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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; schutz</title>
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		<title>Datenschutzrecht: Allgemeine Informationen zum Datenschutz</title>
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		<pubDate>Fri, 29 Apr 2011 09:31:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Karsten Klug</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Datenschutzrecht ist die Ausprägung des fortwährenden immer schneller werdenden Informationsaustausches. Da der technische Fortschritt insbesondere in den letzten Jahren für eine immer raschere Entwicklung der Kommunikationssysteme sorgte, wurde es überhaupt erforderlich, personenbezogene Daten zu schützen. Geschützt wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht jedes Einzelnen (Art. 2 Abs. 1 GG). Als besondere Ausprägung dieses Persönlichkeitsrechts hat das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Datenschutzrecht ist die Ausprägung des fortwährenden immer schneller werdenden Informationsaustausches. Da der technische Fortschritt insbesondere in den letzten Jahren für eine immer raschere Entwicklung der Kommunikationssysteme sorgte, wurde es überhaupt erforderlich, personenbezogene Daten zu schützen.</p>
<p><span id="more-4521"></span></p>
<p>Geschützt wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht jedes Einzelnen (Art. 2 Abs. 1 GG). Als besondere Ausprägung dieses Persönlichkeitsrechts hat das BVerfG erstmals im Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1) das Recht auf informationelle Selbstbestimmung abgeleitet (Art.2 Absatz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Dieses ist auch in Art. 8 der Europäischen Grundrechte-Charta normiert. </p>
<p>In der vorgenannten Volkszählungsentscheidung stellte das BVerfG erstmals fest, dass es vor dem Hintergrund technischer Entwicklung zunehmend entbehrlich würde, personenbezogene Daten manuell zusammenzutragen. Vielmehr könnten diese durch automatisierte Prozesse technisch unbegrenzt gespeichert, miteinander verknüpft und zu einem Persönlichkeitsbild zusammengefügt werden, ohne Kenntnis und Eingriffsmöglichkeiten des Betroffenen. Dies müsse kontrolliert werden. Insbesondere müsse den Betroffenen Rechte zur Kontrolle und zum Eingriff gegeben werden. </p>
<p>In das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird durch jede Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten eingegriffen, die ohne Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden (vgl. Simitis, BDSG – Kommentar, § 1 Rdnr. 80).</p>
<p>Karsten Klug</p>
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		<title>Persönlicher Anwendungsbereich des GPSG &#8211; wen betrifft es?</title>
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		<pubDate>Wed, 13 Jan 2010 07:59:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mamun</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Gemäß § 1 Abs. 1 GPSG gilt das GPSG für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, sofern es im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. Leider eine Formulierung, die mit zahlreichen anderen bekannten „Unternehmensbegriffen“ nicht spontan übereinstimmt, wie etwa aus dem Gewerbe- oder Handelsrecht. So soll etwa eine Gewinnerzielungsabsicht für das Vorliegen einer selbständigen Unternehmung nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gemäß § 1 Abs. 1 GPSG gilt das GPSG für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, sofern es im Rahmen einer wirtschaftlichen  Unternehmung erfolgt. Leider eine Formulierung, die mit zahlreichen anderen bekannten „Unternehmensbegriffen“ nicht spontan übereinstimmt, wie etwa aus dem Gewerbe- oder Handelsrecht. So soll etwa eine Gewinnerzielungsabsicht für das Vorliegen einer selbständigen Unternehmung nicht erforderlich sein. Das ist zunächst konsequent, da der Schutzzweck des GPSG ein anderer ist und insbesondere der Schutz von Verbrauchern und anderen Anwendern zunächst unabhängig davon sein soll (und muss), ob und welche wirtschaftlichen Interessen seitens des Inverkehrbringers dahinter stehen.</p>
<p><span id="more-1906"></span></p>
<p>Das muss unbedingt berücksichtigt werden, da der Anwendungsbereich des GPSG hierdurch zunächst weit ist. Gleichwohl soll der Anwendungsbereich beschränkt werden auf natürliche und juristische Personen, die mit dem Inverkehrbringen und/oder Ausstellen von Produkten einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen bzw, am Wirtschaftsverkehr teilnehmen.</p>
<p>Wann aber ist man Privatpersonen im Sinne des GPSG bzw. wie soll die Abgrenzung erfolgen? Wenn etwas ausschließlich für den Eigenbedarf hergestellt wird, Hersteller und zukünftiger Verwender das Produkt nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung einsetzen, gilt das GPSG nicht. So soll der private gelegentliche Verkauf von Produkten, etwa auf Flohmärkten oder über das Internet, kein Inverkehrbringen im Sinne des § 1 Abs. 1 GPSG sein.<br />
Das dürfte aber so pauschal wenig hilfreich sein, bedenkt man, welche Probleme die Rechtsprechung mit der Einstufung von „ebay-Händlern“ hat, etwa bei der Abgrenzung von privater und gewerblicher Tätigkeit.</p>
<p>Auch die Regelung des § 2 Abs. 8 GPSG schaffen über die Definition des „Inverkehrbringen“ keine spontan klare Abgrenzung. Die darin beschriebene Überlassung eines Produkts an einen anderen ist wieder sehr weit gefasst. Erforderlich ist aber regelmäßig der Besitz an dem Produkt im Sinne von Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache. Wer nur Besitzdiener ist, also für einen anderen besitzt, ist kein anderer im Sinne dieser Regelung. Daher findet das GPSG im Verhältnis von Arbeitgeber zu Arbeitnehmer allenfalls eingeschränkte Anwendung, so z.B. bei der Bereitstellung von Produkten im Sinne von § 2 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung. Andererseits liegt mit der unentgeltlichen Übergabe von Produkten wie etwa Werbegeschenken ein Inverkehrbringen vor.</p>
<p>Potenziell Betroffene sollten daher vor dem Inverkehrbringen überlegen und notfalls prüfen, ob und wann das GPSG auf sie zutrifft. Denn das GPSG enthält auch Überwachungs- und Bußgeldvorschriften.</p>
