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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; Kaufvertrag</title>
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		<title>AGB-Recht: CPT Carriage Paid To</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Aug 2011 12:33:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[AGB- und Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einkauf/ Verkaufsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Maschinenbau]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
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		<category><![CDATA[Waren]]></category>

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		<description><![CDATA[Unter der Incoterm Regelung „Carriage Paid To“ (CPT) ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware an den vereinbarten Ort zu liefern. Dabei ist er verpflichtet, den Transport zu diesem Ort vertraglich zu vereinbaren und die entsprechenden Kosten hierfür zu tragen. Gleichwohl geht das Risiko des zufälligen Untergangs nicht erst mit der Ablieferung der Ware am vereinbarten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unter der Incoterm Regelung „Carriage Paid To“ (CPT) ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware an den vereinbarten Ort zu liefern. Dabei ist er verpflichtet, den Transport zu diesem Ort vertraglich zu vereinbaren und die entsprechenden Kosten hierfür zu tragen. Gleichwohl geht das Risiko des zufälligen Untergangs nicht erst mit der Ablieferung der Ware am vereinbarten Ort über, sondern bereits mit der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen.</p>
<p><span id="more-5247"></span></p>
<p>Neben der Verpflichtung des Verkäufers, die vertragsgemäße Ware zu liefern und hierfür eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen, muss der Verkäufer die für den Export erforderlichen Formalitäten erledigen und die Kosten hierfür tragen, sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde.</p>
<p>Eine wichtige Verpflichtung des Verkäufers nach CPT ist, dass er den Transport an den vereinbarten Ort organisieren und bezahlen muss. CPT wird in der Regel nicht für einen Seetransport oder per Binnen-Wasserstraße verwendet, sondern für alle anderen Transportmodalitäten. Der Verkäufer ist dabei verpflichtet, die gewöhnliche Art des Transports zu wählen. Hingegen ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes zu organisieren oder zu bezahlen. Er muss lediglich den Käufer hierbei unterstützen, sofern dieser die Ware versichern möchte.</p>
<p>Dabei hat der Verkäufer seine Lieferpflicht erfüllt, wenn er die Ware dem Transportunternehmen übergibt. Werden mehrere unterschiedliche Speditionen beauftragt, so gilt die Ware als geliefert, wenn der Verkäufer die Ware dem ersten Transportunternehmen ausgehändigt hat.</p>
<p>Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht ebenfalls mit der „Lieferung“ auf den Käufer über. Der Eigentumsübergang ist bei dem Übergang dieses Risikos kein relevanter Faktor. Allerdings muss der Verkäufer beachten, dass seine Haftung trotz Lieferung dann fortbestehen kann, wenn er den Verlust zu verantworten hat, z.B. bei einer unzureichenden Verpackung.</p>
<p>Wie bereits dargelegt, hat der Verkäufer die Kosten, die in Verbindung mit der ordnungsgemäßen Lieferung der Ware stehen, im Falle der Vereinbarung von CPT zu tragen. Dabei sind auch sämtliche Frachtkosten für das Beladen und Entladen erfasst. Ferner sind etwaige Kosten für den Export der Ware von dem Verkäufer zu tragen.</p>
<p>Darüber hinaus ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer rechtzeitig über den Versand der Ware zu informieren und ihm die Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Käufer benötigt, um die Ware in Empfang zu nehmen. Kommt der Verkäufer dieser Verpflichtung nicht nach, liegt eine Vertragsverletzung vor.</p>
<p>Zu den Pflichten des Verkäufers gehört auch, dem Käufer die erforderlichen Beförderungspapiere zur Verfügung zu stellen, wenn dies üblich ist oder der Käufer diese anfordert. Anhand dieser Dokumente kann der Verkäufer nachweisen, dass er seinen Verpflichtungen, den Transport der Ware zu dem vereinbarten Ort zu veranlassen, nachgekommen ist. Die Parteien sollten vorab klären, ob die Dokumente übertragbar sind oder nicht und den Vertrag an diese Bedingungen anpassen.</p>
<p>Der Verkäufer hat auch die Kosten für etwaige Ausgangsprüfungen zu tragen, sofern diese für die ordnungsgemäße Lieferung oder den Export der Ware erforderlich sind. Der Verkäufer ist für die ordnungsgemäße Verpackung verantwortlich. Sollte der Käufer sicherheitsrelevante Informationen benötigen, so hat der Verkäufer diesbezüglich zu kooperieren. Die Kosten hierfür hat jedoch der Käufer zu tragen.</p>
