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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; Rechtsprechung</title>
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		<title>Vertragsrecht Maschinenbau: Übersicht über die Vertragstypen im Projektgeschäft</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Dec 2011 15:11:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Übersicht über die einzelnen Vertragstypen In Betracht kommen: Der Kaufvertrag, §§ 433 ff. BGB Der Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB Der &#8220;Werklieferungsvertrag, § 651 BGB Das Dienstvertragsrecht, § 611 BGB 1. Das Kaufrecht, § 433 BGB Im Rahmen des Kaufrechts verpflichtet sich der Verkäufer zur Übereignung eines fertigen Gegenstandes oder zur Übertragung von Rechten. Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Übersicht über die einzelnen Vertragstypen</p>
<p>In Betracht kommen:</p>
<p>Der Kaufvertrag, §§ 433 ff. BGB</p>
<p><span id="more-5557"></span></p>
<p>Der Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB</p>
<p>Der &#8220;Werklieferungsvertrag, § 651 BGB</p>
<p>Das Dienstvertragsrecht, § 611 BGB</p>
<p>1. Das Kaufrecht, § 433 BGB</p>
<p>Im Rahmen des Kaufrechts verpflichtet sich der Verkäufer zur Übereignung eines fertigen Gegenstandes oder zur Übertragung von Rechten. Der Herstellungsprozess selbst wird nicht geschuldet, geschuldet wird die Übergabe einer fertiggestellten Sache. Wichtig: Durch § 651 BGB ist das Kaufrecht anwendbar, wenn die Herstellung und Lieferung von beweglichen Sachen geschuldet ist. Dieser Systembruch wird uns noch stark beschäftigen.</p>
<p>Das Werkvertragsrecht, §§ 631 ff. BGB</p>
<p>Das Werkvertragsrecht beschäftigt sich mit der Herstellung und Verschaffung eines individuellen Werkes und beinahaltet die Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs. Der Anbieter erstellt für den Kunden das vereinbarte Werk oder leistet erfolgsbezogene Beiträge zu seiner Verwirklichung. Solche erfolgsbezogenen Leistungen können in der Erstellung von körperlichen Arbeitsergebnissen liegen wie auch in der Wiederherstellung der Funktionsweise oder der Veränderung einer Sache. Nebenbei bemerkt können die Arbeitsergebnisse auch in nicht körperlicher Form vorliegen, wie es z.B. bei Computersoftware der Fall ist.</p>
<p>Der Werklieferungsvertrag, § 651 BGB</p>
<p>Das alte Recht, das bis 2002 galt, unterschiedt hinsichtlich der Frage, ob Werk- oder Kaufvertragsrecht anwendbar ist danach, ob eine vertretbare oder nicht vertretbare Sache hergestellt werden sollte. Diese Unterscheidung besteht nicht mehr.  Die aktuelle Fassung des § 651 BGB besagt inhaltlich: Falls eine Sache herzustellen ist, gilt a.) Werkvertragsrecht, wenn die Sache fest mit dem Erdboden verbunden ist. Dies ist eine Sache der Verkehrsanschauung und dem Laien nicht ohne weiteres verständlich. Verbunden mit dem Boden meint eher eine konstante chemische oder physikalische Verbindung, wie sie durch den Einbau hergestellt wird. Sie meint nicht, daß die Sache schwer ist. Eine Maschine, die 30t wiegt, ist eine bewegliche Sache. Ein Kabelsystem, das phyisch- chemisch fest mit einer Immobilie verbunden wird und nicht ohne Zerstörung der Verbindung gelöst werden kann, ist es nicht. Werkvertragsrecht in Teilen gilt dann, wenn die Sache b.) individuell für den Auftraggeber hergestellt wird. Auch hier bedeutet das Wort individuell nicht, daß nicht ein Standardprodukt für den Kunden individuell erstellt wäre.</p>
<p>Der Dienstvertrag, § 611</p>
<p>Im Rahmen des Dienstvertrags schuldet der Unternehmer eine Leistung, aber nicht die Erstellung eines Erfolgs.</p>
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		<title>Softwarelizenzrecht: Lizenzmodelle Teil II</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2011/11/23/softwarelizenzrecht-lizenzmodelle-teil-ii/</link>
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		<pubDate>Wed, 23 Nov 2011 14:25:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Im ersten Teil dieser Serie habe ich dargelegt, dass die Zulässigkeit von bestimmten Vertragsbedingungen im Softwarelizenzrechte davon abhängt, ob a) Allgemeine Geschäftsbedingungen (also Standardverträge) oder Individualvereinbarungen verwendet werden und b) ob dem Kunden die Nutzungsrechte an der Software endgültig oder nur zeitlich beschränkt übertragen werden. Die hier gemachten Ausführungen gelten nur für den Bereich der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im ersten Teil dieser Serie habe ich dargelegt, dass die Zulässigkeit von bestimmten Vertragsbedingungen im Softwarelizenzrechte davon abhängt, ob a) Allgemeine Geschäftsbedingungen (also Standardverträge) oder Individualvereinbarungen verwendet werden und b) ob dem Kunden die Nutzungsrechte an der Software endgültig oder nur zeitlich beschränkt übertragen werden. Die hier gemachten Ausführungen gelten nur für den Bereich der Standardbedingungen. Mit Individualvereinbarungen lassen sich andere Regelungen wirksam vereinbaren.</p>
