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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; Störerhaftung</title>
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		<title>Wettbewerbsrecht: Die Störerhaftung des Betreibers einer Internetauktionsplattform</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Feb 2011 10:28:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Verkauf von Waren über Internetauktionsplattformen wie eBay gehört heute zum Alltag. Über solche Plattformen werden allerdings auch allzu oft Waren angeboten, die eine Marken-, Urheber oder Wettbewerbsrechtsverletzung darstellen, sei es durch die Ware selbst, sei es durch die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Auktion. Die Verletzten sind naturgemäß daran interessiert, solche Rechtsverletzungen zu stoppen, vorzugsweise [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Verkauf von Waren über Internetauktionsplattformen wie eBay gehört heute zum Alltag. Über solche Plattformen werden allerdings auch allzu oft Waren angeboten, die eine Marken-, Urheber oder Wettbewerbsrechtsverletzung darstellen, sei es durch die Ware selbst, sei es durch die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Auktion.</p>
<p><span id="more-4181"></span></p>
<p>Die Verletzten sind naturgemäß daran interessiert, solche Rechtsverletzungen zu stoppen, vorzugsweise sogar im Vorfelde die Rechtsverletzung zu verhindern denn die Rechtsverletzungen sind nämlich nur dann zu stoppen, wenn der Verletzte selbst regelmäßig, wenn nicht sogar täglich, die Internetauktionsplattformen durchsucht. Bei einigen Anbietern kann die Rechtsverletzung direkt beim Betreiber gemeldet werden, der sie dann löscht. Ansonsten muss der jeweilige Rechtsverletzer ermittelt und abgemahnt werden. Bei der Vielzahl der Rechtsverletzungen kann das übliche Procedere zu zeitaufwendig sein.</p>
<p>Dementsprechend ist das Bestreben der Rechtsinhaber, dem Betreiber der Internetauktionsplattform die Pflicht aufzuerlegen, die Angebote selbst zu scannen und zu unterbinden.</p>
<p>In einem erneuten Fall hatte der BGH zu klären, inwieweit der Internetauktionsplattform Betreiber eBay verpflichtet ist, sämtliche Auktionen, die die Marken eines Rechtsinhabers anführen, zu prüfen.</p>
<p>Im konkreten Fall handelte es sich um einen Kinderhochstuhl der Marke TRIPP TRAPP. Die Anbieter nutzten jedoch nicht nur diese Markenbezeichnung in Alleinstellung, sondern auch solche Hinweise wie „wie TRIPP TRAPP“ oder „“ähnlich TRIPP TRAPP“. Die Feststellung, ob eine Markenrechtsverletzung tatsächlich vorliegt, ist daher zum Teil nur dann möglich, wenn die jeweilige Internetauktion in Augenschein genommen wird. </p>
<p>Der BGH hat entschieden, dass eBay nicht für die etwaigen Rechtsverletzungen haftet. Eine Markenrechtsverletzung habe eBay nicht zu vertreten; es liege weder eine Beihilfe durch Unterlassung noch eine Störerhaftung vor. Es sei eBay nicht zuzumuten, die Auktionen manuell zu prüfen. Vielmehr könne der Rechtsinhaber selbst die Verletzungen auffinden und melden. Erst dann müsse der Betreiber handeln.</p>
<p>Bemerkenswert in diesem Urteil ist allerdings der Hinweis des Gerichts, dass auch keine Störerhaftung nach dem UWG vorliegt. Der klagende Rechtsinhaber hatte eine § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG geltend gemacht, mithin eine wettbewerbswidrige vergleichende Werbung dahingehend, dass eine Ware als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt. Das Gericht hat dabei klargestellt, dass es in solchen Fällen keine Störerhaftung gäbe.</p>
<p>Es muss daher davon ausgegangen werden, dass ein Haftungstatbestand auf der Grundlage der Störerhaftung bei lauterkeitsrechtlichen Verstößen nunmehr nicht mehr besteht.</p>
