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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; Registrierung</title>
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		<title>Domainrecht: Die kennzeichenmäßige Nutzung eines Domainnamens</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Mar 2011 13:13:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Nutzung einer Marke als Domainname ist nicht immer als kennzeichenmäßige Nutzung der Marke zu bewerten, mit der Folge, dass der Markeninhaber keinen Unterlassungsanspruch hat. Denn ohne eine rechtsverletzende Benutzung des jeweiligen Zeichens, kann der Rechtsinhaber keine Rechte aus der Marke herleiten. Z.B.: Die bloße Registrierung und Haltung einer Domain stellt grundsätzlich keine rechtsverletzende Benutzung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Nutzung einer Marke als Domainname ist nicht immer als kennzeichenmäßige Nutzung der Marke zu bewerten, mit der Folge, dass der Markeninhaber keinen Unterlassungsanspruch hat. Denn ohne eine rechtsverletzende Benutzung des jeweiligen Zeichens, kann der Rechtsinhaber keine Rechte aus der Marke herleiten.</p>
<p><span id="more-4370"></span></p>
<p>Z.B.: Die bloße Registrierung und Haltung einer Domain stellt grundsätzlich keine rechtsverletzende Benutzung des betroffenen Zeichens dar. Es ist grundsätzlich eine aktive Nutzung der mit der Domain verbundenen Webseite erforderlich. Allerdings ist hier zu beachten, dass es auch Ausnahmen zu dieser Regel gibt und insoweit immer Vorsicht bei der Registrierung und Haltung einer Domain geboten ist, selbst wenn die Webseite noch nicht aktiv benutzt werden soll.</p>
<p>In einem aktuellen Fall, der von dem Hanseatischen Oberlandesgericht zu entscheiden war, ging es um die Nutzung eines unterscheidungskräftigen Kennzeichens im Rahmen der Telexkennung, E-Mail-Adresse und als Internet-Domain, siehe Urteil vom 28.10.2010, Az. 3 U 206/08.</p>
<p>Dabei handelte es sich um die eingetragene Wortmarke „Patmondia“, die insbesondere für die Dienstleistung „Rechtsberatung“ eingetragen ist. Der Rechtsinhaber ist gegen die Nutzung des Zeichens „Patmondial“ durch Patentanwälte vorgegangen. In der Telexkennung wurde nämlich der Begriff „patmondial m“ verwendet; es wurde die E-Mail-Adresse <a href="mailto:patmondial@...de">patmondial@&#8230;de</a> verwendet; und es wurde die Domain <a href="http://www.patmondial.de/">www.patmondial.de</a> registriert. Bei der Nutzung als Domainname war zu berücksichtigen, dass diese Domain selbst nicht mit einem Inhalt versehen war, sondern dass man sofort zu einer weiteren Domain der Patentanwälte weitergeleitet wurde.</p>
<p>Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, dass eine derartige Nutzung des Zeichens „Patmondial“ keine kennzeichenmäßige Verwendung der Marke „Patmondia“ darstelle und insoweit keine Rechtsverletzung vorliege. Maßgeblich bei der Entscheidung war, ob die konkrete Nutzung als Herkunftshinweis aufzufassen ist oder lediglich eine Adressfunktion erfüllt. Bei der tatsächlichen Nutzung des Zeichens „patmondial“ war allerdings kein Herkunftshinweis zu entnehmen.</p>
<p>Dies galt selbst bei der Nutzung als Domainname, obgleich es sich gerade nicht um einen Fall wie eingangs geschildert gehandelt hat. Die Domain war nicht komplett inhaltslos, sondern sie führte zu einer anderen Domain, auf deren Webseite entsprechende Inhalte im Hinblick auf die Patentanwälte bereit gehalten wurden. Mithin handelte es sich um eine Durchgangsdomain. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Meinung vertreten, dass in dem vorliegenden Fall der Domainname gar nicht nach außen bekannt gemacht wird und auch entsprechend nicht in dem URL-Feld erscheine. Da selbst kein Inhalt für die Domain <a href="http://www.patmondial.de/">www.patmondial.de</a> bereit stand, habe die Domain somit nur eine Adressfunktion und nicht die erforderliche Herkunftsfunktion.</p>
