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Markenrecht – Disclaimer und Gemeinschaftsmarken

Wenn Sie vorhaben, eine Marke anzumelden, stellt sich zunächst die Frage, ob die Marke nur für Deutschland, für die Europäische Gemeinschaft oder bestimmte Drittländer gelten soll. Je nachdem, wo die Marke angemeldet wird, müssen die Anmeldeformalitäten des jeweiligen Amtes beachten werden.

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Markenrecht: Die Relevanz von Voreintragungen

Im Rahmen einer Markenanmeldung hat das Deutsche Patent- und Markenamt regelmäßig die Möglichkeit; eine Anmeldung wegen des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen zu monieren und gegebenenfalls zurückzuweisen. Bei den absoluten Eintragungshindernissen handelt es sich meistens um den Einwand der fehlenden Unterscheidungskraft, des Vorliegens eines Freihaltebedürfnisses und/oder des Vorliegens einer beschreibenden Angabe.

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Markenrecht: Änderung der Gebühren des HABM

Blogs_MayJune_2009

Die Gebühren für die Anmeldung und Registrierung einer Gemeinschaftsmarke sind zum 01.05.2009 geändert worden. Dabei sind die Kosten im Wesentlichen erheblich gesunken. 

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Markenrecht: Bösgläubige Osterhasen

Es gab in den letzten Jahren einige wichtige Markenrechtsentscheidungen, die sich mit der Formmarke eines bekannten Schokoladenherstellers befassen. Dabei geht es um deren Goldosterhasen mit roter Schleife mit Klingel. Der inzwischen bekannte Schoko-Osterhase wurde als Gemeinschaftsmarke im Jahre 2000 geschützt. Aufgrund dieser Marke ist der Rechtsinhaber gegen einen Schokoladenhasen-Produzenten aus Österreich aufgrund einer Verwechslungsgefahr zwischen den Osterhasen vorgegangen. Das Konkurrenzunternehmen stellt seit 1962 zu Ostern Hasen her. 

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Markenrecht – Grundlagen der Markenrechtsverletzung

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Markenrecht: Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung

Einleitung

Eine Marke kann nur dann beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen werden, wenn das angemeldete Zeichen auch über die erforderliche Unterscheidungskraft verfügt. Diese Unterscheidungskraft ist gegeben, wenn das Zeichen dazu geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen zu unterscheiden. Bei beschreibenden Angaben kann dies sehr problematisch sein. Ist die Unterscheidungskraft nicht von Haus aus gegeben, kann der Anmelder die Unterscheidungskraft entweder dadurch begründen, dass er einen weiteren, unterscheidungskräftigen Bestandteil hinzufügt. (Hier muss beachtet werden, dass ein solcher Zusatz, wie z.B. Bildzeichen, bereits bei der Anmeldung des nicht unterscheidungskräftigen Bestandteils hinzugefügt sein muss). Der Anmelder kann aber gegebenenfalls auch nachweisen, dass das Zeichen bereits aufgrund Verkehrsdurchsetzung die erforderliche Unterscheidungskraft erlangt hat. 

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