<p>Die Pflichten des Käufers spiegeln sich in den Pflichten des Verkäufers wieder.</p>
<p>Zunächst ist der Käufer verpflichtet, gemäß Kaufvertrag den Kaufpreis zu entrichten.</p>
<p>Ferner trägt er die Verantwortung für alle Import-Formalitäten. Die Kosten für solche Verfahren muss der Käufer auch tragen.</p>
<p>Hingegen ist der Käufer nicht verpflichtet, den Transport der Ware zu beauftragen. Sofern der Käufer die Ware versichern lassen möchte, obliegt ihm diese Aufgabe und er muss die Versicherungskosten tragen.</p>
<p>CPT sieht ferner vor, dass der Käufer die Ware am vereinbarten Ort abnehmen muss. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht jedoch bereits mit der Übergabe der Ware an die Spedition über. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Käufer dem Verkäufer rechtzeitig die erforderlichen Hinweise erteilen muss im Hinblick auf den Zeitpunkt der Lieferung und Ort der Lieferung, soweit der Käufer dies bestimmen darf. Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, kann das Risiko des zufälligen Untergangs bereits vor der Lieferung auf den Käufer übergehen.</p>
<p>Bezüglich der Kosten ist die Verteilung klar: Der Käufer muss sämtliche Transportkosten tragen, die nach Lieferung entstehen. Dies gilt für etwaige Importgebühren, jedoch nicht für etwaige Exportgebühren. Dabei ist aber zu beachten, dass der Käufer die Kosten tragen muss, die nach der Übergabe der Ware an die Spedition und vor der Ablieferung der Ware entstehen. Der Verkäufer hat nur die Kosten aus dem ihm obliegenden Frachtvertrag zu tragen. Sofern der Käufer nicht (rechtzeitig) seinen Hinweispflichten nachkommt, hat er jegliche Kosten zu tragen, die hierdurch entstehen.</p>
<p>Der Käufer ist darüber hinaus verpflichtet, die Beförderungspapiere anzunehmen, soweit diese den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Die Kosten für etwaige Untersuchungen der Ware, die vor der Verladung stattfinden, hat ebenfalls der Käufer zu tragen, es sei denn, es handelt sich um Kosten, die mit dem Export der Ware zusammenhängen.</p>
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		<title>AGB-Recht: Die Beweislast bei der erfolglosen Nachbesserung</title>
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		<pubDate>Tue, 26 Apr 2011 12:11:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kaufrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Beweislast]]></category>
		<category><![CDATA[Fehlschlagen der Nachbesserung]]></category>
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		<category><![CDATA[Kaufvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Mangel]]></category>
		<category><![CDATA[Nachbesserung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsnawalt]]></category>
		<category><![CDATA[Verkaufsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach § 439 Abs. 1 BGB hat der Verkäufer das Recht, eine Kaufsache nachzubessern, wenn die Sache mangelhaft ist. Die Nachbesserung kann entweder durch eine Reparatur oder durch eine Ersatzleistung erfolgen. Der Käufer darf auswählen, ob er eine Reparatur oder Ersatzlieferung vorzieht. Erst wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, hat der Käufer das Recht, den Rücktritt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § 439 Abs. 1 BGB hat der Verkäufer das Recht, eine Kaufsache nachzubessern, wenn die Sache mangelhaft ist. Die Nachbesserung kann entweder durch eine Reparatur oder durch eine Ersatzleistung erfolgen. Der Käufer darf auswählen, ob er eine Reparatur oder Ersatzlieferung vorzieht.</p>
<p><span id="more-4511"></span></p>
<p>Erst wenn die <a href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/2008/04/17/abc-des-kaufrechts-teil-5-der-nacherfullungsanspruch/" target="_blank">Nachbesserung </a>fehlgeschlagen ist, hat der Käufer das Recht, den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären.</p>
<p>Es kann daher immer wieder zum Streit kommen, ob eine Nachbesserung fehlgeschlagen ist oder nicht. Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass der Verkäufer eine angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen hat. Es gibt allerdings eine widerlegliche Vermutung, dass die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, wenn der Verkäufer den Mangel nicht nach zwei Versuchen beseitigen konnte.</p>