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		<title>Domainrecht: Ein- und zweistellige Domains</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Nov 2010 13:31:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Für viele Jahre war es nicht möglich, bei der DENIC ein- oder zweistellige .de Domains zu registrieren. Nach den Registrierungsrichtlinien der DENIC war die Registrierung solcher Domains unzulässig. Ferner war die Registrierung der Kürzel von Kfz-Zulassungsbezirken ausgeschlossen. Diese Situation hat sich allerdings dann mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 29.04.2008, Az. 11 U [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für viele Jahre war es nicht möglich, bei der DENIC ein- oder zweistellige .de Domains zu registrieren. Nach den Registrierungsrichtlinien der DENIC war die Registrierung solcher Domains unzulässig. Ferner war die Registrierung der Kürzel von Kfz-Zulassungsbezirken ausgeschlossen.</p>
<p><span id="more-3521"></span></p>
<p>Diese Situation hat sich allerdings dann mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 29.04.2008, Az. 11 U 32/04 zunächst relativiert. Bei der Entscheidung in der Sache „VW“ wurde entschieden, dass die Volkswagen AG einen Anspruch auf die Registrierung der Top-Level-Domain vw.de habe, da die Volkswagen AG ansonsten gegenüber ihren Mitbewerbern benachteiligt werde, die die Abkürzung ihrer Unternehmenskennzeichen als Top-Level-Domain, wie z.B. bmw.de, eintragen können.</p>
<p>Die DENIC hat sodann am 23.10.2009, 09:00 Uhr, ihre Registrierungsrichtlinien geändert. Nach diesem Zeitpunkt konnten nach der neuen Fassung der Registrierungsrichtlinien ein- und zweistellige .de Domains registriert werden. Anträge für eine Registrierung solcher Domains wurden vor diesem Tag und Uhrzeit nach den alten Registrierungsrichtlinien bearbeitet.</p>
<p>Im konkreten Fall hat der Kläger den Registrierungsantrag vor dem 23.10.2009, 09:00 Uhr gestellt. Die DENIC hat die Registrierung abgelehnt. Nunmehr wurde die DENIC auf Registrierung einer einstelligen Domain gerichtlich in Anspruch genommen. Das OLG Frankfurt a.M. hat jedoch die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.</p>
<p>Der Kläger hat sich auf § 20 GWB gestützt. Die DENIC sei in einer Monopolstellung und insoweit sei das Kartellrecht anzuwenden. Da die DENIC für den konkreten Markt keine Mitbewerber hat, sei die DENIC im Rahmen von § 20 GWB in Anspruch zu nehmen. Das OLG Frankfurt a.M. folgte zwar dieser Meinung, kam jedoch zum Ergebnis, dass der Kläger nicht benachteiligt wurde.</p>
<p>Ein marktbeherrschendes Unternehmen darf gleichartige Unternehmen weder mittelbar noch unmittelbar unbillig behindern oder gleichartige Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund mittelbar oder unmittelbar unterschiedlich behandeln. Andererseits steht einem marktbeherrschenden Unternehmen frei, nach welchem diskriminierungsfreien System es seine Leistungen anbieten möchte.</p>
<p>Das OLG Frankfurt a.M. war der Auffassung, dass die Registrierungsrichtlinie diese Grundsätze beachte. Dabei war zu beachten, dass für den Registrierungsantrag des Klägers die alte Fassung der Registrierungsrichtlinie Anwendung gefunden hat. Der Kläger habe ein Kürzel für einen Kfz-Zulassungsbezirk beantragt und dies war zu dem Zeitpunkt nicht erlaubt. Diese Regelung galt für alle Mitbewerber des Klägers und hat ihn nicht willkürlich betroffen.</p>
<p>Die Änderung der Registrierungsrichtlinie ließe aber auch kein anderes Ergebnis zu. Die DENIC hatte sich für die Einführung der neuen Fassung auch für eine einheitliche, für alle Anmelder geltende Regelung entschieden. Auch hier war keine Benachteiligung des Klägers zu sehen.</p>
