<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; Unterlassung</title>
</title>
	<atom:link href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/tag/unterlassung/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Wed, 08 Feb 2012 12:44:55 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.0.4</generator>
		<item>
		<title>Wettbewerbsrecht: Grundpreisangaben bei Internetauktionen</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2012/01/19/wettbewerbsrecht-grundpreisangaben-bei-internetauktionen/</link>
		<comments>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2012/01/19/wettbewerbsrecht-grundpreisangaben-bei-internetauktionen/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 19 Jan 2012 10:46:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Juristische Informationen]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fertigpackung]]></category>
		<category><![CDATA[Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Grundpreisangabe]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Internetauktion]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwaltskanzlei-online.de/?p=5708</guid>
		<description><![CDATA[  Nach § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) ist bei dem Vertrieb von Waren in Fertigverpackungen an Letztverbraucher neben dem Endpreis auch der Grundpreis für die Ware zu benennen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Anbieter gewerbs- oder geschäftsmäßig die Waren in Fertigpackungen anbietet. Diese Regelung hat in der Vergangenheit zu einer Vielzahl von Abmahnungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p> </p>
<p>Nach § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) ist bei dem Vertrieb von Waren in Fertigverpackungen an Letztverbraucher neben dem Endpreis auch der Grundpreis für die Ware zu benennen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Anbieter gewerbs- oder geschäftsmäßig die Waren in Fertigpackungen anbietet. Diese Regelung hat in der Vergangenheit zu einer Vielzahl von Abmahnungen geführt, da sich viele Anbieter über den Umfang der Angabenpflicht nicht bewusst sind.</p>
<p><span id="more-5708"></span></p>
<p>Wichtig ist, dass die Grundpreisangabe räumlich in unmittelbarer Nähe des Endpreises benannt wird.</p>
<p>In einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.11.2011, Aktenzeichen 327 O 196/11, wurde die Frage des Verstoßes gegen § 2 PAngV erneut erörtert. Dabei wurde ein gewerbebetreibender, der seine Waren bei eBay angeboten hat, auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Endpreisangabe inklusive Mehrwertsteuer wurde neben dem „Sofort Kaufen“-Button angegeben. Der Grundpreis wurde allerdings erst weiter unten in der Artikelbeschreibung benannt. Bei einem anderen Artikel des Anbieters wurde der Grundpreis sogar erst auf einer folgenden Seite dargestellt.</p>
<p>Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass dies ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 PAngV darstelle und somit ein Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG vorliegt. Es reiche nicht aus, dass der Grundpreis im Rahmen der Artikelbeschreibung erfolge. Insoweit konnte die Grundpreisangabe auf einer Folgeseite in der Produktbeschreibung ebenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 1 PAngV nicht genügen. Das Gericht hat die Auffassung vertreten, dass ein solcher Wettbewerbsverstoß auch spürbar sei, da wesentliche Informationspflichten verletzt sind </p>
<p>Dieses Urteil zeigt erneut die Problematik der korrekten Grundpreisangabe. Nicht nur muss der Online-Shop-Betreiber darauf achten, ob ein Produkt unter die Regelung des § 2 PAngV fällt, sondern er muss auch auf eine hinreichend deutliche Angabe des Grundpreises achten. Dieser Grundsatz muss bei jedem gewerblichen Angebot im Internet beachtet werden, insbesondere auch bei Internetauktions-Portalen. Sollte ausnahmsweise eine gewisse Entfernung zwischen Endpreis und Grundpreis bestehen, ggf. aus technischen Gründen, so sollte der Anbieter dringend darauf achten, dass die Grundpreisangabe hervorgehoben und unübersehbar ist. Ob dies jedoch ausreichen wird, um einen Wettbewerbsrechtsverstoß zu vermeiden hängt jedoch immer von den konkreten Umständen ab.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2012/01/19/wettbewerbsrecht-grundpreisangaben-bei-internetauktionen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Urheberrecht: Nachforschungen über die Täterschaft bei Filesharing</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2012/01/05/urheberrecht-nachforschungen-ueber-die-taeterschaft-bei-filesharing/</link>
		<comments>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2012/01/05/urheberrecht-nachforschungen-ueber-die-taeterschaft-bei-filesharing/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 05 Jan 2012 15:05:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Anschlussinhaber]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Nachforschungen]]></category>
		<category><![CDATA[Störer]]></category>
		<category><![CDATA[Tauschbörse]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwaltskanzlei-online.de/?p=5689</guid>
