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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; Mitverschulden</title>
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		<title>AGB – Recht: Qualitätssicherungsvereinbarung Teil IV</title>
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		<pubDate>Mon, 30 May 2011 08:31:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[AGB- und Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufbewahrungspflicht]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Im letzten Teil dieser Serie erörtern wir die einzelnen Klauseln, die problematisch sein können: Wenn ein Qualitätsstandard als Garantie in einer AGB vereinbart wird und es sich um eine Garantie im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB handelt, dann liegt ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. Diese Klausel ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im letzten Teil dieser Serie erörtern wir die einzelnen Klauseln, die problematisch sein können:</p>
<p><span id="more-4713"></span></p>
<p>Wenn ein Qualitätsstandard als Garantie in einer AGB vereinbart wird und es sich um eine Garantie im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB handelt, dann liegt ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. Diese Klausel ist unwirksam, da Qualitätsstandards Beschaffenheitsvereinbarungen nach § 443 Abs. 1 darstellen und keine Eigenschaftzusicherung.</p>
<p>In den AGB dürfen einem Lieferanten auch keine so weitreichenden Prüf- und Kontrollpflichten auferlegt werden, dass sie nach den Umständen des Einzelfalls nach § 242 BGB als unangemessen anzusehen sind.</p>
<p>Der Hersteller kann sich in den AGB das Recht einräumen, die Einhaltung der Qualitätsstandards zu überwachen. Da ihm grundsätzlich entsprechende Überwachungspflichten obliegen, muss ihm die Erfüllung dieser Pflichten auch möglich sein. Allerdings sind etwaige Klauseln, wonach der Hersteller ständig Zugang zum Betrieb des Zulieferers hat, problematisch, da dieses eine unangemessene Benachteiligungen des Lieferanten darstellen kann. Eine Beschränkung solcher Klauseln ist daher zu empfehlen.</p>
<p>Maßlose Pflichten zur Dokumentation und Aufbewahrung solcher Dokumentationen sind auch problematisch. Der Lieferant muss natürlich seinen Leistungsbereich entsprechend dokumentieren, um im Falle einer Inanspruchnahme für die Abwehr etwaiger Ansprüche vorbereitet zu sein. Wenn jedoch der Besteller seine Pflichten zur Dokumentation und/oder Aufbewahrung auf den Lieferanten überträgt, dann darf mit der Übertragung dieser Pflichten nicht eine übergebührliche Pflicht ohne angemessene Entschädigung auferlegt werden. Im Hinblick auf die Aufbewahrungspflichten für solche Dokumentationen gibt es keinen konkreten Maßstab für die minimale oder maximale Dauer einer solchen Pflicht. Eine Pflicht von 10 Jahren wird jedoch in der Regel angemessen sein.</p>
<p>Grenzen sind auch für Haftungsfreizeichnungstatbestände seitens des Bestellers gesetzt. Bei der Freistellungspflicht geht es um die Frage des Regresses des Herstellers gegenüber den Lieferanten, sofern ein Geschädigter den Hersteller in Anspruch nimmt. Wenn der Besteller Prüfung, Kontrollen und ähnliches im Rahmen der Qualitätssicherung bei dem Lieferanten durchführt, kann der Besteller sich im Rahmen seiner ABG jedoch nicht vollständig gegenüber dem Lieferanten freizeichnen. Dies gilt als Verstoß gegen § 254 BGB. Eine Klausel womit der Besteller sich auch von jedem Haftungsrisiko freizeichnet, obgleich er Weisung, Anordnung oder ähnliches dem Lieferanten auferlegt hat, ist ebenfalls unwirksam. Die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz- und grobe Fahrlässigkeit ist im Hinblick auf eine solche Freizeichnung ebenfalls unzulässig. Gleiches gilt letztlich bei einer Musterfreigabe durch den Besteller. Sollte der Lieferant einzig und allein für einen Schaden einstehen müssen, kann ein solcher Freistellungsanspruch gegebenenfalls vereinbart werden. Allerdings sind solche AGB-Klauseln nur dann wirksam, wenn der Lieferant weiterhin das Recht hat, die Mitverantwortlichkeit des Bestellers geltend zu machen. Mithin darf § 254 BGB im Hinblick auf das Mitverschulden des Bestellers schlichtweg nicht abgeschnitten werden.</p>
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		<title>Transportrecht: Beschränkung der Höchstbetragshaftung</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Jun 2010 07:00:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sönke Höft</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB- und Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Handels-, Transport- und Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beförderungsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Frachtführer]]></category>