<p><span id="more-5470"></span></p>
<p><strong>Vergütung nach der Leistungsintensität</strong></p>
<p>a) <strong>CPU-Klauseln </strong>und Lizenzierungen nach CORES seit dem Jahre 2002 (BGH Urteil vom 24.10.2002) hat der BGH deutlich gemacht, dass eine Lizenzierung, die die Höhe der Lizenzgebühr von einem bestimmten Rechnertyp abhängig macht, nur im Rahmen von Mietverträgen wirksam vereinbart werden kann. CPU-Klauseln können in Kaufverträgen über Software nicht wirksam vereinbart werden (OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.03.1994, siehe auch die Ausführungen des BGH vom 24.10.2002). Diese Rechtsprechung erscheint auf den ersten Blick vielen &#8220;ITlern&#8221; sinnwidrig, ist aber einfach zu erklären.</p>
<p>Gemäß § 307 Abs. 2 Satz 1 BGB sind Abweichungen von dem gesetzlichen Leitbild in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur üblich, wenn damit keine wesentliche Beeinträchtigung des anderen Vertragsteils bedingt wird. Ganz salopp gesprochen darf man in Standardverträgen dann, wenn man das Grundmodell des Kaufvertrags wählt, eben keine mietrechtlichen Regelungen aufnehmen. Umgekehrt darf man in Mietverträgen keine Regelungen aufnehmen, die dem Kaufrecht entsprechen. Das Leitbild des Kaufrechts besteht im Hinblick auf die Vergütung eben darin, dass der Verkäufer einmal die Möglichkeit hat, für den Verkauf seines Werkes eine angemessene Vergütung zu verlangen. Nutzt der Käufer  das Werk später in einer anderen und profitableren Art und Weise als es der Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehen konnte, ändert dies nichts daran, dass der Verkäufer eben keinen rechtlichen Anspruch darauf hat, einen höheren Kaufpreis verlangen zu können. Wenn Mercedes Benz einen Regionalbus an die städtischen Verkehrsbetriebe Fulda verkauft, kann Mercedes Benz nicht nach Ablauf von zwei Jahren einen höheren Kaufpreis verlangen, falls sich herausstellt, dass die Stadtwerke Fulda mit diesem Bus eben nicht nur den Regionalverkehr von Fulda bedienen, sondern auch überregional tätig sind und insofern höhere Profite durch den Einsatz des Busses erzielt werden. Anderes kann im Rahmen eines Mietvertrags vereinbart werden. Wenn Mercedes Benz den Bus vermietet und in die Mietbedingungen hineinschreibt, dass der Bus nur pro Jahr 30.000 Kilometer fahren darf, dann kann eine Nutzung, die diesen Kilometerbetrag überschreitet, nachträglich vergütet werden. Der Kaufvertrag ist eben etwas anderes als ein Mietvertrag. Noch drastischer und noch simpler: Wenn Sie sich einen PKW kaufen, kann der Kaufpreis des PKWs auch nicht davon abhängig sein, dass Sie später ungeplant Nachwuchs in der Familie haben. Weiß der Verkäufer zum Zeitpunkt des Abschluss des Kaufvertrags, dass Sie zwei Kinder haben, kann er nicht später eine Erhöhung des Kaufpreises dadurch verlangen, dass das Auto nun intensiver genutzt wird, da Sie nun drei Kinder haben. Einwendungen wie diese, dass dies überall auf der Welt anders sei als in Deutschland, sind nicht von der Hand zu weisen. Deutschland ist eben das Land, das eine Regelung aufweist, nach deren Inhalt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht von dem Leitbild des jeweiligen gesetzlichen Regelungsgegenstandes abgewichen werden kann. Der gesetzliche Regelungsgegenstand des Kaufrechts &#8211; und der ist anwendbar, wenn die Nutzungsrechte an Software endgültig und vorbehaltslos übertragen werden &#8211; besagt eben, dass man einmal die Möglichkeit hat, einen Kaufpreis zu verlangen. Eine spätere intensivere Nutzung der Kaufsache durch den Käufer führt nicht dazu, dass der Kaufpreis sich nachträglich erhöht und vom Verkäufer verlangt werden kann. Dies ist vom BGH seit dem Jahr 2002 auch für den Bereich des Softwarelizenzrechts abschließend festgestellt worden.</p>
<p>b) Beschränkungen nach <strong>Anzahl der Cores</strong></p>
<p>Software kann so programmiert werden, dass die einzelnen Threats in verschiedenen Cores der Computer ablaufen. Dies führt aber ebenfalls nicht zu einer Erhöhung der Vergütungspflichten. Es wäre willkürlich vom Softwarehersteller festzulegen, ob seine Software nur durch einen Core oder durch mehrere Cores bearbeitet wird und entsprechend mehr oder weniger Gebühren verlangt werden müssen. Mir ist schon nicht ersichtlich, warum Unternehmen wie Oracle, die diese Lizenzierungspolitik anwenden, nicht auf die Idee gekommen sind, die Anzahl der Transistoren, die in den ICs verwendet werden, zum Maßstab einer Lizenzierung zu machen. Und obgleich in vielen tragbaren Computern &#8211; gleich ob Note- oder Netbooks &#8211; Dual-Core-Prozessoren arbeiten, kam Microsoft bislang noch nicht auf die Idee, für seine Produkte eine zusätzliche Lizenzgebühr einzufordern. Natürlich wird auch die Software von Microsoft in verschiedenen Cores bearbeitet; dies führt aber selbst nach der Ansicht von Microsoft nicht dazu, dass eine Erhöhung bezüglich des Kaufpreises der Software verlangt werden kann. Es gibt viele gute Ideen, wie man Geld verlangen kann. Diese ist eine, die rechtlich nicht durchsetzbar ist. Auch hier gilt: Wir mit einem Standardvertrag ein Kaufpreis festgelegt, kann sich der Kaufpreis nicht nachträglich ändern, wenn die Software auf einem Computer betrieben wird, der mehrere Cores hat.</p>