<p>Kommt es in einem solchen Fall zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, so muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Sache vorlag und dass die Nachbesserung fehlgeschlagen ist.Dies kann im Einzelfall eine erheblich Hürde für den Käufer darstellen, da ihm gegebenenfalls gar nicht alle erforderlichen Tatsachen hierzu vorliegen oder er die meist nicht unerheblichen Kosten für ein Sachverständigengutachten verauslagen muss.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in einem aktuellen Urteil zumindest eine kleine Beweiserleichterung für den Käufer festgestellt, siehe Urteil des BGH vom 09.03.2011, Az. VIII ZR 266/09.</p>
<p>Der BGH hat nämlich nunmehr festgestellt, dass der Käufer seiner Beweispflicht nachgekommen ist, wenn die von ihm gerügten Mängel auch nach den Nachbesserungsversuchen des Verkäufers weiterhin auftreten. Mehr müsse der Käufer dann nicht nachweisen. Etwas anderes gilt nur in dem Fall, dass der Mangel möglicherweise auf eine unsachgemäße Behandlung durch den Käufer oder einen Dritten zurückzuführen ist. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob der Mangel auf eine andere Ursache zurückzuführen ist, wenn die Ursache des Mangels allein in der Sache selbst zu suchen ist.</p>
<p>Das Urteil ist insoweit auch interessant, da das Gericht nicht auf eine konkrete Mangelursache abstellt, sondern nur auf das Vorliegen des Mangels selbst.</p>
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		<title>Produkte mit Sicherheitsmängeln: Gefahrabwendungspflicht des Herstellers nach dem Inverkehrbringen des Produkts</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2010/01/12/produkte-mit-sicherheitsmangeln-gefahrabwendungspflicht-des-herstellers-nach-dem-inverkehrbringen-des-produkts/</link>
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		<pubDate>Tue, 12 Jan 2010 11:23:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sönke Höft</dc:creator>
				<category><![CDATA[Handels-, Transport- und Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Juristische Informationen]]></category>
		<category><![CDATA[Gefahrenabwehr]]></category>
		<category><![CDATA[Hersteller]]></category>
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		<category><![CDATA[Kaufvertrag]]></category>
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		<category><![CDATA[Produkthaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Produkthaftungsgesetz (ProdHG)]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherheitsmangel]]></category>
		<category><![CDATA[§ 1 PodHG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 823 BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH-Urteil vom 16.12.2008, Az: VI ZR 170/07 Unabhängig von kaufvertraglichen Mangelbeseitigungsansprüchen und Nacherfüllungsansprüchen hat der Hersteller umfangreiche Gefahrabwendungspflichten auch nach dem Inverkehrbringen des Produktes. In dem vorliegenden Fall wurde die Herstellerin von Pflegebetten von einer gesetzlichen Pflegekasse auf den Ersatz von Nachrüstungskosten in Anspruch genommen, weil die elektrisch verstellbaren Pflegebetten Konstruktionsmängel aufwiesen. Es bestand die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH-Urteil vom 16.12.2008, Az: VI ZR 170/07</p>
<p><strong>Unabhängig von kaufvertraglichen Mangelbeseitigungsansprüchen und Nacherfüllungsansprüchen hat der Hersteller umfangreiche Gefahrabwendungspflichten auch nach dem Inverkehrbringen des Produktes.</strong></p>
<p><span id="more-1879"></span></p>
<p>In dem vorliegenden Fall wurde die Herstellerin von Pflegebetten von einer gesetzlichen Pflegekasse auf den Ersatz von Nachrüstungskosten in Anspruch genommen, weil die elektrisch verstellbaren Pflegebetten Konstruktionsmängel aufwiesen. Es bestand die Gefahr von Bränden der Betten und es bestand die Gefahr, dass die Patienten sich in den Seitengittern einklemmen.</p>
<p>Da zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis besteht, konnte der Hersteller nicht auf Nacherfüllung oder Mangelbeseitigung in Anspruch genommen werden. Das Gericht hat der Klägerin keine Ersatzansprüche für Nachrüstkosten zugesprochen.</p>
<p>Das Gericht führt aber aus, dass die Sicherungspflichten des Herstellers nicht mit dem Inverkehrbringen des Produktes endet. Der Hersteller ist verpflichtet, alles zu tun, um Gefahren abzuwenden, die sein Produkt erzeugen kann. Der Hersteller muss sein Produkt auf noch nicht bekannte schädliche Eigenschaften hin beobachten und sich über seine sonstigen Verwendungsfolgen informieren, die eine Gefahr begründen können. Deshalb ist der Hersteller auch nach dem Inverkehrbringen verpflichtet, vor etwaigen Produktgefahren zu warnen. Inhalt und Umfang der Warnung ergeben sich aus der Größe der Gefahr und den jeweils gefährdeten Rechtsgütern. Gerade bei Konstruktionsfehlern des Herstellers ist eine sofortige Reaktion erforderlich.</p>
