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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; Kaufrecht</title>
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		<title>Wettbewerbsrecht: Unzulässiger Gewährleistungsausschluss</title>
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		<pubDate>Thu, 25 Nov 2010 12:08:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Abmahnungen zwischen Mitbewerbern für wettbewerbswidriges Verhalten im Online-Handel sind immer wieder Thema. Jeder Betreiber eines Online-Shops muss daher ein besonderes Augenmerk auf die Ausgestaltung seiner Angebote und allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, um unnötigen Ärger und Kosten zu vermeiden. Es bleibt jedoch die Schwierigkeit, zu wissen, welche Klauseln und Formulierungen zulässig sind. Der BGH hat nunmehr bezüglich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Abmahnungen zwischen Mitbewerbern für wettbewerbswidriges Verhalten im Online-Handel sind immer wieder Thema. Jeder Betreiber eines Online-Shops muss daher ein besonderes Augenmerk auf die Ausgestaltung seiner Angebote und allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, um unnötigen Ärger und Kosten zu vermeiden.</p>
<p><span id="more-3691"></span></p>
<p>Es bleibt jedoch die Schwierigkeit, zu wissen, welche Klauseln und Formulierungen zulässig sind.</p>
<p>Der BGH hat nunmehr bezüglich § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB für Klarheit gesorgt, siehe das Urteil vom 31.03.2010, Az. I ZR 34/08.</p>
<p>In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber bestimmt, dass einige gesetzliche Regelungen im Hinblick auf das Kaufrecht nicht per Vereinbarung zum Nachteil des Verbrauchers abbedungen werden. Hiervon ist insbesondere die gesetzliche Regelung der Gewährleistungsrechte beim Kauf betroffen. Allerdings besagt § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB lediglich, dass solche abweichenden Vereinbarungen gegenüber einem Verbraucher keine Wirkung haben: der Verkäufer kann sich auf eine solche Vereinbarung nicht berufen.</p>
<p>Bei dieser Klausel handelt es sich nicht um ein eindeutiges Klauselverbot wie in den §§ 307 ff. BGB. Dabei ist es selbst bei den Klauselverboten im Hinblick auf allgemeine Geschäftsbedingungen streitig, ob die Verwendung von rechtswidrigen Klauseln eine Wettbewerbsrechtsverletzung darstellt. Denn die betroffene Norm muss eine Marktverhaltensregel sein, um von § 4 Nr. 11 UWG erfasst zu werden. § 4 Nr. 11 UWG regelt die unlautere geschäftliche Handlung durch Rechtsbruch. Der BGH hat diesen Streit mit diesem aktuellen Urteil nicht entschieden, aber eindeutig klargestellt, dass es sich bei dem § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handelt und somit abmahnfähig ist. Der Verkäufer wolle sich auch mit einer zu seinen Gunsten verbesserten Gewährleistungsregelung einen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern verschaffen. Denn durch solche Vereinbarungen könnte der Verbraucher von der Geltendmachung seiner Gewährleistungsrechte abgehalten werden, obgleich die Regelung nicht wirksam ist.</p>
<p>Als Händler muss dabei beachtet werden, dass eine Abmahnung somit auch dann möglich ist, wenn er die Regelung bezüglich der Gewährleistung nicht im Rahmen seiner AGB, sondern auch in seinen allgemeinen Ausführungen zu der angebotenen Sache ändert.</p>
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		<title>AGB-Recht: Gewährleistungsfristen bei Fertigelementen</title>
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		<pubDate>Tue, 21 Sep 2010 07:49:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mamun</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die nachfolgend kommentierten Entscheidungen des Landgerichts Stendal vom 28.11.2008 und des OLG Naumburg vom 21.05.2010 betreffen Fragen zur Zulässigkeit von Verkaufsbedingungen, durch die die Gewährleistungsfristen für den Vertrieb von Fertigelementen geregelt werden. Hier ging es um Produkte, die zum Einbau in Gebäude bestimmt sind, wie z.B. Aluminium-Glassysteme Fenster oder Türen. Die vertraglichen Bestimmungen reduzierten die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die nachfolgend kommentierten Entscheidungen des Landgerichts Stendal vom 28.11.2008 und des OLG Naumburg vom 21.05.2010 betreffen Fragen zur Zulässigkeit von Verkaufsbedingungen, durch die die Gewährleistungsfristen für den Vertrieb von Fertigelementen geregelt werden. Hier ging es um Produkte, die zum Einbau in Gebäude bestimmt sind, wie z.B. Aluminium-Glassysteme Fenster oder Türen.</p>
<p><span id="more-2911"></span></p>
<p>Die vertraglichen Bestimmungen reduzierten die Gewährleistungsfristen sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmen auf zwei Jahre.  Nach dem BGB gelten fünf Jahre. Nach Ansicht des Landgerichts Stendal sowie des OLG Naumburg ist dies unzulässig.</p>
