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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; Regelung</title>
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		<title>Mietrecht &#8211; Regelungen, die der Schriftform bedürfen</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Feb 2010 08:51:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerbliches Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Änderungen]]></category>
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		<category><![CDATA[Wesentliche Bestandteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach § 550 BGB müssen Mietverträge, die die Vertragsparteien für mehr als ein Jahr binden, die Schriftform nach § 126 BGB wahren. Mietverträge enthalten jedoch oft eine Vielzahl von unterschiedlichen Regelungen; nicht alle solcher Regelungen müssen auch schriftlich im Sinne von § 126 BGB niedergelegt werden. Vielmehr müssen die wesentlichen Vertragsbestandteile die Schriftform wahren. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § 550 BGB müssen Mietverträge, die die Vertragsparteien für mehr als ein Jahr binden, die Schriftform nach § 126 BGB wahren.</p>
<p><span id="more-1975"></span></p>
<p>Mietverträge enthalten jedoch oft eine Vielzahl von unterschiedlichen Regelungen; nicht alle solcher Regelungen müssen auch schriftlich im Sinne von § 126 BGB niedergelegt werden. Vielmehr müssen die wesentlichen Vertragsbestandteile die Schriftform wahren. Die wesentlichen Bestandteile sind z.B.</p>
<p>- der Vertragsgegenstand</p>
<p>- die Miethöhe</p>
<p>- die Parteien des Vertrags</p>
<p>- die Mietdauer</p>
<p>Im Einzelnen können auch andere Punkte formbedürftig sein, wenn sie wesentliche Bestandteile sind.</p>
<p>Unwesentliche Bestandteile sind nicht formbedürftig. Dabei ist anerkannt, dass Klauseln, die nur das Gesetz wiedergeben, nicht niedergelegt werden müssen. Ferner sind solche Inhalte, die keinen Bestandteil des Mietvertrages bilden sollen, nicht von dem Schriftformerfordernis erfasst. Dies gilt auch für Abreden, die nur eine nebensächliche Bedeutung im Mietvertrag haben</p>
<p>Bei Anlagen hängt die Frage, ob sie dem Schriftformerfordernis unterliegen, davon ab, ob die Urkunden nur das wiedergeben, was sowieso schon im Vertrag steht oder ob sie den Inhalt des Vertrags nicht modifizieren. Dienen die Anlagen nur der Erläuterung oder der Veranschaulichung des Vertrags, dann muss §§ 550, 126 BGB nicht bei den Anlagen berücksichtigt werden.</p>
<p>Im Zweifel ist daher zu empfehlen, eine Vereinbarung vollständig schriftlich zu beurkunden.</p>
<p>Dies gilt auch für etwaige nachträgliche Änderungen oder Anpassungen des Vertrags. Haben diese Änderungen und Anpassungen Auswirkungen auf die wesentlichen Bestandteile und soll der Vertrag nach der Anpassung länger als ein Jahr laufen, so müssen diese neuen Regelungen das Schriftformerfordernis wahren. Dies gilt z.B. bei der Änderung der Miethöhe, einen Austausch der Mietparteien, eine Änderung der Vertragslaufzeit oder gar bei der Einräumung einer Option zur Verlängerung, einen Austausch oder Änderung der Größe des Mietobjekts, etc. Insbesondere bei Änderungen der Mietparteien muss berücksichtigt werden, wie der Austausch, oder die Verkleinerung oder Erweiterung der Anzahl der Vertragsparteien vorgenommen wird. Die richtigen Verträge müssen einbezogen und gegebenenfalls in der korrekten Weise unterzeichnet werden.</p>
<p>Offen bleibt noch die Frage, was passiert, wenn ein Vertrag gekündigt aber dann doch fortgesetzt wird. Hier ist dann zu berücksichtigen, ob der Vertrag zwar gekündigt war aber noch lief als er fortgesetzt wurde, oder ob er tatsächlich beendet war, wie im Falle einer fristlosen Kündigung.</p>
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		<title>Trennungs- und Scheidungskinder haben es schwer</title>
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		<pubDate>Mon, 14 Dec 2009 11:32:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mamun</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Juristische Informationen]]></category>