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		<title>Domainrecht: Störerhaftung der DENIC</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Nov 2010 14:03:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[ Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat mit seiner Entscheidung am 17.06.2010 die Störerhaftung der DENIC erweitert (Az. 16 U 239/09). Bis dato war die Haftung der DENIC als Störer vom BGH festgelegt worden: Eine Störerhaftung kommt danach nur dann in Betracht, wenn der Störer seine Prüfungspflichten verletzt hat. Der Umfang der Haftung hängt dabei davon ab, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p> Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat mit seiner Entscheidung am 17.06.2010 die Störerhaftung der DENIC erweitert (Az. 16 U 239/09).</p>
<p><span id="more-3500"></span></p>
<p>Bis dato war die Haftung der DENIC als Störer vom BGH festgelegt worden: Eine Störerhaftung kommt danach nur dann in Betracht, wenn der Störer seine Prüfungspflichten verletzt hat. Der Umfang der Haftung hängt dabei davon ab, ob und inwieweit dem Störer eine Prüfung zuzumuten ist.</p>
<p>Generell sind dabei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.</p>
<p>Bei der DENIC bestehen bei der Erstregistrierung keine Prüfungspflichten. Jedoch können dann etwaige Prüfungspflichten entstehen, wenn die DENIC über die Verletzung der Rechte eines Dritten informiert wird. Selbst dann hat die DENIC aber keine umfassenden Prüfungspflichten. Die DENIC ist nur dann gehalten eine Domain zu löschen, wenn die DENIC ohne Weiteres zweifelsfrei erkennen kann, dass eine Rechtsverletzung vorliegt. Die Rechtsverletzung muss schlichtweg offenkundig sein.</p>
<p>Der BGH geht dann von einer solch offenkundigen Rechtsverletzung aus, wenn gegen den Inhaber der streitgegenständlichen Domain ein gerichtlicher Titel auf Unterlassung der Nutzung der Bezeichnung vorliegt. Alternativ kann von einer offenkundigen Rechtsverletzung dann ausgegangen werden, wenn der Domainname mit dem einer berühmten Marke identisch ist.</p>
<p>In dem vom OLG Frankfurt a.M. zu entscheidenden Streit konnte ein rechtskräftiger Titel auf Unterlassung gegen den Domaininhaber nicht vorgelegt werden. Der Domaininhaber hatte seinen Sitz in Panama. Der Rechtsinhaber hat daher den Admin-C der Domain unmittelbar als Verantwortlichen in Anspruch genommen. Der erwirkte Titel war deshalb gegen den Admin-C gerichtet. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass es in diesem Fall sinnvoll gewesen wäre, den Domaininhaber auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen und den Admin-C als Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. So wäre die Zustellung unproblematisch und der erforderliche Titel auf einfachem Wege zu bekommen gewesen.</p>
<p>Obwohl der Rechtsinhaber den Titel nicht vorlegen konnte, hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden, dass gleichwohl von einer offenkundigen Rechtsverletzung auszugehen sei, da die Namensrechtsverletzung sich geradezu aufdrängte. Bisweilen musste immer – wie bereits dargelegt – eine identische berühmte Marke vorliegen. Im konkreten Fall handelte es sich jedoch nur um eine Namensrechtsverletzung im Sinne von § 12 BGB. Denn bei dem Rechtsinhaber handelte es sich um den Freistaat Bayern, dessen Staatsgebiet in sieben Verwaltungsgebiete aufgeteilt ist. Der Domaininhaber in Panama hatte sich Top-Level-Domains eintragen lassen, die aus der Kombination „regierung-„ und dem Namen eines der Verwaltungsgebiete bestanden, z.B. regierung-oberbayern.de.</p>
<p>Der Rechtsinhaber konnte sich zwar nicht auf etwaige Rechte einer berühmten Marke berufen. Aber bei der Domainnamen-Kombination mit dem Bestandteil „regierung“ sei klar, dass sich hinter diesem Namen eine staatliche Stelle verbirgt. Aufgrund der staatlichen territorialen Bestimmung der Bezeichnung sei eine Zuordnungsverwirrung gegeben. Unerheblich war auch für das Gericht, dass die Behördenbezeichnungen korrekt eigentlich jeweils „Regierung von xxx“ lauten und nicht nur „Regierung xxx“, entsprechend des Domainnamens. Der Bestandteil „von“ präge nicht den Namen, so dass die erforderliche Identität noch vorhanden sei.</p>
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		<title>Markenrecht – Disclaimer und Gemeinschaftsmarken</title>