		<description><![CDATA[Bei einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung, die im Rahmen des unerlaubten Filesharings im Internet erfolgt sein soll, ist immer darauf zu achten, dass der angebliche Verletzer korrekt in Anspruch genommen wird. Der Anschlussinhaber ist nicht automatisch für sämtliche Rechtsverletzungen, die über seinen Anschluss erfolgen, haftbar zu machen. Vielmehr kann er nur dann als Täter, Teilnehmer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung, die im Rahmen des unerlaubten Filesharings im Internet erfolgt sein soll, ist immer darauf zu achten, dass der angebliche Verletzer korrekt in Anspruch genommen wird. Der Anschlussinhaber ist nicht automatisch für sämtliche Rechtsverletzungen, die über seinen Anschluss erfolgen, haftbar zu machen. Vielmehr kann er nur dann als Täter, Teilnehmer oder als Störer in Anspruch genommen werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.</p>
<p><span id="more-5689"></span></p>
<p>Häufig werden die über die IP-Adresse ermittelten Anschlussinhaber eines Internetanschlusses direkt als Täter in Anspruch genommen. Das heißt, sie werden aufgefordert es zu unterlassen, ein bestimmtes Werk, sei es ein Filmwerk, Musikwerk oder ein Computerprogramm, selbst nicht mehr zu verbreiten. Sofern ein Dritter das Werk über den Anschluss verbreitet hat, kann der Anschlussinhaber allenfalls als Störer in Anspruch genommen werden. Dazu muss er es aber unterlassen, Dritten die Verbreitung über seinen Anschluss zu ermöglichen. Es handelt sich nach der Entscheidung des BGH „Sommer unseres Lebens“ um zwei gänzlich unterschiedliche Unterlassungsansprüche: Der Anspruch auf Unterlassung gegenüber einem Täter ist nicht mit einem Anspruch auf Unterlassung gegenüber einem Störer gleichzusetzten.</p>
<p>Dies hat allerdings zur Folge, dass wenn der Anschlussinhaber ausschließlich als Täter in Anspruch genommen wird, obwohl er lediglich Störer ist, die Abmahnung unbegründet ist und dies auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens entsprechend eingewendet werden kann. Sofern der Urheber bzw. Rechtsinhaber den angeblichen Verletzer zumindest hilfsweise als Störer in Anspruch nimmt, kann dieses Problem korrigiert werden. Je nach Formulierung kann sich der „falsche“ Antrag auf die Kostenverteilung auswirken.</p>
<p>Diese Auffassung wurde nunmehr erneut vom OLG Hamm mit einem Beschluss vom 07.10.2011, Aktenzeichen 22 W 22/11, bestätigt.</p>
<p>Allerdings war in dieser Entscheidung des OLG Hamm auch ein weiterer Aspekt interessant. Grundsätzlich, wenn der Anschlussinhaber bestreitet, dass er selbst gehandelt hat, besteht eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, dass er entsprechenden Vortrag diesbezüglich leisten muss. Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast keine Nachforschungen über die tatsächliche Täterschaft bei den Personen, die seinen Anschluss mitbenutzen, anstellen muss. Ferner muss er auch nicht dem Verletzten das Ergebnis solcher Nachforschungen mitteilen. Es sei lebensnah, dass selbst wenn der Anschlussinhaber etwaige in Frage kommende Personen befragen würde, diese die eigene Täterschaft nicht zugeben würden, da sie entsprechende Konsequenzen befürchten würden.</p>
<p>Der Beschluss des OLG Hamm sollte daher bei der Prüfung einer Abmahnung bzw. im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens berücksichtigt werden, denn er gibt wichtige Verteidigungsmöglichkeiten für den in Anspruch genommen vor.</p>
<p>Wenn Sie auch eine Abmahnung bekommen haben, empfehlen wir Ihnen dringend, die Abmahnung anwaltlich prüfen zu lassen. Gegebenenfalls liegen erhebliche Tatsachen oder rechtliche Aspekte vor, die dem Anspruch des Urhebers bzw. Rechtsinhabers entgegenstehen.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2012/01/05/urheberrecht-nachforschungen-ueber-die-taeterschaft-bei-filesharing/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Wettbewerbsrecht: Unvollständige Werbung als irreführende Angabe</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2011/12/09/wettbewerbsrecht-unvollstaendige-werbung-als-irrefuehrende-angabe/</link>
		<comments>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2011/12/09/wettbewerbsrecht-unvollstaendige-werbung-als-irrefuehrende-angabe/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 09 Dec 2011 11:15:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[durchschittlich informierter Verbraucher]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Irreführung]]></category>
		<category><![CDATA[Mitbewerber]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwaltskanzlei-online.de/?p=5545</guid>
		<description><![CDATA[ Gemäß § 5 UWG sind irreführende geschäftliche Handlungen unlauter und können von einem Mitbewerber abgemahnt werden. Diese Norm definiert die irreführende geschäftliche Handlung und listet eine Vielzahl von unterschiedlichen Angaben auf, die nicht unwahr oder zur Täuschung geeignet sein dürfen. Maßgeblich bei der Prüfung, ob eine Angabe irreführend ist, ist das Verständnis des durchschnittlich informierten, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p> Gemäß § 5 UWG sind irreführende geschäftliche Handlungen unlauter und können von einem Mitbewerber abgemahnt werden. Diese Norm definiert die irreführende geschäftliche Handlung und listet eine Vielzahl von unterschiedlichen Angaben auf, die nicht unwahr oder zur Täuschung geeignet sein dürfen.</p>
<p><span id="more-5545"></span></p>
<p>Maßgeblich bei der Prüfung, ob eine Angabe irreführend ist, ist das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers. In anderen Worten: Wie fasst der Verbraucher die Werbung auf?</p>
<p>Dieses Kriterium muss in jedem Einzelfall berücksichtigt werden und führt daher im Einzelfall auch zu unterschiedlichen Ergebnissen.</p>
