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Internetrecht: Haftung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz

Die (Un-)Kultur auch und gerade anonym über das Internet verbreiteter Behauptungen und Meinungsäußerungen ist gerade wieder Gegenstand heftiger Debatten. Zwei Gerichtsentscheidungen aus Köln und Dresden nehmen in solchen Fällen die Betreiber der Kommunikationskanäle in die Pflicht, auf entsprechende Hinweise rechtsverletzende Inhalte zu entfernen (OLG Dresden, Urteil vom 01.04.2015 – 4 U 1296/14; LG Köln, Urteil […]

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Serversperrung bei geringfügigem Zahlungsverzug

Die Sperrung der Internetangebote eines Kunden durch den Accessprovider kann bei Bestehen eines nur geringfügigen Zahlungsverzugs (hier 8 Euro) rechtsmissbräuchlich sein und Schadensersatzansprüche des Kunden auslösen. Diese ältere Entscheidung des OLG Karlsruhe (3.12.2007) zeigt erneut, daß man bei der Durchsetzung von Zahlungsforderungen  vorsichtig sein muß, wenn der Kunde infolge eines faktischen Zwangs nicht mehr in der

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Haftung im Internet für Handlungen Dritter, Teil II

Entsprechend entfällt die Störerhaftung dann, wenn die Prüfungspflicht des Dienstebetreibers nicht besteht. Sie besteht eigentlich immer dann, wenn er auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen wurde – oder genauer – und bestimmt dann, wenn er mehrfach darauf hingewiesen wurde, daß unter Zuhilfenahme seiner Dienste rechtswidrige Handlungen begangen wurden. In diesen Fällen hat der Dienstebetreiber alles zu

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Urheberrecht: Keine Haftung für eDonkey Server?

eDonkey ist ein Filesharingsystem, das in einer Mischform zwischen einem zentralen und dezentralen Server funktioniert. Die dezentralen Server senden Suchanfragen an die einzelnen Peers im Netz. Ein Tonträgerhersteller klagte dagegen, daß einer seiner Künstler in dem System gelistet war, wodurch Verweise auf illegale Quellen sichtbar werden. Soweit bekannt, haben sich in Deutschland zwei Gerichte mit

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Vorratsdatenspeicherung I

Wer ist verpflichtet? Bei Meidung eines Bußgeldes bis zu 500.000,00 Euro (oder 300.000,00 Euro für die nicht erfolgte Umsetzung technischer oder organisatorischer Voraussetzungen) sind Telekommunikationsanbieter verpflichtet, die Vorratsdatenspeicherung zu betreiben. Die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung trifft diejenigen, die Telekommunikationsdienste betreiben, § 3 Nr. 17 TKG. Telekommunikationsdienste sind diejenigen Dienste, die der Öffentlichkeit (sic dem Endnutzer) zur

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Urheberrecht: Der neue § 101a UrhG. Auskunftsansprüche, Sicherungsansprüche

I. Auskunftsanspruch   Der Kreis  der Anspruchsverpflichteten ist stark erweitert. § 101 neuer Fassung regelt unter anderem, daß auch diejenigen, die „für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen“ erbringen, zur Auskunft verpflichtet sind. Damit sind insbesondere Provider von dem neu gefassten Auskunftsanspruch betroffen. Anspruchsgegner sind alle, die wer die rechtswidrigen Vervielfältigungsstücke oder Dienstleistungen in Anspruch genommen hat,

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