<p>Im § 438 BGB ist bestimmt, dass die in § 437 Ziffer 1 und 3 bezeichneten Ansprüche  &#8211; also Nachbesserung geltend zu machenden Rücktritt bzw. Schadensersatz  zu fordern oder die Minderung zu erklären &#8211; in fünf Jahren verjähren bei a) dem Verkauf eines Bauwerks, b) dem Verkauf einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden soll und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht.</p>
<p>Sofern also Sachen bestimmungsgemäß für den Einbau in ein Bauwerk verwendet werden, gilt eine Regelverjährungszeit von fünf Jahren. Die Regelung gilt für Baumaterialien aller Art, gleich ob sie zur Herstellung des Rohbaus oder des Innenausbaus bestimmt sind. Sie betrifft also z.B.  Steine, Türen, Fenster, Sanitärobjekte etc.. Insofern hat das Landgericht Stendal konsequent erkannt, dass eine Einschränkung der Verjährungsfrist auf zwei Jahre gegenüber den Verbrauchern nicht möglich ist, sofern diese Einschränkung durch die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen realisiert werden soll.</p>
<p>Der Fall weist insofern eine Besonderheit auf, als die Beklagte erst in der zweiten Instanz &#8211; zu spät &#8211; behauptet hat, daß die Regelungen nur gegenüber Zwischenhändlern gelten sollten und nicht gegenüber Verbrauchern. Insofern würden eigentlich andere Regelungen gelten, denn im Unternehmensverkehr &#8211; dachte man bis hierhin &#8211; lassen sich Gewährleistungsfristen einschränken.</p>
<p>Anders das OLG Naumburg.  Dessen Entschediung zeigt eindrucksvoll auf, welche Gefahren bestehen, wenn der Gesetzgeber Regelungen erlässt, die es den Gerichten erlauben, selbst darüber zu entscheiden, was im kaufmännischen Verkehr richtig und was falsch sein soll.</p>
<p>Das Gericht entschied nämlich, dass wegen der §§ 307 Abs. II Nr. 1 und 310 Abs. I Satz 2 BGB die Regelwertung des § 309 Nr. 8 b BGB auch für den Unternehmensverkehr Anwendung findet. Zur Erklärung: Im § 307 Abs. II Nr. 1 BGB steht, dass die Rechtswidrigkeit einer AGB-Klausel indiziert ist, wenn von dem gesetzlichen Leitbild abgewichen wird. § 309 Nr.8 b besagt, daß Abweichungen von dem gesetzlichen Gewährleistungsregelungen im Verbraucherverkehr zu Lasten des Verbrauchers prinzipiell unzulässig sind. Im § 310 Abs. I Satz 2 BGB steht, dass die vorgenannten Regelungen der §§ 305 ff. BGB wesensmäßig auch für den Unternehmensverkehr Anwendung findet, soweit sich nichts aus den Handelsbräuchen bzw. den Bräuchen des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ein anderes ergibt.</p>
<p>Übersetzt lautet die Entscheidung des OLG, daß die Regelung des § 309 Nr.8b BGB &#8211; Gewährleistungsregelungen lassen sich grundsätzlich nicht einschränken &#8211; auch für den Handelsverkehr zwischen Unternehmen gelten muß.</p>
<p>Auch im Unternehmensverkehr sei es dem Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwehrt, die Regelgewährleistungszeit, die im BGB niedergelegt sei, zu beschränken. Wenn das BGB dem Verbraucher fünf Jahre Gewährleistungszeit gäbe, müsse Gleiches aus für den Unternehmensverkehr gelten. Denn „es sei ein Grundanliegen der Schuldrechtsreform gewesen, die Verlängerung der Verjährungsfristen durchzuführen und nicht die Erleichterung ihrer Verkürzungsmöglichkeiten“. Was das OLG Naumburg dabei komplett verschweigt, ist ja, dass bis zum Jahre 2002 viel kürzere Verjährungsfristen galten.Verschwiegen wird auch, daß der BGB eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfristen im Unternehmensverkehr bei beweglichen Sachen längst als zulässig erachtet hat. Aus welchen Gründen das bei Bauwerken anders sein soll, bleibt dunkel.</p>
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		<title>Kaufrecht: Wertersatz bei Rückabwicklung</title>
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		<pubDate>Mon, 21 Dec 2009 11:25:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der BGH hat in einer Entscheidung vom 16.09.2009 in einer kontrovers erörterten Frage entschieden. Es geht um die Fragestellung, ob im Falle der Rückabwicklung eines Kaufvertrags Wertersatz gefordert werden kann. Das deutsche nationale Recht geht von einem Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz aus. Ist ein Kaufgegenstand mangelhaft und erklärt der Käufer deshalb den Rücktritt, so [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <strong>BGH hat in einer Entscheidung vom 16.09.2009 </strong>in einer kontrovers erörterten Frage entschieden. Es geht um die Fragestellung, ob im Falle der Rückabwicklung eines Kaufvertrags Wertersatz gefordert werden kann. Das deutsche nationale Recht geht von einem Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz aus. Ist ein Kaufgegenstand mangelhaft und erklärt der Käufer deshalb den Rücktritt, so hat er nicht etwa einen Anspruch auf Erstattung des vollen Kaufpreises. Der Verkäufer kann einen Abzug wegen des sogenannten Wertersatzes machen.</p>
<p><span id="more-1856"></span></p>