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		<title>Software Lizenzrecht: Länderübergreifende Grundsätze des Schutzes von Computerprogrammen</title>
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		<pubDate>Wed, 22 Apr 2009 08:42:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Ausgangspunkt des Schutzes von Computerprogrammen ist das Urheberrecht. In Deutschland sind die Vorschriften des &#8220;Lizenzrechts für Software&#8221; in den §§ 69a ff. UrhG geregelt. Bei deren Auslegung sind die Vorschriften des europäischen Rechts zu beachten. Art 1 Abs.1 der RL 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen normiert, daß Computerprogramme grundsätzlich als literarische Werke im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Ausgangspunkt des Schutzes von Computerprogrammen ist das Urheberrecht. In Deutschland sind die Vorschriften des &#8220;Lizenzrechts für Software&#8221; in den §§ 69a ff. UrhG geregelt. Bei deren Auslegung sind die Vorschriften des europäischen Rechts zu beachten. Art 1 Abs.1 der RL 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen normiert, daß Computerprogramme grundsätzlich als literarische Werke im Sinne der RBÜ zu schützen sind. Zu schützen ist nach dieser  Vorschrift ebenfalls das Entwurfsmaterial. Nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Länder ist also nicht nur das Programm selbst, sondern auch jede Vorstufe auf dem Weg zur Realisierung darauf zu überprüfen, ob sie eigenständig vom Urheberrecht geschützt ist oder nicht.</p>
<p><span id="more-1054"></span></p>
<p>Gestaltungshöhe und schöpferischer Akt</p>
<p>Der Schutz wird gewährt, wenn der Arbeit eine schöpferische Tiefe innewohnt. Geschützt wird die &#8220;Genialiät&#8221; des Schöpfens, eben das, was die Arbeit von der Arbeit anderer Urheber maßgeblich unterscheidet und sie so wertvoll macht, daß sie vom Gesetz eigenständig und unabhängig von vertraglichen Vorschriften geschützt wird. Der Jurist spricht hier von der Gestaltungshöhe, die in jedem Einzelfall erreicht sein muß.</p>
<p>Anders als im Angloamerikanischen Recht</p>
<p>Der angloamerikanische Rechtskreis  ist viel mehr  auf den Schutz ökonomischer Interessen ausgerichtet als der Kontinentaleuropäische. In diesen Ländern &#8211; also England und das Commonwealth und den USA &#8211; geht es weniger um die Genialität als den Aufwand, der zur Entstehung des Werkes führt. Das Merkmal der erforderlichen Gestaltungshöhe ist deshalb viel schneller erreicht als in den Kontinentaleuropäischen Rechtskreisen. § 69 Abs. III UrhG sagt nun in Übereinstimmung mit dem Art 1 Abs.3 RL 91/250/EWG, daß Computerprogramme geschützt sind, wenn sie das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers sind. Andere Kriterien wie z.B. die finanzielle Investition oder der erforderliche Aufwand sind unerheblich. In Deutschland werden Kriterien wie die Einmaligkeit der konkreten Lösung, die Kreativität der Lösung oder planerisches Geschick angewendet. Keine Angst: Es werden keine hohen Anforderungen gestellt.<br />
Nur völlig banale Programmierungen verfehlen diese Hürde (z.B. banale Programmierungen von HTML).</p>
<p>Daß das Programm tatsächlich die erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, hat der Rechtsinhaber zu beweisen. Hier gilt in der Praxis, daß komplexe Computerprogramme grundsätzlich vom Schutz erfasst sind. Fragen werden eigentlich erst gestellt, wenn es um die Schutzfähigkeit weniger Zeilen Source geht. In den USA und manchen anderen Ländern, in denen es eine Registrierungsmöglichkeit von Werken des Urheberrechts geht, kann bei Bestehen einer Registrierung das Nichtvorliegen der erforderlichen Gestaltungshöhe nur in Ausnahmefällen bestritten werden.</p>
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		<title>Haftung im Internet für Handlungen Dritter, Teil II</title>
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		<pubDate>Sat, 11 Apr 2009 15:18:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Entsprechend entfällt die Störerhaftung dann, wenn die Prüfungspflicht des Dienstebetreibers nicht besteht. Sie besteht eigentlich immer dann, wenn er auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen wurde – oder genauer – und bestimmt dann, wenn er mehrfach darauf hingewiesen wurde, daß unter Zuhilfenahme seiner Dienste rechtswidrige Handlungen begangen wurden. In diesen Fällen hat der Dienstebetreiber alles zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt; text-align: justify;"><span style="font-size: small; font-family: Calibri;">Entsprechend entfällt die Störerhaftung dann, wenn die Prüfungspflicht des Dienstebetreibers nicht besteht. Sie besteht eigentlich immer dann, wenn er auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen wurde – oder genauer – und bestimmt dann, wenn er mehrfach darauf hingewiesen wurde, daß unter Zuhilfenahme seiner Dienste rechtswidrige Handlungen begangen wurden. In diesen Fällen hat der Dienstebetreiber alles zu tun, was die rechtswidrige Nutzung seines Dienstes verhindert. Die Grenze ist aber erst dann erreicht, wenn die Prüfungen einen solchen Umfang und eine solche Intensität erreichen würden, daß das Geschäftsmodell des Dienstebetreibers ins Wanken gerät (BGH GRUR 04,860,864 – Internetversteigerung I; BGH – Jugendgefährdende Medien). Das Hans.OLG geht in seiner Entscheidung Tripp-Trapp Stuhl (WRP 08,1569,1582) weiter, weil es im Prinzip eine falsch gestellte Frage sei, ob ein Geschäftsmodell, das von Beginn an die Möglichkeit des Missbrauchs durch Dritte als faktisch unabwendbare Möglichkeit mit beinhalte und ohnehin keinen Schutz von der Rechtsordnung erwarten könne. Ich halte diese Ansicht für richtig. Wer Verbrennungsmotoren baut, muß die Motoren so bauen, daß Belanges des Umweltschutzes berücksichtigt werden können. Wer das nicht kann, darf keine Motoren bauen. Das Argument, schadstoffarme Motoren würden leider den Businessplan sprengen, kann eine Rechtsordnung nicht gelten lassen.</span></p>
