>
<p>Das Kommissionsgeschäft wird zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten geschlossen. Der Kommissionär kann, muss aber nicht Kaufmann sein, vgl. § 383 Abs. 2 HGB.</p>
<p>Das Kommissionsgeschäft ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB, der sich entweder als Werk- oder Dienstvertrag gestaltet. Von Bedeutung ist diese Unterscheidung bei der Kündigung, der Vergütung und der Verjährung.</p>
<p>Die Hauptpflichten sind</p>
<p>· Verpflichtung des Kommissionärs zum Abschluss von Kaufverträgen bzw. anderen Geschäften im eigenen Namen für Rechnung des Kommittenten<br />
· Verpflichtung des Kommittenten zur Zahlung der Provision</p>
<p>Weist das Kommissionsverhältnis Auslandsbezug auf, richtet sich die Rechtswahl nach dem Willen der Parteien. Ist eine entsprechende Abrede nicht getroffen worden, so ist im Zweifel des Recht des Niederlassungsorts des Kommissionärs anzuwenden.<br />
2. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien<br />
2.1. Pflichten des Kommissionärs<br />
a. Weisungsrecht des Kommittenten</p>
<p>Der Kommissionär ist verpflichtet, das übernommene Geschäft im Interesse des Kommittenten wahrzunehmen. Dabei unterliegt er gemäß § 384 Abs. 1 HGB den Weisungen des Kommittenten.</p>
<p>Ein Abweichen von diesen Weisungen stellt kein vertragswidriges Verhalten dar, wenn der Kommissionär annehmen darf, die Abweichung werde gebilligt. Dies muss der Kommissionär im Vorfeld aber anzeigen.</p>
<p>Ausnahmsweise ist dies gestattet, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (§§ 385 Abs. 2 HGB, 665 BGB) oder es sich um ein Eilfall handelt.</p>
<p>Verstößt der Kommissionär gegen eine verbindliche Weisung des Kommittenten, kann der Kommittent das Ausführungsgeschäft zurückweisen oder Schadensersatz wegen Schlechterfüllung verlangen (vgl. § 385 Abs. 1 HGB).</p>
<p>Zu beachten ist aber, dass der Anspruch auf vertrags- und weisungsgerechte Ausführung des Kommissionsvertrages weiter besteht. Dies bedeutet, dass der Kommissionär darf und muss weiter vertragsgemäß erfüllen.<br />
b. Preisgrenzen</p>
<p>Vereinbarte Preisgrenzen sind für den Kommissionär verbindlich (§ 386 HGB). Wird von diesen Preisgrenzen zugunsten des Kommittenten abgewichen, kommen sie diesem zugute (vgl. § 387 HGB).</p>
<p>Dies kann aber über eine Provisionsregelung zugunsten des Kommissionärs abgeändert werden.</p>
<p>Erfolgt eine Abweichung zuungunsten des Kommittenten und wird dies vom Kommissionär angezeigt, so muss der Kommittent dies unverzüglich zurückweisen. Wird diese Rügelast nicht erfüllt, so wird die Genehmigung des Geschäfts angenommen.<br />
c. Beratungs- und Aufklärungspflichten</p>
<p>Sie sind im Rahmen des Interessenwahrungsverhältnisses zu gewähren.</p>
<p>Eine umfassende vorvertragliche Beratungspflicht ist nicht zwingend gegeben. Wird jedoch der Auftrag übernommen, wird auch für unrichtige vorvertragliche Auskünfte gehaftet.<br />
d. Interessenwahrungspflicht des Kommissionärs</p>
<p>Zu diesen Pflichten gehört, dass der Kommissionär ein möglichst vorteilhaftes Geschäft für den Kommittenten mit einem zuverlässigen Dritten abzuschließen hat. Ist dies nicht der Fall, haftet der Kommissionär aus pFV wegen eigenen Verschuldens (§ 276 BGB).</p>
<p>Ferner treffen ihn Pflichten, das Kommissionsgut auf mangelfreien Zustand zu überprüfen und die Rechte des Kommittenten gegen Transport- und Lagerunternehmer zu wahren (§ 388 HGB).</p>
<p>Eine eigene Haftung trifft den Kommissionär für die Beschädigung des Gutes, wenn er es im Rahmen der Kommission verwahrt. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Exkulpation.</p>
<p>Das Ausführungsgeschäft muss der Kommissionär unverzüglich anzeigen; er ist verpflichtet, dem Kommittenten über das Geschäft Rechenschaft abzulegen und ihm dasjenige herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.</p>
<p>Wird das Kommissionsgeschäft nicht abgeschlossen, ist der Kommissionär verpflichtet, die Dinge herauszugeben, die er zur Ausführung des Auftrags erhalten hat.<br />
2.2 Haftungsfragen</p>
<p>Der Kommissionär haftet dem Kommittenten grundsätzlich nur für die Erfüllung der Kommissionärspflichten, nicht für die Erfüllung des Ausführungsgeschäfts.</p>
<p>Der Kommissionär schuldet dem Kommittenten nur die pflichtgemäße Erfüllung des Kommissionsauftrags. Der Dritte schuldet dem Kommissionär Erfüllung des Ausführungsgeschäfts.</p>
<p>Eine Haftung des Kommissionärs für die Erfüllung des Drittvertrages kommt in Betracht bei</p>
<p>· Delkrederehaftung nach § 394 HGB<br />
· Nichtbenennung des Dritten bei Anzeige des Geschäfts gegenüber dem Kommittenten, § 384 Abs. 3 HGB<br />
· unbefugtem Verkauf auf Kredit, § 393 Abs. 3 HGB</p>
<p>2.3 Rechte des Kommissionärs</p>
<p>a. Anspruch auf Provision</p>