<p>Der Europäische Gerichtshof hat diese Regelung des deutschen nationalen Rechts für europarechts- widrig gehalten, wenn die Käuferin einen Ersatzgegenstand erhält. Dies war Gegenstand der Quelle Entscheidung vom 17. April 2008 des BGH. Die Begründung lautete, daß zumindest auf dem Gebiet des Verbrauchsgüterkaufs dem Käufer im Falle der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache keine weiteren Kosten entstehen dürften. Diese Entscheidung erging unter Berufung auf eine höchst umstrittene Interpretation der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie der Europäischen Union.</p>
<p>In einer jüngeren Entscheidung hat der BGH nun entschieden, daß diese Entscheidung sich ausschließlich mit der Fallkonstellation befasse, in der dem Käufer eine Ersatzlieferung zustünde. Der EuGH hätte keine Aussagen für die Frage des Wertersatzanspruch des Verkäufers generell getroffen. Der BGH lehnte auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ab. Der BGH sagte, es gäbe keinen Zweifel daran, daß der EuGH genauso entscheide wie der BGH. <strong>Der BGH entschied, daß das europäische Recht der deutschen Regelung zum Wertersatz nicht entgegensteht. Damit bleibt es beim Buchstaben des Gesetzes.</strong></p>
<p>Zum einen steht damit fest, daß in dem <strong>Bereich des Verbrauchsgüterkaufs Wertersatz gefordert werden kann, wenn der Käufer vom Vertrag zurücktritt.</strong> Ich halte das für wirtschaftlich vernünftig. Ein Käufer kann nicht besser gestellt werden als ein Mieter. Ein Mieter hat eben auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der Miete, wenn der Gegenstand erst einige Zeit nach der Übergabe der Mietsache Mängel aufweist; sondern eben erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Mangel entsteht und angezeigt ist. Zum anderen muß man sich überlegen, wie teuer die Gegenstände des täglichen Lebens eigentlich würden, wenn der Verkäufer immer damit rechnen müßte, daß die Kaufsache ihm nach mehr als einem Jahr wieder zurückgegeben werden kann und er auf dem gesamten Schaden sitzen bleibt.</p>
<p>Daß die Entscheidung erst recht für den Bereich btb gilt, bedarf keiner weiteren Erwähnung.</p>
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		<title>AGB Recht: Wirksame Fristsetzung des Käufers</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Dec 2009 17:32:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der BGH hat am 12.08.2009 eine Entscheidung erlassen, die sich mit der Frage auseinandersetzt, ob man für eine wirksame Fristsetzung einen zeitlichen bestimmten Zeitrahmen angeben oder gar ein Enddatum angeben muß und diese Frage verneint. Der Fall ist einfach gelagert: Ein Autokäufer stellt einen Mangel an seinem Fahrzeug fest und forderte den Verkäufer auf, diesen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat am 12.08.2009 eine Entscheidung erlassen, die sich mit der Frage auseinandersetzt, ob man für eine wirksame Fristsetzung einen zeitlichen bestimmten Zeitrahmen angeben oder gar ein Enddatum angeben muß und diese Frage verneint. Der Fall ist einfach gelagert: Ein Autokäufer stellt einen Mangel an seinem Fahrzeug fest und forderte den Verkäufer auf, diesen &#8220;umgehend&#8221; zu beseitigen, anderenfalls werde man eine andere Werkstatt mit der Reparatur beauftragen.</p>
<p><span id="more-1854"></span></p>
<p>Juristisch ist der Fall nach § 281 BGB zu beurteilen, weil die Nachbesserung durch die Reparatur des Fahrzeugs in einer anderen Werkstatt unmöglich geworden war (es gab nichts mehr zu reparieren) und sich nur noch die Frage nach dem Schadensersatz stellte. § 281 BGB regelt genau die Fälle, in denen der Gläubiger auf die Erbringung der eigentlich geschuldeten Leistung endgültig verzichtet und dafür Schadensersatz haben will.</p>
<p>Im Gegensatz zu vielen Stimmen in der Literatur und den Vorinstanzen erkannte der BGH hier, daß man für eine wirksame Zeitspanne keine klare Zeitspanne oder gar ein Enddatum angeben muß. Der Wortlaut des § 281 BGB gebe einen solchen Formalismus nicht her, sondern lasse es ausreichen, wenn man dem Schuldner klarmache, daß er die Leistung &#8220;unverzüglich&#8221;, &#8220;sofort&#8221; oder umgehend&#8221; zu erbringen hat. Der Warnfunktion, die das Gesetz für erforderlich halte werde damit ausreichend genüge getan.</p>
<p>Die Frage, die nun meine Mandanten vermutlich sofort stellen, ist die nach dem Inhalt der Worte &#8220;unverzüglich&#8221; etc. Welche Frist genau wird in Gang gesetzt, wenn man den Schuldner zu einer &#8220;unverzüglichen&#8221; Leistung auffordert? Drei Tage, ein Tag, eine Woche? Die Antwort ist für die Juristen einfach und praktisch nahezu wertlos. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Nämlich zum Beispiel auf solche Topoi wie die Größe des Schadens, seine Bedeutung im Hinnblick auf die gesamte Leistung, die Zumutbarkeit der sofortigen Erfüllung der Leistung, der Grad des Verschuldens und so weiter&#8230;</p>