<p>So auch in einem Fall, den der BGH zu beurteilen hatte, siehe Urteil des BGH vom 12.05.2011, Az. I ZR 119/10. Dabei ging es um eine Adwords-Anzeige für Druckerpatronen. Der Internetanbieter hatte für seine Ware mit der zusätzlichen Angabe „innerhalb 24 Stunden“ geworben und damit auf die schnelle Lieferzeit hingewiesen. Allerdings ging aus der Adword-Werbung nicht hervor, welchen Beschränkungen diese Angabe unterlag. Eine Lieferung innerhalb von 24 Stunden wurde nämlich nur dann grundsätzlich gewährleistet, wenn die Bestellung bis zu einer bestimmten Uhrzeit an einem Werktag bei dem Anbieter einging. Ferner galt diese Angabe nicht für eine Lieferung am Sonntag oder Feiertag.</p>
<p>Der Internetanbieter wurde auf Unterlassung in Anspruch genommen; die Klägerin hat dabei die Auffassung vertreten, dass diese Angabe in der Adword-Werbung irreführend sei, da der Verbraucher davon ausgehen würde, dass die Lieferzeit ohne Einschränkungen gelte.</p>
<p>Der BGH war der Auffassung, dass der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher wisse, dass eine solche Angabe gewissen Einschränkungen unterliege. Insbesondere wisse der Verbraucher, dass im Rahmen solcher Werbeanzeigen aufgrund der Platzbeschränkung keine vollständigen Angaben gemacht werden können. Ferner würde der Verbraucher die üblichen Liefereinschränkungen kennen, wie z.B., dass keine Lieferung am Sonntag und an Feiertagen erfolge, dass zur Abend- und Nachtzeit keine Ware geliefert wird etc..</p>
<p>Da der Verbraucher auf die Webseite des Anbieters geleitet werde, wenn er aufgrund der Anzeige an dem Angebot interessiert ist, wird er sodann vollständig über die Lieferbedingungen informiert.</p>
<p>Dieses Urteil sollte aber für die Unternehmen, die mit Adwords werben möchten, keinen Anlass bieten, mit unvollständigen Angaben zu werben. Grundsätzlich ist das werbende Unternehmen weiterhin verpflichtet, keine falsche Angaben oder zur Täuschung geeignete Angaben zu verwenden. Der Unternehmer sollte sich nicht auf die Auffassung des durchschnittlich informierten Verbrauchers verlassen.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2011/12/09/wettbewerbsrecht-unvollstaendige-werbung-als-irrefuehrende-angabe/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Urheberrecht: Abmahnung der Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller für die LFP Video Group, LLC – Unerlaubte Nutzung des Filmwerks „Barely Legal Brown Skin Beauties&#8221;</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2011/11/25/urheberrecht-abmahnung-der-rechtsanwaelte-negele-zimmel-greuter-beller-fuer-die-lfp-video-group-llc-unerlaubte-nutzung-des-filmwerks-barely-legal-brown-skin-beauties/</link>
		<comments>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2011/11/25/urheberrecht-abmahnung-der-rechtsanwaelte-negele-zimmel-greuter-beller-fuer-die-lfp-video-group-llc-unerlaubte-nutzung-des-filmwerks-barely-legal-brown-skin-beauties/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 25 Nov 2011 13:54:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Telekommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Film]]></category>
		<category><![CDATA[Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Tauschbörse]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassung]]></category>
		<category><![CDATA[Werk]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwaltskanzlei-online.de/?p=5490</guid>
		<description><![CDATA[“Die Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller mahnen derzeit im Namen des Unternehmens LFP Video Group, LLC ab. Dabei soll angeblich eine Urheberrechtsverletzung im Hinblick auf das Filmwerk „Barely Legal Brown Skin Beauties“  vorliegen. Der Betroffene soll im Oktober 2011 das Filmwerk ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zum Download über eine Internettauschbörse angeboten haben. Dabei soll die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>“Die <strong>Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller</strong> mahnen derzeit im Namen des Unternehmens <strong>LFP Video Group, LLC</strong> ab. Dabei soll angeblich eine Urheberrechtsverletzung im Hinblick auf das Filmwerk<br />
<span id="more-5490"></span></p>
<p style="text-align: center;"><strong>„Barely Legal Brown Skin Beauties“</strong></p>
<p> vorliegen. Der Betroffene soll im Oktober 2011 das Filmwerk ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zum Download über eine Internettauschbörse angeboten haben. Dabei soll die Urheberrechtsverletzung über das Netzwerk BitTorrent erfolgt sein. In diesem konkreten Fall haben die Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller den Betroffenen aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben und eine Pauschalzahlung in Höhe von <strong>€ 850,00</strong> zur Abgeltung sämtlicher Kosten und Schadensersatzansprüche zu zahlen.</p>
<p>Sollten Sie ebenfalls ein solches Schreiben oder ähnliches Schreiben erhalten haben, empfiehlt es sich, die Abmahnung anwaltlich prüfen zu lassen. Ferner ist es wichtig, dass Sie die gesetzten Fristen nicht verstreichen lassen. Im Einzelfall besteht die Möglichkeit, Einwendungen gegen die konkrete Abmahnung zu erheben. Auf jeden Fall ist dringend von der Unterzeichnung der von den Anwälten beigefügten Unterlassungserklärung abzuraten. Gegebenenfalls sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, sollten Sie eine Beratung wegen einer Abmahnung wegen unerlaubtem Filesharing benötigen. Wir können Ihnen gerne eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung geben. Sie erreichen uns per</p>
<p style="text-align: center;"><strong><span style="color: #ff0000;">Telefon 040 349603-11,</span></strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong><span style="color: #ff0000;">Telefax 040 349 603-20</span></strong></p>
