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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; unternehmerscheidung</title>
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		<title>Unternehmerfalle Auskunft zu Unterhaltszwecken?</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Oct 2009 11:38:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mamun</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Eine berechtigte Frage. Denn Unternehmer schulden umfassende Auskunft nach den Grundsätzen für Selbständige. Dabei richtet sich die im Unterhaltsrecht bestehende Pflicht zur Auskunft über unterhaltsrechtlich relevante Einkünfte bei beherrschenden Gesellschaftern, also regelmäßig Allein- oder Mehrheitsgesellschaftern, einer Kapitalgesellschaft nach den für Selbständige entwickelten Grundsätzen, wie jetzt das AG Flensburg ( Urteil vom 31.08.2009, 92 F 140/09) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine berechtigte Frage. Denn Unternehmer schulden umfassende Auskunft nach den Grundsätzen für Selbständige. Dabei richtet sich die im Unterhaltsrecht bestehende Pflicht zur Auskunft über unterhaltsrechtlich relevante Einkünfte bei beherrschenden Gesellschaftern, also regelmäßig Allein- oder Mehrheitsgesellschaftern,  einer Kapitalgesellschaft nach den für Selbständige entwickelten Grundsätzen, wie jetzt das AG Flensburg ( Urteil vom 31.08.2009, 92 F 140/09) jüngst bestätigt hat. </p>
<p><span id="more-1641"></span></p>
<p>Der Grund ist ebenso einleuchtend wie brisant: Der Unterhaltsberechtigte soll auch in die Lage versetzt werden, zu überprüfen, ob gesellschafts- oder steuerlich zulässige Gestaltungen gewählt wurde, die jedoch unterhaltsrechtlich zu hinterfragen oder beanstanden sind. Hierzu hören insbesondere nicht ausgeschüttete Gewinne, unternehmerisch nicht zwingende Rücklagen, Gesellschafterdarlehen und Entnahmen. Halten derartige Maßnahmen einer unterhaltsrechtlichen Überprüfung nicht stand, kommt die Hinzurechnung fiktiver Einkünfte bzw. Eine Streichung der Maßnahmen bei der Unterhaltsberechnung in Betracht.  So zum Beispiel dann, wenn Gewinne vom Gesellschafter stehen gelassen werden und stattdessen Gesellschafterdarlehen ausgereicht werden.</p>
<p>Das Gericht ging sogar noch weiter: der Unterhaltsberechtigte hat im Rahmen des Beleganspruchs nach Treu und Glauben einen Anspruch auf Übersetzung von in ausländischer Sprache abgefassten Jahresabschlüssen. Da die Kosten der Auskunftserteilung grundsätzlich vom Auskunftspflichtigen zu tragen sind, muss dieser Übersetzungen auf eigene Kosten vornehmen. </p>
<p>Nur ergänzend sei daher darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang wiederholt ausgeführt hat, dass im Rahmen des unterhaltrechtlichen Auskunftsverfahrens die Interessen der übrigens Gesellschafter bzw. der Gesellschafter hinter denen der auskunftsberechtigten Person zurückstehen müssen.</p>
<p>Je nachdem, auf welcher „Seite“ man steht: eine saubere Buchhaltung und Beschlusslage bzw. die rechtzeitige Sammlung von Informationen sollten hier  im persönlichen Pflichtenheft stehen. Eine Unternehmerfalle wäre die Auskunft daher wohl nur dann, wenn sie gezielte illoyale Vermögensdispositionen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten offenbaren würde.</p>
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		<title>Unternehmer und einvernehmliche Abkehr von Doppelverdienerehe</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Oct 2009 11:29:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mamun</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Besser nicht, möchte man nach der Entscheidung des OLG Köln vom 01.09.2009 (II-4 UF 31/09) sagen. Hat nämlich die Unterhaltsberechtigte in Absprache mit dem Unterhaltsverpflichteten bei Eingehung der Ehe einen gut dotierten Arbeitsplatz aufgegeben und hat sie nach der Trennung altersbedingt keine realistischen Chancen, eine vergleichbar dotierte Stelle zu finden, so liegt hierin ein ehebedingter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Besser nicht, möchte man nach der Entscheidung des OLG Köln vom  01.09.2009 (II-4 UF 31/09) sagen. Hat nämlich die Unterhaltsberechtigte in Absprache mit dem Unterhaltsverpflichteten bei Eingehung der Ehe einen gut dotierten Arbeitsplatz aufgegeben und hat sie nach der Trennung altersbedingt keine realistischen Chancen, eine vergleichbar dotierte Stelle zu finden, so liegt hierin ein ehebedingter Nachteil. Dieser ist dauerhaft auszugleichen. </p>
