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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; Schriftformerfordernis</title>
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		<title>Vertragsrecht: Einfache Schriftformklauseln</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Jun 2010 12:50:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB- und Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[einfache Schriftformklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Frankfurt]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
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		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Einfache Schriftformklauseln sind solche, die bestimmen,  dass eine Vereinbarung schriftlich niedergelegt werden muss. Obgleich der BGH nicht die Auffassung vertritt, dass alle Schriftformklauseln grundsätzlich unwirksam sind, ist zu beachten, dass solche Klauseln unter bestimmten Umständen unwirksam sein können. Dies gilt gerade für Klauseln, die sehr häufig in Verträgen bzw. allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet werden. Klauseln, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einfache Schriftformklauseln sind solche, die bestimmen,  dass eine Vereinbarung schriftlich niedergelegt werden muss. Obgleich der BGH nicht die Auffassung vertritt, dass alle Schriftformklauseln grundsätzlich unwirksam sind, ist zu beachten, dass solche Klauseln unter bestimmten Umständen unwirksam sein können.</p>
<p><span id="more-2226"></span></p>
<p>Dies gilt gerade für Klauseln, die sehr häufig in Verträgen bzw. allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet werden. Klauseln, die darauf abzielen, dass alle Vereinbarungen, die nach Vertragsschluss getroffen werden, der Schriftform bedürfen, sind unwirksam. Das bedeutet, dass eine Schriftformklausel unwirksam ist, wenn sie bestimmt, dass Vereinbarungen, Zusätze oder Änderungen schriftlich niedergelegt werden müssen.</p>
<p>Wird eine solche Klausel verwendet, ist nicht nur die Klausel unwirksam. Vielmehr muss der Verwender darauf achten, dass er von Mitbewerbern oder befugten Verbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.</p>
<p>Sofern der Verwender daher ein erhebliches Interesse an dem Schriftformerfordernis hat bleiben lediglich zwei Alternativen:</p>
<p> rstens kann er in der AGB-Klausel klarstellen, dass das Schriftformerfordernis nicht für nachvertragliche, mündliche Vereinbarungen gelten soll. Diese Ausnahmeregelung muss für den Vertragspartner deutlich machen, dass solche Abreden nicht von der Schriftformklausel erfasst sind.</p>
<p>Zweitens können die Parteien in einer Individualvereinbarung eine Schriftformvereinbarung treffen. Individualvereinbarungen, die zwischen den Parteien nachweislich ausgehandelt wurden, entziehen sich der AGB-Kontrolle und sind daher nicht an diesem Maßstab zu messen.</p>
<p>Dieser Grundsatz gilt auch z.B. in folgenden Fällen:</p>
<p>-      einer Klausel im Mietvertrag, wonach die schriftliche Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung erforderlich ist;</p>
<p>-      einer Klausel im Mietvertrag, wonach die schriftliche Zustimmung des Vermieters zur Durchführung von Um- und Einbauten benötigt wird.</p>
<p>Hingegen ist das Schriftformerfordernis bei dem Mietvertrag selbst unbedenklich, da das Gesetz selbst vorsieht, dass Vertragsänderungen schriftlich niedergelegt werden müssen.</p>
<p>Ferner sind Klauseln zulässig, die bestimmen, dass bestimmte Erklärungen schriftlich niedergelegt werden müssen, z.B. die Kündigung, der Rücktritt, etc. Der Verwender muss allerdings die Grenze des § 309 Nr. 13 BGB beachten: Eine strengere Form als die Schriftform darf nicht verlangt werden.</p>
<p>Letztlich muss auch die Grenze des § 309 Nr. 12 BGB berücksichtigt werden. Danach darf in AGB nicht die Beweislast zu Lasten des Kunden bestimmt werden, wenn es sich um Tatsachen handelt, die im Bereich des Verwenders liegen oder der Verwender sich bestimmte Tatsachen von dem Kunden bestätigen lässt. Dies kann bei Bestätigungsklauseln im Hinblick auf die Vollständigkeit des Vertrags jedoch der Fall sein.</p>
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		<title>Mietrecht: Die Schriftform bei langfristigen Mietverträgen</title>
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		<pubDate>Wed, 06 Jan 2010 13:57:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerbliches Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[langfristige Mietverträge]]></category>
		<category><![CDATA[Mietvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Schriftformerfordernis]]></category>
		<category><![CDATA[Schriftsform]]></category>