<p> </p>
<p>und auch gerne per</p>
<p style="text-align: center;"><strong><span style="color: #ff0000;">E-Mail info@anwaltskanzlei-online.de.</span></strong></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2011/11/25/urheberrecht-abmahnung-der-rechtsanwaelte-negele-zimmel-greuter-beller-fuer-die-lfp-video-group-llc-unerlaubte-nutzung-des-filmwerks-barely-legal-brown-skin-beauties/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Urheberrecht: Filesharing &#8211; Auskunftsansprüche gegen den Internetserviceprovider</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2011/11/11/urheberrecht-filesharing-auskunftsansprueche-gegen-den-internetserviceprovider/</link>
		<comments>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2011/11/11/urheberrecht-filesharing-auskunftsansprueche-gegen-den-internetserviceprovider/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 11 Nov 2011 16:07:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Telekommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunft]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Internet Provider]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Tauschbörse]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwaltskanzlei-online.de/?p=5414</guid>
		<description><![CDATA[Wenn urheberrechtlich geschützte Werke über eine Internettauschbörse unerlaubt zur Verfügung gestellt werden, ist es nur möglich, die IP-Adresse für die jeweilige Verbindung zu speichern. Mit dieser Information kann der Verletzte grundsätzlich nichts anfangen, da er damit noch keine Rechte durchsetzen kann. Hierfür ist es unerlässlich, dass ihm ein Auskunftsanspruch gegenüber dem jeweiligen Internet-Service-Provider zusteht, der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn urheberrechtlich geschützte Werke über eine Internettauschbörse unerlaubt zur Verfügung gestellt werden, ist es nur möglich, die IP-Adresse für die jeweilige Verbindung zu speichern. Mit dieser Information kann der Verletzte grundsätzlich nichts anfangen, da er damit noch keine Rechte durchsetzen kann. Hierfür ist es unerlässlich, dass ihm ein Auskunftsanspruch gegenüber dem jeweiligen Internet-Service-Provider zusteht, der für diese IP-Adresse zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Dieser hat nämlich ggf. den Namen und Anschrift der Person, der diese IP-Adresse zugeordnet werden kann, gespeichert. Aber auch hier muss der Verletzte einen klar geregelten Auskunftsanspruch haben, da solche Daten dem Datenschutz unterliegen.</p>
<p><span id="more-5414"></span></p>
<p>Für solche Fälle wurde der § 101 UrhG geschaffen. Dabei ist insbesondere § 101 Abs. 9 UrhG zu berücksichtigen der besagt, dass die vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich ist. Das bedeutet für den Verletzten, dass vor dem zuständigen Landgericht ein Antrag gestellt werden muss, um rechtzeitig die Verkehrsdaten von dem Internetserviceprovider zu bekommen. Denn die Daten werden nur vorübergehend gespeichert.</p>
<p>In einer Entscheidung vor dem OLG München hat das Gericht festgestellt, dass wenn der Internet-Service-Provider seinen Sitz im Ausland hat, nicht einfach eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte angenommen werden kann. Die Antragsstellerin hatte sich dabei auf die EuGVVO gestützt, die die gerichtliche Zuständigkeit innerhalb der EU regelt. Das Gericht war der Auffassung, es handele sich bei einer solchen richterlichen Anordnung nach § 101 Abs. 9 Urhebergesetz nicht um ein kontradiktorisches Auskunftsverfahren. Das EuGVVO setze allerdings voraus, dass es sich um ein kontradiktorisches Verfahren handele, um überhaupt anwendbar zu sein. Das bedeutet, wenn der Internetserviceprovider, dem die IP-Adresse zugeordnet werden kann, im Ausland sitzt, das Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG dann eingeleitet werden kann, wenn die Zuständigkeit des deutschen Gerichts auf der Basis einer anderen Grundlage feststeht.</p>
<p>Interessant ist diese Entscheidung allerdings auch, da das Gericht gleichzeitig die Frage zu prüfen hatte, ob die Antragsstellerin aktiv legitimiert sei, um einen solchen Antrag überhaupt vor dem Gericht der I. Instanz (hier das Landgericht München I) zu stellen. Die Antragsstellerin hat im konkreten Fall Rechte aus § 85 Urhebergesetz geltend gemacht. Dabei handelt es sich bei § 85 Urhebergesetz um die Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers. Das Gericht war der Auffassung, dass nur der Inhaber des Leistungsschutzrechtes selbst oder der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechtes diesbezüglich eine Rechtsverletzung bei einer Tauschbörse geltend machen könne. Wenn die Antragsstellerin lediglich die einfachen Nutzungsrechte inne habe, würde dies nicht für die Aktivlegitimation reichen.</p>
<p>Diese beiden Aspekte des Urteils sollten berücksichtigt werden, wenn Sie eine Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung im Rahmen der Nutzung einer Tauschbörse  erhalten.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2011/11/11/urheberrecht-filesharing-auskunftsansprueche-gegen-den-internetserviceprovider/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Abmahnung wegen unberechtigter Nutzung von Fotos: Getty Images mahnt ab</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2011/06/01/abmahnung-wegen-unberechtigter-nutzung-von-fotos-getty-images-mahnt-ab/</link>