<p><span id="more-1008"></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt; text-align: justify;"><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Eine Störerhaftung entfällt auch dann, wenn die Prüfungspflicht nicht verletzt wurde oder nicht mit adäquaten Mitteln wahrgenommen werden kann. Die Anforderungen an die Zumutbarkeit und damit an den Inhalt der Prüfungspflicht selbst variieren stark und sind für jeden Einzelfall gesondert zu untersuchen. Sie sind deshalb unterschiedlich, je nachdem ob es sich um ein Forum zur Veröffentlichung von Meinungen handelt, um Verkaufsplattformen, Suchmaschinen, Provider oder Anonymisierungsdienste. Unter Umständen reichen automatisierte Verfahren nicht aus, sondern es muß auf manuellem Wege sichergestellt werden, daß der Dienst nicht missbraucht wird. Das Argument, daß menschliche Arbeitskraft Geld kostet, wird dabei nicht viel gelten. Wer weiß, daß auf seiner Baustelle viele Kinder spielen, wird zusätzlich für eine Wachmannschaft in Menschengestalt sorgen müssen, wenn er weiß, daß der Zaun zur Sicherung der Baustelle in der Vergangenheit vielfach nicht ausgereicht hat. <span style="mso-spacerun: yes;"> </span></span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt; text-align: justify;"><span style="font-size: small; font-family: Calibri;">Wenn eine Störerhaftung besteht, hat der Verletzte einen Anspruch auf Unterlassung oder Beseitigung aber nicht auf Schadensersatz. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nach der aktuellen Rechtslage nur dann, wenn der Störer seine Verpflichtung zur Verhinderung neuer Rechtsverletzungen verletzt, es also zu<span style="mso-spacerun: yes;">  </span>neuen Rechtsverletzungen kommt, weil der Dienstebetreiber erneut seinen Prüfungspflichten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz kommt nur nach den Grundsätzen der Gehilfenhaftung in Betracht. </span></p>
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		<title>Software Lizenzrecht Russland Grundlagen</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Apr 2009 08:11:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die anwendbaren Regelungen finden sich im Gesetz der russischen Förderation über den Rechtssschutz von Computerprogrammen und Datenbanken (CPG) und dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Rechte (UrhG). Beide sehen in Software literarische Werke &#8211; vergleichbar mit dem deutschen Recht, das  Software als Textwerk qualifiziert. Das Verhältnis beider Gesetze zueinander ist häufig unklar. In der Praxis werden beide Regelungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die anwendbaren Regelungen finden sich im Gesetz der russischen Förderation über den Rechtssschutz von Computerprogrammen und Datenbanken (CPG) und dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Rechte (UrhG). Beide sehen in Software literarische Werke &#8211; vergleichbar mit dem deutschen Recht, das  Software als Textwerk qualifiziert. Das Verhältnis beider Gesetze zueinander ist häufig unklar. In der Praxis werden beide Regelungen häufig nebeneinander angewendet.</p>
<p><span id="more-978"></span></p>
<p>Schutzgegenstand</p>
<p>Nach § 1 Nr.1  CPG und Art 4 UrhG sind Computerprogramme objektive Formen der Darstellung einer Gesamtheit von Daten und Befehlen, die für den Funktionsablauf von Computern und Vorrichtungen zur Datenverarbeitung zwecks Erlangung eines bestimmten Ergebnisses bestimmt sind. Der Schutz erstreckt sich auf alle Formen von Computerprogrammen gleich welcher Programmsprache und Form, unabhängig vom kommerziellen Wert oder davon, ob sie veröffentlicht sind oder nicht. Wie im Deutschen Recht sind Ideen und Prinzipien ausgeschlossen, darunter auch Algorithmen oder Programmiersprachen selbst. Wie im Deutschen wird nicht die Idee oder das entdeckte Prinzip, sondern nur die konkrete Form der Ausführung geschützt. Der Schutz gilt auch &#8211; wie eben auch nach § 23 des deutschen UrhG &#8211; für die Bearbeitungen eines Werkes.</p>
<p>Wie im deutschen Recht entsteht der Schutz, wenn das Programm das Produkt einer schöpferischen Tätigkeit des Urhebers ist. Davon ist nach der Fiktionsnorm des Art 6 Abs.1 UrhG auszugehen, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist. Welche Kriterien vorliegen müssen, damit der Gegenbeweis angetreten werden kann, ist nicht klar. Klar ist nur, daß es nicht auf die Bestimmung oder den Wert des Programms ankommt.</p>
<p>Räumliche Anwendung</p>
<p>Der Schutz aus dem CPG und dem russischen Urheberrecht erstreckt sich auf das Gebiet der russischen Förderation. Voraussetzung ist, daß die Werke im Gebiet der russischen Förderation veröffentlicht sind. Falls keine Veröffentlichung vorliegt, müssen die Werke zumindest im Gebiet der russischen Förderungen belegen sein. Der Begriff der Veröffentlichung meint, daß das Werk mit Zustimmung des Urhebers bekannt gemacht wird oder &#8211; wie man im deutschen Recht sagen würde &#8211; in den Verkehr gebracht werden. Die Staatsangehörigkeit des Urhebers spielt keine Rolle. Aber: Urheber ohne russische Staatsangehörigkeit können sich nur auf die internationalen Abkommen berufen, die Russland ratifiziert hat. Russland ist der RBÜ beigetreten und ist Mitglied im Welturheberrechtsabkommen.</p>
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		<title>Markenrecht: Grundlagen der Markenrechtsverletzung II</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Feb 2009 08:06:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Einleitung Siehe Beitrag: Grundlagen der Markenrechtsverletzung I Gültige Marke  In letzter Zeit sind häufiger Löschungsanträge gegen den Bestand der Marke gestellt von Seiten des Verteidigenden gestellt worden.[6] Diese Strategien bergen Risiken. Zum einen ist das Gericht an den Bestand Eintragung gebunden. Solange das DPMA nicht die Löschung der Marke beschlossen hat, muß das Gericht die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"><strong>Einleitung Siehe Beitrag: Grundlagen der Markenrechtsverletzung I</strong></span></span></p>