<p>Dabei ist der Hersteller nicht allein auf die Warnung vor etwaigen Gefahren beschränkt. Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Warnungen allein nicht ausreichend sind, um die Gefahren einzuschätzen und sich im Verhalten darauf einzurichten, so hat der Hersteller weitergehende Sicherungspflichten. Der Hersteller kann sogar dazu verpflichtet sein, bereits ausgelieferte gefährliche Produkte aus dem Verkehr zu ziehen.</p>
<p>In den meisten Fällen wird es jedoch ausreichen, dass der Hersteller die Nutzer von Produkten auf die betreffenden Gefahren und gegebenenfalls auf die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder Reparatur hinweist, ausreichend informiert und dass er gegebenenfalls seine Hilfe anbietet, um die erforderlichen Maßnahmen durchführen zu lassen. In einigen Fällen kann auch eine Aufforderung zur Nichtbenutzung oder Stilllegung gefährlicher Produkte gegebenenfalls in Verbindung mit öffentlichen Warnungen und der Einschaltung der zuständigen Behörden ausreichend sein. Dabei darf der Hersteller aber nicht abwarten, bis Schadensfälle eingetreten sind! Das gilt insbesondere bei konstruktionsbedingten Sicherheitsmängeln. Sind solche bekannt, muss der Hersteller sofort einschreiten.</p>
<p>Trotz dieser umfassenden Produktbeobachtungs- und Schadensabwendungspflichten des Herstellers hat das Gericht der klagenden Pflegekasse keine eigenen Ansprüche auf Nachrüstung bzw. Kostenübernahme, insbesondere keinen Schadensersatzanspruch zugesprochen. Diese Ansprüche bleiben ausdrücklich dem Vertragsverhältnis zwischen Hersteller und Abnehmer vorbehalten.</p>
<p>Sönke Höft</p>
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		<title>Leasing: Rechtliche Einordnung</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2009/03/22/leasing-rechtliche-einordnung/</link>
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		<pubDate>Sun, 22 Mar 2009 20:18:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB- und Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Handels-, Transport- und Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Juristische Informationen]]></category>
		<category><![CDATA[finanzierungs]]></category>
		<category><![CDATA[finanzierungs        agb]]></category>
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		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Hersteller]]></category>
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		<category><![CDATA[Kaufrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Leasing]]></category>
		<category><![CDATA[Mietkauf]]></category>
		<category><![CDATA[Operating Leasing]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchung]]></category>
		<category><![CDATA[unwirksam]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei der rechtlichen Zulässigkeit von AGB Regelungen, die den Inhalt von Leasingverträgen regeln, ist maßgeblich das vertragliche Leitbild zu beachten, das die Rechte und Pflichten der Parteien regelt. Unverhältnissmäßige Abweichungen von diesem Leitbild sind zumeist unwirksam. Deshalb muß in dem ersten Schritt der Untersuchung geklärt werden, welche Arten des Leasing es gibt und welchen gesetzlichen Leitbildern [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-family: ArialMT;">Bei der rechtlichen Zulässigkeit von AGB Regelungen, die den Inhalt von Leasingverträgen regeln, ist maßgeblich das vertragliche Leitbild zu beachten, das die Rechte und Pflichten der Parteien regelt. Unverhältnissmäßige Abweichungen von diesem Leitbild sind zumeist unwirksam. Deshalb muß in dem ersten Schritt der Untersuchung geklärt werden, welche Arten des Leasing es gibt und welchen gesetzlichen Leitbildern diese Arten folgen. </span></p>
<p><span id="more-853"></span></p>