		<comments>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2011/06/01/abmahnung-wegen-unberechtigter-nutzung-von-fotos-getty-images-mahnt-ab/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 01 Jun 2011 14:13:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Bild]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Fotografie]]></category>
		<category><![CDATA[Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Lizenzgebühr]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwaltskanzlei-online.de/?p=4743</guid>
		<description><![CDATA[Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG sind alle Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, von dem Urhebergesetz geschützt. Das bedeutet, dass der Urheber oder ein entsprechender Rechtsinhaber bestimmen darf, wie und wann das Lichtbildwerk vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden darf. Die öffentliche Zugänglichmachung bezieht sich auf die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG sind alle Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, von dem Urhebergesetz geschützt. Das bedeutet, dass der Urheber oder ein entsprechender Rechtsinhaber bestimmen darf, wie und wann das Lichtbildwerk vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden darf. Die öffentliche Zugänglichmachung bezieht sich auf die Veröffentlichung des Bildes im Internet und wird im § 19a UrhG geregelt.</p>
<p><span id="more-4743"></span></p>
<p>Dieser besondere Tatbestand ist im Alltag insbesondere deshalb relevant, da die Urheber bzw. der jeweilige Rechtsinhaber mit relativ einfachen Mitteln oder technischen Hilfen feststellen kann, ob eines seiner Werke im Internet veröffentlicht wird. Liegt die Zustimmung des Urhebers oder des Rechtsinhabers nicht vor, kann der Betroffene auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.</p>
<p>Dabei ist zu beachten, dass das Urheberrecht nicht nur im geschäftlichen Verkehr gilt sondern auch auf die Nutzung eines Lichtbildwerkes durch eine Privatperson anwendbar ist. Dies hat zur Folge, dass auch die unerlaubte Nutzung einer Fotografie auf einer rein privat genutzten Internetseite eine Rechtsverletzung darstellen kann, wenn die erforderliche Zustimmung fehlt.</p>
<p>Nach § 72 UrhG sind auch Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, in einer entsprechenden Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften geschützt.</p>
<p>Dies bedeutet, dass Lichtbilder und ähnliche Erzeugnisse genauso geschützt werden wie Lichtbildwerke. Eine Differenzierung, ob ein Lichtbildwerk oder ein einfaches Lichtbild vorliegt, ist daher in den meisten Fällen nicht erforderlich. Damit sind Lichtbildwerke – ganz einfache Schnappschüsse – genauso geschützt wie professionell angefertigte künstlerische schöpferische Lichtbildwerke.</p>
<p>Da die unerlaubte Nutzung solcher Fotografien im Internet relativ einfach ist, wird die unerlaubte Nutzung solcher Lichtbildwerke und Lichtbilder regelmäßig von dem Urheber bzw. dem jeweiligen Rechtsinhaber abgemahnt. Hierzu gehört auch Getty Images. Getty Images ist eine sehr große Bildagentur, die ihren Hauptsitz in den Vereinigten Staaten, jedoch auch eine Geschäftsstelle in London sowie eine Niederlassung in Deutschland hat. Getty Images kontrolliert regelmäßig, dass auch nur die lizenzierte Nutzung von Bildern erfolgt.</p>
<p>Getty Images geht in der Regel erst einmal direkt gegen eine Urheberrechtsverletzung vor. Anwaltskosten sind daher in der Regel zunächst noch nicht zu befürchten. Allerdings muss beachtet werden, dass die Lizenzgebühren, die von Getty Images als Kompensation verlangt werden, doch für die meisten Privatpersonen relativ hoch sind.</p>
<p>Aktuell haben wir festgestellt, dass Getty Images keine Unterlassungserklärung von dem Rechtsverletzer verlangt, aber auch die Zahlung der vorgegeben Lizenzgebühr?<br />
Sollten Sie eine Abmahnung von Getty Images erhalten, sollten Sie zunächst prüfen bzw. prüfen lassen, ob die Lizenzgebühr angemessen ist. Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich insbesondere danach, wie und wie lange die jeweilige Fotografie verwendet wurde und ggfs., ob der Fotograf entsprechend benannt wurde.</p>
<p>Sollen Sie zu dieser Problematik Fragen oder selbst eine Abmahnung erhalten haben, beraten wir Sie gerne. Rufen Sie uns einfach an unter der</p>
<p style="text-align: center;"><strong><span style="color: #ff0000;">Telefonnummer 040-3496030</span></strong></p>
<p>oder senden Sie uns die Abmahnungsunterlagen per</p>
<p style="text-align: center;"><strong><span style="color: #ff0000;">E-Mail an: </span><a href="mailto:sbr@anwaltskanzlei-online.de"><span style="color: #ff0000;">sbr@anwaltskanzlei-online.de</span></a></strong></p>
<p style="text-align: left;">oder schicken Sie uns die Unterlagen per</p>
<p style="text-align: center;"><strong><span style="color: #ff0000;">Telefax an: 040-34960320</span></strong></p>
<p>Wir unterbreiten Ihnen sodann gerne ein unverbindliches Angebot.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2011/06/01/abmahnung-wegen-unberechtigter-nutzung-von-fotos-getty-images-mahnt-ab/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Domainrecht: Störerhaftung der DENIC</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2010/11/02/domainrecht-stoererhaftung-der-denic/</link>
		<comments>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2010/11/02/domainrecht-stoererhaftung-der-denic/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 02 Nov 2010 14:03:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Domain]]></category>