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		<title>AGB Online Handel:Garantieerklärungen in der Werbung.</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Aug 2011 07:32:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Gute Neuigkeiten für Online Händler, die gegenüber Verbrauchern mit Garantien der Hersteller werben. Bislang konnte abgemahnt werden, wer im Internet mit Garantien warb, ohne deren Inhalt im Detail darzustellen. Daß diese rechtliche Anforderung in der Praxis nicht umzusetzen war (der administrative Aufwand für das Scannen jeder einzelnen Garantie für jedes einzelne Produkt und die Zuordnung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gute Neuigkeiten für Online Händler, die gegenüber Verbrauchern mit Garantien der Hersteller werben. Bislang konnte abgemahnt werden, wer im Internet mit Garantien warb, ohne deren Inhalt im Detail darzustellen. Daß diese rechtliche Anforderung in der Praxis nicht umzusetzen war (der administrative Aufwand für das Scannen jeder einzelnen Garantie für jedes einzelne Produkt und die Zuordnung der einzelnen Dateien ist immens), war den abmahnenden Konkurrenten egal: Angeblich stellte es einen Wettbewerbsvorsprung dar, wenn man mit einer Garantie warb ohne deren genauen Inhalt darzustellen. Dem hat der BGH in einer Entscheidung vom 14.4.2011 ( I ZR 133/09) nun einen Riegel vorgeschoben. Das Gericht befand, daß es ausreiche, wenn die entsprechenden Informationen bei Vertragsabschluß vorlägen. Die Werbung mit einer Garantie stelle eine invitatio ad offerendum dar, kein Angebot. Und deshalb müssten die Informationen bei Vertragsabschluß, nicht aber bei der Bewerbung ersichtlich sein. Praktisch müssen die Bedingungen also jetzt dann vorliegen, wenn dem Verbraucher gegenüber eine Erklärung abgegeben wird, nach deren Inhalt der Verbraucher nur noch &#8220;ja&#8221; zu sagen braucht. Da es der Händler selbst in der Hand hat, diesen Zeitpunkt zu bestimmen, hat er jetzt jedenfalls mehr Zeit, die richtige Garantieerklärung herauszusuchen und mit zu übersenden. Die Entscheidung des BGH befreit den Händler also nicht von der Verpflichtung, die Garantieerklärung selbst dem Kunden mitzuteilen. Ein schlichtes Weitersenden des Paketes, welches er vom Händler erhalten hat, reicht also nicht aus. Aber wenig gebessert hat sich die Rechtslage schon.</p>
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		<title>AGB-Recht: Verlängerter Eigentumsvorbehalt Teil I</title>
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		<pubDate>Mon, 04 Jul 2011 07:33:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Was ist ein verlängerter Eigentumsvorbehalt? Pauschal gesagt beinhalten Regelungen über den verlängerten Eigentumsvorbehalt, dass an Stelle der Sicherheit an dem Eigentum des Verkäufers Sicherheiten an einer Forderung eingeräumt werden. Nicht mehr das Eigentum sichert die Forderung aus dem Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, sondern die abgetretene Forderung, die der Vorbehaltskäufer gegenüber einem Dritten hat. Besonderheiten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Was ist ein verlängerter Eigentumsvorbehalt?</p>
<p>Pauschal gesagt beinhalten Regelungen über den verlängerten Eigentumsvorbehalt, dass an Stelle der Sicherheit an dem Eigentum des Verkäufers Sicherheiten an einer Forderung eingeräumt werden. Nicht mehr das Eigentum sichert die Forderung aus dem Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, sondern die abgetretene Forderung, die der Vorbehaltskäufer gegenüber einem Dritten hat.</p>
<p><span id="more-5099"></span></p>
<p><strong>Besonderheiten bei einer Kollision von Einkaufs- und Verkaufsregelung</strong></p>
<p>Anders als beim einfachen Eigentumsvorbehalt kommt der verlängerte Eigentumsvorbehalt nicht zustande, wenn der Einkäufer eine entsprechende Einkaufs-AGB verwendet, mittels derer er die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts ausschließen will. Auch die Geltung eines entsprechenden Handelsbrauches ist auszuschließen.</p>
<p><strong>Vorausabtretung</strong></p>
<p>Sofern die Forderung im Zeitpunkt ihrer Entstehung bestimmbar ist, bestehen gegen die Vereinbarungen einer Regelung, die die Vorausabtretung einer Forderung zum Inhalt hat, keine Bedenken. Sofern zwischen den Parteien ein Kontokorrentverhältnis begründet ist, muss eindeutig bestimmt sein, dass sich die Abtretung auf den Kontokorrent insgesamt erstreckt.</p>
