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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; selbständige</title>
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		<title>Unternehmerfalle Auskunft zu Unterhaltszwecken?</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Oct 2009 11:38:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mamun</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Eine berechtigte Frage. Denn Unternehmer schulden umfassende Auskunft nach den Grundsätzen für Selbständige. Dabei richtet sich die im Unterhaltsrecht bestehende Pflicht zur Auskunft über unterhaltsrechtlich relevante Einkünfte bei beherrschenden Gesellschaftern, also regelmäßig Allein- oder Mehrheitsgesellschaftern, einer Kapitalgesellschaft nach den für Selbständige entwickelten Grundsätzen, wie jetzt das AG Flensburg ( Urteil vom 31.08.2009, 92 F 140/09) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine berechtigte Frage. Denn Unternehmer schulden umfassende Auskunft nach den Grundsätzen für Selbständige. Dabei richtet sich die im Unterhaltsrecht bestehende Pflicht zur Auskunft über unterhaltsrechtlich relevante Einkünfte bei beherrschenden Gesellschaftern, also regelmäßig Allein- oder Mehrheitsgesellschaftern,  einer Kapitalgesellschaft nach den für Selbständige entwickelten Grundsätzen, wie jetzt das AG Flensburg ( Urteil vom 31.08.2009, 92 F 140/09) jüngst bestätigt hat. </p>
<p><span id="more-1641"></span></p>
<p>Der Grund ist ebenso einleuchtend wie brisant: Der Unterhaltsberechtigte soll auch in die Lage versetzt werden, zu überprüfen, ob gesellschafts- oder steuerlich zulässige Gestaltungen gewählt wurde, die jedoch unterhaltsrechtlich zu hinterfragen oder beanstanden sind. Hierzu hören insbesondere nicht ausgeschüttete Gewinne, unternehmerisch nicht zwingende Rücklagen, Gesellschafterdarlehen und Entnahmen. Halten derartige Maßnahmen einer unterhaltsrechtlichen Überprüfung nicht stand, kommt die Hinzurechnung fiktiver Einkünfte bzw. Eine Streichung der Maßnahmen bei der Unterhaltsberechnung in Betracht.  So zum Beispiel dann, wenn Gewinne vom Gesellschafter stehen gelassen werden und stattdessen Gesellschafterdarlehen ausgereicht werden.</p>
<p>Das Gericht ging sogar noch weiter: der Unterhaltsberechtigte hat im Rahmen des Beleganspruchs nach Treu und Glauben einen Anspruch auf Übersetzung von in ausländischer Sprache abgefassten Jahresabschlüssen. Da die Kosten der Auskunftserteilung grundsätzlich vom Auskunftspflichtigen zu tragen sind, muss dieser Übersetzungen auf eigene Kosten vornehmen. </p>
<p>Nur ergänzend sei daher darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang wiederholt ausgeführt hat, dass im Rahmen des unterhaltrechtlichen Auskunftsverfahrens die Interessen der übrigens Gesellschafter bzw. der Gesellschafter hinter denen der auskunftsberechtigten Person zurückstehen müssen.</p>
<p>Je nachdem, auf welcher „Seite“ man steht: eine saubere Buchhaltung und Beschlusslage bzw. die rechtzeitige Sammlung von Informationen sollten hier  im persönlichen Pflichtenheft stehen. Eine Unternehmerfalle wäre die Auskunft daher wohl nur dann, wenn sie gezielte illoyale Vermögensdispositionen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten offenbaren würde.</p>
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		<title>Unternehmer und einvernehmliche Abkehr von Doppelverdienerehe</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Oct 2009 11:29:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mamun</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Besser nicht, möchte man nach der Entscheidung des OLG Köln vom 01.09.2009 (II-4 UF 31/09) sagen. Hat nämlich die Unterhaltsberechtigte in Absprache mit dem Unterhaltsverpflichteten bei Eingehung der Ehe einen gut dotierten Arbeitsplatz aufgegeben und hat sie nach der Trennung altersbedingt keine realistischen Chancen, eine vergleichbar dotierte Stelle zu finden, so liegt hierin ein ehebedingter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Besser nicht, möchte man nach der Entscheidung des OLG Köln vom  01.09.2009 (II-4 UF 31/09) sagen. Hat nämlich die Unterhaltsberechtigte in Absprache mit dem Unterhaltsverpflichteten bei Eingehung der Ehe einen gut dotierten Arbeitsplatz aufgegeben und hat sie nach der Trennung altersbedingt keine realistischen Chancen, eine vergleichbar dotierte Stelle zu finden, so liegt hierin ein ehebedingter Nachteil. Dieser ist dauerhaft auszugleichen. </p>