<p>Richtigerweise wird in der Literatur angemerkt, daß man sich seiner Rechte begeben kann, wenn man voreilig eine Fixierung der Zeitspanne vornimmt, bis zu der man die Erfüllung der Leistung ablehnt. Immerhin verlagert sich im Verzug das Risiko des zufälligen Untergangs und man kann Verzugszinsen verlangen. Aber: Man gewinnt die eben auch im praktischen Leben sehr bedeutsame Rechtssicherheit. Falls man eine vernünftigte und eindeutige Frist setzt, wissen beide Seiten Bescheid. Ist die gesetzte Frist zu kurz, wird automatisch eine wirksame und ausreichend lange Frist in Gang gesetzt. Ist die Spanne zu lang, läuft man natürlich Gefahr, daß das Risiko des zufälligen Untergangs sich nicht schnell genug auf den säumigen Schuldner verlagert. Das muß man im Einzelfall genau abwägen. Aus anwaltlicher Sicht aber wird man in Zukunft nicht mehr argumentieren können, daß die Mahnung etwa deshalb nicht richtig erfolgt ist, weil die Frist nicht genau bestimmt ist. Die Frist muß nur bestimmbar sein.</p>
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		<title>§ 651 BGB, BGH Entscheidung vom 23.7.2009 &#8211; Kritik der Entscheidung</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Nov 2009 08:49:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Kritik der Entscheidung des BGH vom 23.7.2009 zum § 651 BGB]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die BGH Entscheidung ist sachlich und methodisch falsch.</strong> Kurz: Der BGH beruft sich bei seiner Entscheidung auf den Willen des historischen Gesetzgebers (Herta Däubler Gmelin), der nach nahezu unbestrittener Ansicht bei der Formulierung des § 651 BGB nur den Verbraucher im Sinn hatte. Die damalige Justizministerin wollte die Verbraucherschutzvorschriften der EU umsetzen &#8211; seitdem gibt es z.B. im Kaufrecht die zweijähige Gewährleistung &#8211; und wollte durch die Missbrauchsfälle verhindern, in denen den Verbrauchern der Schutz des Kaufrechts nicht mehr zugänglich wäre, würde man nicht in bestimmten Fällen bestimmen, daß die Regelungen des Kaufrechts auch für die Erstellung bestimmter Produkte anwendbar sind.  Beispiel: Ein Verbraucher kauft sich bei Dell einen Computer, dessen Ausstattung nach den Wünschen des Kunden erstellt wird und der Computer dann nach Wunsch des Kunden hergestellt wird. Das waren die Fälle, die geregelt werden sollten. Was tat man? Man sagte, daß die Herstellung sämtlicher beweglicher Sachen oder deren Anpassung im Auftrag des Kunden dem Werkvertragsrecht unterfällt. Was mit dem Boden verbunden ist, unterfällt dem Werkvertragsrecht, was beweglich ist, dem Kaufrecht. Daß das sachlich zu unangemessenen Ergebnissen führt, ist bei Fachleuten wie bei Juristen völlig unbestritten. Das Werkvertragsrecht wurden erschaffen, um die Verträge zu regeln, die sich mit der Erstellung von Produkten befassen, das Kaufrecht sollte die Lieferung bereits fertiggestellter Sachen regeln. Das Kaufrecht eignet sich überhaupt nicht, um die Fallgestaltungen richtig zu erfassen und handzuhaben, die sich um dem Erstellungsprozeß eines Produktes ergeben können. Das ist unbestritten. Genau aus dem Grund basieren die Verträge auf dem Werkvertragsrecht und nicht auf dem Kaufrecht.</p>
<p><span id="more-1695"></span></p>
<p>Der BGH hätte sich angesichts dieser von ihm richtig erfassten und in der Entscheidung auch berücksichtigten Sachlage mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine bei der Schaffung des § 651 BGB durch die damalige Justizministerin eine planwidrige Regelungslücke besteht und ob diese sachgerecht hätte geschlossen werden können. Beide Fragestellungen sind im Ergebnis zu bejahen (wieder ist meine Ansicht nur eine der gesamt herrschenden Ansicht der Juristen) und ergo ist die BGH Entscheidung so falsch.</p>
<p>Natürlich besteht noch der Hoffnungsschimmer, daß ein anderer Senat des BGH sich anders entscheidet und in der Folge der Große Senat des BGH die Entscheidung aufhebt. Aber bis dahin kann sehr viel Zeit vergehen.Da mit dem Thema keine Wählerstimmen zu gewinnen sind, wird der Gesetzgeber nicht tätig werden.</p>
<p><strong>Die Verträge, die im Einsatz und auf Werkvertragsrecht basieren, sollten zumindest für den Fall ergänzt werden,</strong> daß die Entscheidng des BGH sich auch auf anderen Sachgebieten durchsetzt und kein Einzelfall bleibt. Wie sie zu ergänzen sind und welche praktischen Verhaltenanforderungen sich aus der Entscheidung ergeben, sagen wir Ihnen gerne.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Herstellung im Auftrag, Anpassung, Customizing, Parametrisierung &#8211; Kauf oder Werkvertrag?</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Nov 2009 08:47:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der BGH hat am 23.7.2009 eine Entscheidung erlassen, die sich mit einer grundlegenden Fragestellung auseinandersetzt.  In der Sache ging es um eine Industrieanlage, die aus Standardteilen bestand und die vor Ort nach den besonderen Wünschen des Kunden zusammengebaut wurde. Die Anlage war nach Ansicht des Kunden mangelhaft, weil bestimmte Eigenschaften nicht vorlagen. Im Fall waren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der<strong> BGH</strong> hat am 23.7.2009 eine Entscheidung erlassen, die sich mit einer grundlegenden Fragestellung auseinandersetzt.  <strong>In der Sache ging es um eine Industrieanlage,</strong> die aus Standardteilen bestand und die vor Ort nach den besonderen Wünschen des Kunden zusammengebaut wurde. Die Anlage war nach Ansicht des Kunden <strong>mangelhaft, weil bestimmte Eigenschaften nicht vorlagen.</strong> Im Fall waren bestimmte Konstruktionsmerkmale, die man schnell erkennen konnte, nicht gegeben.Der Kunde setzte mehrere Fristen und trat schließlich vom Vertrag zurück.</p>