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		<description><![CDATA[Normalerweise besteht bei Verträgen der Grundsatz der Formfreiheit. Das heißt, dass ein Vertrag nicht in einer bestimmten Form abgeschlossen werden muss. Etwas anderes gilt, wenn das Gesetz eine bestimmte Form vorschreibt oder eine Form vertraglich vereinbart wurde. Dies gilt auch für Mietverträge: Der Abschluss eines Mietvertrages kann formfrei erfolgen, es sei denn, es handelt sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Normalerweise besteht bei Verträgen der Grundsatz der Formfreiheit. Das heißt, dass ein Vertrag nicht in einer bestimmten Form abgeschlossen werden muss. Etwas anderes gilt, wenn das Gesetz eine bestimmte Form vorschreibt oder eine Form vertraglich vereinbart wurde. Dies gilt auch für Mietverträge: Der Abschluss eines Mietvertrages kann formfrei erfolgen, es sei denn, es handelt sich um einen Vertrag im Sinne von §§ 550, 578 BGB. Danach muss ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen wird, in schriftlicher Form abgeschlossen werden.</p>
<p><span id="more-1866"></span></p>
<p>„Schriftliche Form“ bezieht sich nach der Rechtsprechung auf das Schriftformerfordernis nach § 126 BGB. Dies bedeutet, dass die Vertragsparteien eigenhändig durch Unterschrift oder mittels notariell beglaubigtem „Handzeichen“ den Vertrag unterzeichnen müssen.</p>
<p>Ein Abschluss in Textform ist daher bei langfristigen Mietverträgen nicht ausreichend. Ein Austausch der Vertragsurkunden per Fax oder E-Mail genügt den Erfordernissen nach § 126 BGB nicht.</p>
<p>Dieser Vertragsschluss in Schriftform klingt ganz einfach, birgt jedoch eine Vielzahl von  Problemen in sich.</p>
<p>Es müssen nicht alle Vertragsparteien sämtliche Ausfertigungen des gleichlautenden Vertragstextes unterzeichnen. Jede Partei muss lediglich eine Ausfertigung mit der Unterschrift der anderen Partei erhalten. Es reicht auch aus, wenn nur eine Partei eine Ausfertigung des Vertrages erhält, der alle Unterschriften aufweist. Die Vertretung ist bei der Unterschrift möglich, soweit die Voraussetzungen der §§ 164 ff. BGB beachtet werden. Sind die Parteien bei dem Vertragsschluss alle anwesend, wird der Vertragsschluss insoweit unproblematisch sein.</p>
<p>Sind jedoch nicht alle Parteien anwesend, erfolgt die Unterzeichnung nicht gleichzeitig. Vielmehr unterzeichnet erst eine Partei und leitet den Vertrag dann an die andere Vertragspartei zur Unterschrift. Der Vertrag muss aber nicht nur gegengezeichnet werden, sondern der gegengezeichnete Vertrag muss auch noch an den Vertragspartner ausgehändigt werden. Hier geht es um das Prinzip des Angebots und der Annahme. Die formgerechte Annahme kann jedoch nur durch die Übersendung der gegengezeichneten Urkunde erfolgen. Die konkludente Annahme reicht nicht aus. Ferner darf die Annahme in einer separaten Urkunde erfolgen.</p>
<p>Erfolgt die Übersendung oder die Vorlegung nicht und verzichtet der Vertragspartner nicht auf den Zugang der Annahmeerklärung, kommt es zu einer weiteren Problematik: Bleibt die Annahmeerklärung zu lange liegen und wird sie erst später übersendet, so kann die Annahme als neues Angebot ausgelegt werden, das der Vertragspartner wiederum nicht annehmen muss. Innerhalb welchen Zeitraums die Annahme dem Vertragspartner zugehen muss ist eine Frage des Einzelfalls.</p>
<p>Werden dieses Schriftformerfordernisse nicht beachtet, liegt ein Formmangel vor. Damit ist der Vertrag unwirksam!</p>
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		<title>Arbeitsrecht: Kündigungsschutz Teil 2</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2009/08/11/arbeitsrecht-kundigungsschutzgesetz-teil-2/</link>
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		<pubDate>Tue, 11 Aug 2009 09:23:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Karsten Klug</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Darlegungs- und Beweislast]]></category>
		<category><![CDATA[KschG]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Schriftformerfordernis]]></category>
		<category><![CDATA[§ 102 BetrVG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 613 a BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Darlegungs- und Beweislast Für den Arbeitnehmer oftmals schwierig ist jedoch darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, auf welchen Gründen die Kündigung tatsächlich beruht. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, bereits in der Kündigung einen Grund anzugeben. Abgesehen davon, dass in den wenigsten Fällen sich der Arbeitgeber etwa dazu hinreißen lassen wird zuzugeben, dass der Kündigungsanlass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="text-decoration: underline;">Die Darlegungs- und Beweislast<br />