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		<title>Domainrecht: Haftung des Domainverpächters</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Nov 2010 17:12:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Haftung für rechtswidrige Inhalte auf einer Webseite ist immer wieder problematisch. Dieser Problemkreis war auch wieder Thema bei einer gerichtlichen Streitigkeit, die das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden hatte. Der Kläger machte eine Urheberrechtsverletzung wegen einer unerlaubten Nutzung von Kartenmaterial geltend. Der Kläger nahm jedoch nicht den Betreiber der Webseite in Anspruch, sondern den Inhaber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Haftung für rechtswidrige Inhalte auf einer Webseite ist immer wieder problematisch. Dieser Problemkreis war auch wieder Thema bei einer gerichtlichen Streitigkeit, die das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden hatte.</p>
<p><span id="more-3552"></span></p>
<p>Der Kläger machte eine Urheberrechtsverletzung wegen einer unerlaubten Nutzung von Kartenmaterial geltend. Der Kläger nahm jedoch nicht den Betreiber der Webseite in Anspruch, sondern den Inhaber der Domain. Der Domaininhaber hatte die Domain an den Betreiber der Webseite verpachtet. Es stellte sich insoweit die Frage, ob der Domainverpächter wegen einer Rechtsverletzung auf der verpachteten Domain in Anspruch genommen werden kann.</p>
<p>Das Gericht stellte fest, dass der Domainverpächter die Möglichkeit habe, im Rahmen des Pachtvertrags etwaige Rechtsverstöße auf der Webseite zu unterbinden. Im Übrigen könne er nur insoweit für Rechtsverletzungen auf der Webseite haftbar gemacht werden, soweit er seine Prüfungspflichten verletzt habe. Das Gericht ging dabei davon aus, dass ein Domainverpächter grundsätzlich keine Prüfungspflichten habe. Etwas anderes gelte aber dann, wenn besondere Umstände für das Vorliegen von Prüfungspflichten bestehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Domainverpächter bereits Kenntnis von der Rechtsverletzung habe.</p>
<p>Der Domainverpächter war nämlich ein Unternehmen, das durch seinen Geschäftsführer vertreten wird. Dieser Geschäftsführer war gleichzeitig Inhaber eines einzelkaufmännischen Betriebs, und dieser einzelkaufmännische Betrieb war der Betreiber der Webseite. Insoweit wusste der Geschäftsführer des Domainverpächters, welche Inhalte der Betreiber der Webseite in das Internet gestellt hat.</p>
<p>Mit dieser Entscheidung will das Gericht den Missbrauch der Grundsätze der Störerhaftung verhindern. Es soll kein Unternehmen Kenntnis von einer Rechtsverletzung haben und gleichzeitig behaupten können, dass es von dieser Rechtsverletzung nichts weiß. Letztendlich ist es eine Frage des Einzelfalls, ob der Tatbestand einer Störerhaftung erfüllt ist. Gleichzeitig muss ein Domainverpächter darauf achten, dass, für den Fall, dass er für eine Rechtsverletzung auf der verpachteten Domain haftet, er Regress bei dem Betreiber der Webseite nehmen kann. Dies ist bei der Gestaltung des Pachtvertrags zu beachten.</p>
<p>OLG Köln, Urteil vom 19.03.2010, Az. 6 U 167/09</p>
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		<title>Haftung im Internet für Handlungen Dritter, Teil II</title>
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		<pubDate>Sat, 11 Apr 2009 15:18:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Entsprechend entfällt die Störerhaftung dann, wenn die Prüfungspflicht des Dienstebetreibers nicht besteht. Sie besteht eigentlich immer dann, wenn er auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen wurde – oder genauer – und bestimmt dann, wenn er mehrfach darauf hingewiesen wurde, daß unter Zuhilfenahme seiner Dienste rechtswidrige Handlungen begangen wurden. In diesen Fällen hat der Dienstebetreiber alles zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt; text-align: justify;"><span style="font-size: small; font-family: Calibri;">Entsprechend entfällt die Störerhaftung dann, wenn die Prüfungspflicht des Dienstebetreibers nicht besteht. Sie besteht eigentlich immer dann, wenn er auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen wurde – oder genauer – und bestimmt dann, wenn er mehrfach darauf hingewiesen wurde, daß unter Zuhilfenahme seiner Dienste rechtswidrige Handlungen begangen wurden. In diesen Fällen hat der Dienstebetreiber alles zu tun, was die rechtswidrige Nutzung seines Dienstes verhindert. Die Grenze ist aber erst dann erreicht, wenn die Prüfungen einen solchen Umfang und eine solche Intensität erreichen würden, daß das Geschäftsmodell des Dienstebetreibers ins Wanken gerät (BGH GRUR 04,860,864 – Internetversteigerung I; BGH – Jugendgefährdende Medien). Das Hans.OLG geht in seiner Entscheidung Tripp-Trapp Stuhl (WRP 08,1569,1582) weiter, weil es im Prinzip eine falsch gestellte Frage sei, ob ein Geschäftsmodell, das von Beginn an die Möglichkeit des Missbrauchs durch Dritte als faktisch unabwendbare Möglichkeit mit beinhalte und ohnehin keinen Schutz von der Rechtsordnung erwarten könne. Ich halte diese Ansicht für richtig. Wer Verbrennungsmotoren baut, muß die Motoren so bauen, daß Belanges des Umweltschutzes berücksichtigt werden können. Wer das nicht kann, darf keine Motoren bauen. Das Argument, schadstoffarme Motoren würden leider den Businessplan sprengen, kann eine Rechtsordnung nicht gelten lassen.</span></p>
<p><span id="more-1008"></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt; text-align: justify;"><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Eine Störerhaftung entfällt auch dann, wenn die Prüfungspflicht nicht verletzt wurde oder nicht mit adäquaten Mitteln wahrgenommen werden kann. Die Anforderungen an die Zumutbarkeit und damit an den Inhalt der Prüfungspflicht selbst variieren stark und sind für jeden Einzelfall gesondert zu untersuchen. Sie sind deshalb unterschiedlich, je nachdem ob es sich um ein Forum zur Veröffentlichung von Meinungen handelt, um Verkaufsplattformen, Suchmaschinen, Provider oder Anonymisierungsdienste. Unter Umständen reichen automatisierte Verfahren nicht aus, sondern es muß auf manuellem Wege sichergestellt werden, daß der Dienst nicht missbraucht wird. Das Argument, daß menschliche Arbeitskraft Geld kostet, wird dabei nicht viel gelten. Wer weiß, daß auf seiner Baustelle viele Kinder spielen, wird zusätzlich für eine Wachmannschaft in Menschengestalt sorgen müssen, wenn er weiß, daß der Zaun zur Sicherung der Baustelle in der Vergangenheit vielfach nicht ausgereicht hat. <span style="mso-spacerun: yes;"> </span></span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt; text-align: justify;"><span style="font-size: small; font-family: Calibri;">Wenn eine Störerhaftung besteht, hat der Verletzte einen Anspruch auf Unterlassung oder Beseitigung aber nicht auf Schadensersatz. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nach der aktuellen Rechtslage nur dann, wenn der Störer seine Verpflichtung zur Verhinderung neuer Rechtsverletzungen verletzt, es also zu<span style="mso-spacerun: yes;">  </span>neuen Rechtsverletzungen kommt, weil der Dienstebetreiber erneut seinen Prüfungspflichten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz kommt nur nach den Grundsätzen der Gehilfenhaftung in Betracht. </span></p>
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		</item>
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		<title>Die Haftung eines Forenbetreibers für eine Urheberrechtsverletzung</title>
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		<pubDate>Mon, 13 Oct 2008 14:24:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
