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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; Lizenzgeber</title>
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		<title>Markenrecht: Die Lizenzierung von Marken &#8211; Teil 4</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Jul 2009 16:17:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Lizenzvertrag sollte auch klare Regelungen über die Beendigung und Abwicklung des Vertrages enthalten. Da es sich bei einem Lizenzvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt, ist eine ordentliche Kündigung möglich. Die Frist der ordentlichen Kündigung kann unterschiedlich ausgestaltet werden. Zudem besteht die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung. Die Parteien können ausdrücklich regeln, welche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Beendigung des Vertragsverhältnisses</p>
<p>Der Lizenzvertrag sollte auch klare Regelungen über die Beendigung und Abwicklung des Vertrages enthalten.</p>
<p><span id="more-1298"></span></p>
<p>Da es sich bei einem Lizenzvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt, ist eine ordentliche Kündigung möglich. Die Frist der ordentlichen Kündigung kann unterschiedlich ausgestaltet werden. Zudem besteht die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung. Die Parteien können ausdrücklich regeln, welche Sachverhalte hiervon erfasst sein sollen, und welche Voraussetzungen vorliegen müssen, z.B. dass vorher eine Abmahnung ergehen muss.</p>
<p>Nach Beendigung des Vertrages stellt sich häufig das Problem, dass dem Lizenznehmer noch Lizenzware vorliegt. Da er kein eigenes Recht an der Marke erwirbt – gleichgültig wie lange der Lizenzvertrag galt, müssen die Parteien eine ausdrückliche Regelung darüber treffen, wenn der Lizenznehmer das Recht haben soll, nach Beendigung des Vertrags die Lizenzware zu vertreiben. Diese Aufbrauchsfrist wird dem Lizenznehmer allerdings nicht zustehen, wenn er den Anlass für eine fristlos außerordentliche Kündigung gegeben hat.</p>
<p>Endet der Vertrag mit dem Lizenznehmer, so endet automatisch auch das Nutzungsrecht etwaiger Unterlizenznehmer.</p>
<p>§ 30 MarkenG enthält in Absatz 3 eine Ausnahmeregelung im Vergleich zu anderen gesetzlichen Schutzrechten wie z.B. das Patentrecht in Bezug auf die Klagebefugnis des Lizenznehmers. Nach § 30 Abs. 3 MarkenG darf der Lizenznehmer nur mit der Zustimmung des Lizenzgebers eine Verletzungsklage gegen Dritte erheben. Vorgerichtliche Maßnahmen, die eine solche Klage vorbereiten sollen, sind hiervon erfasst. Die Parteien sollten daher eine entsprechende Ermächtigung im Vertrag aufnehmen, wenn der Lizenznehmer grundsätzlich hierzu berechtigt sein soll. Selbst bei einem ausschließlichen Nutzungsrecht ist nicht von einer konkludenten Zustimmung auszugehen.</p>
<p>Folgerichtig sieht § 30 Abs. 4 MarkenG vor, dass der Lizenznehmer einem durch den Lizenzgeber geführten Verletzungsprozess beitreten kann, wenn er seinen eigenen Schaden geltend machen möchte. Somit soll dem Lizenznehmer ermöglicht werden, eigene markenrechtliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen.</p>
<p>Geht die Marke auf einen neuen Markeninhaber über, siehe § 27 MarkenG, dann besteht für den Lizenznehmer Sukzessionsschutz nach § 30 Abs. 5 MarkenG. Der neue Markeninhaber tritt zwar nicht in den Lizenzvertrag ein, er muss ihn allerdings gegen sich gelten lassen. Die Parteien des Lizenzvertrages können jedoch eine abweichende Regelung treffen.</p>
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		<title>Markenrecht: Die Lizenzierung von Marken &#8211; Teil 3</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Jul 2009 16:14:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Lizenzvertrag sollte auch noch folgende Punkte regeln:</p>