<p><span id="more-664"></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"><strong></strong></span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"><strong>Gültige Marke</strong></span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;">In letzter Zeit sind häufiger Löschungsanträge gegen den Bestand der Marke gestellt von Seiten des Verteidigenden gestellt worden.</span><a style="mso-footnote-id: ftn6;" name="_ftnref6" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn6"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: Arial; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[6]</span></span></span></span></a><span style="font-size: small;"> Diese Strategien bergen Risiken. Zum einen ist das Gericht an den Bestand Eintragung gebunden. Solange das DPMA nicht die Löschung der Marke beschlossen hat, muß das Gericht die Marke bei der Entscheidung als wirksam eingetragen und damit gültig behandeln, auch wenn es Zweifel daran haben sollte, ob die Marke zu Recht eingetragen ist oder nicht. Das erkennende Gericht kann das Verfahren zwar nach § 148 ZPO aussetzen: Es muß aber nicht. Einige Gerichte neigen in Verfügungsverfahren bei Bestehen erheblicher Zweifel dazu, die Dringlichkeit abzulehnen.</span><a style="mso-footnote-id: ftn7;" name="_ftnref7" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn7"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: Arial; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[7]</span></span></span></span></a><span style="font-size: small;"> Die Gerichte sind natürlich frei darin, bei Marken, die sich aus mehreren Zeichen zusammensetzen (z.B. Wortbildmarken) zu erkennen, daß der kollidierende Teil selbst keinen Schutz genießt und schutzunfähig ist. </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"><strong>ohne Zustimmung</strong> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: left;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;">Die Nutzung der Marke muss ohne Zustimmung des Markeninhabers erfolgt sein. Erteilung einer solchen Lizenz (licensere = erlauben) kann ausdrücklich oder auch konkludent erfolgen. </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: left;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"><strong>im geschäftlichen Verkehr</strong></span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: left;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;">Die Nutzung muss im geschäftlichen Verkehr erfolgt sein. Dieses Tatbestandsmerkmal ist weit auszulegen. Nach dem BGH</span><a style="mso-footnote-id: ftn8;" name="_ftnref8" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn8"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: Arial; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[8]</span></span></span></span></a><span style="font-size: small;"> und auch dem EuGH</span><a style="mso-footnote-id: ftn9;" name="_ftnref9" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn9"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: Arial; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[9]</span></span></span></span></a><span style="font-size: small;"> reicht jede wirtschaftliche Tätigkeit, die der Förderung eines beliebigen, eigenen oder fremden Geschäftszwecks oder Geschäftsinteressen zu dienen bestimmt ist, wobei Gewinnabsicht, Entgeltlichkeit oder ein Wettbewerbsverhältnis nicht begriffsnotwendig sind.</span><a style="mso-footnote-id: ftn10;" name="_ftnref10" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn10"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: Arial; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[10]</span></span></span></span></a><span style="font-size: small;"> Der Begriff unterscheidet sich insofern von dem des UWG, dadurch daß eine Wettbewerbshandlung nicht erforderlich ist. Maßgeblich sei die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handel Treibenden. Zum geschäftlichen Verkehr gehören rein private Bedarfsgeschäfte wie Ein- oder Verkäufe, der Betrieb der eigenen privat genutzten Homepage oder hoheitliches Handeln.</span><a style="mso-footnote-id: ftn11;" name="_ftnref11" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn11"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: Arial; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[11]</span></span></span></span></a><span style="font-size: small;"> Auch betriebsinterne Vorgänge erfolgen nicht im geschäftlichen Verkehr, aber ist darauf zu achten, daß „die Außenwelt“ tatsächlich nicht mit den Kennzeichen in Kontakt kommt.</span><a style="mso-footnote-id: ftn12;" name="_ftnref12" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn12"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: Arial; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[12]</span></span></span></span></a><span style="font-size: small;"> Handlungen der öffentlichen Hand sind irrelevant, sofern der Staat nicht als Sachwalter öffentlich- rechtlichen Vermögens handelt und zum Beispiel Erwerbstätigkeiten nachgeht. </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: left;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"><strong>Markenmäßige Nutzung</strong></span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: left;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;">Als letzte allgemeine Voraussetzung muss die markenmäßige Nutzungshandlung genannt werden. Diese ist im Gesetz nicht eigens aufgeführt. Es handelt sich also um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das nach Ansicht der herrschenden Lehre sowie der meisten Gerichte gegeben sein muss, um eine Markenrechtsverletzung bejahen zu können. Eine markenmäßige Nutzung könnte z. B. dann ausscheiden, wenn die Marke nur zu dekorativen oder redaktionellen Zwecken eingesetzt wird. Der BGH geht seit dem Jahre 2000 davon aus, dass die Nutzung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes erfolgen muss und dazu dienen muss, die Unterscheidung der Waren bzw. Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens vorzunehmen. Sofern der Verkehr in der Verwendung des Kennzeichens einen Herkunftshinweis annimmt, muss davon ausgegangen werden, dass eine markenmäßige Benutzungshandlung vorliegt. Allerdings sind die Einzelheiten ungemein streitig. Letztes Tatbestandsmerkmal der Markenrechtsverletzung ist ein Ausschlusstatbestand, der sich aus dem § 23 ergibt. Danach ist eine Nutzung der Marke nicht verboten, wenn sie lediglich in beschreibender Form erfolgt oder wenn die Nutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span></p>