</span>Für den Arbeitnehmer oftmals schwierig ist jedoch darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, auf welchen Gründen die Kündigung tatsächlich beruht. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, bereits in der Kündigung einen Grund anzugeben. Abgesehen davon, dass in den wenigsten Fällen sich der Arbeitgeber etwa dazu hinreißen lassen wird zuzugeben, dass der Kündigungsanlass beispielsweise in der Homosexualität des oder der Beschäftigten liegt, wird der Arbeitnehmer selten durch Vollbeweis die Motivation des Arbeitgebers für die Kündigung belegen können.</p>
<p><span id="more-1339"></span></p>
<p>Dem wird durch eine Abgestufte Darlegungs- und Beweislasst Rechnung getragen, die von den Beweisregeln abweicht. Der Arbeitnehmer muss zunächst einen Sachverhalt vortragen, der die Treuwidrigkeit der Kündigung indiziert. Hierzu muss der Arbeitgeber Stellung nehmen und versuchen, den Vortrag im Einzelnen zu entkräften. Anders als bei der Kündigung im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes muss der Arbeitgeber die Tatsachen, die Kündigung bedingen, nicht beweisen.</p>
<p>Weitere Beendigungsvorschriften außerhalb des KSchG:<br />
Unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, sieht das deutsche Arbeitsrecht weitere gesetzliche Schutzvorschriften vor.<br />
- Schriftform<br />
Was eigentlich selbstverständlich ist, hier dennoch nicht unerwähnt bleiben soll, ist das Schriftformerfordernis für die Kündigung gemäß § 623 BGB. Eine Kündigung per Fax oder mündlich ist somit nicht wirksam, man sollte aber darauf achten, derartige Kündigungen nicht zu bestätigen bzw. den Empfang zu quittieren.<br />
- Verbot der Kündigung wegen eines Betriebsüberganges</p>
<p style="padding-left: 30px;">Zu berücksichtigen ist zudem, dass eine Kündigung wegen eines Betriebs- oder Teilüberganges gemäß § 613a Abs. 4 BGB unwirksam ist.</p>
<p>- Anhörung gemäß § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)</p>
<p style="padding-left: 30px;">Soweit ein Betriebsrat gebildet ist, bedarf es vor der Kündigung der Anhörung des Gremiums gemäß § 102 BetrVG. Dem Betriebsrat sind –anders als dem Arbeitnehmer- die Gründe für die Kündigung mitzuteilen (§ 103 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Auch die Personalvertretungen sind zu beteiligen.</p>
<p>- Schwangerschaftsschutz</p>
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		<item>
		<title>AGB: Vertragseingehungsklauseln</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2009/02/02/agb-vertragseingehungsklauseln/</link>
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		<pubDate>Mon, 02 Feb 2009 21:49:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB- und Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Juristische Informationen]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Anwaltskanzlei]]></category>
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		<category><![CDATA[Inhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schriftformerfordernis]]></category>
		<category><![CDATA[unwirksam]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsbedingungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Rahmenvereinbarung 1.) Rahmenvertrag Beispiel: &#8220;Nachstehende Regelungen gelten für alle Aufträge, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erteilt werden.&#8221; Regelungen, die die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung gestalten sollen, müssen individuell vereinbart werden. Als AGB können sie nicht vereinbart werden. Vertragsinhalte müssen grundsätzlich für jeden einzelnen Vertrag gesondert vereinbart werden. Sonst würden sie den Kunden einseitig benachteiligen, dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Rahmenvereinbarung</p>
<p>1.) Rahmenvertrag</p>
<p>Beispiel: &#8220;Nachstehende Regelungen gelten für alle Aufträge, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erteilt werden.&#8221;</p>
<p><span id="more-656"></span></p>
<p>Regelungen, die die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung gestalten sollen, müssen individuell vereinbart werden. Als AGB können sie nicht vereinbart werden. Vertragsinhalte müssen grundsätzlich für jeden einzelnen Vertrag gesondert vereinbart werden. Sonst würden sie den Kunden einseitig benachteiligen, dem ja alle Vertragsbedingungen quasi aufgedrängt würden. Will man die Regelungen eines Standardvertrags also für die gesamte Geschäftsbeziehung gelten lassen, ist dies mit dem Kunden individuell zu verhandeln und entsprechend zu dokumentieren. Wie immer, trägt auch hier der Verwender die Beweislast für das wirksame Zustandekommen der Individualvereinbarung.</p>
<p>2.) Widersprechende AGB</p>
