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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; nachehelicher</title>
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		<title>Unternehmer und einvernehmliche Abkehr von Doppelverdienerehe</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Oct 2009 11:29:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mamun</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Besser nicht, möchte man nach der Entscheidung des OLG Köln vom 01.09.2009 (II-4 UF 31/09) sagen. Hat nämlich die Unterhaltsberechtigte in Absprache mit dem Unterhaltsverpflichteten bei Eingehung der Ehe einen gut dotierten Arbeitsplatz aufgegeben und hat sie nach der Trennung altersbedingt keine realistischen Chancen, eine vergleichbar dotierte Stelle zu finden, so liegt hierin ein ehebedingter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Besser nicht, möchte man nach der Entscheidung des OLG Köln vom  01.09.2009 (II-4 UF 31/09) sagen. Hat nämlich die Unterhaltsberechtigte in Absprache mit dem Unterhaltsverpflichteten bei Eingehung der Ehe einen gut dotierten Arbeitsplatz aufgegeben und hat sie nach der Trennung altersbedingt keine realistischen Chancen, eine vergleichbar dotierte Stelle zu finden, so liegt hierin ein ehebedingter Nachteil. Dieser ist dauerhaft auszugleichen. </p>
<p><span id="more-1639"></span></p>
<p>Damit belegt auch diese Entscheidung, das beim nachehelichen Unterhalt der so genannte ehebedingte Nachteil der neue Schlüsselbegriff der Rechtsprechung ist. Dem mag man ja auch begrenzt folgen. Denn der Nachscheidungsunterhalt hat seinen Grund ja in der nachehelichen Solidarität, also quasi der Kompensation anlässlich der Ehe getroffener Entscheidung zur Berufstätigkeit. Und dazu gehört eben auch eine Arbeitsplatzaufgabe.</p>
<p>Zugleich mahnt dieses Urteil, mit derartigen beruflichen Entscheidungen vorsichtig umzugehen. Manch eheliche Großzügigkeit schlägt dann später ins Gegenteil um. Dies betrifft nicht primär die Fälle, in denen eine gut bezahlte Stelle wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder (zunächst) aufgegeben wird. Hier haben ja beide Eheleute ein gemeinsames Interesse daran, dadurch eine gute und persönliche Betreuung der eigenen Kinder zu ermöglichen. Es sind vielmehr die kinderlosen Doppelverdienerehen oder solche, bei denen die Kinder schon groß und aus dem Haus sind bzw. eine eigene wirtschaftliche Lebensstellung haben. Wer hier – wie oft gut verdienende Unternehmer und Selbständige &#8211; großzügig mit dem Partner abstimmt, dieser könne gern seine Arbeit aufgeben und nur noch zu Hause sein, sollte die Konsequenzen bedenken. Denn es entsteht im Falle von Trennung und Scheidung möglicherweise eine zeitlich (zunächst) unbeschränkte Unterhaltsverpflichtung.</p>
<p>Daher bei wichtigen, grundlegenden Entscheidungen sorgfältig auch die längerfristigen (möglichen) Konsequenzen mit einbeziehen und im Zweifel vorher qualifizierten fachlichen Rat einholen.</p>
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		<title>Unterhaltsbeschränkung durch verfestigte Lebensgemeinschaft schon nach 1 Jahr?</title>
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		<pubDate>Thu, 09 Apr 2009 09:49:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mamun</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das war nach der bisherigen Rechtsprechung frühestens nach 2-3 Jahren der Fall. Das AG Essen meint nun, dass diese lange Zeit den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen nicht mehr angemessen Rechnung trägt und vertritt die Auffassung, schon nach einem Jahr könne eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegen. Die Folge ist eine Beschränkung oder Versagung des nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das war nach der bisherigen Rechtsprechung frühestens nach 2-3 Jahren der Fall. Das AG Essen meint nun, dass diese lange Zeit den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen nicht mehr angemessen Rechnung trägt und vertritt die Auffassung, schon nach einem Jahr könne eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegen. Die Folge ist eine Beschränkung oder Versagung des nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit (Urteil vom 11.03.2009, 106 F 296/08).</p>
<p><span id="more-990"></span></p>
<p>Ob sich andere Gerichte dem anschließen werden, ist offen. Zu radikal scheint der Bruch mit der bisherigen Rechtsprechung. Oder vielleicht doch nicht? Betrachtet man die Geschwindigkeit, mit der sich manch Paar trennt und neu findet oder die rasche Zunahme von Patchworkfamilien,  erscheinen kürzere Zeiträume nicht so lebensfremd.</p>
<p>Die Unterhaltsreform vom 1.1.2008 muss in ihrer Auswirkung durch die Rechtsprechung ausgestaltet und mit Leben erfüllt werden. Da ist das Urteil des AG Essen eine echte Bereicherung in der Diskussion und verdient Beachtung. Nicht zuletzt deshalb, weil der Unterhaltszahler hier ein neues, konkrete Argument an die Hand bekommt. </p>