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		<category><![CDATA[Höchstbetragshaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Mitverschulden]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Transportrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verlust des Transportguts]]></category>
		<category><![CDATA[§ 449 HGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung im Januar 2010 mit der Höchstbetragshaftung bei Verlust des Transportgutes beschäftigt. Danach soll die Höchstbetragshaftung im Falle des Verlustes des Transportgutes bei der Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden in Sinne von § 254 BGB droht, von dem 10-fachen Betrag der Haftungsbegrenzung nach § 431 Abs. 1 HGB, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung im Januar 2010 mit der Höchstbetragshaftung bei Verlust des Transportgutes beschäftigt. Danach soll die Höchstbetragshaftung im Falle des Verlustes des Transportgutes bei der Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden in Sinne von § 254 BGB droht, von dem 10-fachen Betrag der Haftungsbegrenzung nach § 431 Abs. 1 HGB, Artikel 23 Abs. 3 CMR abhängen, wenn die Geschäfts- und Beförderungsbedingungen des Trachtführers keine Regelung für die Höchstbetrag Haftung enthalten.</p>
<p><span id="more-2249"></span></p>
<p>Wenn ein Transportunternehmer ein besonders wertvolles Transportgut verliert, kann er bei seinem Auftraggeber Mitverschulden nach § 254 Abs. 2 BGB einwenden, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, den Transportunternehmer auf den besonderen Wert und damit auf die Möglichkeit eines besonders hohen Schaden hinzuweisen. Im Hinblick auf den Wert des Transortgutes muss der Geschädigte den Transportunternehmer nämlich auf die Gefahren eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam machen.</p>
<p>Zur Erläuterung:</p>
<p>Für den Verlust des Transportguts gibst es verschiedene Haftungshöchstgrenzen.</p>
<p>Gemäß § 431 Abs. 1 HGB ist die Haftungshöchstgrenze auf 8,33 Rechnungseinheiten für jedes kg des Rohgewicht der Sendung begrenzt.</p>
<p>Gemäß § 449 Abs. 2 HGB kann die Haftung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den genannten Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag zwischen zwei und  vierzig Rechnungseinheiten liegt und in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben ist.</p>
<p>Ohne solche besondere Vereinbarung muss der Frachtführer bei dem Verlust des Transportgutes im Straßengütertransport mit einer Haftung in Höhe der genannten 8,33 Rechnungseinheiten rechnen.</p>
<p>Wird jedoch ein besonders wertvolles Transportgut versandt, so muss der Auftraggeber den Transportunternehmer darauf hinweisen, da sonst die Haftung des Transportunternehmers durch den Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB verringert wird. Dann gilt die Haftungshöchstgrenze von § 431 Abs. 1 HGB nämlich nicht mehr.</p>
<p>Von dem Bundesgerichtshof war die Frage zu entscheiden, ab welcher Höhe von einem unzumutbar hohen Schaden auszugehen ist, der den Mitverschuldenseinwand rechtfertigt. Der BGH hat dazu ausgeführt, dass er vorliegend von dem 10-fachen Betrag der Regelhaftung gemäß § 431 Abs. 1 HGB, Artikel 23 Abs. 3 CRM ausgeht. Das soll aber ausdrücklich nur dann gelten, wenn die Parteien <span style="text-decoration: underline;">keine</span> Vereinbarung in allgemeinen Transportbedingungen oder in Fall der individual Vereinbarung getroffen haben.</p>
<p>Nach diesem Urteil empfiehlt sich, die allgemeinen Transportbedingungen auf diese Frage hin zu überprüfen und ggf. einen geringeren Betrag zu vereinbaren.</p>
<p>(vgl. BGH Urteil vom 25.01.2010 &#8211; I ZR 215/07)</p>
<p>Sönke Höft</p>
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		</item>
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		<title>Arbeitsrecht: Zielvereinbarungen und Bonuszahlungen</title>
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		<pubDate>Sun, 13 Jul 2008 19:55:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Karsten Klug</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB - Kontrolle]]></category>
		<category><![CDATA[BAG]]></category>
		<category><![CDATA[Berechnung]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
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		<category><![CDATA[Zielvereinbarung]]></category>