<p>Schwierig ist die Bestimmbarkeit von Teilforderungen, die im Voraus abgetreten werden sollen. Unproblematisch sind Regelungen, anhand derer sich die Höhe der jeweiligen Forderung durch die Höhe des Rechnungswertes des Geschäfts zwischen dem Vorbehaltsverkäufer und dem Vorbehaltskäufer ergibt. Man sollte sicherheitshalber aber darauf verzichten, die Klausel bis zur Höhe des Kaufpreisanspruches geltend zu lassen, weil damit nicht klar ist, ob eine Übersicherung besteht. Sofern der Vorbehaltskäufer nämlich schon einige Raten bezahlt hat, ist diese Klausel per se genommen darauf angelegt, den Vorbehaltsverkäufer zu übersichern.</p>
<p>Unproblematisch in der Rechtsprechung werden aktuell allerdings Regelungen angesehen, nach deren Inhalt 110 % des realisierbaren Wertes abgetreten werden sollen. diese 110 % beziehen sich jeweils auf die offene Forderung aus dem Erstgeschäft. Auch Regelungen, die auf eine Teilabtretung zielen, die sich auf die Höhe des Wertes der Vorbehaltsware bezieht, sind regelmäßig ausreichend bestimmbar. Auch hier sollte man daran denken, nicht etwa den Rechnungswert der Vorbehaltsware als Grenze anzusehen, sondern den jeweils aus dem Erstgeschäft noch offenen Teil der Rechnung als Referenz heranzuziehen.</p>
<p>Sofern eine Vorausabtretung vereinbart wird, gilt regelmäßig die Befugnis zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware als stillschweigend vereinbart. Regelungen, nach denen die Weiterveräußerungsbefugnis sich auf den ordnungsgemäßen Geschäftsgang bezieht, sind unbedenklich.</p>
<p>Die Weiterveräußerungsbefugnis kann nur dann widerrufen werden, wenn ein Verzug des Vorbehaltskäufers vorliegt. Regelungen, nach denen ein Insolvenzverfahren zu befürchten ist oder dergleichen berechtigen den Vorbehaltsverkäufer nicht dazu, die Weiterveräußerungsbefugnis zu widerrufen.</p>
<p>Auch Verarbeitungsklauseln sind grundsätzlich unbedenklich. Im Rahmen des § 950 BGB verliert der Vorbehaltsverkäufer sein Eigentum an der Ware, wenn diese weiterverarbeitet wird und erlangt Miteigentum.</p>
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		<title>AGB-Recht: Eigentumsvorbehalt Teil II</title>
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		<pubDate>Fri, 01 Jul 2011 13:51:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Rücknahme und Herausgabe des besicherten Guts Sie können Allgemeine Geschäftsbedingungen älteren Semesters gut daran erkennen, dass diese das Recht des Verkäufers für den Fall normieren, die Sache herausverlangen zu können, wenn der Eigentumsvorbehalt geltend gemacht wird. Diese Klauseln haben sich durch die Neufassung des BGB (§ 449) erledigt, weil die Herausgabe nur noch verlangt werden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Rücknahme und Herausgabe des besicherten Guts</strong></p>
<p>Sie können Allgemeine Geschäftsbedingungen älteren Semesters gut daran erkennen, dass diese das Recht des Verkäufers für den Fall normieren, die Sache herausverlangen zu können, wenn der Eigentumsvorbehalt geltend gemacht wird. Diese Klauseln haben sich durch die Neufassung des BGB (§ 449) erledigt, weil die Herausgabe nur noch verlangt werden kann, wenn der Vorbehaltsverkäufer nach den allgemeinen Regelungen vom Vertrag zurückgetreten ist. Moderne Fassung einer Herausgabeklausel sieht deshalb so aus, dass die Herausgabe nur im Falle des Rücktritts vom Vertrag verlangt werden kann. Dem Käufer muss eine angemessene Frist zur Herausgabe gesetzt werden.</p>
<p><span id="more-5093"></span></p>
<p>Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts wird häufig versucht, mittels sogenannter <strong>Verfallsklauseln</strong> den Rest der Kaufpreisforderung fällig zu stellen. Solche Klauseln sind aber deswegen nicht ohne weiteres wirksam, weil sie dem Käufer einen verschuldensunabhängigen Schadensersatz auferlegen. Vor allem aber wird der Verkäufer bei der Geltendmachung der Höhe des Schadensersatzes berücksichtigen müssen, dass er bestimmte Aufwendungen erspart hat.</p>
<p>Sehr beeindruckend sind die Anrufe von Mandanten, die sich darauf richten, den Besitz an dem Eigentumsvorbehaltsgut selbst erlangen zu wollen (Ich stehe auf dem Dach des Gebäudes und habe den zweiten Schlüssel für den LKW mit dabei: Darf ich jetzt mit dem LKW losfahren?). Solche Versuche scheitern am § 858 BGB (verbotene Eigenmacht) und erfüllen im schlimmsten Fall den Tatbestand der strafrechtlichen Normen.</p>
<p>Dem säumigen Vorbehaltskäufer die Kosten der Verwertung aufzuerlegen, ist nicht bedenklich, wenn sich dieser in Verzug befindet (§ 280 Abs. 2). Voraussetzung ist aber immer, dass zunächst der Rücktritt vom Vertrag wirksam erklärt wurde und dem Vorbehaltskäufer eine wirksame Frist zur Zahlung des restlichen Kaufpreises wie als auch zur Herausgabe der Sache eingeräumt wurde.</p>
<p>Bei der <strong>freihändigen Verwertung </strong>- also dem Abverkauf an einen anderen Käufer &#8211; hat der Vorbehaltsverkäufer zu berücksichtigen, dass er den Schaden im Interesse des säumigen Vorbehaltskäufers so gering wie möglich halten muss. Er kann das Gut also nicht für irgendeinen Preis &#8220;loswerden&#8221;, sondern muss einen marktgerechten Preis erzielen können und wollen.</p>