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		<pubDate>Tue, 05 Jan 2010 09:50:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wenn Sie vorhaben, eine Marke anzumelden, stellt sich zunächst die Frage, ob die Marke nur für Deutschland, für die Europäische Gemeinschaft oder bestimmte Drittländer gelten soll. Je nachdem, wo die Marke angemeldet wird, müssen die Anmeldeformalitäten des jeweiligen Amtes beachten werden. Obwohl gerade im Rahmen der Rechtsvereinheitlichung in der EU bestimmte Standardkriterien europaweit erfüllt werden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn Sie vorhaben, eine Marke anzumelden, stellt sich zunächst die Frage, ob die Marke nur für Deutschland, für die Europäische Gemeinschaft oder bestimmte Drittländer gelten soll. Je nachdem, wo die Marke angemeldet wird, müssen die Anmeldeformalitäten des jeweiligen Amtes beachten werden.</p>
<p><span id="more-1863"></span></p>
<p>Obwohl gerade im Rahmen der Rechtsvereinheitlichung in der EU bestimmte Standardkriterien europaweit erfüllt werden müssen, können die Anmeldungsdaten von Land zu Land bzw. von Amt zu Amt abweichen. So hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) andere Anmeldungsvorgaben als das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), das für die Gemeinschaftsmarken verantwortlich ist.</p>
<p>Eine aktuelle Entscheidung des EuG zeigt, dass die Besonderheiten des jeweiligen Anmeldungsverfahrens und Entscheidungspraxis des Amtes berücksichtigt werden müssen. Dabei handelte es sich um die Registrierung von Bildzeichen, die hauptsächlich aus den Bestandteilen „100“ und „300“ bestanden. Die Zeichen sollten für die Klassen 16 (Aushänge, Poster und Plakate, Magazine, Druckereierzeugnisse und Zeitungen) und 28 (Geduldspiele, Rätsel und Puzzle) eingetragen werden.</p>
<p>Das HABM war der Auffassung, dass die Zahlen für die Waren dieser Klassen nicht unterscheidungskräftig seien, da sie vom Verkehr als Merkmale der Waren selbst aufgefasst werden könnten. Z.B. könnte der Verkehr annehmen, eine Zeitung habe „100“ Seiten oder ein Puzzle bestünde aus „300“ Teilen. Deswegen wurde die Anmelderin aufgefordert, einen Disclaimer bezüglich dieser Zahlen abzugeben. Im Rahmen der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke hat der Anmelder nämlich die Möglichkeit zu erklären, dass er einen bestimmten Bestandteil oder mehrere Bestandteile nicht in Alleinstellung in Anspruch nehmen möchte. Das hat zur Folge, dass Bestandteile dann ein Teil einer Marke sein können, ohne dass der Markeninhaber Rechte aus diesen Bestandteilen im Einzelnen herleiten kann.</p>
<p>Da sich die Markenanmelderin in dem konkreten Verfahren geweigert hat, einen Disclaimer abzugeben, wurde die Markenregistrierung zurückgewiesen; die Bildzeichen werden nicht als Gemeinschaftsmarken eingetragen, siehe Urteil des EuG vom 19.11.2009, Az. T-425, 426/07 (HABM).</p>
<p>Bei der Anmeldung einer deutschen Marke bei dem DPMA besteht jedoch gar nicht die Möglichkeit, für einen oder mehrere Bestandteile einen Disclaimer zu erklären. Das Formular sieht eine solche Erklärung nicht vor. Das heißt, dass wenn das DPMA zu dem Ergebnis kommt, dass ein maßgeblicher Bestandteil nicht unterscheidungskräftig ist und somit die ganze Marke nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft verfügt, dass die Marke schlichtweg nicht angemeldet werden kann, während man vor dem HABM mit einem Disclaimer arbeiten kann, um auch Marken registriert zu bekommen, die nicht die erforderliche Unterscheidungskraft haben.</p>
<p>Im vorliegenden Fall hätte die Anmelderin allerdings gleichwohl bessere Erfolgsaussichten vor dem DPMA gehabt, da die deutschen Gerichte bei Zahlenmarken grundsätzlich großzügiger sind als das europäische Gericht. Letztendlich bleibt es eine Frage des Einzelfalls im Hinblick auf die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen und der konkreten Ausgestaltung der Marke.</p>
