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UN-Kaufrecht: Der Vertragsschluss

Einleitung

Teil II des UN-Kaufrechts (Art. 14 bis Art. 24 CISG) regelt das Zustandekommen eines Kaufvertrages. Dabei sind insbesondere das Angebot, die Annahme, der Zugang und die Formvorschriften geregelt. Das CISG enthält jedoch keinerlei Bestimmungen über die Gültigkeit des Vertrages. Insoweit wird die Geschäftsfähigkeit, die Sittenwidrigkeit, die Stellvertretung, etc. von dem Kollisionsrecht des IPR bestimmt. 

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Versicherungsrecht: Informationspflichten des Versicheres nach Vertragsschluss

Auch während der Vertragslaufzeit ist der Versicherer unter bestimmten Umständen verpflichtet, seine Kunden zu beraten. Dies war auch nach der bisherigen Rechtsprechung so, auch wenn erst jetzt in § 6 Abs. 4 VVG eine entsprechende gesetzliche Regelung über die Beratungspflichten bei laufenden Verträgen erfolgte.

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