<p>In Eigentumsvorbehaltsklauseln sollte außerdem noch verankert werden, dass die Zahlung eines Schecks oder Wechsel nur mit der Valutierung auf dem Konto des Vorbehaltsverkäufers als Erfüllung gilt. Für sich genommen geltend Schecks oder Wechsel nicht als Erfüllung der Verbindlichkeit. Diese Zahlungsmittel spielen in der heutigen Zeit aber eine immer geringere Rolle.</p>
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		<title>Softwarelizenzrecht: Leasingverträge und Weitergabeverbote Teil IV</title>
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		<pubDate>Tue, 28 Jun 2011 12:29:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Leasingbank steht in dieser Situation vor einer Reihe von Problemen. Nach den AGB der Leasingbanken hat der Lieferant dafür einzustehen, daß sich das Leasinggut auch weiter übertragen lässt. Beispiel: Eine Maschine wird verleast (Abzahlungslease); über das Vermögen des Leasingnehmers (Kunde) wird insolvenz angemeldet. Die Bank kann aufgrund ihrer Sicherungsrechte (Eigentumsvorbehalt) die Sache bei dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Leasingbank steht in dieser Situation vor einer Reihe von Problemen. Nach den AGB der Leasingbanken hat der Lieferant dafür einzustehen, daß sich das Leasinggut auch weiter übertragen lässt. Beispiel: Eine Maschine wird verleast (Abzahlungslease); über das Vermögen des Leasingnehmers (Kunde) wird insolvenz angemeldet. Die Bank kann aufgrund ihrer Sicherungsrechte (Eigentumsvorbehalt) die Sache bei dem Insolvenzverwalter herausverlangen und an einen Dritten weiterverkaufen. Durch diese Möglichkeit des Weiterverkaufs mindert die Leasingbank ihr Insolvenzrisiko.</p>
<p><span id="more-5047"></span></p>
<p>Bei Software ergeben sich aber eine Reihe neuer Probleme: Zum einen muß die Bank das Leasinggut genau bestimmen können. Das klappt bei Maschinen anhand Seriennummern gut. Bei Software müsste die Frage gestellt werden, welche Software genau dem Leasingnehmer eigentlich geliefert wurde und wie man die Software an die Bank herausgeben kann. Denn in der heutigen Zeit wird Software häufig in nicht körperlicher Form geliefert. Entweder kommt der Lieferant und installiert eine Kopie seiner Software auf einem der Rechner des Kunden; oder die Software wird per Download bezogen. Falls zudem noch ein Softwarepflegevertrag bestand, müsste die Bank auch noch die genaue Versionsnummer der Software angeben. Die Bank muß also wissen, welche Software ganz konkret geliefert wurde (die Dateien) und wo die Dateien sich befinden. Das hört sich banal an, ist es aber nicht. Der Schuldner ist pleite, seine Computer stehen irgendwo in einer Halle.</p>
<p>Im nächsten Schritt droht das juristische Desaster, das auch die Geschäftsführer des Lieferanten beschäftigt. Sofern der Hersteller dem Leasingnehmer nämlich ein Weitergabeverbot per AGB auferlegt hat, kann der Insolvenzverwalter versucht sein zu sagen, daß er die Software nicht herausgibt, da er anderenfalls gegen die Lizenzbestimmungen verstößt. Sofern er das berechtigterweise tut, wird sich die Bank an den Lieferanten wenden und Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Bank wird geltend machen, mit dem Lieferanten einen Vertrag abgeschlossen zu haben, nach dessen Inhalt sie die Software verwerten konnte. Der Lieferant habe mit dem Hersteller einen Vertrag abgeschlossen, nach dessen Inhalt der Vertrag zwischen der Bank und dem Lieferanten zwanghaft gebrochen werden müsse, sofern der Kunde in die Insolvenz ginge.</p>
<p>Dieses Ergebnis wird zwar im Ergebnis nicht zu halten sein, da der Hersteller der Software das urheberrechtliche Weitergabeverbot der Software hier dazu benutzt, den Wettbewerb mit den anderen Leasingbanken faktisch auszuschalten. Nach dem OEM Entscheidung vom 08.08.2000 steht eine solche Praxis auf sehr dünnem Eis. Damals hatte Microsoft versucht, das urheberrechtliche Regelungen dazu zu nutzen, rabattierte Software auf bestimmten Betriebswegen zu verkaufen und war damit gescheitert. Und auch heute dürfte das Verbot der Weitergabe von Software im Leasing jedenfalls dann unwirksam sein, wenn es sich um einen Fall des Abzahlungsleasing handelt. Denn während das generelle Verbot des Vermietens den Zweck verfolgt, eine zu hohe Intensität der Nutzung der Software zu verhindern (anstelle daß 5 Leute die Software kaufen, kauft sie einer und vermietet sie an 4 andere), geht es im Falle des Weiterverkaufs von Software darum, daß ein Kunde die Software nicht mehr nutzen kann &#8211; er ist insolvent &#8211; und anstelle seiner ein anderer Kunde die Software nutzt. Was hier die Interessen des Herstellers beeinträchtigt ist das Interesse, denselben Gegenstand zweimal zu verkaufen. Und zwar auf Kosten der finanzierenden Bank. Dies Interesse ist nachrangig.</p>
<p>Aber: Die Frage, die sich der Lieferant der Software hier stellt, ist ob er gegen den Hersteller der Software einen Prozeß anstrengen wird.</p>
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		<title>AGB-Recht: Eigentumsvorbehalt Teil 1</title>
