OLG München

SaaS, Mangel, Leistungsbeschreibung, mangelhafte und erkennbare Anforderungen des Kunden und bestehende Aufklärungspflichten, OLG München 08.08.2022

  Es gibt Entscheidungen wie die des OLG München (20U 3226/22e) aus dem Jahr 2022, die den Vertrieb vor Anforderungen stellen. Dieser Fall ist lehrreich, weil er zeigt, dass man dem Kunden nicht etwa ein Produkt anbieten kann und das vom Kunden gegebene Anforderungsprofil beseite lassen kann, wenn man eine Software für längere Zeit vermietet. […]

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Verkaufsaktion mit Preisvorteilen – Vorsicht vor irreführenden Aktionen

Menschen sind Schnäppchenjäger. Sie kaufen eher ein, wenn sie das Gefühl haben, einen Preisvorteil erlangt zu haben. Darum findet man immer wieder Verkaufsaktionen, die den Kunden dazu bringen sollen, „gleich zuzuschlagen“, bevor die Aktion vorbei ist. Es gibt jedoch wettbewerbsrechtliche Regeln, an die man sich halten sollte, will man nicht von einem Wettbewerber oder einem

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BGH: Amazon verletzt Marken im Rahmen seiner seiteninternen Suchmaschine…

…wenn für Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennbar ist, ob die angezeigten Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von Dritten (Konkurrenzprodukten) stammen.   Mit Urteil vom 15.02.2018 (Az. I ZR 138/16)  hat der BGH sich mit der amazon-internen Suchmaschine und möglichen Markenverletzungen auseinander gesetzt. Dieses Urteil hat Auswirkungen auf andere seiteninternen Suchmaschinen, sofern

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„Bald verfügbar“ im Online-Shop ist irreführend und somit unzulässig

Immer wieder Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten sind Angaben zu Lieferterminen. Wird z.B. erklärt, dass die Lieferung „unverzüglich“ erfolgt, so hat diese auch unverzüglich zu erfolgen. Eine Regelung in den AGB, dass die angegebenen Lieferfristen „unverbindlich“ seien, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich und schriftlich zugesagt wurde, ist unwirksam. Das gleiche gilt für die Angabe: „voraussichtliche

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Wie viel Zeit darf sich das Familiengericht in einer Umgangsrechtssache lassen?

Das OLG München meint, nicht länger als vier Jahre (Beschluss vom 8.4.2009, 30 WF 47/09). Dann käme eine Untätigkeitsbeschwerde in Betracht, wenn eine über das Normalmaß hinausgehende unzumutbare Verzögerung des Verfahrens schlüssig dargetan werden kann, die auf einen Rechtsverlust oder eine Rechtsverweigerung hinausläuft. Im konkreten Fall hatte das Familiengericht über vier Jahre(!) nicht über das

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