<p><span id="more-1639"></span></p>
<p>Damit belegt auch diese Entscheidung, das beim nachehelichen Unterhalt der so genannte ehebedingte Nachteil der neue Schlüsselbegriff der Rechtsprechung ist. Dem mag man ja auch begrenzt folgen. Denn der Nachscheidungsunterhalt hat seinen Grund ja in der nachehelichen Solidarität, also quasi der Kompensation anlässlich der Ehe getroffener Entscheidung zur Berufstätigkeit. Und dazu gehört eben auch eine Arbeitsplatzaufgabe.</p>
<p>Zugleich mahnt dieses Urteil, mit derartigen beruflichen Entscheidungen vorsichtig umzugehen. Manch eheliche Großzügigkeit schlägt dann später ins Gegenteil um. Dies betrifft nicht primär die Fälle, in denen eine gut bezahlte Stelle wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder (zunächst) aufgegeben wird. Hier haben ja beide Eheleute ein gemeinsames Interesse daran, dadurch eine gute und persönliche Betreuung der eigenen Kinder zu ermöglichen. Es sind vielmehr die kinderlosen Doppelverdienerehen oder solche, bei denen die Kinder schon groß und aus dem Haus sind bzw. eine eigene wirtschaftliche Lebensstellung haben. Wer hier – wie oft gut verdienende Unternehmer und Selbständige &#8211; großzügig mit dem Partner abstimmt, dieser könne gern seine Arbeit aufgeben und nur noch zu Hause sein, sollte die Konsequenzen bedenken. Denn es entsteht im Falle von Trennung und Scheidung möglicherweise eine zeitlich (zunächst) unbeschränkte Unterhaltsverpflichtung.</p>
<p>Daher bei wichtigen, grundlegenden Entscheidungen sorgfältig auch die längerfristigen (möglichen) Konsequenzen mit einbeziehen und im Zweifel vorher qualifizierten fachlichen Rat einholen.</p>
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		<title>Arbeitsplatzwechsel bei Angestellten und Selbständigen für mehr Unterhalt?</title>
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		<pubDate>Sun, 11 Oct 2009 09:53:17 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Eine kontrovers diskutierte Frage. Gerade beim Unterhalt für minderjährige Kinder werden dem Unterhaltsverpflichteten hier erhebliche Opfer abverlangt, wenn er keine Arbeit hat. Lange Wegezeiten, Bewerbungen bundesweit, ja teils sogar europaweit, um wieder Arbeit zu erlangen. Aber wie steht es um diejenigen, die Arbeit haben und Vollzeit arbeiten? Ist der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder nicht gewahrt, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine kontrovers diskutierte Frage. Gerade beim Unterhalt für minderjährige Kinder werden dem Unterhaltsverpflichteten hier erhebliche Opfer abverlangt, wenn er keine Arbeit hat. Lange Wegezeiten, Bewerbungen bundesweit, ja teils sogar europaweit, um wieder Arbeit zu erlangen. Aber wie steht es um diejenigen, die Arbeit haben und Vollzeit arbeiten?</p>
<p><span id="more-1558"></span></p>
<p>Ist der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder nicht gewahrt, wird sogar die Aufnahme eines Nebenjobs verlangt. Auch Arbeitsplatzwechsel sind nicht tabu. Allerdings ist hier bei nichtselbständig Beschäftigten stets auch das Arbeitsplatzrisiko zu berücksichtigen, da in einer neuen Firma regelmäßig eine Probezeit läuft und etwa bei betriebsbedingten Kündigungen noch keine längere Betriebszugehörigkeit besteht.</p>
<p>Auch Unternehmer, Freiberufler, Kaufleute, geschäftsführende Gesellschafter von kleinen oder gar Ein-Mann-GmbH´s werden vor die Frage gestellt, ob sie durch einen anderweitigen Einsatz ihrer Arbeitskraft mehr verdienen könnten.</p>
<p>Andersherum ist ein Wechsel aus einem Angestelltenverhältnis in eine (neue) Selbständigkeit schwierig und wird von der Rechtsprechung regelmäßig nur akzeptiert, wenn damit für die Unterhaltsberechtigten keine Einbußen beim Unterhalt verbunden sind.</p>
