Subscribe to Anwaltskanzlei onlineRSS Feed

Persönlicher Anwendungsbereich des GPSG – wen betrifft es?

Gemäß § 1 Abs. 1 GPSG gilt das GPSG für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, sofern es im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. Leider eine Formulierung, die mit zahlreichen anderen bekannten „Unternehmensbegriffen“ nicht spontan übereinstimmt, wie etwa aus dem Gewerbe- oder Handelsrecht. So soll etwa eine Gewinnerzielungsabsicht für das Vorliegen einer selbständigen Unternehmung nicht erforderlich sein. Das ist zunächst konsequent, da der Schutzzweck des GPSG ein anderer ist und insbesondere der Schutz von Verbrauchern und anderen Anwendern zunächst unabhängig davon sein soll (und muss), ob und welche wirtschaftlichen Interessen seitens des Inverkehrbringers dahinter stehen.

[READ MORE]

Software Lizenzrecht: Länderübergreifende Grundsätze des Schutzes von Computerprogrammen

Der Ausgangspunkt des Schutzes von Computerprogrammen ist das Urheberrecht. In Deutschland sind die Vorschriften des “Lizenzrechts für Software” in den §§ 69a ff. UrhG geregelt. Bei deren Auslegung sind die Vorschriften des europäischen Rechts zu beachten. Art 1 Abs.1 der RL 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen normiert, daß Computerprogramme grundsätzlich als literarische Werke im Sinne der RBÜ zu schützen sind. Zu schützen ist nach dieser  Vorschrift ebenfalls das Entwurfsmaterial. Nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Länder ist also nicht nur das Programm selbst, sondern auch jede Vorstufe auf dem Weg zur Realisierung darauf zu überprüfen, ob sie eigenständig vom Urheberrecht geschützt ist oder nicht.

[READ MORE]

Haftung im Internet für Handlungen Dritter, Teil II

Entsprechend entfällt die Störerhaftung dann, wenn die Prüfungspflicht des Dienstebetreibers nicht besteht. Sie besteht eigentlich immer dann, wenn er auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen wurde – oder genauer – und bestimmt dann, wenn er mehrfach darauf hingewiesen wurde, daß unter Zuhilfenahme seiner Dienste rechtswidrige Handlungen begangen wurden. In diesen Fällen hat der Dienstebetreiber alles zu tun, was die rechtswidrige Nutzung seines Dienstes verhindert. Die Grenze ist aber erst dann erreicht, wenn die Prüfungen einen solchen Umfang und eine solche Intensität erreichen würden, daß das Geschäftsmodell des Dienstebetreibers ins Wanken gerät (BGH GRUR 04,860,864 – Internetversteigerung I; BGH – Jugendgefährdende Medien). Das Hans.OLG geht in seiner Entscheidung Tripp-Trapp Stuhl (WRP 08,1569,1582) weiter, weil es im Prinzip eine falsch gestellte Frage sei, ob ein Geschäftsmodell, das von Beginn an die Möglichkeit des Missbrauchs durch Dritte als faktisch unabwendbare Möglichkeit mit beinhalte und ohnehin keinen Schutz von der Rechtsordnung erwarten könne. Ich halte diese Ansicht für richtig. Wer Verbrennungsmotoren baut, muß die Motoren so bauen, daß Belanges des Umweltschutzes berücksichtigt werden können. Wer das nicht kann, darf keine Motoren bauen. Das Argument, schadstoffarme Motoren würden leider den Businessplan sprengen, kann eine Rechtsordnung nicht gelten lassen.

[READ MORE]

Software Lizenzrecht Russland Grundlagen

Die anwendbaren Regelungen finden sich im Gesetz der russischen Förderation über den Rechtssschutz von Computerprogrammen und Datenbanken (CPG) und dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Rechte (UrhG). Beide sehen in Software literarische Werke – vergleichbar mit dem deutschen Recht, das  Software als Textwerk qualifiziert. Das Verhältnis beider Gesetze zueinander ist häufig unklar. In der Praxis werden beide Regelungen häufig nebeneinander angewendet.

[READ MORE]

Markenrecht: Grundlagen der Markenrechtsverletzung II

Einleitung Siehe Beitrag: Grundlagen der Markenrechtsverletzung I

[READ MORE]

Markenrecht – Grundlagen der Markenrechtsverletzung

[READ MORE]

IT-Recht: Entscheidung des LG Bonn zum § 651 BGB

LG Bonn, Urt. 15.1.2008

[READ MORE]

Wettbewerbsrecht: “Einfache” Rechtsverstöße und Abmahnungen, insbesondere im Internet

Verstöße gegen Gesetze und Abmahnungen im Wettbewerbsrecht, besonders im Internet

[READ MORE]

Markenrecht – Eintragungsfähigkeit dreidimensionalen Designs – Fronthaube – BGH 24.5.2007

Sachverhalt: BMW wollte die Fronthaube eines BMW´s als dreidimensionale Marke eintragen. Die Eintragung bezog sich auf die zeichnerisch dargestellte Form der Motorhaube eines BMW, die aus verschiedenen Perspektiven gezeigt wurde. Der bestätigte die Entscheidung des Bundespatentgerichts und wies den Antrag auf die Eintragung der Marke zurück. Anders als das Bundespatentgericht stützte sich der BGH in seiner Begründung nicht auf den § 3 Abs.2 Nr.3 MarkenG, nach dessen Inhalt “dem Schutz als Marke” nicht zugänglich sind ” diejenigen Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die einer Ware den wesentlichen Wert verleihen.” Das Bundespatentgericht befand, daß eine Fronthaube nicht dasjenige Teil sei, in dem der Verkehr die handelbare Ware ansehe. Die technische Funktion einer Fronthaube trete neben der ästetischen Gestaltung nicht vollständig in den Hintergrund. Dem widersprach der BGH: Der Wert einer Fronthaube sei zumal ein wirtschaftlicher, da eine Fronthaube ein Teil eines Autos sei. Neben dieser netten Auseinandersetzung kommt es, und dies hat der BGH zu Recht in Fortführung zu seiner Rechtsprechung erkannt, allein darauf an, daß die Eintragung hier an § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG scheitert. Denn die konkrete Marke erschöpft sich in der Widergabe der äußeren Gestaltung des Produktes. Und dies kann im Interesse der Allgemeinheit nicht sein. Das Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit der Gestaltung von Produkten geht dem Interesse des Herstellers an der Registrierung eines bestimmten Designs als Marke vor. Die sonst zu befürchtende Beeinträchtigung der Gestaltungsmöglichkeiten würde dazu führen, daß jeder Designer vor der Arbeit einen Blick in das Markenregister werfen müsse und die Gestaltungsfreiheit so leide.

[READ MORE]