<p>1. Pflichten des Lizenzgebers</p>
<p><span id="more-1292"></span></p>
<p>Die Pflichten des Lizenzgebers können vielfältig geregelt werden. Der Lizenzgeber muss die Marke natürlich im vereinbarten Umfang zur Verfügung stellen. Handelt es sich um eine ausschließliche Lizenz, darf er sie nicht mehr nutzen. Zudem können die Parteien regeln, in welchem Umfang er für die Aufrechterhaltung und Verteidigung der Marke zu sorgen hat. Die Parteien können die Haftung des Lizenzgebers für den Bestand der Marke auch gesondert regeln. Hier ist insbesondere die Voraussetzung für die Haftungsbegründung als auch die Rechtsfolgen der Haftung von Bedeutung.</p>
<p>2. Pflichten des Lizenznehmers</p>
<p>Die Hauptpflicht des Lizenznehmers ist es, die Lizenzgebühren zu zahlen. Die Ausgestaltung der Lizenzgebühr kann sehr unterschiedlich ausfallen. Es können umsatzbezogene, Stück-, Mindest- oder Pauschallizenzen vereinbart werden. Die Parteien müssen sich nicht nur über die Höhe der Lizenz, sondern auch über die Bemessungsgrundlage einig werden.</p>
<p>Sofern es sich um einfache Nutzungsrechte handelt, können die Parteien auch in Erwägung ziehen, eine Meistbegünstigungsklausel zu vereinbaren. Hierdurch soll der Lizenznehmer die Sicherheit erhalten, dass er nicht schlechter gestellt ist als die anderen Lizenznehmer. Allerdings müssen sich die Parteien die Frage stellen, was ist besser oder schlechter. Da Lizenzverträge sehr unterschiedlich ausgestaltet werden können, muss unter Zugrundelegung der gesamten Verträge ermittelt werden, ob ein weiterer Vertrag bessere Konditionen erhält.</p>
<p>Die Parteien sollten gleichzeitig auch eine Klausel bezüglich der Rechnungslegung vereinbaren. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Lizenznehmer hierzu immer verpflichtet ist, selbst wenn keine ausdrückliche Vereinbarung vorliegt. Eine klare Ausgestaltung des Wann und Wie kann aber von Vorteil sein. Eine Klärung der Kostenfrage ist auch sinnvoll.</p>
<p>Hat der Lizenznehmer eine ausschließliche Lizenz übertragen bekommen, hat er auch eine Pflicht, die Lizenz auszuüben. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die Marke verfällt, wenn sie nicht benutzt wird, siehe § 49 MarkenG. Zudem kann die Einrede der mangelnden Benutzung im Rahmen eines Verletzungsprozesses oder eines Widerspruchsverfahrens erhoben werden, siehe § 25 und § 43 MarkenG.</p>
<p>3. Übertragung der Marke an Dritte</p>
<p>Empfehlenswert ist auch eine Regelung der Frage, ob der Lizenznehmer die Marke auf Dritte übertragen darf. Dies gilt nicht nur die Erteilung von Unterlizenzen, sondern auch für die gesamte Übertragung bzw. Abtretung der Lizenz.</p>
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		<title>Markenrecht: Die Lizenzierung von Marken &#8211; Teil 2</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Jul 2009 16:11:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die wesentlichen Punkte, die in einem Lizenzvertrag geregelt werden sollten, sind: 1. Dauer der Lizenz Das Nutzungsrecht kann zeitlich beschränkt werden, sowohl ausdrücklich als auch konkludent. Wird das Markenrecht mit dem Nutzungsrecht an einem anderen Schutzrecht verbunden und ist dieses zeitlich beschränkt, so kann davon ausgegangen werden, dass die Markenlizenz ebenfalls beschränkt sein soll. 2. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die wesentlichen Punkte, die in einem Lizenzvertrag geregelt werden sollten, sind:</p>
<p><span id="more-1288"></span></p>
<p>1. Dauer der Lizenz</p>
