Softwarelizenzvertrag Miete II
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Gewährleistungsrechte
Die Gewährleistungsrechte ähneln denen des Kaufrechts. Erneut geht es also um eine Abweichung zwischen Ist- und Sollzustand oder bei fehlen entsprechender Vereinbarungen um eine Abweichung von dem Zustand, der objektiv erwartet werden kann. Dem Mieter steht ein Schadensersatzanspruch für anfängliche Mängel zu, der verschuldensunabhängig ist (in den AGB aber wenigstens im Verhältnis BtB ausgeschlossen werden kann). Der Mieter hat das Recht, den Mietzins zu mindern oder nach Fristsetzung außerordentlich zu kündigen. Der Mieter hat -anders als beim Kauf – das Recht, nach entsprechender Androhung die Ersatzvornahme durchführen (lassen) und Ersatz für die Aufwendungen verlangen. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen verjährt spätestens binnen sechs Monaten nach der Rückgabe der Mietsache.
Softwarelizenzvertrag: Miete I
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Gegenstand des Vertrags ist die Überlassung der Software auf bestimmte oder unbestimmte Zeit. Die Miete wird vom Kaufvertrag dadurch abgegrenzt, daß die Nutzungsrechte an der Software nicht vorbehaltlos und endgültig auf den Käufer übergehen, sondern eben nur bedingt und/oder zeitlich begrenzt. Meistens wird dem Kunden eine körperlicher Datenträger überlassen, unbedingt erforderlich ist das aber nicht. Anders als im BGB setzt die Überlassung von Software im Rahmen der mietweisen Überlassung keine Überlassung des Besitz an einem Datenträger voraus. Erforderlich ist aber, daß dem Kunden Nutzungsrechte an der Software überlassen werden.
Softwarelizenzvertrag: Vergütungsmodelle
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Es gibt grundsätzlich zwei Vergütungsmodelle: Solche, bei denen die Softwarelizenz gegen eine Pauschale überlassen wird und variable Vergütungsmodelle.
Softwarelizenz: Open Source Grundlagen II
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Zu einer Verletzung von Open Source Lizenzen kann es in zwei Fällen kommen:
- Der Lizenzvertrag wurde nicht abgeschlossen und es liegt keine Erschöpfungswirkung vor.