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		<pubDate>Fri, 24 Jun 2011 16:09:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung des Warenkredits. Im Folgenden geht es um die Dinge, die beachten sind, wenn Eigentumsvorbehalte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auftreten. Wann sind sie wirksam vereinbart, welchen Inhalt dürfen die einzelnen Klauseln aufweisen? I. Besonderheiten bei der Einbeziehung. Zunächst mal gelten hinsichtlich der Einbeziehung im kaufmännischen Verkehr keine Besonderheiten. Sofern die Gegenseite auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung des Warenkredits. Im Folgenden geht es um die Dinge, die beachten sind, wenn Eigentumsvorbehalte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auftreten. Wann sind sie wirksam vereinbart, welchen Inhalt dürfen die einzelnen Klauseln aufweisen?</p>
<p><span id="more-5020"></span></p>
<p>I. Besonderheiten bei der Einbeziehung.</p>
<p>Zunächst mal gelten hinsichtlich der Einbeziehung im kaufmännischen Verkehr keine Besonderheiten. Sofern die Gegenseite auf die Verwendung der AGB hingewiesen wurde, sind die Klauseln wirksam Bestandteil des Vertrags geworden. Was aber geschieht falls beide Seiten AGB verwenden, die eine Seite &#8211; die Einkäuferseite &#8211; in ihre AGB eine Kollisionsklausel aufgenommen hat und die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ausschließt &#8211; die andere Seite ebenfalls eine Kollisionsklausel verwendet und zu erkennen gibt, daß sie die Ware nur Eigentumsvorbehalt verkaufen will? Nach der Grundregel, die für die Verwendung von Kollisionsklauseln gilt, gilt in dem Falle, in dem beide Seiten Kollisionsklauseln verwenden und in den AGB beider Parteien abweichende Regelungen für einen sachlich identischen Bereich getroffen werden immer, daß anstelle der kollidierenden AGB die gesetzliche Regelung gilt. Beispiel: Die eine Partei will mit einer Gewährleistung von 24 Monaten einkaufen, die andere Partei mit einer Gewährleistung von 12 Monaten verkaufen. Nach der Regel gilt, daß 24 Monate Gewährleistung vereinbart sind, da das Gesetz für die Gewährleistung eine Regelverjährung von 24 Monaten gibt. Diese Regel gilt nicht für den Eigentumsvorbehalt.</p>
<p>Das Gesetz sagt nicht, daß immer davon auszugehen ist, daß Waren nur unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden. Es knüpft an das Bestehen einer solchen Vereinbarung an. Nach dem Gesetz müsste also gelten, daß im Falle einer Kollision kein Eigentumsvorbehalt gilt. Nach der Rechtsprechung des BGH [NJW 88,1774] aber muß sich der Einkäufer darüber im klaren sein, daß der Verkäufer die Ware nur unter Eigentumsvorbehalt veräußern will und er deshalb nur bedingt Eigentum erwerben kann. In diesem Sonderfall kommt es also auch dann zu einer Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts, wenn die AGB der Vertragsparteien voneinander abweichen. Ausreichend ist es auch, wenn der Eigentumsvorbehalt auf dem Lieferschein vermerkt ist (auch das eine Abweichung der Regel).</p>
<p>Es kann auch sein, daß die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts als Handelsbrauch gilt, also auch dann nur unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden kann, wenn die Ware ohne eine entsprechende AGB verkauft wird.</p>
<p>Nebenpflichten</p>
<p>Unbedenklich möglich ist die Verankerung von Nebenpflichten wie z.B. der Verpflichtung des Verkäufers, die Ware zu versichern oder im Falle einer Pfändung diese unverzüglich anzuzeigen.</p>
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		<title>Softwarelizenzrecht: Leasingverträge und Weitergabeverbote Teil III</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2011/06/22/softwarelizenzrecht-leasingvertraege-und-weitergabeverbote-teil-iii/</link>
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		<pubDate>Wed, 22 Jun 2011 12:59:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Teil I : Problemaufriß Teil 2: Juristische Fragestellungen: Unhaltbarkeit des Verbots des Leasinggeschäfts Teil 3: Juristische Fragestellungen hinsichtlich des Weitergabeverbots Teil 4: Sonderprobleme im Bereich Hardwareleasing: Betriebssystemsoftware und Firmware Das ergibt sich einfach daraus, daß das Leasinggeschäft in diesem Fall eben in seinem wirtschaftlichen Schwerpunkt nicht als Mietvertrag zu bewerten ist. Gegen die Vermietung von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Teil I : Problemaufriß</p>
<p>Teil 2: Juristische Fragestellungen: Unhaltbarkeit des Verbots des Leasinggeschäfts</p>
<p><span id="more-4941"></span></p>
<p><strong>Teil 3: Juristische Fragestellungen hinsichtlich des Weitergabeverbots</strong></p>
<p>Teil 4: Sonderprobleme im Bereich Hardwareleasing: Betriebssystemsoftware und Firmware</p>