<p><span style="font-family: ArialMT;">Hinlänglich werden drei Formen des Leasingvertrages unterschieden: das <strong>Finanzierungsleasing</strong>, das <strong>Operating Leasing</strong> und der <strong>Mietkauf</strong>. Beim Finanzierungsleasing übernimmt der Leasinggeber die Finanzierung des Gegenstandes, während der Leasingnehmer die Summe in Ratenzahlung übernimmt. Häufig arbeiten Hersteller und eine Leasingbank eng zusammen, um den Kunden das Geschäft zu ermöglichen. </span><span style="font-family: ArialMT;">Aber auch dann, wenn es sich bei dem Darlehensvertrag zwischen der Leasingbank und dem Kunden und dem Kaufvertrag zwischen dem Hersteller und dem Kunden um verschiedene Verträge handelt, sind die einzelnen vertraglichen Beziehungen zu unterscheiden. Beim Operating Leasing kann die Leasingsache regelmäßig jederzeit vom Leasingnehmer zurückgegeben werden. Dem Operating Leasing folgt im wesentlichen mietrechtliche Vorschriften. Ein sogenannter Mietkauf liegt vor, wenn der Leasingnehmer bei Beendigung des Leasingvertrages das Recht hat, die Leasingsache käuflich zu erwerben. Während der Leasingzeit selbst unterliegt der Leasingvertrag im wesentlichen mietrechtlichen Vorschriften, wenn es um die endgültige Überlassung der Leasingsache geht, kommt Kaufrecht ins Spiel.</span></p>
<div><span style="font-family: ArialMT;"><span style="font-family: ArialMT;">  </span></span></p>
<div></div>
<p><span style="font-family: ArialMT;"></span></p>
<p align="left"><strong>Dreiecksverhältnis </strong></p>
<p align="left">In dem Dreiecksverhältnis zwischen dem Softwarehersteller und dem Kunden einerseits, und der Leasingbank und dem Kunden andererseits stellt sich häufig die Frage, wie sich Mängel in der Beziehung zwischen dem Hersteller und dem Kunden auf das Vertragsverhältnis zwischen der Leasingbank und dem Kunden auswirken. <span style="font-family: ArialMT;">In diesem Zusammenhang werden gerade in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeber werden viele Versuche unternommen, die die Haftung der Bank für das Verhalten des Herstellers ausschließen oder einschränken sollen. Viele dieser Klauseln sind unwirksam.</span></p>
<div><strong></strong></div>
<div><strong></strong></div>
<p><strong></strong></p>
<p><strong></strong></p>
<div><strong></strong></div>
<p><strong></p>
<p align="left">Gewährleistung</p>
<p> </p>
<p></strong></p>
<p> </p>
<p> </p>
<p align="left">Die Bestimmungen über die Gewährleistung sind an anderer Stelle ausführlich dargelegt worden. Hier ist zunächst entscheidend, daß der Leasingnehmer &#8211; also der Kunde &#8211; durch die juristische Trennung von Hersteller und Leasingbank nicht schlechter gestellt werden kann, als dies der Fall wäre, wenn das Hersteller selbst ein Darlehen zum Erwerb der Ware überlassen würde. Allerdings wird dem Leasingnehmer zugemutet, an seiner Zahlungsverpflichtung auch dann festgehalten zu werden,  wenn ihm möglicherweise Ansprüche im Verhältnis zum Hersteller zustehen mögen.</p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<div><span style="font-family: ArialMT;"> </span></div>
<div><span style="font-family: ArialMT;"> </span></div>
<p><span style="font-family: ArialMT;"> </span></div>
]]></content:encoded>
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		<title>Garantien</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2009/01/09/garantien/</link>
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		<pubDate>Fri, 09 Jan 2009 12:26:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB- und Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingung]]></category>
		<category><![CDATA[Garantie]]></category>
		<category><![CDATA[Garantiegeber]]></category>
		<category><![CDATA[Gewährleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Herstellergarantie]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Bedeutung: Im täglichen Leben begegnet man immer häufiger Garantien, seien es Beschaffenheitsgarantien, seien es Haltbarkeitsgarantien. Gerade im Bereich von elektronischen Geräten kommen Herstellergarantien vor. Aber wie weit haftet dann der Garantiegeber? Wie weit kann er seine Haftung bestimmen, insbesondere durch AGB? Begriff: Eine Garantie ist eine Vereinbarung, in der Verkäufer oder ein Dritter die Gewähr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bedeutung: Im täglichen Leben begegnet man immer häufiger Garantien, seien es Beschaffenheitsgarantien, seien es Haltbarkeitsgarantien. Gerade im Bereich von elektronischen Geräten kommen Herstellergarantien vor. Aber wie weit haftet dann der Garantiegeber? Wie weit kann er seine Haftung bestimmen, insbesondere durch AGB? </p>
<p><span id="more-574"></span></p>
<p>Begriff: Eine Garantie ist eine Vereinbarung, in der Verkäufer oder ein Dritter die Gewähr dafür übernehmen, dass die Sache zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs eine bestimmte Beschaffenheit aufweist. Seit der Schuldrechtsreform 2002 ist die Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie nach § 443 BGB für das Kaufrecht ausdrücklich geregelt.</p>
<p>Die folgenden Erläuterungen beziehen sich insoweit hauptsächlich auf § 443 BGB.</p>
<p>AGB: </p>