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		<category><![CDATA[Unterhalt. Wohnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das ist eine Binsenweisheit und jeder, der sich auch nur ansatzweise mit dem Thema Trennung und Scheidung befasst, wird dies bestätigen können. Was aber können Eltern und Anwälte angesichts dieser Situation tun, um den schwächsten in einer Trennungssituation – den Kindern – zu helfen? Beginnen wir bei den Eltern. Gut ist da beraten, wer sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das ist eine Binsenweisheit und jeder, der sich auch nur ansatzweise mit dem Thema Trennung und Scheidung befasst, wird dies bestätigen können.</p>
<p><span id="more-1832"></span></p>
<p>Was aber können Eltern und Anwälte angesichts dieser Situation tun, um den schwächsten in einer Trennungssituation – den Kindern – zu helfen? </p>
<p>Beginnen wir bei den Eltern. Gut ist da beraten, wer sich rechtzeitig informiert und fachkundigen Rat einholt.  Trennung und Scheidung sind heute ein Alltagsphänomen, das auch Kindern meist überall begegnet: im Freundeskreis, Kindergarten und Schule. Es macht daher aus Sicht des Verfassers wenig Sinn, hier zu schweigen oder drum herum zu reden. Besser ist es, die Kinder altersgerecht einzubeziehen. Dabei sollte das Leitmotto lauten: „Wir trennen uns als Paar, nicht aber als Eltern.“ </p>
<p>Die Umsetzung der Trennung ist eine Sache der Eltern. Die Eltern müssen für sich Regelungen treffen, und nicht die Kinder. Der Konflikt liegt auf der Elternebene. Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse der Kinder ist gut, darf aber nie so weit gehen, dass diese aktiv in den Entscheidungsprozess eingebunden werden. Denn dies würde den Kindern eine Last aufbürden, die ihnen nicht gerecht wird und auch von Ihnen nicht zu tragen ist. Nochmals: die Trennung ist Sache der Eltern.</p>
<p>Die Kinder brauchen Sicherheit. Die Sicherheit, keinen Elternteil dauerhaft oder endgültig zu verlieren. Die Sicherheit, wie ihr Alltagsleben angesichts der räumlichen Trennung der Eltern weiter verläuft. Diese Sicherheit können Eltern geben, in denen sie verlässliche Reglungen treffen, mit den Kindern kommunizieren und (vor-) leben. Und da fangen die Probleme meist an. Die Eltern sind hierzu oftmals spontan (zunächst) nicht in der Lage. Persönliche Befindlichkeiten, eine Verletzbarkeit im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Trennung, wechselseitige Schuldvorwürfe, all diese erschwert ergebnisorientierte Gespräche und Lösungen. </p>
<p>Aber das schlimmste, was Eltern tun können und was daher absolut tabu sollte, ist es  die Kinder auch noch in den Streit einzubeziehen. Abfällige Bemerkungen über den anderen Elternteil gegenüber oder in Gegenwert der Kinder: NEIN. Persönliche Post der Eltern oder gar vom Anwalt die Kinder lesen lassen: NEIN. All dies gilt es zu verhindern.</p>
<p>Hier sind erfahrene Rechtsanwälte aus dem Familienrecht gefragt, denn neben Rechtskenntnisse zeichnet sich das Familienrecht eben ganz besonders durch eine starke persönliche, emotionale Komponente aus. Familienanwälte helfen, für Trennung und Scheidung ein Strategie zu entwickeln, Sachfragen auf den Punkt zu bringen und Dringlichkeiten zu gewichten. So entsteht eine Art Ablaufplan für die Trennung, der die persönlichen Kontakte der Eltern von permanenten Streigkeiten entlastet.  Und eine solche Planung hilft doppelt: den Eltern, weil sie nun wissen, wie es in wichtigen Fragen wie Wohnen, Unterhalt Umgangs- und Sorgerecht weitergeht. Den Kindern, weil die Eltern sich nun wieder auf die Kinder konzentrieren können, da sie die Sachfragen anderweitig aufarbeiten oder gar gelöst haben.</p>
<p>Es lohnt sich daher für alle, rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen. Und wer die persönlichen Probleme nicht allein in den Griff bekommt, kann ergänzend auf Therapeuten, Eheberater oder Jugendämter zurückgreifen. Das Angebot ist vielfältig. Man muss es nur nutzen. Tun Sie es, ihren Kindern zur Liebe.</p>
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