<p>Das ergibt sich einfach daraus, daß das Leasinggeschäft in diesem Fall eben in seinem wirtschaftlichen Schwerpunkt nicht als Mietvertrag zu bewerten ist. Gegen die Vermietung von Software kann sich der Hersteller wehren, weil zu Recht vorträgt, daß ein Kunde, der die Software vermieten darf, vielen anderen Kunden die Nutzung der Software ermöglicht, die die Software nun nicht mehr kaufen müssen. Wer die Möglichkeit hat, billig zu mieten, wird nicht kaufen und eben dieses Ungleichgewicht, das zwischen der Belohnung des Softwareherstellers besteht, der die Software nur einmal verkaufen kann (und damit auch nur einmal belohnt wird) und der Nutzungsintensität, die sich daraus ergibt, daß die Software nun x-mal genutzt werden kann, will das Urheberrecht verhindern. Eben genau dies ist der gedankliche Hintergrund des Erschöpfungsgrundsatzes, über den aktuell so viel gesprochen wird, wenn es über die Weitergabeverbote von Software geht. Dabei ist darauf abzustellen, daß der Softwarehersteller nicht angemessen belohnt wird, wenn viel mehr Unternehmen seine Software nutzen können als ihm dies zum Zeitpunkt des Abverkaufs der Software ersichtlich war (wenn Sie sich mit dem Handel von DVD Filmen auskennen, werden Sie wissen, daß es DVD´s gibt, die man gewerblich vermieten darf &#8211; diese sind viel teuerer -, und solche, die nur für den privaten Gebrauch vorgesehen sind). Sofern aber nur ein Kunde &#8211; der Leasingnehmer die Software nutzen darf, ist nicht einzusehen, warum alleine über die Qualifikation des Leasings als Mietvertrag nun eine Beeinträchtigung der Interessen des Softwareherstellers stattfinden soll. Denn das Urheberrecht soll nicht den profitablen Betrieb von hauseigenen Leasingbanken von Softwareherstellern schützen, sondern sicherstellen, daß der Urheber angemessen für den endgültigen Verlust der Nutzungsrechte bezahlt wird.</p>
<p>Das Problem besteht auch nicht, wenn der Leasingnehmer (Kunde) insolvent wird. Denn zum einen führt die Leasinggeschäft anders als ein Abzahlungskauf dazu, daß der Softwarehersteller den Kaufpreis sofort und insgesamt erhält. Er ist für die Zahlung des Kaufpreises also angemessen belohnt worden. Das Problem besteht darin, daß der Softwarehersteller die Übertragung der Lizenz von dem insolventen Unternehmen auf ein anderes Unternehmen untersagen will. Das sekundäre Problem besteht in der Frage, inwieweit Weitergabeverbote insolvenzfest sind.</p>
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		<title>Internet Haftung: Haftung des Datenbankbetreibers für das Einstellen ungenehmigter Fotografien</title>
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		<pubDate>Sat, 18 Jun 2011 15:16:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der BGH hat in sich in der Entscheidung &#8220;Preußische Gärten&#8221; mit der Frage auseinander zu setzen gehabt, ob man von öffentlichen Schlössern, Gärten und Parkanlagen Fotografien zu gewerblichen Zwecken anfertigen darf. In der zweiten Entscheidung zu diesem Thema ging es um die Frage, ob Ansprüche gegen den Betreiber der Datenbank bestehen. Der BGH hat es [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat in sich in der <a title="Preußische Gärten I" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/2011/04/01/urheberrecht-die-verwertung-von-aufnahmen-auf-einem-grundstueck/" target="_blank">Entscheidung &#8220;Preußische Gärten&#8221; </a>mit der Frage auseinander zu setzen gehabt, ob man von öffentlichen Schlössern, Gärten und Parkanlagen Fotografien zu gewerblichen Zwecken anfertigen darf. In der zweiten Entscheidung zu diesem Thema ging es um die Frage, ob Ansprüche gegen den Betreiber der Datenbank bestehen.</p>
<p><span id="more-4970"></span></p>
<p>Der BGH hat es im Ergebnis abgelehnt, Ansprüche gegen den Inhaber der Datenbank zu bejahen. Nach dem Sachverhalt beinhaltet die Datenbank etwa 4 Mio Fotografien, die von den Fotografen eingestellt werden und gegen Entgeld von anderen heruntergeladen werden können. Wie bereits in der Parallelverfahren dargestellt, hat der Eigentümer eines Grundstücks das Recht, das Erscheinungsbild seines Eigentums selbst zu verwerten. Deutsch gesprochen: Wer sich eins schönes Schloß erbaut, hat auch das alleinige Recht, Postkarten dieses Schlosses herstellen und verkaufen zu können. Aber: Die Betreiberin der Datenbank erstellt die Fotografien der Schlösser nicht selbst, stellt sie im Internet nicht selbst Dritten zum Download zur Verfügung. Sie haftet also nicht als Handlungsstörerin.</p>
<p>Auch eine Handlung als &#8220;Zustandsstörerin&#8221; scheidet nach dem BGH aus. Zustandsstörerin ist, wer die Rechtsverletzung eines Dritten in rechtlich vorwerfbarer Weise ermöglicht. Also zum Beispiel: Der Betreiber einer Baustelle verhindert es nicht, daß Kinder am Wochenende auf der Baustelle spielen, obgleich er weiß, daß Baustellen für Kinder einen magischen Reiz ausstrahlen. Die Haftung als Zustandsstörer setzt immer voraus, daß die Beeinträchtigung oder die Störung zurechenbar ist. Das soll sie nach Maßgabe der Rechtsprechung sein, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Betreibers der Datenbank zurückgeht. Dies ist nach der Rechtsprechung zu bejahen, wenn infolge einer Wertenden Betrachtung Sachgründe dafür sprechen, dem Betreiber die Haftung für die Handlungen der