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		<title>Markenrecht &#8211; Grundlagen der Markenrechtsverletzung</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Feb 2009 08:04:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[§ 14 Markengesetz ist eine Vorschrift von enormer Bedeutung. In einem normalen Kommentar zum Markengesetz macht die Kommentierung alleine dieser Vorschrift wenigstens 10 % des Gesamtumfanges des Werkes aus.[1] Die Vorschrift betrifft nicht nur Inhaber eingetragener Marken, sondern auch die Inhaber von Marken, die Kraft Verkehrsgeltung oder aufgrund von Bekanntheit sich durchgesetzt haben. Über die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><strong style="mso-bidi-font-weight: normal;"><span style="font-family: Arial;"></span></strong></p>
<p><span id="more-662"></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;">§ 14 Markengesetz ist eine Vorschrift von enormer Bedeutung. In einem normalen Kommentar zum Markengesetz macht die Kommentierung alleine dieser Vorschrift wenigstens 10 % des Gesamtumfanges des Werkes aus.</span><a style="mso-footnote-id: ftn1;" name="_ftnref1" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn1"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: Arial; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[1]</span></span></span></span></a><span style="font-size: small;"> Die Vorschrift betrifft nicht nur Inhaber eingetragener Marken, sondern auch die Inhaber von Marken, die Kraft Verkehrsgeltung oder aufgrund von Bekanntheit sich durchgesetzt haben. Über die §§ 112, 124 Markengesetz kommt § 14 Markengesetz auch für IR-Marken Bedeutung. Der in der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) normierte Artikel 9 GMV entspricht inhaltlich weitgehend dem § 14 Abs. 1-3 Markengesetz. </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: left;"> </p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: left;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;">§ 14 regelt, was eine Markenverletzung ist und normiert Unterlassungs- (Abs.5) und Schadensersatzansprüche. Klagen auf Verletzung einer Marke können nur vor ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. § 14 Abs. 1 Markengesetz besagt, dass dem Inhaber einer Marke ein ausschließliches subjektives Recht zusteht.</span><a style="mso-footnote-id: ftn2;" name="_ftnref2" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn2"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: Arial; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[2]</span></span></span></span></a><span style="font-size: small;"> Die dem Inhaber der Marke verliehenen Ansprüche bestehen darin, dass jedem anderen ohne Zustimmung des Markeninhabers die Nutzung der geschützten Marke im geschäftlichen Verkehr untersagt ist. Förmliche Reichweite ergibt sich aus dem Gesetz. Die sachliche Reichweite bestimmt sich nach drei Tatbeständen. Der Inhaber einer prioritätsälteren Marke hat gegenüber dem Inhaber einer prioritätsjüngeren aber identischen Marke das Recht auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz, § 14 Abs. 1 Nr. 1. Das gleiche Recht hat der Inhaber einer Marke, wenn Verwechslungsgefahr besteht (Nr. 2) oder wenn eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung einer bekannten Marke vorliegt (Nr. 3). </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: left;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"><strong></strong></span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: left;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"><strong>Räumlicher Schutz</strong></span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: left;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;">Voraussetzung ist zunächst, dass die Marke, aus der vorgegangen wird, in Deutschland Schutz genießt. Der Schutzbereich des § 14 erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Ein begrenzter Schutzbereich kommt in Frage, sofern die Verkehrsgeltung des Benutzungszeichens räumlich begrenzt ist.</span><a style="mso-footnote-id: ftn3;" name="_ftnref3" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn3"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: Arial; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[3]</span></span></span></span></a><span style="font-size: small;"> <span style="mso-spacerun: yes;"> </span>Der erforderliche Inlandsbezug kann bei Handlungen im Internet zweifelhaft sein. Der BGH hat entschieden &#8211; in Umsetzung der Empfehlungen der WIPO &#8211; daß es nicht alleine auf die Abrufbarkeit einer Seite im Inland ankommen kann, sondern darauf, daß diese Seite auch einen kommerziellen Effekt hervorrufen soll.</span><a style="mso-footnote-id: ftn4;" name="_ftnref4" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn4"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: Arial; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[4]</span></span></span></span></a></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"><strong>Besserer Zeitrang</strong></span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;">Zweitens muss der Inhaber der Marke gegenüber dem Angegriffenen über die besseren Rechte verfügen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Angreifer über eine gültige</span><a style="mso-footnote-id: ftn5;" name="_ftnref5" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn5"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: Arial; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[5]</span></span></span></span></a><span style="font-size: small;">, prioritätsältere &#8211; also im Zeitrang bessere &#8211; <span style="mso-spacerun: yes;"> </span>Marke verfügt. Das Gesetz verfügt im § 6, wie die besseren Rechte bestimmt werden. Im Falle von eingetragenen Marken gilt der Tag der Anmeldung als Stichtag. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Anmelder für sich eine Priorität aus einem Zeichen in Anspruch nehmen kann. Zum Beispiel kann der Tag der Anmeldung einer nationalen Marke dazu verwendet werden, daß eine IR Marke, die man später angemeldet hat, so behandelt wird als hätte man sie an dem Tag der Anmeldung der nationalen Marke angemeldet. Das Anmeldedatum wird fingiert und auf das Datum der nationalen Anmeldung vorverlegt. <span style="mso-spacerun: yes;"> </span>Die besseren Rechte hat also derjenige, dem rechtlich der bessere Zeitrang zuzuweisen ist. Die Frage der Benutzungsaufnahme ist dabei grundsätzlich unerheblich. </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span><br />