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		<description><![CDATA[Einführung Urheberrechtsverletzungen im Internet sind inzwischen Gang und Gebe geworden. Obgleich regelmäßig über die Folgen einer Urheberrechtsverletzung berichtet wird, gehen Internetnutzer häufig davon aus, dass was man im Internet findet auch frei wieder verwendet werden darf. Dies gilt für Musik, Filme, Software und Fotografien. Erst bei Erhalt einer kostenpflichtigen Abmahnung schrecken die Verletzer auf.  Nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Einführung</strong></p>
<p>Urheberrechtsverletzungen im Internet sind inzwischen Gang und Gebe geworden. Obgleich regelmäßig über die Folgen einer Urheberrechtsverletzung berichtet wird, gehen Internetnutzer häufig davon aus, dass was man im Internet findet auch frei wieder verwendet werden darf. Dies gilt für Musik, Filme, Software und Fotografien. Erst bei Erhalt einer kostenpflichtigen Abmahnung schrecken die Verletzer auf. </p>
<p><span id="more-305"></span></p>
<p>Nicht selten werden die Rechtsverletzungen auch über Foren begangen. Der Forumbetreiber selbst begeht die Urheberrechtsverletzung nicht, da er das Werk nicht selbst ins Internet stellt. Aber er haftet gleichwohl dafür.</p>
<p><strong>Störerhaftung</strong></p>
<p>So hat auch das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 24.08.2007, Az. 308 O 245/07, entschieden. Die Beklagten waren die Betreiber eine Website, wobei der Beklagte zu 1) als Verantwortlicher im Impressum genannt war und der Beklagte zu 2) bei der Denic eG als Inhaber der Domain benannt war. Ein Forenmitglied hatte ein Foto des Klägers im Forenbereich eingestellt. Die Beklagten wurden auf Unterlassung und Freihaltung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen. </p>
<p>Die Beklagten wurden nach § 1004 BGB als Störer in Anspruch genommen. Störer ist wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei muss der Störer selbst kein Täter oder Teilnehmer sein. Allerdings muss er aber zumindest seine Prüfungspflichten verletzt haben. Die Art und Umfang der gebotenen Prüfungspflichten richten sich nach Treu und Glauben, mithin müssen die Prüfungspflichten zumutbar sein. </p>
<p>Das Landgericht Hamburg war der Auffassung, dass wenn die Beklagten einem Dritte die öffentliche Zugänglichmachung ermöglichen, dass diese Handlung auch adäquat kausal für die Verletzung sind. Danach waren die Beklagten verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, dass solche Verletzungen verhindert werden.</p>
<p>Das Gericht hat leider nicht ausgeführt, welche Handlungspflichten erfüllt werden müssten, um eine Haftung zu vermeiden. Dies war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da die Beklagten selbst vorgetragen hatten, dass Sie gar keine Vorkehrungen gegen Rechtsverletzungen getroffen haben. </p>
<p><strong>Privilegierung</strong></p>
<p>Stattdessen haben sich die Beklagten auf die Privilegierung nach § 10 TMG berufen. Danach haftet ein Dienstanbieter nur dann für fremde Informationen, wenn er Kenntnis der rechtswidrigen Handlung oder der Information hat. Die Beklagten waren der Auffassung, dass sie erst dann die erforderliche Kenntnis hatten nachdem sie Die Abmahnung erhalten hatten. Diese Privilegierung hat den Beklagten jedoch nicht weitergeholfen. Denn das Gericht wies darauf hin, dass die Privilegierung nur für die strafrechtliche Verantwortlichkeit und etwaige Schadensersatzansprüche gilt. Bezüglich eines Unterlassungsanspruchs gilt keine Privilegierung. Dies entspricht der Spruchpraxis des BGH. </p>
<p><strong>Kostenentscheidung</strong></p>
<p>Die Beklagten wurden daher zur Unterlassung und Freihaltung von den Anwaltskosten verpflichtet. Das Gericht hat für den Unterlassungsanspruch einen Streitwert von Euro 6.000,00 angenommen! Dies ist im Rahmen von einer Verletzung von Urheberrechten an einer Fotografie nicht unüblich. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Nr. 5 UrhG oder ein einfaches Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG handelt.</p>