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		<description><![CDATA[BAG &#8211; Rechtsprechung: Immer häufiger sollen Arbeitnehmer in der Praxis durch Zielvereinbarungen mit Bonuszahlungen motiviert werden. Dabei werden zuvor bestimmte Ziele definiert, die der Arbeitnehmer entweder im Geschäftsjahr oder im Kalenderjahr erreichen soll. Erreicht er diese Ziele, erhält der Arbeitnehmer neben seinem fixen Bruttoentgelt zusätzliche Bonuszahlungen. Hierzu sind in der Vergangenheit einige Entscheidungen des BAG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>BAG &#8211; Rechtsprechung: Immer häufiger sollen Arbeitnehmer in der Praxis durch Zielvereinbarungen mit Bonuszahlungen motiviert werden. Dabei werden zuvor bestimmte Ziele definiert, die der Arbeitnehmer entweder im Geschäftsjahr oder im Kalenderjahr erreichen soll. Erreicht er diese Ziele, erhält der Arbeitnehmer neben seinem fixen Bruttoentgelt zusätzliche Bonuszahlungen.</strong><span id="more-136"></span></p>
<p>Hierzu sind in der Vergangenheit einige Entscheidungen des BAG ergangen, die hier kurz dargestellt werden sollen:</p>
<p>In einem ersten Fall (Urteil des BAG vom 12.12.2007, 10  AZR 97/07) ging es darum, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Bonuszahlung von 50.000,- Euro für die Erreichung bestimmter Ziele vereinbart hatten. Die Arbeitgeberin kündigte jedoch das Arbeitsverhältnis und traf für die letzten Monate keinerlei neue Zielvereinbarungen mehr. Der Arbeitnehmer verlangte natürlich gleichwohl von der Arbeitgeberin die anteilige Zahlung des Bonus für das erste Quartal. Das BAG entschied in diesem Fall, dass der Arbeitnehmer in einem solchen Falle von dem Arbeitgeber Schadensersatz verlangen kann, wenn eine solche Zielvereinbarung aus Gründen, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen, nicht getroffen wird. Eine Zielvereinbarung muss rechtzeitig getroffen werden. Eine &#8220;nachträgliche&#8221; Vereinbarung nach Ablauf des entsprechenden Geschäftsjahres ist dann nicht mehr möglich. Für die Berechnung des Schadensersatzes des Arbeitnehmers bildet die für die Zielerreichung vereinbarte Bonushöhe die Grundlage. Ein etwaiges Mitverschulden des Arbeitnehmers am Nichtzustandekommen einer Zielvereinbarung ist mit zu berücksichtigen und kann zu einer Kürzung des Schadensersatzanspruches bis hin zum Ausschluss führen.</p>
<p>In einem weiteren Fall, den das BAG zu entscheiden hatte, ging es um Fälligkeitsvorbehalte und Stichtagsklauseln. In dem konkreten Fall hatten die Parteien im Arbeitsvertrag folgende Regelung getroffen:</p>
<p>&#8220;<em>Darüber (jährliche Bruttogehalt) hinaus erhalten Sie einen gewinn- und leistungsabhängigen Bonus, der im ersten Jahr Ihrer Betriebszugehörigkeit EUR 7.700,- nicht unterschreiten wird und im Frühjahr des Folgejahres zur Auszahlung kommt. Danach nehmen Sie an dem in unserem Hause üblichen Bonussystem teil. </em></p>
<p><em>Die Zahlung des Bonus erfolgt in jedem Falle freiwillig und begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft. </em></p>
<p><em>Der Anspruch auf Zahlung eines Bonus entfällt, wenn Sie am 01. April des Auszahlungsjahres nicht mehr in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit unserem Hause stehen</em>.&#8221;</p>
<p>In dem konkreten Fall kündigte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum 30. September. Der Arbeitnehmer verlangte für die Zeit bis September für das Jahr eine Bonuszahlung in Höhe von 40.200,00 Euro. Die Arbeitgeberin lehnte diese Zahlung mit dem Hinweis auf die Bestimmungen des Arbeitsvertrages ab. Zudem stünde dem schon die Eigenkündigung des Arbeitnehmers entgegen. Das BAG entschied in seinem Urteil vom 24.10.2007, 10 AZR 825/06), dass sowohl der Freiwilligkeitsvorbehalt als auch die konkrete Stichtagsklausel unwirksam sei. Die Klauseln verstoßen gegen AGB &#8211; Recht. Der Freiwilligkeitsvorbehalt verstoße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB. Diese Klausel stehen im krassen Widerspruch zu den zuvor getroffenen Klauseln und birgt die Gefahr, dass der Arbeitnehmer von der Durchsetzung seines Anspruches auf die Bonuszahlung Abstand nehme und damit entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird.  Hingegen benachteilige die Stichtagsklausel den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Regelung stelle bezüglich der Dauer der Bindung des Arbeitnehmers nicht auf die Höhe der Bonuszahlung ab. Sie differenziere nicht zwischen Zahlungen, die überhaupt keine Bindung des Arbeitnehmers rechtfertigen und Zahlungen, die ein Bindung des Arbeitnehmers bis zum 31. März des Folgejahres oder darüber hinaus rechtfertigen könnten. Dies sei jedoch nicht interessengerecht, urteilten die BAG &#8211; Richter.</p>
<p>So Sie Beratungsbedraf sehen, sind wir Ihnen bei der Formulierung von wirksamen Klauseln sehr gerne behilflich.</p>
<p>Karsten Klug<br />
Rechtsanwalt.</p>
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