<span style="font-size: small;"></p>
<hr size="1" /></span></p>
<div style="mso-element: footnote-list;">
<div id="ftn1" style="mso-element: footnote;">
<p class="MsoFootnoteText" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: left;"><a style="mso-footnote-id: ftn1;" name="_ftn1" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftnref1"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 10pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[1]</span></span></span></span></a><span style="font-size: x-small; font-family: Times New Roman;"> ) Siehe die Kommentare im Ingerl/ Rohnke, Hacker oder Fezer.</span></p>
</div>
<div id="ftn2" style="mso-element: footnote;">
<p class="MsoFootnoteText" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><a style="mso-footnote-id: ftn2;" name="_ftn2" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftnref2"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 10pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[2]</span></span></span></span></a><span style="font-size: x-small; font-family: Times New Roman;"> ) Der Anspruch ergibt sich aus den §§ 9 I und 14 II</span></p>
</div>
<div id="ftn3" style="mso-element: footnote;">
<p class="MsoFootnoteText" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><a style="mso-footnote-id: ftn3;" name="_ftn3" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftnref3"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 10pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[3]</span></span></span></span></a><span style="font-size: x-small; font-family: Times New Roman;"> ) die Marke, aus der vorgegangen wird, ist also nicht kraft Eintragung, sondern kraft Verkehrgeltung entstanden. Die Verkehrsgeltung beschränkt sich aber auf ein abgegrenztes Gebiet.</span></p>
</div>
<div id="ftn4" style="mso-element: footnote;">
<p class="MsoFootnoteText" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: left;"><a style="mso-footnote-id: ftn5;" name="_ftn5" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftnref5"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 10pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[5]</span></span></span></span></a><span style="font-size: x-small; font-family: Times New Roman;"> ) Eine Markenanmeldung reicht nicht.</span></p>
</div>
<div id="ftn6" style="mso-element: footnote;">
<p class="MsoFootnoteText" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 10pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[</span></span></span></span></p>
</div>
</div>
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		<title>IT-Recht: Entscheidung des LG Bonn zum § 651 BGB</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Jan 2009 11:31:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB- und Vertragsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[LG Bonn, Urt. 15.1.2008 Softwareanpassung:  Qualifikation als Werkvertrag  „Die Überlassung eines Programmes ist als Werkvertrag zu qualifizieren, wenn fortlaufend weitere Programmvarianten nach einer Perspektivliste zu erstellen und auszuliefen sowie Einstellungen vorzunehmen sind, die jedenfalls zum Teil individuell auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind. Insofern überwiegt der werkvertragliche gegenüber dem kaufvertraglichen Charakter. Auch bei der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;"><span style="font-size: small; font-family: Calibri;">LG Bonn, Urt. 15.1.2008 </span></p>
<p><span id="more-596"></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;"><span style="font-size: small; font-family: Calibri;">Softwareanpassung:<span style="mso-spacerun: yes;">  </span>Qualifikation als Werkvertrag</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;"><span style="font-size: small; font-family: Calibri;"> </span><span style="font-size: small; font-family: Calibri;">„Die Überlassung eines Programmes ist als Werkvertrag zu qualifizieren, wenn fortlaufend weitere Programmvarianten nach einer Perspektivliste zu erstellen und auszuliefen sowie Einstellungen vorzunehmen sind, die jedenfalls zum Teil individuell auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind. Insofern überwiegt der werkvertragliche gegenüber dem kaufvertraglichen Charakter.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;"><span style="font-size: small; font-family: Calibri;">Auch bei der Betreuung des Programms unter Einbeziehung der Programmerneuerungen im Rahmen des Wartungsvertrags steht der Werkvertragliche Charakter im Vordergrund, selbst wenn dienstvertragliche Elemente enthalten sind.“</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;"><span style="font-size: small; font-family: Calibri;"> </span><span style="font-size: small; font-family: Calibri;">Warum ist diese Entscheidung interessant? Seit dem Jahre 2002 besteht im Bereich des Softwarerechts ein Problem, das erst auf den zweiten Blick seine Bedeutung enthüllt. Nach dem Inhalt des § 651 BGB, der 2002 geändert wurde, <span style="mso-spacerun: yes;"> </span>soll für die Herstellung beweglicher Sachen grundsätzlich Kaufrecht anwendbar sein.<span style="mso-spacerun: yes;">  </span>Hintergrund dieser Regelung war der Wunsch der damaligen Justizministerin, den Schutz des Verbrauchers, der im Kaufrecht ausserordentlich stark ausgeprägt ist, auch für den Bereich der Lieferung beweglicher Sachen fruchtbar zu machen, die erst im Auftrag des Verbrauchers erstellt werden. Nur die Erstellung von Gegenständen, die „keine bewegliche Sache“, also Immobilien und dergl.<span style="mso-spacerun: yes;">  </span>unterfällt eindeutig dem Werkvertragsrecht.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;"><span style="font-size: small; font-family: Calibri;">Nach dieser gesetzgeberisch völlig missglückten Regelung gilt, daß die Erstellung oder Anpassung von Software grundsätzlich dem Kaufrecht zuzuordnen ist. Das Kaufrecht ist aber für den Bereich der Herstellung oder Anpassung von Software überhaupt nicht konzipiert. Im Kaufrecht besteht ein Anspruch auf die Vergütung einer Leistung nur dann, wenn eine fertige Sache übergeben wird. Scheitert das Projekt vor diesem Zeitpunkt wegen eines Verhaltens, das der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. wegen einer unterlassenen Mitwirkungshandlung), dann muß der Auftraggeber nicht bezahlen. Man muß sich immer vergegenwärtigen, daß die Väter des BGB versucht haben, mit den einzelnen Regelungen eine ausgeglichenes und angemessenes Verhältnis der typischerweise auftretenden Probleme und Interessenkonflikte zu normieren. Wird Kaufrecht auf einen Vorgang angewendet, der 102 Jahre dem Werkvertragsrecht zugeordnet war (ich meine die Erstellung einer beweglichen Sache), dann müssen zwangsläufig Probleme entstehen, weil das Kaufrecht hierfür einfach nicht gemacht ist. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;"><span style="font-size: small; font-family: Calibri;">Konsequenterweise versucht die Literatur immer wieder auf unterschiedlichen Wegen, das Gesetz so auszulegen, daß anstelle des Kaufrechts doch wieder Werkvertragsrecht anwendbar ist. Diese Interpretationsversuche können aus unterschiedlichen Gründen nicht überzeugen. Nach meiner eigenen Ansicht kann der Versuch nur mit eindeutig gestalteten Verträgen gelingen. Das<span style="mso-spacerun: yes;">  </span>ist an anderer Stelle darzulegen. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;"><span style="font-size: small; font-family: Calibri;">Jedenfalls galt nach Ansicht der meisten Juristen als ausgemacht, daß die Gerichte praktisch jeglichen Vertrag, der auf die Anpassung oder Erstellung von Software gerichtet ist, an den Regelungen des Kaufrechts messen würden. Das LG Bonn ist das erste Gericht, das dieser Ansicht entgegentritt sondern praktisch wie unter der Geltung des alten Rechts, das vor dem Jahr 2002 galt, nach dem Schwerpunkt des Vertrags fragt. Auf der Grundlage dieser – sachgerechten – Interpretation, das die Buchstaben des § 651 BGB konsequent au?er Acht lässt, hat das LG Bonn entschieden, daß für den Vertrag Werkvertragsrecht zur Anwendung kam. Es ist zu hoffen, daß viele andere Gerichte ebenfalls diesen Weg entscheiden und damit die gesetzgeberische Fehlentscheidung korrigieren.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;"> </p>
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		<title>Wettbewerbsrecht: &#8220;Einfache&#8221; Rechtsverstöße und Abmahnungen, insbesondere im Internet</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Jul 2008 10:45:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Marktverhalten]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsberatung]]></category>
		<category><![CDATA[schutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 4 Nr.11 UWG]]></category>

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		<description><![CDATA[Verstöße gegen Gesetze und Abmahnungen im Wettbewerbsrecht, besonders im Internet Bedeutung des § 4 Nr. 11 UWG Eigentlich könnte sich derjenige, der Maschinen verkauft, importiert oder herstellt, fragen welche Bedeutung das Wettbewerbsrecht eigentlich für ihn hat. Viele der Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes, der zahlreichen Verordnungen, Vorschriften und Richtlinien auf die das Produktsicherheitsgesetz verweist, dienen eigentlich nur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;"><strong style="mso-bidi-font-weight: normal;"><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Verstöße gegen Gesetze und Abmahnungen im Wettbewerbsrecht, besonders im Internet</span></span></strong></p>
<p><span id="more-90"></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;"><strong style="mso-bidi-font-weight: normal;"><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Bedeutung des § 4 Nr. 11 UWG</span></span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt; text-align: justify;"><span style="font-size: small; font-family: Calibri;">Eigentlich könnte sich derjenige, der Maschinen verkauft, importiert oder herstellt, fragen welche Bedeutung das Wettbewerbsrecht eigentlich für ihn hat. Viele der Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes, der zahlreichen Verordnungen, Vorschriften und Richtlinien auf die das Produktsicherheitsgesetz verweist, dienen eigentlich nur der Gefahrenabwehr. Natürlich sollen keine Geräte auf den Markt kommen, die für den Benutzer gefährlich sind und natürlich ist es so, daß der Staat etwas gegen solche Maschinen unternehmen muß. Aber welche Rolle hat in diesen Zusammenhang das Wettbewerbsrecht?</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt; text-align: justify;"><span style="font-size: small; font-family: Calibri;">Die Antwort ist einfach und unbequem: Es gibt im UWG eine Norm, nämlich den § 4 Nr. 11 UWG, die den Zusammenhang herstellt. Diese besagt, daß unlauter und damit wettbewerbswidrig derjenige handelt, der „einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Teilnehmer das Marktverhalten zu regeln“. Diese Norm ist das zentrale Einfalltor insbesondere für diejenigen Wettbewerber, die mit scharfen Augen darüber wachen, daß andere Unternehmen sich korrekt an Recht und Gesetz halten. Oder anders gesagt: Die Norm bietet finanzstarken Unternehmen einen idealen Hebel, um kleinere und mittlere Unternehmen abzumahnen, die in Unkenntnis der gesetzlichen Regelung für ihre Produkte Werbung betreiben, ohne die zahlreichen verwinkelten und die teilweise selbst für Juristen unübersichtliche Rechtslage zu kennen. Wer gegen ein Gesetz verstößt, daß auch dazu dient, das Marktverhalten anderer zu steuern, kann abgemahnt werden. Das hört sich im ersten Moment ganz einfach an und hat auf den zweiten Blick sehr schwerwiegende Konsequenzen:</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt; text-align: justify;"><strong style="mso-bidi-font-weight: normal;"><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Es ist schwer, sich an das Gesetz zu halten.</span></span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt; text-align: justify;"><span style="font-size: small; font-family: Calibri;">Warum? Weil gerade im Bereich des Handels nicht nur zahlreiche deutsche Vorschriften zu beachten sind, sondern auch insbesondere viele Normen der europäischen Union zu einer fast inflationäen Vermehrung von Vorschriften führen, die schwer zu finden sind und die sich zudem auch noch schnell ändern. Die Vorschriften, die es gibt, verweisen meist auf andere Vorschriften, die sich schnell verändern. Und ganz nebenbei ist die Auslegung von Vorschriften meist auch noch von Gericht zu Gericht verschieden. Wenn ein Anwalt eine Abmahnung verfasst, hängt es manchmal von der Prozessstrategie ab, ob man den Prozeß verliert oder welche Kosten auf einen zukommen.