<p>Im hier nun entschiedenen Fall hatte sich das OLG Thüringen (Urteil vom 27.08.2009, 1 UF 123/09) mit der Frage zu befassen, ob ein Wechsel auch verlangt werden könne, wenn (nur) die rein theoretische Möglichkeit besteht, dass der Unterhaltsschuldner irgendwo eine besser bezahlte Arbeitsstelle finden könnte. Nein, auf derartige Experimente braucht sich der Unterhaltsschuldner nicht einlassen, zumindest wenn die vorhandene Arbeitsstelle des Unterhaltsberechtigten in etwa seinem beruflichen Werdegang sowie seinen beruflichen Fähigkeiten entspricht und die Bezahlung angemessen ist.</p>
<p>Das überzeugt, sollte aber eigentlich auch selbstverständlich sein. Denn der Unterhalt wird zunächst auch durch die eheprägenden Verhältnisse definiert, also regelmäßig die vorhandene Arbeit bzw. das Einkommen zum Zeitpunkt der Trennung. Inwieweit das auch für Unternehmer und Freiberufler im vorgenannten Sinne gilt, ist schwieriger zu beantworten. War die Selbständigkeit in der Ehezeit die Berufstätigkeit und Einnahmequelle, sind auch hier zunächst keine Änderungen zu verlangen. Schwierigkeiten treten regelmäßig dann auf, wenn die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit mehr oder weniger parallel zur Trennung signifikant abnehmen. Eine Situation, die beim Angestellten üblicherweise nicht auftritt bzw. auftreten kann, abgesehen von Veränderungen aufgrund Steuerklassenwechsel. Dann gelten andere Kriterien, die aber im entschiedenen Fall nicht zu prüfen waren.</p>
<p>Fazit: Willkürliche Veränderungen bei Arbeit und Einkommen im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung wollen gut überlegt oder kritisch betrachtet werden, je nachdem, von welcher Seite man guckt.</p>
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		<title>Auskunft und bewußte Verschleierung der eigenen Einkünfte</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Aug 2009 11:57:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mamun</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Urteil vom 07.05.2009]]></category>
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		<description><![CDATA[Bitte nicht schummeln, bei der Auskunft über die eigenen Einkünfte möchte man sagen. Ist doch eigentlich klar. Denn die Auskunftsverpflichtung dient der Prüfung und Begründung von Unterhaltsansprüchen. Der Anspruch auf Auskunft und Belege ist daher strikt zu erfüllen, natürlich vollständig und wahrheitsgemäß. Immerhin kann verlangt werden, die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bitte nicht schummeln, bei der Auskunft über die eigenen Einkünfte möchte man sagen. Ist doch eigentlich klar. Denn die Auskunftsverpflichtung dient der Prüfung und Begründung von Unterhaltsansprüchen. Der Anspruch auf Auskunft und Belege ist daher strikt zu erfüllen, natürlich vollständig und wahrheitsgemäß. Immerhin kann verlangt werden, die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern. Und eine falsche Eidesstattliche Versicherung ist sogar strafbar.</p>
<p><span id="more-1348"></span></p>
<p>Dennoch versuchen viele zu „schummeln“, lassen Nebeneinkünfte weg, &#8220;vergessen&#8221; Einkünfte aus Kapitalvermögen oder dergleichen.  Welche Konsequenzen das haben kann, hat jetzt das OLG Brandenburg nochmals deutlich gemacht (Urteil vom 07.05.2009, 9 UF 85/08). Unvollständige, fehlerhafte oder bewusst falsche Angaben zum Einkommen verletzen die geschuldete nacheheliche Solidarität. Sie stellen eine Verletzung daraus resultierender Pflichten und einen (versuchten) Prozessbetrug dar, denn sie sind geeignet, überhöhte Unterhaltsansprüche zu erwirken. Erteilt der Anspruchsteller oder Unterhaltsberechtigte eine solche bewusst falsche Auskunft, ist es unzumutbar, das der Unterhaltsverpflichtete weiter Unterhalt zahlt. Also vollständige Kappung des Unterhalts!</p>
<p>Daraus folgt für die Praxis: man kann beim Unterhalt über vieles diskutieren und auch streiten, nicht aber über eine vollständige und wahrheitsgemäße Auskunft. Diese ist zu erteilen, von exotischen Ausnahmen einmal abgesehen.</p>
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