<p><span id="more-1639"></span></p>
<p>Damit belegt auch diese Entscheidung, das beim nachehelichen Unterhalt der so genannte ehebedingte Nachteil der neue Schlüsselbegriff der Rechtsprechung ist. Dem mag man ja auch begrenzt folgen. Denn der Nachscheidungsunterhalt hat seinen Grund ja in der nachehelichen Solidarität, also quasi der Kompensation anlässlich der Ehe getroffener Entscheidung zur Berufstätigkeit. Und dazu gehört eben auch eine Arbeitsplatzaufgabe.</p>
<p>Zugleich mahnt dieses Urteil, mit derartigen beruflichen Entscheidungen vorsichtig umzugehen. Manch eheliche Großzügigkeit schlägt dann später ins Gegenteil um. Dies betrifft nicht primär die Fälle, in denen eine gut bezahlte Stelle wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder (zunächst) aufgegeben wird. Hier haben ja beide Eheleute ein gemeinsames Interesse daran, dadurch eine gute und persönliche Betreuung der eigenen Kinder zu ermöglichen. Es sind vielmehr die kinderlosen Doppelverdienerehen oder solche, bei denen die Kinder schon groß und aus dem Haus sind bzw. eine eigene wirtschaftliche Lebensstellung haben. Wer hier – wie oft gut verdienende Unternehmer und Selbständige &#8211; großzügig mit dem Partner abstimmt, dieser könne gern seine Arbeit aufgeben und nur noch zu Hause sein, sollte die Konsequenzen bedenken. Denn es entsteht im Falle von Trennung und Scheidung möglicherweise eine zeitlich (zunächst) unbeschränkte Unterhaltsverpflichtung.</p>
<p>Daher bei wichtigen, grundlegenden Entscheidungen sorgfältig auch die längerfristigen (möglichen) Konsequenzen mit einbeziehen und im Zweifel vorher qualifizierten fachlichen Rat einholen.</p>
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		<title>Unternehmerfalle Unterhalt und Einkommensteuerveranlagung</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Oct 2009 11:24:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mamun</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Warum? Nun, bei intakter Ehe lassen sich gerade Unternehmer und Selbständige mit hoher Einkommensdifferenz der Eheleute gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen. So schöpfen Sie Freibeträge besser aus und entfliehen ein wenig der Progressionszone durch den Ansatz des zusammengerechneten und dann geteilten Einkommen beider Eheleute. Dies führt regelmäßig zu einer reduzierten Steuerlast gegenüber einer getrennten Veranlagung, hat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Warum? Nun, bei intakter Ehe lassen sich gerade Unternehmer und Selbständige mit hoher Einkommensdifferenz der Eheleute gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen. So schöpfen Sie Freibeträge besser aus und entfliehen ein wenig der Progressionszone durch den Ansatz des zusammengerechneten und dann geteilten Einkommen beider Eheleute. Dies führt regelmäßig zu einer reduzierten Steuerlast gegenüber einer getrennten Veranlagung, hat aber auch eine Kehrseite: beide Eheleuten können grundsätzlich auf den vollen Nachzahlungsbetrag in Anspruch genommen werden.</p>
<p><span id="more-1636"></span></p>
<p>Bei intakter Ehe ist meist kein Problem. Kommt es indes zu Differenzen, kann der gering(er)verdienenden Ehegatte auch noch nachträglich eine Aufteilung der Steuerschuld verlangen und beim Finanzamt beantragen. Dann wird die Steuerschuld nachträglich entsprechend der jeweiligen Einkommen auseinandergerechnet. Insoweit liefert die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 16.09.2009 (7 K 7453/06) eigentlich keine grundlegend neuen Erkenntnisse.</p>