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt; text-align: justify;"><strong style="mso-bidi-font-weight: normal;"><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Normenflut, mangelhafte Systematik, unklare Auslegung</span></span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt; text-align: justify;"><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;"><span style="mso-spacerun: yes;"> </span>Verwaltungsrecht wird Jurastudenten vorgestellt mit dem alten Satz: Von der Wiege bis zur Bahre, Formulare, Formulare. Die Vorschriften, die der Kennzeichnung von Produkten oder dem Schutz von Leib, Gesundheit oder Eigentum dienen sollen, gehören dem öffentlichen Recht an. Diese Vorschriften zu beachten, fällt angesichts ihrer Menge und teilweise völlig wirren Systematik und der teilweisen Regelungswut der rechtssetzenden Stellen schwer. <span style="mso-spacerun: yes;"> </span>Und die unklare Auslegung vieler Vorschriften – man erinnere sich nur an den unsäglichen Unsinn, der mit der Textform der Widerrufsbelehrung und der damit verbundenen Widerrufsfrist zusammenhing (Landgerichte Flensburg und Paderborn 2 Wochen, andere Gerichte dagegen 1 Monat) – verschärft das Risiko noch zusätzlich. Angesichts dessen kann nicht ohne Berechtigung argumentieren, daß Vorschriften, die eigentlich dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen nicht die Mittel bieten dürften, damit Unternehmen die Konkurrenz behelligen oder gar auszuschalten versuchen. Gerade eine deutsche Elektronikhändlerkette hat mit Hilfe eines Anwalts (der inzwischen nicht mehr für die Kette arbeitet) eine ganze Reihe von kleinen Händlern in den Ruin getrieben. Dazu ist der § 4 Nr.11 UWG bestimmt nicht gedacht. Aber die Rechtslage zwingt zu der Aussage:</span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt; text-align: justify;"><strong style="mso-bidi-font-weight: normal;"><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Wer <span style="mso-spacerun: yes;"> </span>sich nicht die Hilfe eines Anwalts leisten kann, der sich ständig über die aktuelle Rechtslage informiert und mögliche Schwachpunkte aufzeigt, kann zum dauerhaften Ziel von Abmahnungen werden. </span></span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt; text-align: justify;"><strong style="mso-bidi-font-weight: normal;"><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Stefan G. Kramer</span></span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt; text-align: justify;"><strong><span style="font-size: small; font-family: Calibri;">Rechtsanwalt</span></strong></p>
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		<title>Markenrecht &#8211; Eintragungsfähigkeit dreidimensionalen Designs &#8211; Fronthaube &#8211; BGH 24.5.2007</title>
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		<pubDate>Thu, 08 May 2008 18:56:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Absolute Eiintragungshindernis]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Anwaltskanzlei]]></category>
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		<category><![CDATA[dreidimensionales Design]]></category>
		<category><![CDATA[Eintragungsfähigkeit]]></category>
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		<category><![CDATA[Hamburg]]></category>
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		<description><![CDATA[Sachverhalt: BMW wollte die Fronthaube eines BMW´s als dreidimensionale Marke eintragen. Die Eintragung bezog sich auf die zeichnerisch dargestellte Form der Motorhaube eines BMW, die aus verschiedenen Perspektiven gezeigt wurde. Der bestätigte die Entscheidung des Bundespatentgerichts und wies den Antrag auf die Eintragung der Marke zurück. Anders als das Bundespatentgericht stützte sich der BGH in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sachverhalt: BMW wollte die Fronthaube eines BMW´s als dreidimensionale Marke eintragen. Die Eintragung bezog sich auf die zeichnerisch dargestellte Form der Motorhaube eines BMW, die aus verschiedenen Perspektiven gezeigt wurde. Der bestätigte die Entscheidung des Bundespatentgerichts und wies den Antrag auf die Eintragung der Marke zurück. Anders als das Bundespatentgericht stützte sich der BGH in seiner Begründung nicht auf den § 3 Abs.2 Nr.3 MarkenG, nach dessen Inhalt &#8220;dem Schutz als Marke&#8221; nicht zugänglich sind &#8221; diejenigen Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die einer Ware den wesentlichen Wert verleihen.&#8221; Das Bundespatentgericht befand, daß eine Fronthaube nicht dasjenige Teil sei, in dem der Verkehr die handelbare Ware ansehe. Die technische Funktion einer Fronthaube trete neben der ästetischen Gestaltung nicht vollständig in den Hintergrund. Dem widersprach der BGH: Der Wert einer Fronthaube sei zumal ein wirtschaftlicher, da eine Fronthaube ein Teil eines Autos sei. Neben dieser netten Auseinandersetzung kommt es, und dies hat der BGH zu Recht in Fortführung zu seiner Rechtsprechung erkannt, allein darauf an, daß die Eintragung hier an § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG scheitert. Denn die konkrete Marke erschöpft sich in der Widergabe der äußeren Gestaltung des Produktes. Und dies kann im Interesse der Allgemeinheit nicht sein. Das Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit der Gestaltung von Produkten geht dem Interesse des Herstellers an der Registrierung eines bestimmten Designs als Marke vor. Die sonst zu befürchtende Beeinträchtigung der Gestaltungsmöglichkeiten würde dazu führen, daß jeder Designer vor der Arbeit einen Blick in das Markenregister werfen müsse und die Gestaltungsfreiheit so leide.</p>
<p><span id="more-52"></span></p>
<p>Wenn überhaupt, so lassen sich ästetische Formgebungen nur über das Geschmacksmusterrecht und in noch engeren Grenzen über das Urheberrecht schützen. Der Weg über das Markenrecht kann nicht dazu dienen, eine Formensprache zu monopolisieren.</p>
<p>Stefan G. Kramer</p>
<p>Rechtsanwalt</p>
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