<p>Der Kommissionär hat Anspruch auf eine Provision, § 396 HGB. Vorraussetzung ist, dass das Geschäft „ausgeführt“ wurde. Grundsätzlich ist auch erforderlich, dass der Dritte den Vertrag erfüllt hat. Unterbleibt das Ausführungsgeschäft aus Gründen, die in der Person des Kommittenten liegen oder ist eine Provisionszahlung trotz Nichtausführung ortsüblich, wird eine Provisionszahlung geschuldet, § 396 Abs. 1 S. 2 HGB. Vertragsanfechtung, Rücktrittsgrund bei Vertragsschluss können den Provisionsanspruch zu Fall bringen.</p>
<p>b. Aufwendungsersatz</p>
<p>Die Aufwendungen kann der Kommissionär über §§ 675, 670 BGB, 396 Abs. 2 HGB ersetzt verlangen, die auch die Kosten der Benutzung von Lagerräume und der Beförderungsmittel umfasst.</p>
<p>c. Sicherungsrechte</p>
<p>An den in seinem Besitz befindlichen fremden Kommissionsgut steht dem Kommissionär ein gesetzliches Pfandrecht zu, § 397 HGB.</p>
<p>An eigenem Kommissionsgut steht dem Kommissionär nach § 398 HGB ein pfandrechtsähnliches Befriedigungsrecht zu.</p>
<p>Ferner hat der Kommissionär ein pfandrechtsähnliches Befriedigungsrecht an eigenen Forderungen gemäß § 399 HGB.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Besonderheiten beim Handelskauf, Teil 2 – Pflichten des Verkäufers</title>
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		<pubDate>Thu, 01 May 2008 13:53:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB- und Vertragsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Handelskauf unterliegt grundsätzlich den Regelungen des BGB. Nachfolgend werden ausschließlich die Sonderregelungen des HGB betrachtet.   Übergabepflichten   Nach § 433 Abs.1 S. 1 BGB ist die Kaufsache zu übergeben. Nach den §§ 444,448,475ff und nach § 650 HGB kann an die Stelle der Sache selbst die Übergabe eines Traditionspapieres treten. Diese Papiere berechtigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;">Der Handelskauf unterliegt grundsätzlich den Regelungen des BGB. Nachfolgend werden ausschließlich die Sonderregelungen des HGB betrachtet. </span></p>
<p><span id="more-122"></span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><strong><span style="small;"><span style="Arial;">Übergabepflichten</span></span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;">Nach § 433 Abs.1 S. 1 BGB ist die Kaufsache zu übergeben. Nach den §§ 444,448,475ff und nach § 650 HGB kann an die Stelle der Sache selbst die Übergabe eines Traditionspapieres treten. Diese Papiere berechtigen den Besitzer des Papiers, von dem Besitzer der Sache die Herausgabe zu verlangen. Zur Erfüllung der kaufvertraglichen Verpflichtung genügt die Übergabe des Traditionspapieres, wenn dies so vereinbart war.</span><a name="_ftnref1" href="http://blog.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn1"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="AR-SA;">[1]</span></span></span></span></a><span style="Arial;"> Nach dem § 448 I BGB muß der Verkäufer die Kosten für die Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten für die Annahme und die Kosten für die Versendung an einen anderen als den Übernahmeort tragen. Diese Regelungen werden beim Handelskauf regelmäßig durch Handelsklauseln geändert.</span><a name="_ftnref2" href="http://blog.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn2"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="AR-SA;">[2]</span></span></span></span></a></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><strong><span style="small;"><span style="Arial;">Eigentumsverschaffung</span></span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;">Nach dem BGB muß der gutgläubiger Erwerber an die Eigentümerstellung des Veräußerers glauben; nach dem HGB reicht schon der Glaube an die Verfügungsbefugnis aus, § 366 HGB. Danach reicht es zum Beispiel schon aus, wenn man die Verfügungsmacht desjenigen glaubt, der das Auto als Händler verkaufen will. Man muß nicht daran glauben, daß der Wagen dem Händler auch gehört (was ja auch praktisch niemals der Fall ist).</span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;">Der Eigentumsvorbehalt gilt in manchen Branchen sogar ohne daß eine entsprechende vertragliche Regelung erfolgt ist, wenn es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt.</span><a name="_ftnref3" href="http://blog.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn3"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="AR-SA;">[3]</span></span></span></span></a><span style="Arial;"> Vorausabtretungen, die im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts vereinbart werden, gehen grundsätzlich Abtretungsverboten vor, die zwischen dem Abnehmer des Vorbehaltskäufers und dem Vorbehaltskäufer vereinbart werden. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><strong><span style="small;"><span style="Arial;">Lieferort, Lieferzeit und Inhalt der Lieferung </span></span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;">Es gibt eine Reihe von Vorschriften, die für den Kaufmännischen Verkehr Auslegungsregeln begründen oder die Regelungen, die nach dem BGB gelten, abändern. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;">§ 358 HGB ist eine Auslegungsregel, die Erfüllung der Pflichten des Verkäufers nur innerhalb der normalen Geschäftszeiten erwartet werden kann. Dabei bestimmt sich der Begriff der üblichen Geschäftszeit nach den Regelungen des § 361, maßgeblich sind also die Geschäftszeiten am Sitz des Erfüllungsorts.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;">§ 359 HGB: Wenn der Zeitraum der Leistung nur ungefähr bestimmt ist (Liefern Sie „im Sommer“ oder „im August“), ist nach dem Handelsbrauch des Leistungsortes zu bestimmen, wie einen solche Regelung auszulegen ist. Der Sommer endet am 21. September, der August am 31.08. Bis zu diesen Daten kann die Leistung erbracht werden, ohne daß Verzug und Vertragsstrafe drohen. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;">§ 360 HGB: Fehlt eine genaue Bestimmung des Inhalts der Leistung oder der Ware, so ist Handelsgut mittlerer Art und Güte geschuldet. Das Gut muß umsatzfähig und geeignet sein, den Vertragszweck zu erfüllen.</span><a name="_ftnref4" href="http://blog.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn4"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="AR-SA;">[4]</span></span></span></span></a><span style="Arial;"> Die Ware muß den gesetzlichen Vorschriften genügen und die Verpackung muß handelsüblich und sicher sein.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;">§ 361: Sind Maß-, Gewichts- oder <span style="yes;"> </span>Währungsangaben an Herstellungs- und Lieferort verschieden, so kommt es nach dem § 361 HGB darauf an, welche Regeln am Erfüllungsort gelten. Wie bereits erwähnt, ist der Leistungsort derjenige, an dem der Käufer seiner Verpflichtung zur Übergabe der Sache nachkommen muß. Das ist nach § 269 Abs.1 BGB grundsätzlich der Sitz des Käufers. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><strong><span style="small;"><span style="Arial;">Nebenpflichten des Kaufmanns</span></span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><strong><span style="Arial;"> </span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;">Nebenpflichten des Kaufmanns ergeben sich vor allem aus Handelsbräuchen. Handelsbräuche sind einheitliche Regelungen, die in einer Branche seit längerer Zeit freiwillig geübt werden. Derjenige, der sich auf die Geltung eines solchen Brauchs beruft, muß diesen (meist unter Benennung eines Sachverständigen) darlegen und beweisen. Modifikationen oder Begründungen von Regelungen können sich auch aus den Handelsklauseln ergeben. Dies sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, die in einer Branche Anwendung finden (z.B. Tradeterms oder Incoterms). </span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"> </p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;">Stefan G. Kramer</span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;">Rechtsanwalt</span></p>
<div style="footnote-list;">
<span style="Arial;"><br />
<hr size="1" /></span></p>
<div style="footnote;">
<p class="MsoFootnoteText" style="0cm 0cm 0pt;"><a name="_ftn1" href="http://blog.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftnref1"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="AR-SA;">[1]</span></span></span></span></a><span style="Arial;"> ) gängige Formulierungen sind Kasse gegen Dokumente oder Zahlung gegen Konossement.</span></p>
</div>
<div style="footnote;">
<p class="MsoFootnoteText" style="0cm 0cm 0pt;"><a name="_ftn2" href="http://blog.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftnref2"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="AR-SA;">[2]</span></span></span></span></a><span style="Arial;"> ) Anstelle ex works z.B. CIF oder frachtfrei.</span></p>
</div>
<div style="footnote;">
<p class="MsoFootnoteText" style="0cm 0cm 0pt;"><a name="_ftn3" href="http://blog.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftnref3"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="AR-SA;">[3]</span></span></span></span></a><span style="Arial;"> ) So zum Beispiel für die Textilbranche, Kfz Handel, Buchhandel; aber eine allgemeine branchenübliche Tradition besteht nicht.</span></p>
</div>
<div style="footnote;">
<p class="MsoFootnoteText" style="0cm 0cm 0pt;"><a name="_ftn4" href="http://blog.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftnref4"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="AR-SA;">[4]</span></span></span></span></a><span style="Arial;"> ) Genau aus diesem Grund schreiben die Einkäufer so gerne den Zweck des Vertrags in den Präambeln fest.</span></p>
</div>
</div>
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			<wfw:commentRss>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2008/05/01/besonderheiten-beim-handelskauf-teil-2-%e2%80%93-pflichten-des-verkaufers/feed/</wfw:commentRss>
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