Inverkehrbringen

Anwendungsvorrang anderweitiger Regelungen gegenüber dem GPSG

oder andersherum gefragt: wann ist das GPSG nachrangig? § 1 Abs. 3 Satz 1 GPSG schließt die Anwendbarkeit des GPSG aus, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit beim Inverkehrbringen oder Ausstellen von Produkten vorgesehen sind. Dies ist quasi die Generalklausel. Vorab zur Erinnerung: bis zum Inkrafttreten […]

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Wann liegt ein Inverkehrbringen im Sinne des GPSG vor?

Dies soll am Beispiel von Trainingsgeräten im Fitnessstudio erläutert werden, die den Mitgliedern (Verbrauchern) zur Verfügung gestellt werden. § 2 Abs. 8 GPSG definiert das Inverkehrbringen zunächst als das Überlassen an andere (§ 2 Abs. 8 GPSG). Dies setzt voraus, dass der Empfänger des (Verbraucher-) Produktes dieses dergestalt erhält, dass er die Sachherrschaft über das

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Persönlicher Anwendungsbereich des GPSG – wen betrifft es?

Gemäß § 1 Abs. 1 GPSG gilt das GPSG für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, sofern es im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. Leider eine Formulierung, die mit zahlreichen anderen bekannten „Unternehmensbegriffen“ nicht spontan übereinstimmt, wie etwa aus dem Gewerbe- oder Handelsrecht. So soll etwa eine Gewinnerzielungsabsicht für das Vorliegen einer selbständigen Unternehmung nicht

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