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		<title>Urheberrecht: Eltern haften für ihre Kinder</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Jul 2008 17:18:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Einleitung Das Internet ist gespickt mit Fallen: Früher waren es Dialer, heute sind es Abo-Fallen. Ein besonderes Problem ist auch die Verletzung der Rechte Dritter. Gleichgültig ob die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt, im Internet müssen insbesondere die Urheberrechte Dritter beachtet werden. Dies gilt für Musik, Bilder, Software, Filme, etc.. Werden leichtfertig solche urheberrechtlich geschützten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Einleitung</strong></p>
<p>Das Internet ist gespickt mit Fallen: Früher waren es Dialer, heute sind es Abo-Fallen. Ein besonderes Problem ist auch die Verletzung der Rechte Dritter. Gleichgültig ob die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt, im Internet müssen insbesondere die Urheberrechte Dritter beachtet werden. Dies gilt für Musik, Bilder, Software, Filme, etc.. Werden leichtfertig solche urheberrechtlich geschützten Werke verletzt, ist eine Strafanzeige und/oder eine Abmahnung möglich. </p>
<p><span id="more-93"></span></p>
<p>Häufig sind die Anschlussinhaber informiert und gehen sehr vorsichtig mit dem Internet um. Nicht jedoch die Kinder. Entweder sie wissen nicht, dass sie etwas rechtswidriges tun oder sie nehmen die Situation nicht ernst, da „es ja alle machen“. </p>
<p><strong>Abmahnung</strong></p>
<p>In der Regel wird der Anschlussinhaber abgemahnt bzw. angezeigt. Soweit der Anschlussinhaber nicht selbst tätig war, erhält der Rechtsinhaber die Mitteilung, dass der Sohn oder die Tochter die Rechtsverletzung begangen hat. Insbesondere die Zahlung etwaigen Schadensersatzes soll umgangen werden, da das Kind minderjährig und fast immer mittellos ist. </p>
<p><strong>Entscheidung des Landgerichts München</strong></p>
<p>Das Landgericht München hat in einem Urteil vom 19.06.2008, Az. 7 O 16402/07, entschieden, dass die Eltern für ihre Kinder haften, wenn das Kind unter Verletzung der elterlichen Aufsichtpflicht gehandelt hat. </p>
<p>Eltern sind verpflichtet, ihre Kinder zu beaufsichtigen. Der Umfang der Aufsichtspflicht hängt von dem Alter, der Eigenart und dem Charakter des Minderjährigen ab. Ferner ist die konkrete Situation maßgeblich: Welche Aufsicht war im konkreten Fall erforderlich. Folglich müssen sich Eltern darum kümmern, was ihre Kinder in der Freizeit machen. </p>
<p>In der Sache 7 O 16402/07 hatte eine 16 jährige ein Video mit ca. 70 Fotografien des Klägers in das Internet gestellt. Im Prozess wurde vorgetragen, dass die Tochter einen IT-Kurs belegt hatte und sich somit viel besser mit Computer und Internet auskannte, als die Eltern. </p>
<p>Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass ein Wissen über die Technik einer Belehrung über Haftungsrisiken gleichzusetzen sei. Kinder sind daher, bevor sie in das Internet gehen dürfen, über solche Risiken aufzuklären. Darüber hinaus reicht eine einmalige Belehrung nicht aus. Vielmehr muss regelmäßig die Handlung des Minderjährigen geprüft werden. </p>
<p>Sofern es zu einer Rechtsverletzung und später zu einem Prozess kommt, müssen Eltern in der Lage sein, genau darzulegen, wie sie dieser Aufsichtspflicht nachgekommen sind, um ihre Störerhaftung auszuräumen. </p>
<p>(Es ist uns nicht bekannt, ob das Urteil rechtskräftig geworden ist.)</p>
<p>Susan B. Rausch</p>
<p>Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz</p>
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