<p><span id="more-1693"></span></p>
<p>Der Kunde hatte bestimmte <strong>offenkundige Mängel der Anlage nicht sofort gerügt</strong>. Das musste er aber, wenn der Vertrag nach Kaufrecht zu beurteilen war, weil § 377 HGB eben die sofortige Rüge solcher Mängel erfordert und Dinge, die nicht sofort und wirksam gerügt werden, nach dem <strong>Kaufrecht zum Ausschluß von Gewährleistungsrechten</strong> führen. Wäre der Vertrag nach Kaufrecht zu beurteilen, hätte der Kunde nicht zurücktreten können. Anders, wenn der Vertrag nach Werkvertragsrecht zu beurteilen ist, weil es dann einer Abnahme bedurft hätte. Die lag nicht vor. Der Kunde hätte wegen der Nichterfüllung des Vertrags zurücktreten können.</p>
<p>Frage also: War der Vertrag nach Kauf- oder nach Werkvertragsrecht zu beurteilen. Diese Fragestellung ist für die <strong>IT Branche und die für Anlagen-und Maschinenhersteller von eminenter Bedeutung.</strong> Nach dem deutschen Recht dürfen Standardverträge &#8211; also AGB &#8211; nicht von dem gesetzlichen Leitbild abweichen. AGB sind KLauseln, die mit der Absicht formuliert werden, mehr als einmal verwendet zu werden. <strong>Praktisch besehen verwendet jeder Verkäufer oder Geschäftsführer im Regelfall AGB </strong>und muß sich deshalb mit der Frage auseinandersetzen, <strong>ob seine Verträge, mittels derer er Software, Hardware oder Maschinen oder andere Anlagen im Auftrag des Kunden herstellt oder Standardprodukte (eigene oder die von Lieferanten) im Auftrag des Kunden anpasst, dem Kauf oder dem Werkvertragsrecht zuzuordnen sind. </strong></p>
<p><strong>Folgende wesentliche Unterschiede bestehen zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht. </strong>Nach Werkvertragsrecht bedarf es einer Abnahme, nach dem Kaufrecht nicht. Dort muss die Ware nur übergeben werden. Der Kunde muß im Werkvertragsrecht eine Abnahme durchführen, im Kaufrecht muß er die Ware auf evidente Mängel untersuchen und rügen. Im Kaufrecht beginnt die Verjährung mit der Übergabe, im Werkvertragsrecht mit der Abnahme. Im Werkvertragsrecht ist es leicht, vertragliche Mitwirkungspflichten des Kunden zu konstruieren, im Kaufrecht fehlt eine solche Regelung. Im Werkvertragsrecht darf der Kunde vorab kündigen, im Kaufrecht nicht. IM Werkvertragsrecht gibt es ein Selbstabhilferecht des Kunden für den Fall, daß der Unternehmer die Mängel nicht binnen zumutbarer Frist beseitigt, im Kaufrecht nicht.</p>
<p>Der <strong>BGH hat in seiner Entscheidung dargelegt,</strong> daß grundsätzlich auf die Fälle, in denen Standardprodukte &#8211; sei es selbst hergestellte oder solche von Lieferanten vor Ort zusammengebaut werden auch dann <strong>Kaufrecht anwendbar </strong>ist, wenn die Teile nach den Wünschen des Kunden angepasst und fertiggestellt werden. Die meisten dieser Verträge basieren aber auf dem Werkvertragsrecht. <strong>Das bedeutet, dieses Verträge geben ab dem 23.07.2009 die REchtslage nicht mehr richtig wieder und sind wenigstens in Teilen unwirksam.</strong></p>
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		<title>Vertragsstrafe in AGB</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2009/08/24/vertragsstrafe-in-agb/</link>
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		<pubDate>Mon, 24 Aug 2009 11:06:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB- und Vertragsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Vertragsstrafen sollen zum einen den Schuldner zur vertragsgemäßen Leistung anhalten, zum anderen sollen sie dem Gläubiger auf einfache Weise zum Ersatz von Schäden verhelfen. Der Schuldner soll richtig und rechtzeitig leisten. Falls er zu spät oder nicht vertragsgemäß leistet, soll der Gläubiger nicht auch noch auf den langen Weg des Nachweisens des konkreten Schadens verwiesen werden. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vertragsstrafen sollen zum einen den Schuldner zur vertragsgemäßen Leistung anhalten, zum anderen sollen sie dem Gläubiger auf einfache Weise zum Ersatz von Schäden verhelfen. Der Schuldner soll richtig und rechtzeitig leisten. Falls er zu spät oder nicht vertragsgemäß leistet, soll der Gläubiger nicht auch noch auf den langen Weg des Nachweisens des konkreten Schadens verwiesen werden. Nach der gesetzlichen Regelung (§§ 340 Abs.2, 341 Abs.2 BGB) besteht aber das Verbot zur Kumulierung von Schadensersatzansprüchen und Vertragsstrafen (die jeweiligen Positionen können also nicht addiert werden) und das Gebot der Anrechung (Schadensersatzansprüche  müssen also berücksichtigen, was bislang bereits als Vertragsstrafezahlung geleistet wurde).  </p>