		<category><![CDATA[Domainrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfungspflichten]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Registrierung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwaltskanzlei-online.de/?p=3500</guid>
		<description><![CDATA[ Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat mit seiner Entscheidung am 17.06.2010 die Störerhaftung der DENIC erweitert (Az. 16 U 239/09). Bis dato war die Haftung der DENIC als Störer vom BGH festgelegt worden: Eine Störerhaftung kommt danach nur dann in Betracht, wenn der Störer seine Prüfungspflichten verletzt hat. Der Umfang der Haftung hängt dabei davon ab, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p> Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat mit seiner Entscheidung am 17.06.2010 die Störerhaftung der DENIC erweitert (Az. 16 U 239/09).</p>
<p><span id="more-3500"></span></p>
<p>Bis dato war die Haftung der DENIC als Störer vom BGH festgelegt worden: Eine Störerhaftung kommt danach nur dann in Betracht, wenn der Störer seine Prüfungspflichten verletzt hat. Der Umfang der Haftung hängt dabei davon ab, ob und inwieweit dem Störer eine Prüfung zuzumuten ist.</p>
<p>Generell sind dabei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.</p>
<p>Bei der DENIC bestehen bei der Erstregistrierung keine Prüfungspflichten. Jedoch können dann etwaige Prüfungspflichten entstehen, wenn die DENIC über die Verletzung der Rechte eines Dritten informiert wird. Selbst dann hat die DENIC aber keine umfassenden Prüfungspflichten. Die DENIC ist nur dann gehalten eine Domain zu löschen, wenn die DENIC ohne Weiteres zweifelsfrei erkennen kann, dass eine Rechtsverletzung vorliegt. Die Rechtsverletzung muss schlichtweg offenkundig sein.</p>
<p>Der BGH geht dann von einer solch offenkundigen Rechtsverletzung aus, wenn gegen den Inhaber der streitgegenständlichen Domain ein gerichtlicher Titel auf Unterlassung der Nutzung der Bezeichnung vorliegt. Alternativ kann von einer offenkundigen Rechtsverletzung dann ausgegangen werden, wenn der Domainname mit dem einer berühmten Marke identisch ist.</p>
<p>In dem vom OLG Frankfurt a.M. zu entscheidenden Streit konnte ein rechtskräftiger Titel auf Unterlassung gegen den Domaininhaber nicht vorgelegt werden. Der Domaininhaber hatte seinen Sitz in Panama. Der Rechtsinhaber hat daher den Admin-C der Domain unmittelbar als Verantwortlichen in Anspruch genommen. Der erwirkte Titel war deshalb gegen den Admin-C gerichtet. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass es in diesem Fall sinnvoll gewesen wäre, den Domaininhaber auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen und den Admin-C als Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. So wäre die Zustellung unproblematisch und der erforderliche Titel auf einfachem Wege zu bekommen gewesen.</p>
<p>Obwohl der Rechtsinhaber den Titel nicht vorlegen konnte, hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden, dass gleichwohl von einer offenkundigen Rechtsverletzung auszugehen sei, da die Namensrechtsverletzung sich geradezu aufdrängte. Bisweilen musste immer – wie bereits dargelegt – eine identische berühmte Marke vorliegen. Im konkreten Fall handelte es sich jedoch nur um eine Namensrechtsverletzung im Sinne von § 12 BGB. Denn bei dem Rechtsinhaber handelte es sich um den Freistaat Bayern, dessen Staatsgebiet in sieben Verwaltungsgebiete aufgeteilt ist. Der Domaininhaber in Panama hatte sich Top-Level-Domains eintragen lassen, die aus der Kombination „regierung-„ und dem Namen eines der Verwaltungsgebiete bestanden, z.B. regierung-oberbayern.de.</p>
<p>Der Rechtsinhaber konnte sich zwar nicht auf etwaige Rechte einer berühmten Marke berufen. Aber bei der Domainnamen-Kombination mit dem Bestandteil „regierung“ sei klar, dass sich hinter diesem Namen eine staatliche Stelle verbirgt. Aufgrund der staatlichen territorialen Bestimmung der Bezeichnung sei eine Zuordnungsverwirrung gegeben. Unerheblich war auch für das Gericht, dass die Behördenbezeichnungen korrekt eigentlich jeweils „Regierung von xxx“ lauten und nicht nur „Regierung xxx“, entsprechend des Domainnamens. Der Bestandteil „von“ präge nicht den Namen, so dass die erforderliche Identität noch vorhanden sei.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2010/11/02/domainrecht-stoererhaftung-der-denic/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Markenrecht: Marken und Domains</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2009/11/17/markenrecht-marken-und-domains/</link>
		<comments>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2009/11/17/markenrecht-marken-und-domains/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 17 Nov 2009 11:33:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Domains]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Kennzeichen]]></category>
		<category><![CDATA[Marken]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassung]]></category>
		<category><![CDATA[Verwechslungsgefahr]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwaltskanzlei-online.de/?p=1699</guid>
		<description><![CDATA[Kennzeichenrechte bestehen aus Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und Werktiteln. Die Entstehung des jeweiligen Kennzeichenrechts ist mit der Erfüllung der erforderlichen Voraussetzung geknüpft: So müssen Marken überwiegend in ein Register eingetragen werden, bevor der Schutz entsteht. Hingegen müssen die geschäftlichen Bezeichnungen lediglich benutzt werden. Der Werktitelschutz beginnt ebenfalls mit der Ingebrauchnahme des Titels soweit der Schutz nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kennzeichenrechte bestehen aus Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und Werktiteln. Die Entstehung des jeweiligen Kennzeichenrechts ist mit der Erfüllung der erforderlichen Voraussetzung geknüpft: So müssen Marken überwiegend in ein Register eingetragen werden, bevor der Schutz entsteht. Hingegen müssen die geschäftlichen Bezeichnungen lediglich benutzt werden. Der Werktitelschutz beginnt ebenfalls mit der Ingebrauchnahme des Titels soweit der Schutz nicht mit einer Titelschutzanzeige vorverlagert wurde.</p>