<p>Das Nutzungsrecht kann zeitlich beschränkt werden, sowohl ausdrücklich als auch konkludent. Wird das Markenrecht mit dem Nutzungsrecht an einem anderen Schutzrecht verbunden und ist dieses zeitlich beschränkt, so kann davon ausgegangen werden, dass die Markenlizenz ebenfalls beschränkt sein soll.</p>
<p>2. Form der Benutzung</p>
<p>Ein Lizenzvertrag muss sich auf eine Marke im Sinne von § 4 MarkenG beziehen. Daraus ist nicht zu folgern, dass nur die Marke in dieser exakten Form vom Lizenznehmer benutzt werden darf. Vielmehr ist § 30 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Hinblick auf § 26 MarkenG auszulegen. Reicht also die Benutzungsform den Anforderungen des § 26 MarkenG aus, so kann eine entsprechende Lizenzierung dieser Form erfolgen. § 26 MarkenG besagt, dass Abweichungen einer Benutzung nicht entgegenstehen, wenn  dadurch der kennzeichnende Charakter der Marke nicht berührt wird.</p>
<p>Im Klartext muss also zunächst geprüft werden, ob die Änderungen der Marke so weitreichend sind, dass eine Benutzung im Sinne des § 26 MarkenG nicht mehr gegeben ist. Dann liegt gar kein Lizenzvertrag vor. Sind die Änderungen noch im erlaubten Umfang, stellt eine Überschreitung der vereinbarten Form der Benutzung eine Vertrags- und Markenrechtsverletzung nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.</p>
<p>Weicht das vom Lizenznehmer benutzte Zeichen so weit von der Marke des Lizenzgebers ab, dass noch nicht einmal der Schutzbereich der Marke berührt ist, so können allenfalls vertragliche Ansprüche vorliegen, die allerdings von der konkreten vertraglichen Vereinbarung abhängen. Weder § 14 MarkenG noch § 30 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind in diesem Fall berührt.</p>
<p>3. Waren und Dienstleistungen</p>
<p>Der Markenlizenzvertrag kann sich ausdrücklich auf bestimmte Waren und Dienstleistungen beziehen, für die die Marke eingetragen ist. Werden anderweitige Waren und Dienstleistungen vom Vertrag erfasst, so liegt für diese kein Lizenzvertrag vor. Maßgeblich ist einzig und allein das eingetragene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen.</p>
<p>Das bedeutet, dass der Lizenznehmer nach § 14 MarkenG haftet, wenn er die Marke für Waren und Dienstleistungen verwendet, für die die Marke zwar eingetragen ist, er allerdings kein Lizenzrecht erhalten hat. Fallen hingegen die Waren und Dienstleistungen nicht in den Schutzbereich der Marke, bestehen keine Ansprüche.</p>
<p>4. Räumliche Beschränkungen</p>
<p>Dem Lizenznehmer kann vertraglich auferlegt werden, dass er die Marke nur in einem bestimmten Teil von Deutschland verwenden darf. Diese Beschränkung ist jedoch nicht mit etwaigen Vertriebsbeschränkungen zu verwechseln. Der Verstoß gegen eine Vertriebsgebietsbeschränkung löst lediglich vertragliche Ansprüche aus. Nur die weitergehende Nutzung der Marke kann Ansprüche nach §§ 30 Abs. 2 Nr. 4, 14 MarkenG auslösen.</p>
<p>5. Qualitätsanforderungen</p>
<p>Das MarkenG sieht vor, dass der Lizenzgeber im Rahmen der Lizenzvereinbarung Qualitätsanforderungen an die gekennzeichneten Produkte  stellen kann. Die Vereinbarung muss sich allerdings auf die Beschaffenheit der Waren und Dienstleistungen beziehen. Anderweitige Anforderungen bezüglich des Vertriebswegs oder Werbemaßnahmen sind hiervon nicht erfasst. Entspricht die gekennzeichnete Ware nicht der vereinbarten Qualität, kann der Lizenzgeber nicht nur gegen den Lizenznehmer, sondern auch gegen dessen Abnehmer vorgehen.</p>
<p>Alle anderen vertraglichen Vereinbarungen sind eben nur das: vertragliche Vereinbarungen. Nur ein Verstoß gegen die oben genannte Beschränkung stellt eine Markenrechts- und Vertragsverletzung dar. Alle anderen Beschränkungen lösen lediglich vertragliche Ansprüche aus. Hier kommen beispielsweise folgende Varianten in Frage:</p>