<p><span id="more-1412"></span></p>
<p>AGB</p>
<p>Bei der Gestaltung allgemeiner Geschäftsbedingungen muß insbesondere auf folgende Punkte geachtet werden, um eine Unwirksamkeit der Klauseln zu vermeiden:</p>
<p>1.) Höhe der Vertragsstrafe</p>
<p>Die Höhe der Vertragsstrafe darf im Bereich der Baubranche 5 % der Auftragssumme nicht übersteigen. Daß damit vielleicht nicht mehr genug Druck aufgebaut werden kann, wie von der juristischen Literatur allseits beklagt, steht auf einem anderen Blatt. Welche Höchstbetragsgrenzen außerhalb des Baurechts gelten, ist bislang nicht geklärt. Der BGH orientierte sich in seiner Entscheidung (BGH NJW 03,1805) an der üblichen Liquiditätssituation und Gewinnmarge in der Baubranche. Wie es außerhalb dieser Branche aussieht, ist schon deshalb nicht geklärt, weil die Anwälte sich seitdem auch für andere Branchen bei der Gestaltung der Verträge an der 5% Grenze orientieren. Der Richtwert von 5% wird jedenfalls in vielen anderen Branchen angewendet und bislang sind auch keine Entscheidungen bekannt, anhand derer man neue Entwicklungen erkennen könnte.</p>
<p>Bei der Gestaltung von Vertragsstraferegelungen zur Absicherung von Wettbewerbs- oder Geheimhaltungsklauseln sollte man bei der Benennung konkreter Zahlen Vorsicht walten lassen. Der BGH erkennt, daß die Vertragsstrafe nicht höher ausfallen darf als der Schaden, der bei einer Verletzung dieser Regelungen entsteht.  </p>
<p>Falls der Auftraggeber meint, mehr als 5 % Vertragsstrafe haben zu wollen, muss er dies individuell ausverhandeln.</p>
<p>2.) Höhe des Tagessatzes</p>
<p>Die Höhe der täglich anfallenden Vertragsstrafe wird derzeit mit 0,3 % bemessen.</p>
<p>3.) Anrechnungszwang</p>
<p>Unwirksam sind Klauseln, nach deren Inhalt die bereits geleistete Vertragsstrafe nicht auf die Höhe der Schadensersatzforderung angerechnet wird. Dies versteht sich nach dem Gesetzestext von selbst und wird nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH auch von selbst immer wieder betont. Vertragsstrafen sind kein Mittel der selbstständigen Wertschöpfung für den Auftraggeber, sondern sollen die Erfüllung des Vertrags sicherstellen und zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen dienen.</p>
<p>3.) Verschulden</p>
<p>Die Verwirkung der Vertragsstrafe muß vom Schuldner zu vertreten sein.</p>
<p>4.) Vorbehalt der Annahme der Vertragsstrafe als Erfüllung</p>
<p>Spätestens zum Zeitpunkt der Abnahme muß der Gläubiger erklären, ob er die Vertragsstrafe geltend macht.</p>
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		<title>Leasing: Rechtliche Einordnung</title>
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		<pubDate>Sun, 22 Mar 2009 20:18:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB- und Vertragsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Untersuchung]]></category>
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		<description><![CDATA[Bei der rechtlichen Zulässigkeit von AGB Regelungen, die den Inhalt von Leasingverträgen regeln, ist maßgeblich das vertragliche Leitbild zu beachten, das die Rechte und Pflichten der Parteien regelt. Unverhältnissmäßige Abweichungen von diesem Leitbild sind zumeist unwirksam. Deshalb muß in dem ersten Schritt der Untersuchung geklärt werden, welche Arten des Leasing es gibt und welchen gesetzlichen Leitbildern [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-family: ArialMT;">Bei der rechtlichen Zulässigkeit von AGB Regelungen, die den Inhalt von Leasingverträgen regeln, ist maßgeblich das vertragliche Leitbild zu beachten, das die Rechte und Pflichten der Parteien regelt. Unverhältnissmäßige Abweichungen von diesem Leitbild sind zumeist unwirksam. Deshalb muß in dem ersten Schritt der Untersuchung geklärt werden, welche Arten des Leasing es gibt und welchen gesetzlichen Leitbildern diese Arten folgen. </span></p>
<p><span id="more-853"></span></p>
<p><span style="font-family: ArialMT;">Hinlänglich werden drei Formen des Leasingvertrages unterschieden: das <strong>Finanzierungsleasing</strong>, das <strong>Operating Leasing</strong> und der <strong>Mietkauf</strong>. Beim Finanzierungsleasing übernimmt der Leasinggeber die Finanzierung des Gegenstandes, während der Leasingnehmer die Summe in Ratenzahlung übernimmt. Häufig arbeiten Hersteller und eine Leasingbank eng zusammen, um den Kunden das Geschäft zu ermöglichen. </span><span style="font-family: ArialMT;">Aber auch dann, wenn es sich bei dem Darlehensvertrag zwischen der Leasingbank und dem Kunden und dem Kaufvertrag zwischen dem Hersteller und dem Kunden um verschiedene Verträge handelt, sind die einzelnen vertraglichen Beziehungen zu unterscheiden. Beim Operating Leasing kann die Leasingsache regelmäßig jederzeit vom Leasingnehmer zurückgegeben werden. Dem Operating Leasing folgt im wesentlichen mietrechtliche Vorschriften. Ein sogenannter Mietkauf liegt vor, wenn der Leasingnehmer bei Beendigung des Leasingvertrages das Recht hat, die Leasingsache käuflich zu erwerben. Während der Leasingzeit selbst unterliegt der Leasingvertrag im wesentlichen mietrechtlichen Vorschriften, wenn es um die endgültige Überlassung der Leasingsache geht, kommt Kaufrecht ins Spiel.</span></p>