Fotografen zuzurechnen. Der BGH hat für das Interent bereits in einer Reihe von Entscheidungen ausgedrückt [BGH GRUR 06,,875; 07,708; 08, 702] daß es entscheidend darum geht, ob dem als Störer in Anspruch genommenen Datenbankbetreiber die Durchführung einer Prüfung zuzumuten ist. Vorausetzung sei, daß die technische Einrichtung ohne gebotene Sicherheitsmaßnahmen dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werde und sich dadurch eine Gefährdung von Rechtsgütern ergebe. Aber: Im Internet besteht eine solche Prüfungspflicht nicht schon dann, wenn man die Datenbank der Öffentlichkeit zur Verfügung stelle, weil dann solche Geschäftsmodelle wie Datenbanken, Auktionen etc. regelmäßig zum Scheitern verurteilt wären. Eine solche Prüfungspflicht bestünde regelmäßig erst dann, wenn der Rechtsverstoß dem Betreiber der Datenbank erkennbar sei. Dies sei hier &#8211; angesichts der Menge von 4 Millionen Bildern &#8211; nicht der Fall. Vor allem habe der Inhaber einer solchen Fotodatenbank nach der Sichtung der Fotos überhaupt nicht die Möglichkeit zu erkennen, ob der Eigentümer des Schlosses oder der Parkanlage seine Genehmigung gegeben habe. Dies sei nicht mal mit einer Software möglich.</p>
<p>Im Ergebnis gibt der BGH dem Betreiber der Datenbanken hier den Vorrang vor den Inhabern der Rechte an den Fotografien. Es gibt Fälle, in denen es nicht erforderlich ist, umfassende Prüfungen durchzuführen, bevor man Inhalte im Internet publizieren kann.</p>
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		<title>Softwarelizenzrecht: Leasingverträge und Weitergabeverbote Teil I</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Jun 2011 17:10:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Teil I : Problemaufriß Teil 2: Juristische Fragestellungen: Unhaltbarkeit des Verbots des Leasinggeschäfts Teil 3: Juristische Fragestellungen hinsichtlich des Weitergabeverbots Teil 4: Sonderprobleme im Bereich Hardwareleasing: Betriebssystemsoftware und Firmware Teil 1: Problemaufriß Immer mehr Hersteller von Software gehen dazu über,dem Vertriebspartner das &#8220;Verleasen&#8221; von Software faktisch unmöglich zu machen. Meist wird dem Händler unter dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Teil I : Problemaufriß</p>
<p>Teil 2: Juristische Fragestellungen: Unhaltbarkeit des Verbots des Leasinggeschäfts</p>
<p><span id="more-4938"></span></p>
<p>Teil 3: Juristische Fragestellungen hinsichtlich des Weitergabeverbots</p>
<p>Teil 4: Sonderprobleme im Bereich Hardwareleasing: Betriebssystemsoftware und Firmware</p>
<p>Teil 1: Problemaufriß</p>
<p>Immer mehr Hersteller von Software gehen dazu über,dem Vertriebspartner das &#8220;Verleasen&#8221; von Software faktisch unmöglich zu machen. Meist wird dem Händler unter dem Titel &#8220;rentalrights&#8221; untersagt, dem Kunden die Software im Wege des Leasing zur Verfügung zu stellen.  Teilweise verfügen die Hersteller über eine eigene Leasingbank, die das Leasinggeschäft zu deutlich teureren Konditionen abwickeln will als dies durch herkömmliche Banken der Fall ist.</p>
<p>Vakant werden solche Fälle dann, wenn im Rahmen einer Überprüfung (Compliance) festgestellt wird, daß der Händler die Software einem Kunden im Rahmen eines Leasinggeschäfts zur Verfügung gestellt hat, obgleich er das laut dem Vertrag mit dem Hersteller nicht durfte. Oder und noch schlimmer: Der Händler hat das Leasingverbot aus dem Vertrag mit dem Hersteller mißachtet und ein Leasinggeschäft durch eine andere Bank vermittelt. Nun geht der Kunde pleite und über sein Vermögens wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Spätestens an dieser Stelle wird die eingeschaltete Leasingbank darauf aufmerksam werden, daß sie die Lizenz nicht einfach weiterverwerten kann. Es ist eben nicht wie bei einem Leasinggeschäft über Autos. Die Bank kann nicht etwa das Auto vom Hof des Insolvenzverwalters holen und den Versuch unternehmen, das nicht bezahlte Auto einem anderen Kunden zu verkaufen. Meist lassen sich die Lizenzen, die nur für einen Kunden ausgestellt wurden, nicht auf einen anderen Kunden übertragen, weil der Hersteller seine Mitwirkung verweigert. Damit hat der neue Kunde eine Softwarelizenz, von der der Hersteller behauptet, sie sei rechtswidrig. Und zudem kann der neue Kunde keinen Softwarepflegevertrag mit der Hersteller anbieten. Die Leasingbank weiß von solchen Dingen meist nichts und wird den deutschen Händler wegen Vertragsbruchs auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Denn nach den AGB der Leasingbanken ist eine Voraussetzung für die Finanzierung eines Geschäfts, daß sich das Sicherungsgut &#8211; also die Software &#8211; weiterverwerten lässt. Eben das wäre nur dann  der Fall, wenn sich die deutsche Leasingbank mit dem Softwarehersteller anlegt. Und das geschieht meist nicht. Der Händler wird schadensersatzpflichtig gemacht.</p>
<p>Was muß man also machen, um dieser Falle zu entgehen?</p>
<p>Teil II</p>
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