<p>Nach § 443 Abs. 1 BGB werden im Rahmen einer Garantie Rechte gewährt, die gegebenenfalls nicht durch das Gesetz vorgesehen sind. Das heißt, dass eine Garantie nicht mit den gesetzlich geregelten Gewährleistungsrechten gleich zu setzen ist. Insofern sind AGB, die die Garantie betreffen, nur begrenzt kontrollfähig.</p>
<p>Allerdings muss – gerade im Kaufrecht – beachtet werden, dass die Garantie sich oft auf die Fehlerfreiheit bezieht, und sich somit auf die Mängel bezieht, für die das Gesetz das Gewährleistungsrecht vorsieht. </p>
<p>Aufgrund dieser Überschneidung ist immer zu fragen, was der Garantiegeber bezweckt und ob es sich somit wirklich um eine Garantie im Sinne des § 443 BGB handelt. Zu Gunsten des Käufers wurde die Garantie aber so geregelt, dass sowohl das Gewährleistungsrecht als auch die Garantie geltend gemacht werden können, sollte die Beschaffenheit sich auf die Mängelfreiheit beziehen. Wie weit die Garantie reicht, ist nach §§ 133, 157 BGB durch die ergänzende Vertragsauslegung zu ermitteln, so dass der Umfang und die Rechtsfolgen nicht den Gewährleistungsregeln entsprechen müssen.</p>
<p>Die Überschneidung zwischen Verkäufergarantie und Gewährleistungsrechten ist besonders problematisch, da der Verbraucher meistens nicht zwischen Garantie und Gewährleistung unterscheiden kann. Die Formulierung der Garantie des Verkäufers muss daher sehr vorsichtig gewählt sein, um die Transparenz zwischen diesen beiden Anspruchsgrundlagen zu gewähren. Nicht nur muss der Verkäufer darauf achten, dass er sorgfältig die Rechte trennt und klarstellt, dass die Garantie neben der Gewährleistung greift. Vielmehr muss er auch im Rahmen der Garantie darauf achten, dass sein Haftungsumfang nicht unter die Grenze des Gewährleistungsrechts fällt. </p>
<p>Obgleich im Übrigen die Vertragsfreiheit gilt, ist noch auf eine Einschränkung zu achten. Sofern der Verkäufer eine Garantie abgibt, muss er Vorsicht walten lassen, wenn er gewisse Einschränkungen der Haftung erzielen will. Dabei knüpft der Verkäufer die Haftungsfreizeichnung an einem bestimmten Verhalten des Käufers an. Dies ist nur dann über eine AGB-Klausel zulässig, wenn das Verhalten des Kunden tatsächlich schadensursächlich ist und dies in der AGB zum Ausdruck gebracht wird. </p>
<p>Ist eine Garantieklausel unwirksam, weil zum Beispiel das Transparenzgebot in Bezug auf die Gewährleistung des Verkäufers verletzt wird, so ist im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung die Garantieklausel aufrechtzuerhalten. Die Garantieklausel bei Unwirksamkeit komplett zu streichen ist ein Nachteil für den Käufer und somit keine angemessene Lösung.</p>
<p>Bei der Herstellergarantie ist zu beachten, dass bei dem Endkunden nicht der Eindruck erweckt wird, dass im Zusammenhang mit seiner Garantie gleichzeitig seine Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer beschränkt werden.</p>
<p>Haltbarkeitsgarantien liegen vor, wenn der Verkäufer, Hersteller oder ein sonstiger Dritter die Garantie für die Beschaffenheit der Sache für eine bestimmte Dauer übernehmen. Die Haltbarkeitsgarantie ist nunmehr auch in §443 BGB geregelt. Vorher waren die Rechte des Käufers umfassend durch die Rechtsprechung ergänzt worden und die Problematik der Haltbarkeitsgarantie wurde hauptsächlich als eine Frage der Verjährung behandelt. Diese Rechtsprechung ist inzwischen überholt, wobei die Verjährung für Haltbarkeitsgarantien gleichwohl noch eine individuelle Ausgestaltung haben: Der Garantiefall muss innerhalb der genannten Dauer auftreten. Bei der Gewährung einer Haltbarkeitsgarantie ist auch zu beachten, dass die Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Verkäufers bzw. Herstellers gehen. Der Fehler muss nicht bei Übergabe vorgelegen haben und der Garantiegeber muss nachweisen, dass der Fehler aufgrund einer Einwirkung des Käufers entstanden ist, wenn er die Haftung ablehnt. </p>
<p>Im Ergebnis: Garantien geben dem Käufer nur die Rechte, die der Garantiegeber geben möchte. Es besteht eine Schranke für den Garantiegeber, nämlich nach § 444 BGB. Danach kann er nicht eine Garantie für eine Beschaffenheit abgeben und dann seine Haftung ausschließen oder einschränken. Seine Haftungsklauseln dürfen der Garantie nicht widersprechen. </p>
<p>Obgleich Garantien keiner richterlichen Kontrolle unterliegen, ist zu beachten, dass Klauseln in Einkaufsbedingungen, die sich mit Garantien befassen, durchaus einer Kontrolle unterliegen. Denn hier versucht der Käufer seine Rechte zu erweitern und kann den Verkäufer bzw. Hersteller unangemessen benachteiligen.</p>