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		<title>Wandelbare eheliche Lebensverhältnisse</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Mar 2009 17:26:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mamun</dc:creator>
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		<description><![CDATA[der neue Schlüsselbegriff des BGH beim nachehelichen Unterhalt. Er soll einer angemessenen Berücksichtigung veränderter Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse nach Scheidung Rechnung tragen. Darunter fällt auch die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehemannes gegenüber einem Kind aus seiner jetzigen (neuen) Ehe, auch wenn das Kind erst nach Rechtskraft der Scheidung der Ehe mit der geschiedenen Ehefrau geboren worden ist. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>der neue Schlüsselbegriff des BGH beim nachehelichen Unterhalt. Er soll einer angemessenen Berücksichtigung veränderter Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse nach Scheidung Rechnung tragen. Darunter fällt auch die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehemannes gegenüber einem Kind aus seiner jetzigen (neuen) Ehe, auch wenn das Kind erst nach Rechtskraft der Scheidung der Ehe mit der geschiedenen Ehefrau geboren worden ist. </p>
<p><span id="more-903"></span></p>
<p>Bei der Bedarfsbemessung ist eine etwaige Unterhaltspflicht, nach Abzug des vorrangigen Unterhalts für das minderjährige Kind,  gegenüber seiner jetzigen Ehefrau zu berücksichtigen. Der so genannte Dreiteilungsgrundsatz kommt in Betracht, so jetzt OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2008, 10 WF 227/08. Gemeint ist eine angemessene Bedarfsermittlung zwischen geschiedener und jetziger Ehefrau sowie dem pflichtigen Ehemann. Deshalb Dreiteilungsgrundsatz.</p>
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		<title>Altersphasenmodell ade &#8211;   BGH kappt nachehelichen Unterhalt</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Mar 2009 17:09:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mamun</dc:creator>
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		<category><![CDATA[XII ZR 74/08]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer noch höchst brisant ist die Frage, wie viel geschiedene Ehegatten – regelmäßig die Frauen – nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform zum 01. Januar 2008 arbeiten müssen. Rechtsprechung und Kommentarliteratur legten teils einen Eiertanz hin. Klare Worte suchte MANN vergeblich. Dabei ist der Grundsatz einfach. Bis zum 3. Lebensjahr gemeinsamer Kinder kann der betreuende Elternteil frei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer noch höchst brisant ist die Frage, wie viel geschiedene Ehegatten – regelmäßig die Frauen – nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform zum 01. Januar 2008 arbeiten müssen.  Rechtsprechung und Kommentarliteratur legten teils einen Eiertanz hin. Klare Worte suchte MANN vergeblich.</p>
<p><span id="more-891"></span></p>
<p>Dabei ist der Grundsatz einfach. Bis zum 3. Lebensjahr gemeinsamer Kinder kann der betreuende Elternteil frei entscheiden, ob er arbeiten oder betreuen will, oder etwas von beidem (Basisunterhalt).  Ab dem 4. Lebensjahr des Kindes greift der Grundsatz der Eigenverantwortung. Den gab es zwar früher auch schon, aber die Rechtsprechung hatte ihn durch das sogenannte Altersphasenmodell weitgehend außer Kraft gesetzt. Danach mussten die Frauen regelmäßig bis zur Vollendung der Grundschule des jüngsten Kindes gar nicht, dann teilschichtig und etwa ab dem 16. Lebensjahr des Kindes voll arbeiten.</p>
<p>Nach der Reform gilt, dass nachehelicher Unterhalt ab dem 4. Lebensjahr der Kinder die Ausnahme von der Regel sein soll und nur noch nach Billigkeit verlangt werden kann. Es müssen Eltern- oder Kindbezogene Gründe vorliegen, wobei letzteren das größere Gewicht zukommt. Konsequenz: die Frauen, die es ja regelmäßig betrifft, müssen grundsätzlich darlegen und beweisen, warum sie nicht durch eine  vollschichtige Berufstätig ihren Lebensunterhalt eigenverantwortlich bestreiten, sprich verdienen können. Sie tragen die Darlegungs- und Beweislast. </p>
<p>Und nun sagt der BGH (Urteil vom 18. März 2009, Az.: XII ZR 74/08) erfreulich deutlich, dass ihnen hierbei kein Altersphasenmodell zu Hilfe kommt. Denn genau das wollte der Gesetzgeber mit der Reform abschaffen. Klare Worte, die alle mit dem Thema befassten bislang vermisst haben. Den Überlegungen vieler Gerichte, wieder ein modifiziertes Altersphasenmodell einzuführen, dürfte der BGH damit einen deutlichen Riegel vorgeschoben haben. Allerdings sind abrupte Übergänge zu vermeiden. Es gibt noch die Möglichkeit Unterhaltsansprüche herabzusetzen und/oder zu begrenzen.</p>
<p>Also doch  eine Entlastung für die Männer und mehr (wirtschaftliche) Eigenverantwortung für die Frauen. Dennoch sollte die BGH-Entscheidung   nicht über eine andere Frage hinwegtäuschen, die aber mehr eine gesellschaftliche oder gar politische ist: Wie viel persönliche Zeit ist uns (und der Gesellschaft) die Erziehung und Betreuung unserer Kinder wert?</p>
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