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		<title>Markenrecht: Die Lizenzierung von Marken &#8211; Teil 1</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Jul 2009 16:07:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wenn man von der Lizenzierung von Markenrechten spricht, dann geht es um die Übertragung der Nutzungsrechte. Der Markeninhaber hat ein ausschließliches Recht an einer Marke und durch einen Lizenzvertrag soll einem Dritten gestattet werden, das Zeichen zu nutzen. Nur die geschützte Marke als solche kann lizenziert werden. Das heißt nicht, dass nur eingetragene Markenrechte lizenziert [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn man von der Lizenzierung von Markenrechten spricht, dann geht es um die Übertragung der Nutzungsrechte. Der Markeninhaber hat ein ausschließliches Recht an einer Marke und durch einen Lizenzvertrag soll einem Dritten gestattet werden, das Zeichen zu nutzen.</p>
<p><span id="more-1284"></span></p>
<p>Nur die geschützte Marke als solche kann lizenziert werden. Das heißt nicht, dass nur eingetragene Markenrechte lizenziert werden können. Auch Marken, die Verkehrsgeltung erlangt haben oder notorisch bekannt sind, können lizenziert werden. Allerdings ist eine vertragliche Vereinbarung über nur ähnliche Zeichen oder ein identisches Zeichen für nur ähnliche Waren und Dienstleistungen nicht möglich.</p>
<p>Das Gesetz regelt die Markenlizenz in § 30 MarkenG, wobei die Regelung nicht vollständig ist. Der Lizenzvertrag ist daher als Vertrag sui generis anzusehen.</p>
<p>In § 30 MarkenG wird zwischen ausschließlichen und einfachen Nutzungsrechten unterschieden. Bei einem ausschließlichen Nutzungsrecht hat nur ein Lizenznehmer das Recht, die Marke zu verwenden. Selbst der Markeninhaber darf die Marke nicht mehr nutzen. Einfache Lizenzen werden vergeben, wenn mehrere Lizenznehmer die Marke nutzen dürfen. Ein spezieller Fall der ausschließlichen Lizenz liegt vor, wenn nicht nur der Lizenznehmer zur Nutzung berechtigt sein soll, sondern auch der Lizenzgeber. Diese Lizenz wird als Alleinlizenz bezeichnet.</p>
<p>Eine Lizenz muss nicht über die gesamte Marke erteilt werden, sondern die Parteien können auch vereinbaren, dass nur bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen erfasst werden oder dass die Nutzung auf einen bestimmten Raum beschränkt sein soll. Insoweit ist eine Vielzahl von unterschiedlichen vertraglichen Gestaltungen bezüglich der Art und Umfang der erteilten Lizenzen möglich.</p>
<p>Grundsätzlich besteht für den Abschluss eines Lizenzvertrages keine Formpflicht, insbesondere muss er nicht schriftlich niedergelegt werden. Der Umfang des Vertrages kann von den Parteien autonom bestimmt werden. Allerdings müssen die Nutzungsrechte an einer Marke übertragen werden, um von einem Lizenzvertrag sprechen zu können.</p>
<p>Natürlich sollte aus Gründen der Rechtssicherheit der Inhalt der Vereinbarung schriftlich fixiert werden. Einige Punkte sollten auch schriftlich vereinbart werden, da nach § 30 Abs. 2 MarkenG bestimmte Vertragsverletzungen auch markenrechtliche Ansprüche begründen können. Folglich kann bei einer Verletzung einer solchen Vereinbarung ein Anspruch aus § 14 MarkenG, und nicht nur aus dem Vertrag, begründet sein. Zudem kann bei der Verletzung dann nicht der Grundsatz der Erschöpfung greifen. Das ist deswegen von Bedeutung, weil der Markeninhaber nicht nur gegen den Lizenznehmer, sondern auch gegen dessen Abnehmer vorgehen kann. Alle anderen Verletzungen sind nur als eine Vertragsverletzung zu betrachten.</p>
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