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		<title>Besonderheiten beim Handelskauf, Teil 2 – Pflichten des Verkäufers</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2008/05/01/besonderheiten-beim-handelskauf-teil-2-%e2%80%93-pflichten-des-verkaufers/</link>
		<comments>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2008/05/01/besonderheiten-beim-handelskauf-teil-2-%e2%80%93-pflichten-des-verkaufers/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 01 May 2008 13:53:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB- und Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Auslegungsregeln]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Handels-, Transport- und Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Handelskauf]]></category>
		<category><![CDATA[HGB]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufmann]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Handelskauf unterliegt grundsätzlich den Regelungen des BGB. Nachfolgend werden ausschließlich die Sonderregelungen des HGB betrachtet.   Übergabepflichten   Nach § 433 Abs.1 S. 1 BGB ist die Kaufsache zu übergeben. Nach den §§ 444,448,475ff und nach § 650 HGB kann an die Stelle der Sache selbst die Übergabe eines Traditionspapieres treten. Diese Papiere berechtigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;">Der Handelskauf unterliegt grundsätzlich den Regelungen des BGB. Nachfolgend werden ausschließlich die Sonderregelungen des HGB betrachtet. </span></p>
<p><span id="more-122"></span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><strong><span style="small;"><span style="Arial;">Übergabepflichten</span></span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;">Nach § 433 Abs.1 S. 1 BGB ist die Kaufsache zu übergeben. Nach den §§ 444,448,475ff und nach § 650 HGB kann an die Stelle der Sache selbst die Übergabe eines Traditionspapieres treten. Diese Papiere berechtigen den Besitzer des Papiers, von dem Besitzer der Sache die Herausgabe zu verlangen. Zur Erfüllung der kaufvertraglichen Verpflichtung genügt die Übergabe des Traditionspapieres, wenn dies so vereinbart war.</span><a name="_ftnref1" href="http://blog.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn1"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="AR-SA;">[1]</span></span></span></span></a><span style="Arial;"> Nach dem § 448 I BGB muß der Verkäufer die Kosten für die Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten für die Annahme und die Kosten für die Versendung an einen anderen als den Übernahmeort tragen. Diese Regelungen werden beim Handelskauf regelmäßig durch Handelsklauseln geändert.</span><a name="_ftnref2" href="http://blog.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn2"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="AR-SA;">[2]</span></span></span></span></a></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><strong><span style="small;"><span style="Arial;">Eigentumsverschaffung</span></span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;">Nach dem BGB muß der gutgläubiger Erwerber an die Eigentümerstellung des Veräußerers glauben; nach dem HGB reicht schon der Glaube an die Verfügungsbefugnis aus, § 366 HGB. Danach reicht es zum Beispiel schon aus, wenn man die Verfügungsmacht desjenigen glaubt, der das Auto als Händler verkaufen will. Man muß nicht daran glauben, daß der Wagen dem Händler auch gehört (was ja auch praktisch niemals der Fall ist).</span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;">Der Eigentumsvorbehalt gilt in manchen Branchen sogar ohne daß eine entsprechende vertragliche Regelung erfolgt ist, wenn es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt.</span><a name="_ftnref3" href="http://blog.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn3"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="AR-SA;">[3]</span></span></span></span></a><span style="Arial;"> Vorausabtretungen, die im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts vereinbart werden, gehen grundsätzlich Abtretungsverboten vor, die zwischen dem Abnehmer des Vorbehaltskäufers und dem Vorbehaltskäufer vereinbart werden. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><strong><span style="small;"><span style="Arial;">Lieferort, Lieferzeit und Inhalt der Lieferung </span></span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;">Es gibt eine Reihe von Vorschriften, die für den Kaufmännischen Verkehr Auslegungsregeln begründen oder die Regelungen, die nach dem BGB gelten, abändern. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;">§ 358 HGB ist eine Auslegungsregel, die Erfüllung der Pflichten des Verkäufers nur innerhalb der normalen Geschäftszeiten erwartet werden kann. Dabei bestimmt sich der Begriff der üblichen Geschäftszeit nach den Regelungen des § 361, maßgeblich sind also die Geschäftszeiten am Sitz des Erfüllungsorts.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;">§ 359 HGB: Wenn der Zeitraum der Leistung nur ungefähr bestimmt ist (Liefern Sie „im Sommer“ oder „im August“), ist nach dem Handelsbrauch des Leistungsortes zu bestimmen, wie einen solche Regelung auszulegen ist. Der Sommer endet am 21. September, der August am 31.08. Bis zu diesen Daten kann die Leistung erbracht werden, ohne daß Verzug und Vertragsstrafe drohen. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;">§ 360 HGB: Fehlt eine genaue Bestimmung des Inhalts der Leistung oder der Ware, so ist Handelsgut mittlerer Art und Güte geschuldet. Das Gut muß umsatzfähig und geeignet sein, den Vertragszweck zu erfüllen.</span><a name="_ftnref4" href="http://blog.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn4"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="AR-SA;">[4]</span></span></span></span></a><span style="Arial;"> Die Ware muß den gesetzlichen Vorschriften genügen und die Verpackung muß handelsüblich und sicher sein.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;">§ 361: Sind Maß-, Gewichts- oder <span style="yes;"> </span>Währungsangaben an Herstellungs- und Lieferort verschieden, so kommt es nach dem § 361 HGB darauf an, welche Regeln am Erfüllungsort gelten. Wie bereits erwähnt, ist der Leistungsort derjenige, an dem der Käufer seiner Verpflichtung zur Übergabe der Sache nachkommen muß. Das ist nach § 269 Abs.1 BGB grundsätzlich der Sitz des Käufers. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><strong><span style="small;"><span style="Arial;">Nebenpflichten des Kaufmanns</span></span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><strong><span style="Arial;"> </span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;">Nebenpflichten des Kaufmanns ergeben sich vor allem aus Handelsbräuchen. Handelsbräuche sind einheitliche Regelungen, die in einer Branche seit längerer Zeit freiwillig geübt werden. Derjenige, der sich auf die Geltung eines solchen Brauchs beruft, muß diesen (meist unter Benennung eines Sachverständigen) darlegen und beweisen. Modifikationen oder Begründungen von Regelungen können sich auch aus den Handelsklauseln ergeben. Dies sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, die in einer Branche Anwendung finden (z.B. Tradeterms oder Incoterms). </span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"> </p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;">Stefan G. Kramer</span></p>
<p class="MsoNormal" style="0cm 0cm 0pt;"><span style="Arial;">Rechtsanwalt</span></p>
<div style="footnote-list;">
<span style="Arial;"><br />
<hr size="1" /></span></p>
<div style="footnote;">
<p class="MsoFootnoteText" style="0cm 0cm 0pt;"><a name="_ftn1" href="http://blog.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftnref1"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="AR-SA;">[1]</span></span></span></span></a><span style="Arial;"> ) gängige Formulierungen sind Kasse gegen Dokumente oder Zahlung gegen Konossement.</span></p>
</div>
<div style="footnote;">
<p class="MsoFootnoteText" style="0cm 0cm 0pt;"><a name="_ftn2" href="http://blog.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftnref2"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="AR-SA;">[2]</span></span></span></span></a><span style="Arial;"> ) Anstelle ex works z.B. CIF oder frachtfrei.</span></p>
</div>
<div style="footnote;">
<p class="MsoFootnoteText" style="0cm 0cm 0pt;"><a name="_ftn3" href="http://blog.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftnref3"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="AR-SA;">[3]</span></span></span></span></a><span style="Arial;"> ) So zum Beispiel für die Textilbranche, Kfz Handel, Buchhandel; aber eine allgemeine branchenübliche Tradition besteht nicht.</span></p>
</div>
<div style="footnote;">
<p class="MsoFootnoteText" style="0cm 0cm 0pt;"><a name="_ftn4" href="http://blog.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftnref4"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="AR-SA;">[4]</span></span></span></span></a><span style="Arial;"> ) Genau aus diesem Grund schreiben die Einkäufer so gerne den Zweck des Vertrags in den Präambeln fest.</span></p>
</div>
</div>
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