<div><span style="font-family: ArialMT;"><span style="font-family: ArialMT;">  </span></span></p>
<div></div>
<p><span style="font-family: ArialMT;"></span></p>
<p align="left"><strong>Dreiecksverhältnis </strong></p>
<p align="left">In dem Dreiecksverhältnis zwischen dem Softwarehersteller und dem Kunden einerseits, und der Leasingbank und dem Kunden andererseits stellt sich häufig die Frage, wie sich Mängel in der Beziehung zwischen dem Hersteller und dem Kunden auf das Vertragsverhältnis zwischen der Leasingbank und dem Kunden auswirken. <span style="font-family: ArialMT;">In diesem Zusammenhang werden gerade in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeber werden viele Versuche unternommen, die die Haftung der Bank für das Verhalten des Herstellers ausschließen oder einschränken sollen. Viele dieser Klauseln sind unwirksam.</span></p>
<div><strong></strong></div>
<div><strong></strong></div>
<p><strong></strong></p>
<p><strong></strong></p>
<div><strong></strong></div>
<p><strong></p>
<p align="left">Gewährleistung</p>
<p> </p>
<p></strong></p>
<p> </p>
<p> </p>
<p align="left">Die Bestimmungen über die Gewährleistung sind an anderer Stelle ausführlich dargelegt worden. Hier ist zunächst entscheidend, daß der Leasingnehmer &#8211; also der Kunde &#8211; durch die juristische Trennung von Hersteller und Leasingbank nicht schlechter gestellt werden kann, als dies der Fall wäre, wenn das Hersteller selbst ein Darlehen zum Erwerb der Ware überlassen würde. Allerdings wird dem Leasingnehmer zugemutet, an seiner Zahlungsverpflichtung auch dann festgehalten zu werden,  wenn ihm möglicherweise Ansprüche im Verhältnis zum Hersteller zustehen mögen.</p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<div><span style="font-family: ArialMT;"> </span></div>
<div><span style="font-family: ArialMT;"> </span></div>
<p><span style="font-family: ArialMT;"> </span></div>
]]></content:encoded>
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		<title>Softwarelizenzvertrag Miete II</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2009/02/28/softwarelizenzvertrag-miete-ii/</link>
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		<pubDate>Sat, 28 Feb 2009 21:21:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB- und Vertragsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Gewährleistungsrechte Die Gewährleistungsrechte ähneln denen des Kaufrechts. Erneut geht es also um eine Abweichung zwischen Ist- und Sollzustand oder bei fehlen entsprechender Vereinbarungen um eine Abweichung  von dem Zustand, der objektiv erwartet werden kann. Dem Mieter steht ein Schadensersatzanspruch für anfängliche Mängel zu, der verschuldensunabhängig ist (in den AGB aber wenigstens im Verhältnis BtB ausgeschlossen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Gewährleistungsrechte</strong></p>
<p>Die Gewährleistungsrechte ähneln denen des Kaufrechts. Erneut geht es also um eine Abweichung zwischen Ist- und Sollzustand oder bei fehlen entsprechender Vereinbarungen um eine Abweichung  von dem Zustand, der objektiv erwartet werden kann. Dem Mieter steht ein Schadensersatzanspruch für anfängliche Mängel zu, der verschuldensunabhängig ist (in den AGB aber wenigstens im Verhältnis BtB ausgeschlossen werden kann). Der Mieter hat das Recht, den Mietzins zu mindern oder nach Fristsetzung außerordentlich zu kündigen. Der Mieter hat -anders als beim Kauf &#8211; das Recht, nach entsprechender Androhung die Ersatzvornahme durchführen (lassen) und Ersatz für die Aufwendungen verlangen. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen verjährt spätestens binnen sechs Monaten nach der Rückgabe der Mietsache.</p>
<p><span id="more-750"></span></p>
<p><strong>Laufzeit, Rückgabe und Löschung</strong></p>
<p>Problematisch sind die Regelungen, die die Laufzeit der Mietverträge regeln. Manchmal sind es die Anbieter, manchmal sind es Kunden, die ein Interesse an langen Laufzeiten haben, die eine Kündigung nur bei Bestehen ausserordentlicher Kündigungsgründe zulassen. Es fehlt an Entscheidungen der Rechtsprechung zur maximal zulässigen Laufzeit, über die Mieverträge über Software abgeschlossen werden können.  Prinzipiell sind Fristen von bis zu fünf Jahren wirksam. In dem Kontext muß allerdings immer wieder darauf hingewiesen werden, daß Preisanpassungen des Vermieters, die keine Sonderkündigungsrechte des Kunden auslösen, nur unter engen Voraussetzungen wirksam sind.</p>
<p>Bei einer Unterlizenzierung bedeutet eine Kündigung des &#8220;Hauptrechts&#8221; auch daß im Falle einer Kündigung des Hauptrechts die Unterlizenz zurückfällt (OLG Köln CR 2004,173).</p>