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		<title>Markenrecht: Änderung der Gebühren des HABM</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2009/05/07/markenrecht-anderung-der-gebuhren-des-habm/</link>
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		<pubDate>Thu, 07 May 2009 16:56:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Blogs_MayJune_2009 Die Gebühren für die Anmeldung und Registrierung einer Gemeinschaftsmarke sind zum 01.05.2009 geändert worden. Dabei sind die Kosten im Wesentlichen erheblich gesunken.  Vor dem 01.05.2009 wurden separate Gebühren für die Anmeldung und Registrierung einer Marke erhoben. So hat z.B. die Anmeldung einer Marke in drei Waren- und Dienstleistungsklassen in der elektronischen Form Euro 750,00 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Blogs_MayJune_2009</p>
<p>Die Gebühren für die Anmeldung und Registrierung einer Gemeinschaftsmarke sind zum 01.05.2009 geändert worden. Dabei sind die Kosten im Wesentlichen erheblich gesunken. </p>
<p><span id="more-1126"></span></p>
<p>Vor dem 01.05.2009 wurden separate Gebühren für die Anmeldung und Registrierung einer Marke erhoben. So hat z.B. die Anmeldung einer Marke in drei Waren- und Dienstleistungsklassen in der elektronischen Form Euro 750,00 gekostet. Nach Durchlaufen des Anmeldungsverfahrens wurden Euro 850,00 für die Registrierung selbst erhoben. </p>
<p>Die Registrierungsgebühren wurden sowohl für die „einfache“ Marke als auch für die Kollektivmarke gestrichen. Allerdings ist dafür die Grundgebühr für die Anmeldung einer Marke in drei Klassen erhöht worden. Die Markenanmeldung in elektronischer Form beträgt Euro 900,00 statt Euro 750,00, in nicht-elektronischer Form Euro 1.050,00 statt Euro 900,00. Die Anmeldung einer Kollektivmarke beträgt nunmehr Euro 1.800,00. </p>
<p>Die zusätzlichen Klassengebühren für die Anmeldung einer Marke mit mehr als 3 Klassen betragen weiterhin Euro 150,00 pro Klasse. Da die Registrierungsgebühren insgesamt wegfallen sind, werden natürlich keine Klassengebühren für die Registrierung einer Marke mit mehr als drei Klassen erhoben. </p>
<p>Obgleich sich die Anmeldegebühren etwas erhöht haben, ist die Registrierung einer Gemeinschaftsmarke wesentlich günstiger geworden, da die Registrierungsgebühr nicht mehr anfällt. </p>
<p>Die neuen Gebühren gelten für alle Anmeldungen, die nach dem 01.05.2009 erfolgen. Ist die Marke bereits vor dem 01.05.2009 angemeldet worden, müssen die alten Gebühren gezahlt werden. </p>
<p>Für die Registrierungsgebühren gibt es allerdings eine Ausnahme. Hat das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bereits mit dem Standardschreiben L305 aufgefordert, die Registrierungsgebühren zu zahlen, so muss der Anmelder die Gebühren auch entrichten, wenn seine Marke eingetragen werden soll. Wenn der Ecktermin, nach dem das Aufforderungsschreiben L305 normalerweise versandt wird, zum 01.05.2009 noch nicht überschritten ist, dann muss der Anmelder keine Registrierungsgebühren zahlen. </p>
<p>Insofern können auch Anmelder, die bereits vor dem 01.05.2009 ihre Marke angemeldet haben, von den günstigeren Gebühren profitieren. </p>
<p>Sollten Sie Fragen haben, ob die Ermäßigungen auch auf Ihre Markenanmeldung anwendbar  sind, konsultieren Sie einen Anwalt.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Rechtsverletzung und Erstbegehungsgefahr</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2008/10/13/rechtsverletzung-und-erstbegehungsgefahr/</link>
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		<pubDate>Mon, 13 Oct 2008 14:19:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Einführung  Bei der Registrierung einer Domain und der Anmeldung einer Marke ist Vorsicht geboten: In beiden Fällen muss der Inhaber der Domain oder einer Marke immer darauf achten, dass er nicht die älteren Rechte eines Dritten verletzt. Sofern der Inhaber keine Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt und dabei festgestellt hat, dass die Rechte Dritter nicht durch das gewählte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Einführung </strong></p>