<p><span id="more-1699"></span></p>
<p>Dabei ist zu beachten, dass die Schutzrichtung des jeweiligen Kennzeichens unterschiedlich ist: Eine Marke hat eine Herkunftsfunktion, Unternehmenskennzeichen haben eine Namens- oder zumindest eine Individualisierungsfunktion und ein Titel hat eine Namensfunktion. Trotz der unterschiedlichen Funktionen kann eine Kennzeichnung die Rechte einer anderen Kennzeichnung verletzen.</p>
<p>Insoweit muss ein Rechtsanwalt bei der Prüfung bzw. Geltendmachung einer Rechtsverletzung sämtliche Kennzeichenrechte, deren Funktionen und Voraussetzungen im Blick haben. So z.B. im Fall, der vom BGH am 14.05.2009, Az I ZR 231/06, entschieden wurde.</p>
<p>Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke air-dsl; die Beklagte ist Inhaberin der Wort-Bildmarke AIR DE, wobei die Wortbestandteile durch einen Smiley getrennt sind. Die Beklagte hat seit 1998 die Domains air-dsl.de und airdls.de registriert, aber erst später mit Inhalt gefüllt. Die Klägerin hat die Beklagte aufgrund einer Markenrechtsverletzung auf Unterlassung der Nutzung dieser Domains in Anspruch genommen. Die Beklagte hat die Klägerin wiederum auf Löschung von deren Marke in Anspruch genommen, da sie sich auf ihr Unternehmenskennzeichen bzw. Werktitelschutz im Hinblick auf den genutzten Domains beruft.</p>
<p>Der BGH hat die gegenseitigen Ansprüche geprüft. Dabei ging es nicht nur um die übliche Frage des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr, sondern auch um die Frage der Priorität. Wer hat die Rechte an „air-dsl“ zuerst erlangt?</p>
<p>Die Klägerin hatte im Ergebnis das prioritätsältere Kennzeichen. Zwar waren die Domains der Beklagten seit 1998 bei der Denic eingetragen, aber ein Werktitelschutz kann nur nach der Hinterlegung eines Inhalts beginnen. Die Domains der Beklagten waren erst 2003 mit einem Inhalt versehen und zu diesem Zeitpunkt war die Marke der Klägerin bereits angemeldet. Die Beklagte konnte sich auch nicht auf einen vorverlagerten Werktitelschutz berufen, denn die Ankündigung eines Inhalts auf der Seite selbst reicht hierfür nicht aus. Eine Anzeige bei einem anerkannten Titelschutzanzeiger ist nicht erfolgt.</p>
<p>Die Klägerin hatte zwar das priortätsältere Zeichen, jedoch musste sie noch eine weitere Hürde nehmen, bevor ihr der BGH einen Unterlassungsanspruch zugebilligt hat. Die Beklagte muss nämlich die Bezeichnung air dsl auch markenmäßig verwendet haben. Dabei ist im Hinblick auf das Markenrecht zu beachten, dass die Registrierung einer Domain allein hierfür noch nicht ausreicht. Die Beklagte hatte jedoch die Domains dahingehend markenmäßig verwendet, als dass sie die Domains auf eine andere Domain weitergeleitet hat. Diese Nutzung hat der BGH als ausreichend angesehen, wenn der erste Domainname unterscheidungskräftig sei.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2009/11/17/markenrecht-marken-und-domains/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Unternehmensnamen und Unterscheidungskraft I</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2009/06/24/unternehmensnamen-und-unterscheidungskraft-i/</link>
		<comments>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2009/06/24/unternehmensnamen-und-unterscheidungskraft-i/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 24 Jun 2009 10:48:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Angaben]]></category>
		<category><![CDATA[Begriff]]></category>
		<category><![CDATA[Beispiele]]></category>
		<category><![CDATA[Eintragung]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Firma]]></category>
		<category><![CDATA[Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[kennzeichenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Marken]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ort]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassung]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmenskennzeichen]]></category>
		<category><![CDATA[Unterscheidungskraft]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwaltskanzlei-online.de/?p=1229</guid>
		<description><![CDATA[Gar nicht so selten stehen Unternehmensgründer vor den gleichen Schwierigkeiten wie Markeninhaber. Die Eintragung des Namens des Unternehmens – die Firma -wird von dem zuständigen Handelsregistergericht abgelehnt, weil die IHK einer Eintragung widerspricht. Die IHK beruft sich dabei immer häufiger auf das Argument, dass es sich bei der Firma – dem Namen des Unternehmens – [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gar nicht so selten stehen Unternehmensgründer vor den gleichen Schwierigkeiten wie Markeninhaber. Die Eintragung des Namens des Unternehmens – die Firma -wird von dem zuständigen Handelsregistergericht abgelehnt, weil die IHK einer Eintragung widerspricht. Die IHK beruft sich dabei immer häufiger auf das Argument, dass es sich bei der Firma – dem Namen des Unternehmens – um ein glatt beschreibendes Wort handelt. Glatt beschreibende Begriffe dürfen aber nicht verwendet werden, weil anderenfalls eine Monopolisierung von beschreibenden Angaben