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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; qualifiziertes</title>
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		<title>Software Lizenzrecht Russland Grundlagen</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Apr 2009 08:11:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Informationstechnologie und Edv]]></category>
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		<description><![CDATA[Die anwendbaren Regelungen finden sich im Gesetz der russischen Förderation über den Rechtssschutz von Computerprogrammen und Datenbanken (CPG) und dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Rechte (UrhG). Beide sehen in Software literarische Werke &#8211; vergleichbar mit dem deutschen Recht, das  Software als Textwerk qualifiziert. Das Verhältnis beider Gesetze zueinander ist häufig unklar. In der Praxis werden beide Regelungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die anwendbaren Regelungen finden sich im Gesetz der russischen Förderation über den Rechtssschutz von Computerprogrammen und Datenbanken (CPG) und dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Rechte (UrhG). Beide sehen in Software literarische Werke &#8211; vergleichbar mit dem deutschen Recht, das  Software als Textwerk qualifiziert. Das Verhältnis beider Gesetze zueinander ist häufig unklar. In der Praxis werden beide Regelungen häufig nebeneinander angewendet.</p>
<p><span id="more-978"></span></p>
<p>Schutzgegenstand</p>
<p>Nach § 1 Nr.1  CPG und Art 4 UrhG sind Computerprogramme objektive Formen der Darstellung einer Gesamtheit von Daten und Befehlen, die für den Funktionsablauf von Computern und Vorrichtungen zur Datenverarbeitung zwecks Erlangung eines bestimmten Ergebnisses bestimmt sind. Der Schutz erstreckt sich auf alle Formen von Computerprogrammen gleich welcher Programmsprache und Form, unabhängig vom kommerziellen Wert oder davon, ob sie veröffentlicht sind oder nicht. Wie im Deutschen Recht sind Ideen und Prinzipien ausgeschlossen, darunter auch Algorithmen oder Programmiersprachen selbst. Wie im Deutschen wird nicht die Idee oder das entdeckte Prinzip, sondern nur die konkrete Form der Ausführung geschützt. Der Schutz gilt auch &#8211; wie eben auch nach § 23 des deutschen UrhG &#8211; für die Bearbeitungen eines Werkes.</p>
<p>Wie im deutschen Recht entsteht der Schutz, wenn das Programm das Produkt einer schöpferischen Tätigkeit des Urhebers ist. Davon ist nach der Fiktionsnorm des Art 6 Abs.1 UrhG auszugehen, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist. Welche Kriterien vorliegen müssen, damit der Gegenbeweis angetreten werden kann, ist nicht klar. Klar ist nur, daß es nicht auf die Bestimmung oder den Wert des Programms ankommt.</p>
<p>Räumliche Anwendung</p>
<p>Der Schutz aus dem CPG und dem russischen Urheberrecht erstreckt sich auf das Gebiet der russischen Förderation. Voraussetzung ist, daß die Werke im Gebiet der russischen Förderation veröffentlicht sind. Falls keine Veröffentlichung vorliegt, müssen die Werke zumindest im Gebiet der russischen Förderungen belegen sein. Der Begriff der Veröffentlichung meint, daß das Werk mit Zustimmung des Urhebers bekannt gemacht wird oder &#8211; wie man im deutschen Recht sagen würde &#8211; in den Verkehr gebracht werden. Die Staatsangehörigkeit des Urhebers spielt keine Rolle. Aber: Urheber ohne russische Staatsangehörigkeit können sich nur auf die internationalen Abkommen berufen, die Russland ratifiziert hat. Russland ist der RBÜ beigetreten und ist Mitglied im Welturheberrechtsabkommen.</p>
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		<title>Arbeitsrecht: Kündigung &#8211; Der Zeugnisanspruch</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Mar 2009 22:21:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Karsten Klug</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Informationstechnologie und Edv]]></category>
		<category><![CDATA[Juristische Informationen]]></category>
		<category><![CDATA[109 GewO]]></category>
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		<category><![CDATA[Zeugnisformulierung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Zeugnisanspruch richtet sich nach § 109 GewO. Danach steht dem Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber eine Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis zu. Als Mindestanforderung muss dieses Zeugnis folgende Punkte enthalten: - Art und Dauer der Tätigkeit (dann nur einfaches Zeugnis) - zusätzlich Leistung und Verhalten des Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Arbeitszeugnis) Wer hat einen Zeugnisanspruch? [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Zeugnisanspruch richtet sich nach § 109 GewO. Danach steht dem Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber eine Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis zu. Als Mindestanforderung muss dieses Zeugnis folgende Punkte enthalten:</p>