<p>Bei der Registrierung einer Domain und der Anmeldung einer Marke ist Vorsicht geboten: In beiden Fällen muss der Inhaber der Domain oder einer Marke immer darauf achten, dass er nicht die älteren Rechte eines Dritten verletzt. Sofern der Inhaber keine Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt und dabei festgestellt hat, dass die Rechte Dritter nicht durch das gewählte Zeichen verletzt werden, kann der Inhaber auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen werden, sofern ein Verletzungsfall vorliegt. Insoweit reicht eine „Internetrecherche“ oder eine Recherche auf der Seite des Deutschen Patent- und Markenamtes nicht aus. Weder die Denic eG noch das Deutsche Patent- und Markenamt übernehmen diese Aufgabe bei dem Registrierungsverfahren. </p>
<p><span id="more-298"></span></p>
<p><strong>Tatbestand</strong></p>
<p>In einem vom BGH zu entscheidenden Fall wurde der Inhaber der Domains „metrosex“, „metrosexuality“ und „metro-sex“ auf Unterlassung und Löschung der Domains in Anspruch genommen. Der Inhaber dieser Domains wurde vom Rechtsinhaber der Marke „Metro“ in Anspruch genommen. Dieser ist dafür bekannt, dass konsequent gegen jede Nutzung des Bestandteils „Metro“ vorgegangen wird und dieses auch regelmäßig mit Erfolg. </p>
<p>Zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte nicht nur die Domains registriert hat, sondern dass sie auch im Jahre 2004/2005 Inhaberin der Marke „Metrosex“ war. Aufgrund einer Verzichtserklärung wurde die Marke gelöscht. Die Domains selbst wurden zwar registriert, waren aber inhaltslos.</p>
<p>Die Revision der Beklagten war erfolgreich. </p>
<p><strong>Unterlassungsanspruch</strong></p>
<p>Der Unterlassungsanspruch der Klägerin setzt nämlich voraus, dass eine Rechtsverletzung vorliegt oder zumindest die Erstbegehungsgefahr gegeben ist. Eine Rechtsverletzung war nicht gegeben, da allein die Registrierung einer Domain nicht als Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr gilt. Eine Erstbegehungsgefahr kann auch einen Unterlassungsanspruch begründen. Hierfür müssen aber ernsthafte und greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beklagte sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten wird. Dabei muss sich die drohende Verletzungshandlung konkret abzeichnen, so dass das Gericht prüfen kann, ob sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Marken- und/oder Kennzeichenrechtsverletzung erfüllt sind.</p>
<p>Insoweit war der BGH der Ansicht, dass diese konkreten Merkmale nicht gegeben waren. Obgleich die Beklagte als kaufmännisches Unternehmen die Domains angemeldet hatte, war das Gericht nicht davon überzeugt, dass eine Rechtsverletzung drohte. Es war nicht auszuschließen, dass die Bezeichnung „metrosexuell“ oder „metrosexualität“ nicht als beschreibende Angaben verwendet werden sollten, nämlich als Beschreibung eines neuen Männertyps. </p>
<p>Ferner konnte die Klägerin keine markenrechtliche Nutzung aus der Tatsache herleiten, dass die Beklagte die Zeichen als Marke registriert hatte. Ähnlich wie bei Domains gilt die Anmeldung und Registrierung einer Marke noch nicht als Nutzung und insoweit nicht als Verletzungshandlung. Für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch fehlte es ebenfalls an der Erstbegehungsgefahr. Die Erstbegehungsgefahr liegt zwar normalerweise vor, wenn eine Marke angemeldet und registriert wird. Dadurch dass die Beklagte jedoch auf die Marke verzichtet hatte und diese wieder gelöscht wurde, war die Erstbegehungsgefahr beseitigt worden. Denn im Gegensatz zu einer tatsächlichen Verletzungshandlung, bei der die Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden kann, reicht bei der Erstbegehungsgefahr ein actus contrarius. Dieser war durch die Verzichtserklärung gegeben. </p>
<p>BGH – Urteil vom 13.03.2008, Az. I ZR 151/05</p>
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