zu befürchten ist. Wenn man zum Beispiel einem Unternehmen erlauben würde, sich schlicht Molkerei zu nennen, hätte dieses Unternehmen nach dem Kennzeichenrecht die Möglichkeit, von jedem anderen Unternehmen die Unterlassung des Gebrauchsbegriffes Molkerei zu verlangen. Wörter, die dem allgemeinen Sprachgebrauch entstammen und die deswegen einen hohen Wiedererkennungswert haben, wären mithin monopolisiert. So einleuchtend der Gedanken auch ist, dass bestimmte beschreibende Angaben nicht monopolisiert werden dürfen, so schwieriger ist es doch, im Einzelfall darüber zu entscheiden, wann überhaupt eine beschreibende Angabe vorliegt. Sind zum Beispiel die Bezeichnungen „Mars“, „City Hotel“ oder „Festspielhaus“ beschreibende Angaben? Der Begriff der beschreibenden Angabe wird abgegrenzt von dem Begriff der Unterscheidungskraft. Die Unterscheidungskraft ist die Fähigkeit eines Namens, Meinen bestimmten Begriff oder eben Namen einem bestimmten Rechtsobjekt genau zuzuordnen. Ein Name, den man einem Menschen gibt, soll es ermöglichen, diesen Menschen von den anderen Menschen unterscheiden zu können. Sofern der Name diese Funktion nicht wahrnehmen kann, ist er als Name ungeeignet. Jeder der Stefan, Andreas oder Michael heißt, wird wissen wovon ich rede.<br />
Hier ist schon der erste große Unterschied zwischen Unternehmenskennzeichen und Marken gegeben: Ein Unternehmenskennzeichen mit Namensfunktion ist von Hause aus unterscheidungskräftig. Die Bezeichnung Malermeister Olaf Müller ist immer unterscheidungskräftig, auch wenn in demselben Ort vier oder fünf Olaf Müllers Malermeister sind und sich dort niedergelassen haben. Im Übrigen aber gilt für die Unternehmenskennzeichen das Gleiche, was für Marken gilt. Unternehmenskennzeichen müssen unterscheidungskräftig sein.</p>
<p><span id="more-1229"></span></p>
<p>weiter im Teil II</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2009/06/24/unternehmensnamen-und-unterscheidungskraft-i/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Wettbewerbsrecht: Irreführende Angaben</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2009/06/18/wettbewerbsrecht-irrefuhrende-angaben/</link>
		<comments>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2009/06/18/wettbewerbsrecht-irrefuhrende-angaben/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 18 Jun 2009 16:33:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[irreführende Angaben]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassung]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwaltskanzlei-online.de/?p=1219</guid>
		<description><![CDATA[Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb regelt irreführende geschäftliche Handlungen in § 5 UWG. Die Definition einer irreführenden Handlung lautet: Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Das UWG listet sodann eine Vielzahl von Angaben auf, über die irregeführt werden kann. Diese werden in der Regel [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb regelt irreführende geschäftliche Handlungen in § 5 UWG. Die Definition einer irreführenden Handlung lautet: Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Das UWG listet sodann eine Vielzahl von Angaben auf, über die irregeführt werden kann. Diese werden in der Regel aufgeteilt in produktbezogene Angaben, unternehmensbezogene Angaben, Angaben über den Anlass des Verkaufs, die Bezugsart und Bezugsquelle, über die Preisbemessung und Vertragsbedingung und über die angemessene Bevorratung.</p>
<p><span id="more-1219"></span></p>
<p>Seit der letzten Reform des UWG ist auch die Irreführung durch Unterlassung gesetzlich kodifiziert.</p>
<p>Die ausführliche Regelung der Irreführung soll gewährleisten, dass die Mitbewerber durch irreführende Tätigkeiten ihrer Konkurrenten nicht benachteiligt werden. Aber auch der Verbraucher soll vor solchen Handlungen geschützt werden. Obgleich es typische Fallgruppen im UWG gibt, so muss bei jeder einzelnen Wettbewerbshandlung geprüft werden, ob sie eine Irreführung darstellt. Dabei richtet sich die Frage, ob eine Handlung irreführend ist, nach der Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung wendet. Dies muss daher jeder Unternehmer im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit bedenken.</p>
<p>Beispiel:</p>
<p>Das KG Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung entschieden, dass eine Angabe zur „Buchungsgebühr“ im Rahmen eines Ticketpreises irreführend sei. Dabei ging es um den Verkauf von Veranstaltungstickets über das Internet. Der Anbieter bewarb die Tickets damit, dass der Ticketpreis eine Buchungsgebühr von Euro 2,00 enthalte. Dies erscheint zunächst harmlos und somit wussten etwaige Interessenten, was in dem Ticketpreis enthalten war.</p>
<p>Allerdings war die Buchungsgebühr ein „Extra“ der betroffenen Konzertagentur. Denn diese Gebühr wurde nicht an den Konzertveranstalter abgeführt; eine solche Gebühr wurde von diesem gar nicht erhoben. Das Gericht war der Auffassung, dass diese Preisangabe irreführend sei, da der Verkehr davon ausgehe, dass die Buchungsgebühr in jedem Ticketpreis enthalten sei, gleichgültig bei welcher Konzertagentur er das Ticket kaufe.</p>
<p>Diese Handlung habe auch wettbewerbliche Relevanz. Der Verkehr würde nämlich keinen weiteren Preisvergleich vornehmen, denn er ginge davon aus, dass die Preise überall gleich sind.</p>
<p>Urteil des KG Berlin vom 27.02.2009, Az. 5 U 162/07</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2009/06/18/wettbewerbsrecht-irrefuhrende-angaben/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