<p><span id="more-924"></span></p>
<p>- Art und Dauer der Tätigkeit (dann nur einfaches Zeugnis)<br />
- zusätzlich Leistung und Verhalten des Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Arbeitszeugnis)</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Wer hat einen Zeugnisanspruch?</span></p>
<p>Einen Zeugnisanspruch hat jeder Arbeitnehmer, völlig unabhängig von der Tatsache, wie lange das Arbeitsverhältnis gedauert hat. Ebenfalls kommt es nicht auf die Tatsache an, ob das Arbeitsverhältnis befristet ist oder es sich um einTeilzeitarbeitsverhältnis gehandelt hat.</p>
<p> <span style="text-decoration: underline;">Wer muss das Zeugnis ausstellen?</span></p>
<p>Grundsätzlich soll der Arbeitgeber selbst das Zeugnis ausstellen. In jedem Fall darf sich der Arbeitgeber nicht eines außenstehenden Dritten bedienen (BAG 29.1.1986 AP TVAL II § 48 Nr 2) , sondern sich allenfalls eines betriebsinternen Vertreters bedienen, der in der Lage ist den Arbeitnehmer beurteilen zu können (BAG 26.6.2001 AP BGB § 630 Nr <a href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/?typ=reference&amp;y=300&amp;z=AP&amp;n=27&amp;g=BGB&amp;p=630">27</a>). </p>
<p>Sofern sich der Arbeitgeber eines Vertreters bedienen möchte,  muss dieser eine höhere Stelle als der zu beurteilende Arbeitnehmer bekleiden, um diesen ordnungsgemäß beurteilen zu können (BAG 16.11.1995 <span class="zit"><span class="desc" title="Stahlhacke / Kreft, Entscheidungen zum Arbeitsrecht, Loseblatt ">EzA</span> § 630 BGB Nr 20)</span>. Das BAG hat dies dahin konkretisiert, dass der Vertreter gegenüber dem Anspruchsinhaber (also dem Arbeitnehmer, derbeurteilt werden soll) weisungsbefugt sein soll (BAG 26.6.2001 AP BGB § 630 Nr <a href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/?typ=reference&amp;y=300&amp;z=AP&amp;n=27&amp;g=BGB&amp;p=630">27</a>). Hat der gekündigte Arbeitnehmer eine Führungsposition inne oder Prokura, muss zumindest einer der Geschäftsführer das Zeugnis unterschreiben (BAG 26.6.2001 AP BGB § 630 Nr <a href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/?typ=reference&amp;y=300&amp;z=AP&amp;n=27&amp;g=BGB&amp;p=630">27</a>).</p>
<p>Im Falle der Insolvenz des Betriebes hat derArbeitnehmer einen Anspruch gegen den Insolvenzverwalter auf Zeugniserteilung, soweit das Arbeitsverhältnis noch nach der Insolvenz bzw. derEröffnungsbeschluss fortbestanden hat. Die persönliche Kenntnis desArbeitnehmers durch den Insolvenzverwalter ist nicht erforderlich, sofern sich der Insolvenzverwalter die Kenntnis vom Schuldner verschaffen kann (BAG 23.6.2004 AP BGB § 630 Nr <a href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/?typ=reference&amp;y=300&amp;z=AP&amp;n=29&amp;g=BGB&amp;p=630">29</a>; BAG 30.1.1991 AP BGB § 630 Nr <a href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/?typ=reference&amp;y=300&amp;z=AP&amp;n=18&amp;g=BGB&amp;p=630">18</a>). Bis zur Eröffnung derInsolvenz Schulder nur der sogenannte &#8221;starke&#8221; vorläufige Insolvenzverwalter ein Zeugnis, nämlich nur dann, wenn dem Schuldner einallgemeines Verfügungsverbot nach§ 22 InsO auferlegt worden ist (BAG 23.6.2004 AP BGB § 630 Nr <a href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/?typ=reference&amp;y=300&amp;z=AP&amp;n=29&amp;g=BGB&amp;p=630">29</a>). </p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Wann muss derArbeitgber das Zeugnis ausstellen?</span></p>
<p>An sich bereits schon mit Ausspruch der Kündigung. Allerdings kann sichbei längeren Kündigungsfristen (theroetisch) noch etwas ändern. Aufgrund dessen ist spätestens mit der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Anspruch entstanden und ist darüber hinaus nach der Rechtsprechung des BAG auch sofort fällig (BAG 23.2.1983 AP BAT § 70 Nr <a href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/?typ=reference&amp;y=300&amp;z=AP&amp;n=10&amp;g=BAT&amp;p=70">10</a>).  Vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer zu Bewerbungszwecken ein Zwischenzeugnis verlangen.<br />
Der Anspruch auf Übergabe desZeugnisses an den Arbeitnehmer wird erst fällig, wenn der Arbeitnehmer sein Wahlrecht ausgeübt hat und dem Arbeitgeber eine angemessene Frist gesetzt hat. Der Arbeitgeber soll &#8220;unverzüglich&#8221; (also ohne schuldhaftes Zögern) verpflichtet sein, das Zeugnis nach Ausübung des Wahlrechts durch den Arbeitnehmer verpflichtet sein, zu erstellen. In der Rechtsprechung werden für die Erstellung eines qualifizierten Zeugnisses 2 -3 Wochen akzeptiert.</p>
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