<p>Bei der Beendigung des Vertrags ist zu regeln, daß Datenträger zurück zu geben ist oder alternativ die Software zu löschen ist.</p>
<p><strong>Audits</strong></p>
<p>Der Vermieter will wissen, in welchem Umfang die Software genutzt wird. Gesetzliche Ansprüche reichen häufig nicht aus, um § 809 BGB gibt dem Vermieter zwar einen Anspruch auf Vorlage von Beweismitteln, aber keinen Anspruch auf Nachforschung. Insofern müssen die Rechte des Vermieters vertraglich vereinbart werden. Insofern sollte man vertraglich regeln, daß dem Vermieter ein Sonderkündigungsrecht zusteht, wenn ihm nicht die richtigen Zahlen genannt werden.</p>
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		<item>
		<title>AGB: Vertragseingehungsklauseln</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2009/02/02/agb-vertragseingehungsklauseln/</link>
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		<pubDate>Mon, 02 Feb 2009 21:49:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB- und Vertragsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Anwaltskanzlei]]></category>
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		<category><![CDATA[Vertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsbedingungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Rahmenvereinbarung 1.) Rahmenvertrag Beispiel: &#8220;Nachstehende Regelungen gelten für alle Aufträge, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erteilt werden.&#8221; Regelungen, die die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung gestalten sollen, müssen individuell vereinbart werden. Als AGB können sie nicht vereinbart werden. Vertragsinhalte müssen grundsätzlich für jeden einzelnen Vertrag gesondert vereinbart werden. Sonst würden sie den Kunden einseitig benachteiligen, dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Rahmenvereinbarung</p>
<p>1.) Rahmenvertrag</p>
<p>Beispiel: &#8220;Nachstehende Regelungen gelten für alle Aufträge, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erteilt werden.&#8221;</p>
<p><span id="more-656"></span></p>
<p>Regelungen, die die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung gestalten sollen, müssen individuell vereinbart werden. Als AGB können sie nicht vereinbart werden. Vertragsinhalte müssen grundsätzlich für jeden einzelnen Vertrag gesondert vereinbart werden. Sonst würden sie den Kunden einseitig benachteiligen, dem ja alle Vertragsbedingungen quasi aufgedrängt würden. Will man die Regelungen eines Standardvertrags also für die gesamte Geschäftsbeziehung gelten lassen, ist dies mit dem Kunden individuell zu verhandeln und entsprechend zu dokumentieren. Wie immer, trägt auch hier der Verwender die Beweislast für das wirksame Zustandekommen der Individualvereinbarung.</p>
<p>2.) Widersprechende AGB</p>
<p>Beispiel: &#8220;Es gelten nur unsere AGB. Widersprechende AGB werden nicht Vertragsinhalt, selbst wenn ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen wird. &#8221;</p>
<p>Sogenannte Kollisionsklauseln sollen verhindern, daß AGB der Gegenseite Vertragsinhalt werden. Die Wirkung dieser Klauseln darf aber nicht überschätzt werden: Selbst dann wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen werden, führen sie nur dazu, daß im Falle des Widerspruchs von einzelnen Regelungen das Gesetz gilt. Also: Wenn Sie ihrem Kunden 12 Monaten Gewährleistung geben wollen und dies mit Ihren AGB bestimmen und der Kunde in seinen AGB 24 Monate Gewährleistung verlangt, gelten &#8211; ob Sie die oben stehende Klausel verwenden oder nicht &#8211; nur die gesetzlichen Bestimmungen: im Kaufrecht z.B. 24 Monate.</p>
<p>3.) Bestätigung durch Schriftform</p>
<p>&#8220;Der Vertrag kommt nur zustande, wenn wir ihn schriftlich bestätigen.&#8221;</p>
<p>Unwirksam oder sinnlos. Wenn der Vertrag schriflich zustande kommt, ist die Klausel sinnlos. Wenn der Vertrag mündlich bestätigt wird, geht die mündliche Bestätigung &#8211; weil individuell vereinbart &#8211; dem Schriftlichkeitserfordernis der AGB vor. Es gilt der Satz: Das besondere verdrängt das Allgemeine. Was in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen steht, kann eine mündliche Vereinbarung nicht verdrängen. Die AGB gewähren hier nur eine trügerische Gewissheit.</p>
<p>4.) Allgemeine Schriftform in AGB</p>
<p>Erneut trügerische Gewissheit. Wenn in den AGB eine KLausel zu finden ist, nach deren Inhalt jegliche Begründung oder Änderung eines Vertrags der Schriftform bedarf, so ist dies nur insoweit richtig, als der Kunde im Falle der mündlichen Vereinbarung die Beweislast für das Zustandekommen des Vertrags trägt. Die mündliche Vereinbarung ist &#8211; da Individualvereinbarung &#8211; unabhängig von dem Schriftformerfordernis wirksam. Der Formzang, der durch die Schriftform begründet wird, kann jederzeit wieder durch eine entgegenstehende Individualvereinbarung aufgehoben werden.</p>
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