<p>Beispiel: &#8220;Es gelten nur unsere AGB. Widersprechende AGB werden nicht Vertragsinhalt, selbst wenn ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen wird. &#8221;</p>
<p>Sogenannte Kollisionsklauseln sollen verhindern, daß AGB der Gegenseite Vertragsinhalt werden. Die Wirkung dieser Klauseln darf aber nicht überschätzt werden: Selbst dann wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen werden, führen sie nur dazu, daß im Falle des Widerspruchs von einzelnen Regelungen das Gesetz gilt. Also: Wenn Sie ihrem Kunden 12 Monaten Gewährleistung geben wollen und dies mit Ihren AGB bestimmen und der Kunde in seinen AGB 24 Monate Gewährleistung verlangt, gelten &#8211; ob Sie die oben stehende Klausel verwenden oder nicht &#8211; nur die gesetzlichen Bestimmungen: im Kaufrecht z.B. 24 Monate.</p>
<p>3.) Bestätigung durch Schriftform</p>
<p>&#8220;Der Vertrag kommt nur zustande, wenn wir ihn schriftlich bestätigen.&#8221;</p>
<p>Unwirksam oder sinnlos. Wenn der Vertrag schriflich zustande kommt, ist die Klausel sinnlos. Wenn der Vertrag mündlich bestätigt wird, geht die mündliche Bestätigung &#8211; weil individuell vereinbart &#8211; dem Schriftlichkeitserfordernis der AGB vor. Es gilt der Satz: Das besondere verdrängt das Allgemeine. Was in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen steht, kann eine mündliche Vereinbarung nicht verdrängen. Die AGB gewähren hier nur eine trügerische Gewissheit.</p>
<p>4.) Allgemeine Schriftform in AGB</p>
<p>Erneut trügerische Gewissheit. Wenn in den AGB eine KLausel zu finden ist, nach deren Inhalt jegliche Begründung oder Änderung eines Vertrags der Schriftform bedarf, so ist dies nur insoweit richtig, als der Kunde im Falle der mündlichen Vereinbarung die Beweislast für das Zustandekommen des Vertrags trägt. Die mündliche Vereinbarung ist &#8211; da Individualvereinbarung &#8211; unabhängig von dem Schriftformerfordernis wirksam. Der Formzang, der durch die Schriftform begründet wird, kann jederzeit wieder durch eine entgegenstehende Individualvereinbarung aufgehoben werden.</p>
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		<title>RA Klug, Urteil des BAG: AGB-rechtliche Unwirksamkeit einer doppelten Schriftformklausel</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2008/05/26/ra-klug-urteil-des-bag-agb-rechtliche-unwirksamkeit-einer-doppelten-schriftformklausel/</link>
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		<pubDate>Mon, 26 May 2008 10:32:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Karsten Klug</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB - Prüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Änderungen und Ergänzungen]]></category>
		<category><![CDATA[doppelte Schriftformerfordernis]]></category>
		<category><![CDATA[Formulararbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Schriftformerfordernis]]></category>
		<category><![CDATA[Schriftformklausel]]></category>
		<category><![CDATA[unwirksam]]></category>
		<category><![CDATA[§ 307 BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Urteil vom 20.05.2008 (9 AZR 382/07) entschieden: Der Kläger war von Mai 2002 bis zum 31.03.2006 für die Beklagte als Büroleiter in China mit dortigem Wohnsitz beschäftigt. Die Beklagte erstattete ihm und den anderen dort tätigen Mitarbeitern die Kosten für die Miete. Ab August 2005 verweigerte die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Urteil vom 20.05.2008 (9 AZR 382/07) entschieden:</p>
<p><span id="more-133"></span></p>
<p>Der Kläger war von Mai 2002 bis zum 31.03.2006 für die Beklagte als Büroleiter in China mit dortigem Wohnsitz beschäftigt. Die Beklagte erstattete ihm und den anderen dort tätigen Mitarbeitern die Kosten für die Miete. Ab August 2005 verweigerte die Beklagte gegenüber dem zwischenzeitlich gekündigten Kläger die Fortsetzung dieser Übung unter Berufung auf die im Arbeitsvertrag enthaltene <strong>Schriftformklausel</strong>. Nach dem <strong>Formulararbeitsvertrag</strong> bedürfen <strong>Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis der Schriftform.</strong></p>
<p>Der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts stellte fest, dass der Kläger einen Erstattungsanspruch gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber hat. Die <strong>Schriftformklausel sei zu weit gefasst und daher gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unswirksam. </strong>Beim Arbeitnehmer werde entgegen den Schutzvorschriften des § 305 b BGB der Eindruck erweckt, auch eine mündliche individuelle Vertragsabrede sei wegen der Nichteinhaltung der Schriftform gemäß § 125 Satz 2 BGB unwirksam.</p>
<p>Karsten Klug<br />
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
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