<p>Sie sollte aber dafür sensibilisieren, dass diese steuerliche Wahlmöglichkeit insbesondere in Verbindung mit Unterhaltszahlungen hochgradig gefährlich ist. Legen die Ehegatten im Trennungsfalle für die Unterhaltsberechnung die gemeinsame Veranlagung im Steuersplitting zu Grunde, bleibt regelmäßig dem Mehrverdiener ein größeres Netto, auf dessen Grundlage der Unterhalt berechnet wird. Der andere Ehegatte erhält also durch diese Gestaltung einen höheren Unterhalt (ebenso übrigens grundsätzlich auch die Kinder). Verweigert dann der unterhaltsberechtigte Ehegatte später die Mitwirkung an der gemeinsamen Veranlagung, kommt es zum Problem: die Weigerung ist regelmäßig unzulässig, da beide Ehegatten verpflichtet sind, an der steuerlich günstigsten Veranlagungsform mitzuwirken, der einkommensschwächere nur gegen verbindliche Zusicherung des so genannten Nachteilsausgleichs. Die fehlende Mitwirkung kann dann bei Gericht eingeklagt werden.</p>
<p>Das interessiert aber das Finanzamt nicht. Das veranlagt dann getrennt, was zu einer meist spürbaren Steuernachzahlung für den mehrverdienenden Ehegatten führt. Der kann wiederum einen überhöht gezahlten Unterhalt regelmäßig nicht mit Erfolg zurückverlangen. Da Barunterhalt zum Verbrauch bestimmt ist, wird sich der Empfänger damit verteidigen, dass halt nichts mehr da sei; alles bestimmungsgemäß aufgebraucht.</p>
<p>Daher kann nur jedem dringend empfohlen werden, eine Unterhaltsberechnung auf Basis der gemeinsamen Veranlagung nur dann durchzuführen, wenn letztere  zugleich verbindlich geregelt wird.</p>
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		<title>Die Unternehmerscheidung Teil 1</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2009/08/31/die-unternehmerscheidung/</link>
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		<pubDate>Mon, 31 Aug 2009 20:45:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mamun</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Trennung und Scheidung treffen auch Unternehmer. Bei ihnen sind die praktischen und wirtschaftlichen Auswirkungen meist deutlich komplexer und vielschichtiger, als bei einem Angestellten. Diese Serie soll Strukturen verdeutlichen und konkret Betroffenen – und diejenigen, die einfach nur „vorsorgen wollen“ – an die sinnvollen oder gar notwendigen Fragestellungen heranführen. Folgende grundlegende Themen werden angesprochen: 1. Unterhalt, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Trennung und Scheidung treffen auch Unternehmer. Bei ihnen sind die praktischen und  wirtschaftlichen Auswirkungen meist deutlich komplexer und vielschichtiger, als bei einem Angestellten. Diese Serie soll Strukturen verdeutlichen und konkret Betroffenen – und diejenigen,  die einfach nur „vorsorgen wollen“ – an die sinnvollen oder gar notwendigen Fragestellungen heranführen.</p>
<p><span id="more-1440"></span></p>
<p>Folgende grundlegende Themen werden angesprochen:</p>
<p>1. Unterhalt, Vermögen und Scheidung<br />
1.1	Unterhaltsansprüche<br />
1.2	Güterstände und Vermögensrecht<br />
1.3	Trennung<br />
1.4	Scheidung</p>
<p>2. Beispielhafte Schnittstellen Familienrecht &#8211; Gesellschaftsrecht<br />
2.1	Auswahlkriterien bei der Wahl der Unternehmensform<br />
2.2	Einzelfragen zu Gesellschaftsbeteiligungen im Unterhaltsrecht<br />
2.2.1	Auskunfts- und Beleganspruch<br />
2.2.2	Entnahme = Gewinn ?<br />
2.3.3	Die Lebensgefährtin auf der Gehaltsliste?<br />
2.3	Unternehmen und Gesellschaftsbeteiligungen im Zugewinnausgleich<br />
2.4	„Vermögensverschiebungen“</p>
<p>3.	Gestaltungsvarianten an Beispielen<br />
3.1	Reglungsinhalte von Eheverträgen<br />
3.2	Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen<br />
3.3	Sicherungsklauseln bei Übertragung von Gesellschaftsbeteiligungen<br />
3.4	Soziale Absicherung des Unternehmers</p>
<p>4.	Erbrecht<br />
4.1	Ehegattenerbrecht<br />
4.2.	Pflichtteilsansprüche<br />
4.3.	Nachfolgeklauseln und Erbengemeinschaft</p>
<p>Nur wer die Strukturen kennt, kann Risiken einschätzen, vernünftige Strategien entwickeln und sein Handeln daran orientieren. Die Praxis zeigt, dass oftmals gerade die männlichen Unternehmer und Freiberufler hier die nötige Sensibilität vermissen lassen und die sich abzeichnende Krise zu spät erkennen. Denn die Ehe ist (nicht nur) im Gesetz auf Dauer angelegt und widerspricht allein kurzfristigem Aktionismus. Wer mindestens für die letzten drei Jahre Auskunft schuldet, kann kaum etwas kurzfristig „korrigieren“. </p>
<p>Die rechtzeitige Beschäftigung mit diesem Thema ist daher Pflicht für all diejenigen, die das Heft des Handelns nicht leichtfertig aus der Hand geben wollen.</p>
<p>Fortsetzung folgt.</p>
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